Reglement der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation
                            der Kantonalen Kommission für  Strassensignalisation  vom 16.02.2022 (Stand 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 3 Absatz 2 und Arti  -  kel 30 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend  den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);  auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Organisation der Kantonalen Kommission für  Strassensignalisation (nachstehend: die Kommission) und das Genehmi  -  gungsverfahren für Strassensignalisationen- und Reklamen im Bereich öf  -  fentlicher Strassen in Übereinstimmung mit der Signalisationsverordnung  des Bundes (SSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Kommission für Stassensignalisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ernennung, Zusammensetzung und Entschädigung
                            1  Die Kommission wird vom Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, oder der  Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen:  a)  einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die nicht der Kantons  -  verwaltung   angehören   und   aus   den   beiden   Sprachregionen   des  Kantons stammen;  b)  3 verwaltungsinternen Mitgliedern, von denen je eines der Kantonspo  -  lizei,   der   Dienststelle   für   Mobilität   sowie   dem   Verwaltungs-   und  Rechtsdienst des für die Mobilität zuständigen Departements, ange  -  hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes verwaltungsinterne Mitglied gibt es eine Ersatzperson als Vertre  -  tung bei Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat für die Dauer einer  Verwaltungsperiode von 4 Jahren ernannt, und ihr Mandat kann erneuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die vom Staatsrat ernannten staatlichen Vertreter beziehen keine Sit  -  zungsgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entschädigungen der verwaltungsexternen Kommissionsmitglieder für  Sitzungen und die dafür aufgewendete Zeit (Dossierstudium, Vorbereitungs  -  arbeiten usw.) werden folgendermassen festgesetzt:  a)  pro Tag  Fr. 600.-  b)  pro Halbtag  Fr. 300.-  c)  pro Einzelstunde  Fr. 70.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Über die oben aufgeführten Entschädigungen hinaus beziehen der Präsi  -  dent und der Vizepräsident der Kommission eine Jahrespauschale von 4000  bzw. 2000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Status
                            1  Die   Kommission   ist   ein   unabhängiges   Entscheindungsorgan   und  administrativ dem Verwaltungs-   und Rechtsdienst des für die Mobilität zu  -  ständigen Departements  angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze
                            1  Die Kommission handelt nach den folgenden Grundsätzen:  a)  zur Anbringung einer ortsgerechten und klaren Strassensignalisation  beizutragen, die gesetzeskonform ist und den technischen Normen  entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sicherzustellen, dass Begleitmassnahmen für die Vorbereitung von  Dossiers, den technischen Standards und gesetzlichen Anforderungen  entsprechen;  c)  die Kommunikation mit den kantonalen Stellen und den Gemeinden  aktiv zu pflegen und zu fördern;  d)  die Sicherheit auf den öffentlichen Strassen durch die vertikale und ho  -  rizontale Signalisation zu gewährleisten;  e)  eine kohärente kantonale Vision der Strassensignalisation als Element  zur Verbesserung des öffentlichen Raums zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Befugnisse
                            1  Die Kommission ist befugt:  a)  bei Anhörungen zu Ausführungsprojekten im Strassenbau Antworten  abzugeben;  b)  das Verfahren zur Genehmigung einer Strassensignalisation auf öf  -  fentlichen Strassen durchzuführen (Art. 3 und 4 SVG; Art. 107 SSV);  c)  Signale und Markierungen auf öffentlichen Strassen zu genehmigen  (Art. 3 und 4 SVG; Art. 107 SSV);  d)  das Entfernen bewilligter Signale oder Markierungen zu genehmigen;  e)  die genehmigte Strassensignalisation zu beaufsichtigen und bei sich  ändernder Sachlage deren Anpassung zu verlangen (Art. 105 SSV);  f)  den Unternehmungen Anweisungen für die Baustellensignalisation zu  erteilen (Art. 81 SSV);  g)  die Baustellensignalisation zu genehmigen und zu kontrollieren (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 SSV);  h)  Spezialbewilligungen   für   Strassenreklamen   im   Bereich   öffentlicher  Strassen zu erteilen;  i)  interne Arbeitshilfen, Richtlinien und Weisungen zur Festlegung des  Ablaufs von Verfahren in ihrer Zuständigkeit zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann ausserdem:  a)  unter Vorgabe eines gewünschten Ausführungsrahmens einzelne ihrer  Befugnisse delegieren;  b)  eine Unterkommission ernennen, die sich aus dem Präsidenten oder  dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und 2 technischen Inspektoren  zusammensetzt und für die Genehmigung zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Rahmen einer erweiterten Kommission die Fachkompetenzen der  im Bereich der Strassensignalisation tätigen Partner in Anspruch neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sitzungen und Abstimmungen
