Gesetz über den Tourismus
                            über den Tourismus  vom 09.02.1996 (Stand 01.09.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 15, 24, 31 und 38 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung eines qualitativ hochste  -  henden Tourismus im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es will namentlich:  a)  durch die Entwicklung des Tourismus die Wirtschaft im Kanton verstär  -  ken;  b)  die Bedürfnisse der Einheimischen und Gäste befriedigen;  c)  die natürlichen und kulturellen Gegebenheiten achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Tourismuspolitik
                            1  Die Massnahmen zur Entwicklung eines qualitativ hochstehenden Touris  -  mus sind Gegenstand einer abgestimmten Politik zwischen den am Touris  -  mus interessierten Kreisen und den öffentlichen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Tourismuspolitik wird gemeinsam zwischen dem Dachver  -  band des Tourismus und dem Staat festgelegt. Sie trägt den anderen sekto  -  riellen Politiken insbesondere der Landwirtschaftspolitik und dem kantonalen  Richtplan für Raumplanung Rechnung. Sie beachtet namentlich die optimale  Nutzung der bestehenden Strukturen und fördert die Schaffung von qualita  -  tiv hochstehenden Berufsstellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die örtliche Tourismuspolitik wird von den örtlichen Tourismusbeteiligten  und   den   Gemeinden,   in   Übereinstimmung   mit   der   kantonalen   Politik,  gemeinsam festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgabenteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Auf kantonaler Ebene  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Auf kantonaler Ebene obliegt die Umsetzung der Massnahmen zur Förde  -  rung des Tourismus dem Dachverband des Tourismus und dem Staat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben des Dachverbandes des Tourismus
                            1  Der Dachverband des Tourismus hat namentlich die Aufgaben:  a)  sich an den Arbeiten zur Festlegung der kantonalen Tourismuspolitik  zu beteiligen;  b)  die Interessen des kantonalen Tourismus zu vertreten und zu verteidi  -  gen;  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  die notwendige Koordination mit den nationalen und internationalen  Tourismusorganisationen sicherzustellen für die Aufgaben, die in sei  -  ner Zuständigkeit liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist das Konsultativorgan des Staates in touristischen Belangen für die  Aufgaben, die in seiner Zuständigkeit liegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben des Staates
                            1  Der Staat hat namentlich die Aufgaben:  a)  die kantonale Tourismuspolitik in Zusammenarbeit mit dem Dachver  -  band des Tourismus zu erarbeiten und deren Durchsetzung zu über  -  wachen;  b)  *  die touristische Ausstattung und Entwicklung zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen die Ausbildung und  Fortbildung in den Berufen, die mit dem Tourismus in Beziehung ste  -  hen, sicherzustellen;  d)  der Bevölkerung die Bedeutung des Tourismus näher zu bringen;  e)  *  die Entwicklung des Tourismusmarktes zu analysieren und zu antizi  -  pieren;  f)  *  die Tourismuswerbung auf kantonaler Ebene sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Auf kommunaler Ebene  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Grundsatz
                            1  Auf kommunaler Ebene obliegt die Umsetzung der Massnahmen zur För  -  derung der touristischen Entwicklung den Verkehrsvereinen, den kommuna  -  len oder interkommunalen Tourismusunternehmen, den Gemeinden und den  sozioökonomischen Regionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben der Verkehrsvereine
                            1  Die Verkehrsvereine haben namentlich die Aufgaben:  a)  sich an Arbeiten zur Festlegung der örtlichen Tourismuspolitik zu be  -  teiligen;  b)  die Interessen des örtlichen Tourismus zu vertreten und zu verteidi  -  gen;  c)  *  ...  d)  die ihnen mit ihrem Einverständnis von den Gemeinden übertragenen  Aufgaben auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Aufgaben der kommunalen oder interkommunalen Tourismus -
