Weiterbildungsgesetz
                            (WBG)  vom 13.03.2020 (Stand 22.04.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014  (WeBiG);  eingesehen Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die  Berufsbildung  vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsver  -  fassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslan  -  gen Lernens und der Arbeitsmarktfähigkeit gefördert und gestärkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz:  a)  legt die Grundsätze für die Weiterbildung fest und berücksichtigt die im  WeBiG festgelegten Grundsätze;  b)  bestimmt die verschiedenen Organe und Akteure der Weiterbildung  und legt deren Kompetenzen fest;  c)  legt die Grundsätze für die Finanzierung der Weiterbildung fest;  d)  regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompe  -  tenzen Erwachsener;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in  gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  regelt die Förderung von qualifizierenden, vom Bund nicht subventio  -  nierten Weiterbildungen, die im wirtschaftlichen Interesse des Kantons  liegen;  f)  regelt die Förderung der nichtformalen Weiterbildung;  g)  schafft einen kantonalen Berufsbildungsfonds und legt dessen Organi  -  sation, Ziele, Leistungen sowie die Ressourcen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz gilt für alle Weiterbildungsbereiche, die nicht durch  spezifische eidgenössische oder kantonale Bestimmungen geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definition
                            1  Die Weiterbildung umfasst alle beruflich und sozial sinnvollen Massnah  -  men, mit denen Interessierte ihr Kompetenzniveau halten, ihr Ausbildungsni  -  veau verbessern, ihr Allgemeinwissen oder ihre beruflichen Qualifikationen  weiterentwickeln können. Mit der Weiterbildung kann die Arbeitsmarktfähig  -  keit verbessert und deren Erhalt gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiterbildung berücksichtigt die wirtschaftlichen, soziokulturellen und  auf die Umwelt bezogenen Aktivitäten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ziele
                            1  Der Staat verfolgt bei der Weiterbildung folgende Ziele:  a)  er unterstützt individuelle und kollektive Weiterbildungsinitiativen;  b)  er schafft Voraussetzungen, die es jedem ermöglichen, an Weiterbil  -  dungen teilzunehmen;  c)  er verbessert die Chancen gering qualifizierter Personen auf dem  Arbeitsmarkt;  d)  er schafft günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen  und die privaten Anbieter von Weiterbildungen;  e)  er stellt die Koordination der von Bund, Kantonen, Gemeinden und  Berufsverbänden geregelten und unterstützten Weiterbildung sicher;  f)  er fördert Innovationen, Entwicklungen und bezieht die verschiedenen  Partner mit ein;  g)  er fördert Weiterbildungsmassnahmen für benachteiligte soziale und  berufliche Gruppen oder Personen, die den beruflichen Einstieg oder  Wiedereinstieg planen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  er garantiert den Zugang zur Weiterbildungspalette über ein entspre  -  chendes Portal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verantwortung
                            1  Der einzelne Mensch ist selbst verantwortlich für seine Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber fördern und beteiligen sich an  der Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsverbände und die Organisationen der Arbeitswelt  tragen dazu  bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden beteiligen sich an der Durchführung von geeigneten Wei  -  terbildungsmassnahmen entsprechend den jeweiligen  regionalen Bedürfnis  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staat erleichtert den Zugang zur Weiterbildung für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat kann besondere Massnahmen ergreifen, die den Zugang zur  Weiterbildung für Erwachsene erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            1  Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der Weiterbildung für Er  -  wachsene. Die Unterstützung des Staates ist subsidiär und berücksichtigt  das Angebot des Privatsektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung hängt vom öffentlichen Interesse, von der Qualität der Wei  -  terbildung und von einem Kostenbeitrag des Teilnehmers ab, deren Einzel  -  heiten in einem Beschluss festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat bestimmt anhand eines Mehrjahresplans die Budgetkredi  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern es nötig und zweckmässig ist, kann der Staatsrat zeitlich befristete  Sondermassnahmen für ein bestimmtes Zielpublikum beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen sich  ebenfalls an der Finanzierung gemäss den Bestimmungen in Artikel 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Integration in das schweizerische Bildungssystem
                            1  Der Staat priorisiert Weiterbildungsmassnahmen, die Teil des schweizeri  -  schen Bildungssystems sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung
                            1  Die Anbieter von Weiterbildungen tragen die Verantwortung für die Quali  -  tätssicherung und -entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsverfahren  unterstützen, um Transparenz und Vergleichbarkeit bei den Bildungsgängen  und Abschlüssen der Weiterbildung zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Qualitätssicherung und -entwicklung staatlich geregelter und geförder  -  ter Weiterbildungsangebote muss insbesondere in folgenden Bereichen  gewährleistet sein:  a)  bei den Informationen zu den Angeboten;  b)  bei der Qualifikation der Ausbildner;  c)  in den Ausbildungsprogrammen;  d)  bei den Prüfungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anrechnung von Bildungsleistungen
                            1  Der Staat fördert in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und den of  -  fiziellen Instanzen die Einrichtung von Mechanismen zur Anrechnung von  Bildungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat führt diversifizierte Zertifizierungsverfahren sowie Ausbildungs  -  methoden ein, die an die Bedürfnisse Erwachsener angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Chancengleichheit
                            1  In den von ihm geregelten oder geförderten Weiterbildungsangeboten ist  der Staat bestrebt darin:  a)  die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirkli  -  chen;  b)  den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rech  -  nung zu tragen;  c)  die Integration von Ausländern zu erleichtern;  d)  den Zugang für benachteiligte soziale und berufliche Gruppen zu er  -  leichtern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wettbewerb
                            1  Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbil  -  dung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wettbewerb wird im Sinne von Absatz 1 nicht beeinträchtigt, wenn die  Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, des Inhalts des Angebots  und der spezifischen Ausrichtung eine der folgenden Bedingungen erfüllt:  a)  zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird, oder  b)  nicht im Wettbewerb zu nicht subventionierten Angeboten von privaten  Anbietern steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie durch ein  überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig  sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Förderung und Unterstützung der Weiterbildung
                            1  Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung werden folgende  Massnahmen ergriffen:  a)  Bereitstellung von Informations-, Beratungs- und Überwachungsporta  -  len für einzelne Verfahren;  b)  Diversifizierung der Bildungsmodalitäten, insbesondere von Ausbil  -  dungszentren für Erwachsene, Erwachsenenkurse, E-Learning;  c)  Zwischenzertifizierungen, die den Ausbildungsweg aufgliedern;  d)  direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung für Auszubildende und  Anbieter;  e)  Koordination zwischen den bestehenden Berufskommissionen;  f)  Synergien zwischen den Arbeitspartnern und der interinstitutionellen  Zusammenarbeit (IIZ) nutzen, die kombinierte Massnahmen ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organe, Akteure und ihre Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Staatsrat
                            1  Um die Weiterbildung zu fördern, ergreift der Staatsrat folgende Massnah  -  men:  a)  er berücksichtigt die Bedürfnisse und fördert Massnahmen, die im öf  -  fentlichen Interesse liegen;  b)  er gewährleistet die Förderung zusammen mit den öffentlichen oder  privaten Organen bezüglich Weiterbildung und Beratung;  c)  er ergreift die Initiative, sich interregionalen, interkantonalen oder inter  -  nationalen Weiterbildungsorganisationen anzuschliessen und sich an  deren Projekten zu beteiligen;  d)  er fördert die Entwicklung innovativer Methoden und Projekte im Ein  -  klang mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und des Einzelnen;  e)  er stellt den Akteuren gewisse kantonale Infrastrukturen zur Verfü  -  gung;  f)  er fördert die Aus- und Weiterbildung der Ausbildner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Für die Bildung zuständiges Departement
                            1  Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: Departement)  hat folgende Kompetenzen:  a)  es stellt die Koordination und das Monitoring der Weiterbildungsmass  -  nahmen sicher;  b)  es gewährleistet in Form von Absprachen die Ermittlung der Bedürfnis  -  se von Unternehmen und Privatpersonen;  c)  es richtet ein kantonales Portal zur Information und Beratung von Pri  -  vatpersonen und Unternehmen ein;  d)  es stellt die Verbindung zu den verschiedenen Partnern der Weiterbil  -  dung, der Beratung, der Beschäftigung und dem Arbeitsmarkt sicher;  e)  es wendet die Prinzipien und Praktiken gemäss der interinstitutionellen  Zusammenarbeit (IIZ) an;  f)  es kann in bestimmten Bereichen Koordinationsaufgaben an regionale  Anlaufstellen delegieren;  g)  es gewährleistet die Koordination zwischen den Dienststellen des Bun  -  des und den anderen zuständigen kantonalen Departementen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  es delegiert die Ausarbeitung kantonaler Programme gemäss der Ver  -  ordnung über die Weiterbildung (WeBiV) an die für Beratung und Wei  -  terbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen und -institutionen