                            1  Die Kommission hält ihre ordentlichen Sitzungen zweimal monatlich ab.  Wenn die Tragweite oder die Zahl der Dossiers dies erfordert, können die  Sitzungen auch häufiger abgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ein Mitglied des Präsidiums und  mindestens 2 Mitglieder der Kantonsverwaltung anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen in erweiterter Zusammensetzung mit ihren offiziellen Part  -  nern werden zweimal jährlich abgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission kann ihre Entscheide auf dem Zirkulationsweg erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident, und in dessen Abwesenheit der  Vizepräsident, mit seiner Stimme den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verpflichtungsform
                            1  Die Kommission verpflichtet sich rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift  des Präsidenten, bzw. in dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten, und des  Sekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sekretariat
                            1  Das Sekretariat der Kommission ist an den Verwaltungs- und Rechtsdienst  des für die Mobilität zuständigen Departements  angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es setzt sich aus dem Sekretär, administrativen Mitarbeitern und Inspekto  -  ren zusammen. Es nimmt alle Gesuche entgegen, die der Kommission zu  unterbreiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Sekretär ernennt der Staatsrat den Sektionchef. Er sorgt für die Füh  -  rung des Sekretariats, unterstützt das Präsidium und nimmt ohne Stimm  -  recht an den Sitzungen teil. Bei Abwesenheit wird er mit der Einwilligung der  Kommission für den betreffenden Zeitraum ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat hat insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  Erledigung der operativen Angelegenheiten der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zusammentragung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen zu  den von der Kommission zu treffenden Entscheide;  c)  Bereitstellung der Dossiers, die eine Genehmigung der Kommission  benötigen;  d)  Beratung,   Hilfestellung   und   Auskunftserteilung   für   Gesuchsteller  betreffend die Verfahrensabwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Genehmigungsverfahren für Strassensignalisationen und  Markierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahren
                            1  Das Anbringen oder Entfernen von Strassensignalisationen und Markierun  -  gen muss von der Kommission, auf Gesuch des Strasseneigentümers, ge  -  nehmigt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Strassensignalisation privaten Interessen dient, namentlich Si  -  cherheitsinteressen, wie das Anbringen eines Verkehrsspiegels, einer Mar  -  kierung oder einer Vorschriftstafel, muss das Gesuch beim Gemeinderat ein  -  gereicht werden, welcher dann eine Vormeinung dazu abgibt und das Dos  -  sier für den Entscheid an die Kommission weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dossier hat je nach dem betreffenden Projekt die folgenden Unterla  -  gen und Angaben zu enthalten:  a)  das Gesuch des Antragstellers;  b)  das Begründungsschreiben;  c)  einen Situationsplan im Massstab 1:25’000;  d)  einen Detailplan im Massstab 1:500;  e)  einen Detailplan im Massstab 1:200 im Falle einer besonderen Ver  -  zweigung;  f)  den Katasterplan im Massstab 1:1000 im Falle eines grosse Projektpe  -  rimeters;  g)  den Bauplan und allenfalls, sofern dem besseren Projektverständnis  dienlich, eine Fotosimulation;  h)  bei   Vorhaben   für   ein   Abweichen   von   den   allgemeinen   Höchstge  -  schwindigkeiten   das   Gutachten  eines   im   Bereich  Verkehrsplanung  kompetenten Fachbüros;  i)  Fotodossier;  j)  Einwilligung der Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das eingereichte Projekt muss dem Katalog der einschlägigen Gesetze,  den geltenden technischen Normen und den Regeln der Kunst entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde kann die Bevölkerung über ihre Projekte und über Projekte  des Kantons durch eine Publikation im Amtsblatt informieren. Eine solche  Publikation begründet jedoch kein Einspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren für Strassenreklamen (Art. 95 SSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Spezialbewilligungspflicht
