Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte
                            Verordnung  über die Regulierung der medizinisch-  technischen Grossgeräte  vom 16.06.2021 (Stand 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Kapitel 5.5 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020  (GG);  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesund  -  heitsgesetzes   (GG)   über   die   Regulierung   von   medizinisch-technischen  Grossgeräten   oder   anderen   Geräten   der   Spitzenmedizin  (nachstehend:  Grossgeräte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilli  -  gungspflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und am  -  bulanten Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligungspflicht
                            1  Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten  oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:  a)  MRT (Magnetresonanztomographie);  b)  CT-Scanner (Computertomographie);  c)  PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;  d)  SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography);  e)  Lithotripter;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die haupt  -  sächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);  g)  Radiotherapiegeräte,   deren   Anschaffungskosten,   einschliesslich  Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betra  -  gen;  h)  Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, ein  -  mehr betragen;  i)  Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (be  -  wegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserhalb des Kantons stammenden, mobilen Grossgeräte unterlie  -  gen ebenfalls der Bewilligung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligung   des   Staatsrates   ist   für   den   Ersatz   von   bestehenden  Grossgeräten nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Register
                            1  Ein Register der Grossgeräte wird bei Inkrafttreten des Gesetzes durch  den Staatsrat erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in  Betrieb sind, gelten als zugelassen. Sie müssen dem für das Gesundheits  -  wesen zuständigen Departement mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausserbetriebnahme oder der Ersatz von Geräten muss der Dienst  -  stelle für Gesundheitswesen, die das Register nachführt, gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Richtlinien
                            1  Das Departement erlässt Richtlinien über das Bewilligungsverfahren von  Grossgeräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.06.2021  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-077