                            1  Die Weiterbildung im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes erfolgt grund  -  sätzlich durch:  a)  anerkannte private Institutionen des öffentlichen Interesses, die durch  den Staat zugelassen sind;  b)  Berufsverbände, die auf nationaler, interkantonaler oder kantonaler  Ebene reglementierte Berufe und/oder reglementierte Bildungs- und  Ausbildungsgänge vertreten;  c)  andere Institutionen, die durch Partner der interinstitutionellen Zusam  -  menarbeit (IIZ) anerkannt sind;  d)  öffentliche Körperschaften und öffentlich-rechtliche Anstalten;  e)  nachobligatorische öffentliche Bildungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Weiterbildungseinrichtungen und -institutionen unterliegen den Anfor  -  derungen der Artikel 8 bis 12 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden beteiligen sich an der Ermittlung und Förderung von Wei  -  terbildungsbedürfnissen und -massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden entwickeln ein proaktives Konzept für die Verwaltung von  Weiterbildungsmassnahmen, insbesondere durch den Abschluss von Ver  -  einbarungen mit anderen öffentlichen Institutionen oder privaten Organisa  -  tionen mit dem Ziel der Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ihre Infra  -  struktur zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden stellen auf Anfrage des kantonalen Ausschusses für Er  -  wachsenenbildung die notwendigen Informationen über die Weiterbildung,  insbesondere über durchgeführte oder geplante Massnahmen, zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen bei Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Begriffe
                            1  Grundkompetenzen sind die Mindestanforderungen für das lebenslange  Lernen und umfassen Grundkenntnisse und Kompetenzen in folgenden Be  -  reichen:  a)  Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landes  -  sprache;  b)  Grundkenntnisse der Mathematik;  c)  Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien;  d)  Sozialkompetenzen, die es ermöglichen, selbstständig am Berufsleben  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beherrschen der Grundkompetenzen ist für Erwachsene und Jugendli  -  che die Grundvoraussetzung für den Zugang zum schweizerischen Bil  -  dungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erwerb der Grundkompetenzen bei Erwachsenen dient der beruflichen  Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ziele
                            1  Der Staat unterstützt bei der Weiterbildung folgende Ziele:  a)  er integriert die Grundkompetenzen Erwachsener als erste Stufe der  qualifizierenden Ausbildung;  b)  er setzt sich dafür ein, dass Erwachsene ihre Grundkompetenzen in  Verbindung mit dem Arbeitsmarkt und gemeinsam mit der interinstitu  -  tionellen Zusammenarbeit (IIZ) und den Berufsverbänden erwerben  und erhalten können;  c)  er ermittelt die Bedürfnisse, koordiniert Angebote und schafft Anreiz  -  massnahmen für den Zugang zu den Leistungen;  d)  er richtet ein offizielles Zertifizierungssystem ein, das den Zugang zum  schweizerischen Bildungssystem ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat fördert den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Er  -  wachsener finanziell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Förderung von qualifizierenden Weiterbildungen, die vom  Bund nicht subventioniert werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Definition
                            1  Unter qualifizierende Weiterbildungen, die nicht subventioniert werden, fal  -  len alle Kurse und Prüfungen, die vom Finanzierungssystem des Bundes  nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ziele
                            1  Der Staat unterstützt qualifizierende Ausbildungen finanziell, die mit einem  Zertifikat oder einem Ausbildungsnachweis abgeschlossen werden und im  wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Förderung der nichtformalen Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition
                            1  Die Weiterbildung (nichtformale Bildung) umfasst alle strukturierten Aktivi  -  täten des lebenslangen Lernens, welche die Arbeitsmarktfähigkeit des Ein  -  zelnen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ziele
                            1  Der Staat fördert Weiterbildungen wie Kurse, Seminare, Workshops, E-  Learning finanziell mit dem Ziel, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten  -  zen der Teilnehmer zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonaler Fonds für Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsatz
                            1  Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein kantonaler Fonds mit eigener  Rechtspersönlichkeit spezifisch für Erwachsenenbildung eingerichtet (nach  -  folgend: Fonds).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Organisation