                            unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können zur Verbesserung und Professionalisierung der  Entwicklung des örtlichen Tourismus, namentlich im Bereich der Tourismus  -  werbung, kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen grün  -  den. Diese Tourismusunternehmen erfüllen die Aufgaben, die ihnen die  Gemeinden in diesem Sinne mit ihrem Einverständnis mittels eines Übertra  -  gungsbeschlusses übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden haben namentlich die Aufgaben:  a)  *  die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik in Zusammenarbeit mit den  örtlichen Tourismusbeteiligten zu erarbeiten und deren Umsetzung zu  überwachen;  b)  *  die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu för  -  dern;  c)  die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung zu überwachen  und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen;  d)  *  die Information, die Animation und die Werbung für den örtlichen Tou  -  rismus sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen im vorliegenden Gesetz kön  -  nen die Gemeinden nur die in Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Aufgaben  an den Verkehrsverein und/oder an ein Tourismusunternehmen delegie  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 Aufgaben der Regionen
                            1  Die Regionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen von den Gemeinden für die  Entwicklung des Tourismus in der Region übertragen wurden und koordinie  -  ren namentlich die Verwirklichung der in ihren Entwicklungsprogrammen  enthaltenen Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Touristische Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Dachverband des Tourismus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Statut und Anerkennung
                            1  Der Dachverband des Tourismus ist ein privatrechtlicher Verein von allge  -  meinem Interesse. Er ist allen interessierten Kreisen des Tourismus offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Homologierung seiner Statuten durch den Staatsrat verleiht dem Dach  -  verband ein öffentliches Interesse. Die Anforderungen für diese Anerken  -  nung werden auf dem Verordnungswege festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Kompetenzübertragung
                            1  Der Staatsrat kann dem Dachverband zusätzlich zu den in Artikel 4 vorge  -  sehenen Aufgaben Vollzugsaufgaben des kantonalen Tourismusgesetzes  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Aufgaben, die Modalitäten der Kompetenzdelegation sowie die Fi  -  nanzierung werden in Form eines Leistungsvertrags festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dachverband unterbreitet dem Staatsrat alljährlich einen Tätigkeitsbe  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einnahmequellen
                            1  Die Einnahmen des Dachverbandes des Tourismus stammen aus:  a)  *  ...  b)  den Mitgliederbeiträgen;  c)  *  Beiträgen des Staates auf der Basis von Leistungsverträgen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Absatz 2; d) anderen, in seinen Statuten vorgesehenen Einnahmen.
                            3.2 Verkehrsverein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Statut
                            1  Der Verkehrsverein ist ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Inter  -  esse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig. Er kann aber  auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde ist von Rechts wegen Mitglied des Verkehrsvereins und in  seinem Vorstand vertreten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist jede von  Rechts wegen Mitglied und hat das Recht, im Vorstand vertreten zu sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wo kein offiziell anerkannter Verkehrsverein besteht, können eine oder  mehrere Gemeinden die Schaffung eines dem Gemeinderat unterstellten  örtlichen Büros für Tourismus beantragen. Die Bestimmungen über die Ver  -  kehrsvereine sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1  Der   Verkehrsverein   unterbreitet   dem   Gemeinderat   alljährlich   seinen  Kostenvoranschlag und seine Jahresrechnung zur Genehmigung und bringt  ihm sein Tätigkeitsprogramm und seinen Jahresbericht zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind mehrere Gemeinden betroffen, steht jeder das Recht im Sinne des  obigen Absatzes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Annerkennung und Statuten
                            1  Die offizielle Anerkennung des Verkehrsvereins beruht auf der Genehmi  -  gung der Statuten durch den Gemeinderat und die zuständige kantonale Be  -  hörde und verleiht ihm dadurch ein öffentliches Interesse. Die Anforderun  -  gen für diese Anerkennung werden auf dem Verordnungswege festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung legt die Art und Weise der Statutenanerkennung fest. Die  Statuten legen das Einzugsgebiet des Verkehrsvereins genau fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einnahmequellen
                            1  Die Einnahmen des Verkehrsvereins stammen aus:  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  den Mitgliederbeiträgen;  d)  *  allfälligen zusätzlichen Beiträgen der betreffenden Gemeinden;  e)  anderen, in seinen Statuten vorgesehenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen die Finanzierung der den Verkehrsvereinen im Sin  -  ne von Artikel 6 Buchstabe d übertragenen Aufgaben sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * Rechtsform