                            1  Das Anbringen, Abändern oder Entfernen von Strassenreklamen im Be  -  reich von Strassen bis zu einem Abstand von 30 Meter zur Fahrbahn unter  -  liegt einer Spezialbewilligung nach dem vorliegenden Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb dieses Bereichs gelten die Bestimmungen des Raumplanungs-  und des Baurechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahren
                            1  Der Gesuchsteller leitet das Verfahren durch die Einreichung eines Bauge  -  suchs bei der zuständigen Behörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   ist   die   zuständige   Behörde   für   die   Bewilligung   von  Strassenreklameprojekten, die von Privatpersonen ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Baukommission (nachstehend: KBK) ist die zuständige Be  -  hörde für Strassenreklameprojekte, die von der Gemeinde ausgehen oder  an denen diese beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Behörde holt bei der Kommission eine Spezialbewilligung  bezüglich der Verkehrssicherheit ein, und auch eine Bewilligung der KBK,  wenn das Projekt von einer Privatperson ausgeht und ausserhalb der Bau  -  zone liegt. Diese Entscheide sind für die zuständige Behörde bindend und  integraler Bestandteil der Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Entscheid der Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entscheid
                            1  Gemäss Artikel 107 SSV  veröffentlicht die Kommission ihre Entscheide  über örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssi  -  gnale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden,  im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid enthält die folgenden Angaben:  a)  den Namen des Antragstellers;  b)  den Ort und die Lage der Verkehrsanordnung;  c)  eine Beschreibung der Verkehrsanordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten – Kantonale Kommission für Strassensignalisation
                            1  Die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen der Behörde zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen verrechnet die Behörde die Kosten, die ihr aus Leistungen  Dritter entstehen, so etwa Honorare für Experten, Dolmetscher und überset  -  zer sowie weitere notwendige Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Gebühr verrechnet die Behörde den Aufwand an Personal, Gerätschaf  -  ten, Laboranalysen, Sekretariatsarbeiten und ähnlichem, der ihr bei Erbrin  -  gung einer behördlichen Leistung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission erhebt die Gebühren, die ihr im Rahmen der Verfahren in  ihrer Zuständigkeit entstehen, gemäss dem folgenden Tarif:  a)  Baustellensignalisation:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch  Fr.100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verwaltungskosten   für   die   Veröffentlichung   im  Amtsblatt  Fr. 80.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anfordern von zur Gesuchsbehandlung erforderli  -  chen Unterlagen  Fr. 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anpassungsmassnahmen   für   Fussgänger   und  zur Einhaltung des BehiG  Fr. 80.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verkehrsumleitung  Fr. 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verlängerung oder Aufschub der Signalisations  -  bewilligung  Fr. 50.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Kontrolle der Signalisation auf Verlangen der Be  -  hörde  Fr. 100.-/St  b)  Genehmigung für Signale und Markierungen gemäss der SSV:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch  Fr. 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Verwaltungskosten   für   die   Veröffentlichung   im  Amtsblatt  Fr. 80.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Bearbeitungskosten bei aufwändigen Dossiers  Fr. 100.- à Fr. 600.-  c)  Spezialbewilligung für Strassenreklamen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch  Fr. 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschwerde
                            1  Entscheide der Kommission können innert 30 Tagen nach ihrer Publikation  mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Beschwerdefrist kann bei der Kommission und auf dem  Gemeindebüro der Standortgemeinde Einsicht in das Dossier genommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2022  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2022-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.02.2022  01.01.2022  Erstfassung  RO/AGS 2022-001