                            1  Die Organe des Fonds sind:  a)  die Verwaltungskommission;  b)  ein vom Staatsrat bestimmtes Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission ist das Entscheidungs- und Verwaltungsorgan  des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom Staatsrat ernannt und setzt sich aus Vertretern des Kantons,  der Arbeitnehmerorganisationen und anderen kompetenten Kreisen zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft ihre Entscheide durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Vollzugsreglement des Staatsrates regelt die Anzahl und die Auftei  -  lung der Mitglieder, die Kompetenzen und die Arbeitsweise dieses Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verwaltung des Fonds
                            1  Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Verwalter des Kantonalen Berufs  -  bildungsfonds (KBBF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist der in Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Verwaltungskommis  -  sion funktionell unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist zuständig für die Verwaltung und die Förderung des Fonds gegen  -  über potenziellen Empfängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ziele des Fonds
                            1  Der Fonds hat zum Ziel:  a)  die Kosten der verschiedenen Weiterbildungsmassnahmen auf sämtli  -  che Partner zu verteilen;  b)  den Einbezug der Unternehmen und Berufsverbände in das Manage  -  ment der Weiterbildung zu erleichtern;  c)  für alle Branchen und Unternehmen innovative Massnahmen im Be  -  reich der Weiterbildung zu fördern;  d)  abgestimmte kollektive Massnahmen zu fördern, indem grundsätzlich  keine individuelle Unterstützung gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds ersetzt nicht:  a)  das ordentliche Subventionssystem des Bundes;  b)  Leistungen, die im Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (GAB) vorge  -  sehen sind;  c)  Betreuungsmassnahmen beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, die  durch andere gesetzliche Grundlagen geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Leistungen des Fonds
                            1  Im Rahmen des Reglements des Staatsrates kann der Fonds insbesonde  -  re Folgendes finanzieren:  a)  durch   Berufsverbände   und   öffentliche   Institutionen   (alleine   oder  gemeinsam) umgesetzte Massnahmen, um die Weiterbildung der  Arbeitnehmer zu verbessern;  b)  ausnahmsweise private Unternehmen, deren Bereich nicht durch  Berufsverbände abgedeckt ist, sofern diese ihre Anfragen durch eine  paritätische Organisation stellen;  c)  Innovation und Koordination von Bildungs- und Zertifizierungsprojek  -  ten, welche die verschiedenen Partner vereinen;  d)  Förderung der Ausbildung von Fachleuten und Experten in den Berei  -  chen Beurteilung, Aufbau und Umsetzung von Projekten;  e)  Einführung neuer Methoden im Weiterbildungsbereich wie E-Learning,  Blended Learning, individuelle Betreuung, Hilfsmittel, Digitalisierung;  f)  Förder- und Informationsmassnahmen zur Weiterbildung und berufli  -  chen Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die regionale Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht, verstärken der  Fonds und der Staat die Anstrengungen zur Förderung der Weiterbildung er  -  heblich, indem sie im Rahmen der verfügbaren Mittel dem jährlichen Budget  einen ausserordentlichen zusätzlichen Betrag zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mittel des Fonds
                            1  Die Mittel des Fonds bestehen aus einem jährlichen Beitrag, der zwischen  den verschiedenen Parteien, nämlich dem Staat, den Gemeinden, den  Arbeitgebern, den Selbstständigerwerbenden und den Arbeitnehmern, aus  -  gehandelt wird:  *  a)  der Staat, durch das Departement, gemäss den in Artikel 6 festgeleg  -  ten Grundsätzen; für einen jährlichen Betrag zwischen 500'000 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 Franken, je nach finanzieller Verfügbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gemeinden, die 1/5 des unter Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a  festgelegten Betrag übernehmen;  c)  *  Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer über den  Kantonalen Berufsbildungsfonds (KBBF) entsprechend der in Artikel 9  Absatz 3 des GBBF vorgesehenen Aufteilung oder über die Berufsver  -  bände mit eigenem Ausbildungsfonds nach dem gleichen Prozentsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beschwerdeinstanzen und -verfahren
                            1  Gegen Beschlüsse der Verwaltungskommission, die in Anwendung des  vorliegenden Gesetzes erlassen werden, kann innert 30 Tagen ab ihrer Er  -  öffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts  -  pflege (VVRG)  regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle erfor  -  derlichen Bestimmungen hinsichtlich des vorliegenden Gesetzes.  T1 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  T1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen  Verfahren werden nach bisherigem Recht weiterbehandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 14 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 29 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.03.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, h) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, c) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058