                            1  -  tiengesellschaft im Sinne der Artikel 620  und folgende  des Schweizerischen  Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmrecht jedes Gesellschafters ist proportional zu seiner Beteiligung  am Aktienkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Aktionär darf nicht die Mehrheit des Aktienkapitals besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b * Leistungsvereinbarung und Aufsicht
                            1  Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den  kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen sind in einer  Leistungsvereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übertragungsbeschluss, der mindestens die übertragenen Aufgaben  sowie deren Finanzierung erwähnt, ist der zuständigen kantonalen Instanz  zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c * Einnahmequellen
                            1  Die Einnahmen der kommunalen oder interkommunalen Tourismusunter  -  nehmen stammen aus:  a)  den Beiträgen der Gemeinden auf der Basis der Leistungsvereinbarun  -  gen gemäss Artikel 16b Absatz 1;  b)  anderen in ihren Statuten vorgesehenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Kurtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geltungsbereich
                            1  Eine Kurtaxe wird von den Gästen erhoben, die im Einzugsgebiet eines an  -  erkannten Verkehrsvereins übernachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Gene  -  ralrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben.  Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Dieses Reglement be  -  stimmt namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Er  -  mässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Befreiung
                            1  Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit:  a)  alle Personen, die in der Gemeinde, in der die Kurtaxe anfällt, ihren  Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der nach dem schwei  -  zerischen Zivilgesetzbuch festgelegte Begriff;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen zu  Besuch sind. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Pa  -  rantel gehören und deren Ehegatten;  c)  die Kinder unter sechs Jahren; zwischen sechs und sechzehn bezah  -  len sie die halbe Taxe;  d)  die Schüler, Lehrlinge und Studenten der vom Staat Wallis anerkann  -  ten und subventionierten Schulen während der Schulperiode;  e)  die Patienten und Insassen von Spitälern, Altersheimen, Pflegeheimen  und Fürsorgeanstalten die vom Staat Wallis bewilligt sind;  f)  die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie  ähnlicher Dienste sofern sie im Dienst stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat und die Gemeinden können weitere Fälle der Kurtaxenbefrei  -  ung vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ansatz
                            1  Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherber  -  gungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. Er kann  je nach Saison variieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kurtaxenansatz wird anhand der verursachten Kosten der Dienstleis  -  tungen berechnet, für welche diese Einnahmen gemäss Artikel 22 eingesetzt  werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ermässigung
                            1  Der Kurtaxenansatz kann ermässigt oder erlassen werden für Schüler von  Privatschulen während der Schuldauer, für Gäste von Kinderheimen, Ferien  -  lagern, Jugendlagern, Jugendherbergen, Privatkliniken und -sanatorien oder  ähnlichen Institutionen sowie für die Gäste von Schutzhütten. Die Gemein  -  den können weitere Ermässigungsfälle vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erhebungsweise
                            1  Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzu  -  kassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe de  -  legiert ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der kur  -  taxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflich  -  tung zur Überweisung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter  die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale  darf die gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrs  -  vereins setzt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung  des durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform  des Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl  Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der  Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien  zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der  entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Ver  -  mietung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Die Gemeinde kann das Inkasso der Kurtaxe an den Verkehrsverein oder  an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer seine Unterkunft nicht vermietet oder dessen Unterkunft nicht benutzt  wird, muss das dem Verkehrsverein mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verwendung
                            1  Der Kurtaxenertrag wird im Interesse der Unterworfenen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er dient namentlich zur Finanzierung von:  a)  dem Betrieb eines Informations- und Reservationsdienstes;  b)  der Animation am Ort;  c)  der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen die dem Tourismus, der  Kultur und dem Sport dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Beherbergungstaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Geltungsbereich
                            1  Eine Beherbergungstaxe wird von allen Beherbergern erhoben, die gegen  Entgelt Gäste im Sinne der Artikel 17 und 18 beherbergen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Gene  -  ralrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben.  Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Das Reglement be  -  stimmt namentlich den Ansatz der Beherbergungstaxe, die Erhebungsweise  und die Verwendung der Taxe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ansatz
                            1  Die Beherbergungstaxe darf einen Franken pro Übernachtung nicht über  -  steigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für Kinder unter sechs Jahren nicht erhoben. Für Kinder zwischen  sechs und 16 Jahren und für die Betreiber von Campingplätzen sowie Be  -  herberger von Gästen, für die die Bestimmungen des Artikels 20 zur Anwen  -  dung gelangen, wird sie um die Hälfte reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Erhebungsweise
                            1  Die Beherbergungstaxe wird je Übernachtung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beherberger überweist die Beherbergungstaxe an die Gemeinde oder  an das Organ, dem diese Aufgabe delegiert ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Begehren des Beherbergers hin kann die Überweisung der Taxe in  Form einer Jahrespauschale erfolgen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt  der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n eine Jahrespauschale unter  Berücksichtigung des  durchschnittlichen Belegungsgrades  der Beherber  -  gungsform für die entgeltlichen Übernachtungen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der  Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien  zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen örtlichen Belegungs  -  grades der Beherbergungsform  des Gesuchstellers  für die entgeltlichen  Übernachtungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Die Gemeinde kann das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Ver  -  kehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunter  -  nehmen delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Artikel 21 Absatz 4 ist sinngemäss für die Beherbergungstaxe anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verwendung
                            1  Der Ertrag aus der Beherbergungstaxe wird im Interesse der Unterworfe  -  nen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Tourismusförderungstaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden haben das Recht, an Stelle der Beherbergungstaxe eine  Tourismusförderungstaxe zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Taxe kann gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Ge  -  neralrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie muss dem Geringfügigkeits- und Kostendeckungsprinzip entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Reglement
                            1  Das Reglement legt namentlich den Kreis der Taxenpflichtigen und die Be  -  rechnungsgrundlage fest, wobei den Vorteilen, die die Taxenpflichtigen aus  dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Geltungsbereich
                            1  Alle juristischen Personen sowie alle natürlichen Personen die eine selb  -  ständige Erwerbstätigkeit ausüben und die ihren Sitz oder Wohnsitz im Wal  -  lis haben, sind dieser Taxe nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit die  -  ser Tätigkeit unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxenpflichtigen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde sind gemäss den  Bestimmungen der Artikel 185 und 188 des kantonalen Steuergesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. März 1976 zu Bezahlung heranzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verwendung
                            1  Der Ertrag aus der Tourismusförderungstaxe ist im Interesse der Unterwor  -  fenen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * ...
                            4.4 Öffentliche Beihilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsatz
                            1  Der Staat kann zu günstigen Bedingungen Kredite und Sicherheitsleistun  -  gen für den Bau  oder die Erneuerung  von touristischen Ausstattungen  gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat, die Gemeinden und die anderen öffentlichen Körperschaften  können für die Organisation von Veranstaltungen, für Untersuchungen oder  zur Erstellung von touristischen Anlagen finanzielle Hilfen ausrichten. Sie  können namentlich Forschungsarbeiten unterstützen, die der Entwicklung  der verschiedenen Tourismusbereiche des Kantons dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Projekte, die vollständig mit den Vorgaben eines Qualitätstourismus über  -  einstimmen, werden bevorzugt unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a * Kantonaler Tourismusfonds
                            1  Es wird ein kantonaler Tourismusfonds zur Finanzierung der touristischen  Infrastruktur geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgestaltung des kantonalen Tourismusfonds wird in einem Regle  -  ment des Staatsrates geregelt, das der Genehmigung des Grossen Rates  unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Klassierung
                            1  Der Staat unterstützt die Klassierung des touristischen Beherbergungsan  -  gebotes, namentlich die zur Vermietung bereitgestellten Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Klassierungen haben gemäss den Richtlinien des Dachverbandes zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Staat bestimmt, in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen, die  Grund- und Weiterbildung in den Berufen die mit dem Tourismus in Bezie  -  hung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf unterstützt und koordiniert er durch öffentliche Schulen und  Kurse die diesbezüglichen Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erleichtert den Zugang zu diesen Berufen indem er Übertrittsmöglichkei  -  ten von einem Bildungsweg in einen anderen schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist dafür besorgt, dass die Tourismuswirtschaft bereits in die Programme  der obligatorischen Schule eingebaut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Zusammenarbeit und Anerkennung von Titeln
                            1  Der Staat kann mit privaten oder öffentlichen Institutionen Vereinbarungen  treffen und Titel derselben anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * ...
Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
                            7 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Statistik
                            1  Wer Gäste beherbergt ist verpflichtet, für statistische Zwecke ein Logier  -  nächteregister zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentliche Verwaltung, die öffentlichen Körperschaften, die natürlichen  und juristischen Personen sind auf Anfrage hin verpflichtet, der zuständigen  kantonalen Behörde alle für die Analyse der Tourismusbranche notwendigen  Auskünfte zu erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a * Bezeichnung
                            1  Die Bezeichnung "Tourismusbüro", "Verkehrsbüro", "Tourist Information"  oder alle anderen Bezeichnungen, die einen offiziellen Charakter verleihen  können, sind den mit der Tourismusinformation Beauftragten vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Expropriation
                            1  Für die Verwirklichung der in diesem Gesetz festgelegten Ziele von öffentli  -  chem Nutzen können die notwendigen dinglichen Rechte auf dem Wege der  Enteignung gemäss den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes erworben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Indexierung
                            1  Die Ansätze der Kur- und Beherbergungstaxe können vom Grossen Rat  auf dem Beschlusswege an den schweizerischen Lebenskostenindex ange  -  passt werden, sobald dieser eine erhebliche Veränderung erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Berechnungsgrundlage gilt der Stand des Indexes zum Zeitpunkt des  Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Amtliche Einschätzung
                            1  Verweigert ein Taxenschuldner die erforderlichen Angaben für die Berech  -  nung der geschuldeten Beträge oder überweist er die Beträge nicht innert  der festgelegten Frist, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung,  eine amtliche Einschätzung vornehmen. Sie kommt einem vollstreckbaren  gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entstandenen Kosten sind vom amtlich eingeschätzten Taxenschuldner  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Busse
                            1  Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Verordnung ver  -  stösst, namentlich versucht, sich der Zahlung der Taxen zu entziehen oder  den zuständigen Organen falsche oder unvollständige Angaben macht oder  sich Verspätungen zuschulden kommen lässt, wird mit einer Busse bis 5000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse wird von der zuständigen kantonalen Behörde ausgesprochen.  Das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide der kantonalen Behörde  richtet sich nach der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezahlung einer Busse hebt die Zahlungspflicht der geschuldeten Be  -  träge nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verjährung
                            1  Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren nach der letzten strafbaren  Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse verjährt in fünf Jahren, nachdem sie vollstreckbar geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Rechtsweg
                            1  Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können Ge  -  genstand einer Beschwerde an den Staatsrat sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide des Staatsrates können beim Kantonsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Prozessordnung  und des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Kontrolle
                            1  Die Erhebung, das Inkasso und die Verwendung der Taxen wird vom Staat  periodisch kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bezeichnet die Kontrollinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollinstanz hat die Befugnis, alle erforderlichen Auskünfte zur An  -  wendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen einzuver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufgehobene Bestimmungen
                            1  Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm entgegenlautenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  a)  das Gesetz über die Organisation des Walliser Verkehrsverbandes  und der Verkehrsvereine vom 13. November 1975; und  b)  das Gesetz betreffend die Bergführer und Skilehrer vom 14. Mai 1952.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und bestimmt den  Zeitpunkt des Inkrafttretens.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.05.2014  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Die nach den alten Bestimmungen bestehenden bisherigen Strukturen,  touristischen Organisationen und deren Finanzierung bleiben gültig. Sobald  an diesen Strukturen und touristischen Organisationen oder an deren Finan  -  zierung Änderungen vorgenommen werden, sind die neuen Bestimmungen  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.1996  01.11.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 131,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            506 | d 135, 514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2007  01.05.2008  Titel 6  aufgehoben  RO/AGS 2008 f 15, 420  | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2007  01.05.2008  Art. 36  aufgehoben  RO/AGS 2008 f 15, 420  | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2007  01.05.2008  Art. 37  aufgehoben  RO/AGS 2008 f 15, 420  | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2007  01.05.2008  Art. 38  aufgehoben  RO/AGS 2008 f 15, 420  | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2007  01.05.2008  Art. 39  aufgehoben  RO/AGS 2008 f 15, 420  | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 26 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 4 Abs. 1, c)  aufgehoben  BO/Abl. 26/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 4 Abs. 1, e)  aufgehoben  BO/Abl. 26/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 26/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 11  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 12 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 26/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 12 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 26/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  Art. 31  aufgehoben  BO/Abl. 26/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Titel 2.1  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 4 Abs. 1, d)  aufgehoben  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 4 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 4 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 5 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 5 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Titel 2.2  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 5a  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1, c)  aufgehoben  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 6a  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 8  aufgehoben  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 13 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 13 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Titel 3.3  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 16a  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 16b  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 16c  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 17 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 18 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 19 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 3  bis  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 3  ter  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 24 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 3  bis  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 3  ter  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 32 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 32a  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. 40a  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Titel T1  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.01.2015  Art. T1-1  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2014  01.09.2022  Art. 40 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-032,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.02.1996  01.11.1996  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 131,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            506 | d 135, 514
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014  Titel 2.1  08.05.2014  01.01.2015  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, c) 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 26/2012,
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, d) 08.05.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, e) 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 26/2012,
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, f) 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, b) 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, e) 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, f) 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014  Titel 2.2  08.05.2014  01.01.2015  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, c) 08.05.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, a) 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, b) 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, d) 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 08.05.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 26/2012,
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 14.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 26/2012,
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, a) 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 26/2012,
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, c) 14.06.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 26/2012,
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 4 08.05.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, a) 08.05.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, b) 08.05.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, d) 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014  Titel 3.3  08.05.2014  01.01.2015  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 bis 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 ter 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 3 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 3 bis 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 3 ter 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 26/2012,
                            51/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 08.05.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Titel 6  11.10.2007  01.05.2008  aufgehoben  RO/AGS 2008 f 15, 420  | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 11.10.2007 01.05.2008 aufgehoben RO/AGS 2008 f 15, 420
                            | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 11.10.2007 01.05.2008 aufgehoben RO/AGS 2008 f 15, 420
                            | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 11.10.2007 01.05.2008 aufgehoben RO/AGS 2008 f 15, 420
                            | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 11.10.2007 01.05.2008 aufgehoben RO/AGS 2008 f 15, 420
                            | d 15, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2 08.05.2014 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,
                            2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014  Titel T1  08.05.2014  01.01.2015  eingefügt  BO/Abl. 22/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 08.05.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 22/2014,
                            51/2014