Dekret über den Verfassungsrat
                            Dekret  über den Verfassungsrat  vom 14.06.2018 (Stand 06.11.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004  (kGPR);  eingesehen das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehun  -  gen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  eingesehen die Ergebnisse der kantonalen Abstimmung vom 4. März 2018,  wonach die Totalrevision der Kantonsverfassung angenommen und diese  Aufgabe einem durch das Volk zu wählenden Verfassungsrat anvertraut  wurde;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Dekret regelt den Amtsantritt des Verfassungsrates. Fer  -  ner bestimmt es dessen Organisation und legt dessen Beziehungen zu den  kantonalen Behörden und zur Bevölkerung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit des Verfassungsrates
                            1  Der Verfassungsrat ist in seinen Aufgaben unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Verfassung, des vorliegenden Dekrets und der durch den  Grossen Rat bewilligten finanziellen Mittel organisiert er sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Dekret gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Frist
                            1  Spätestens viereinhalb Jahre nach der konstituierenden Session übergibt  der Verfassungsrat dem Staatsrat einen Entwurf der neuen Verfassung. Bei  Nichteinhaltung dieser Frist gilt die Totalrevision als gescheitert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat unterbreitet dem Volk den Entwurf der neuen Verfassung  zur Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Amtsantritt des Verfassungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einberufung
                            1  Der Staatsrat beruft den Verfassungsrat auf den vierten Montag nach der  Wahl dessen Mitglieder zur konstituierenden Session ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt einen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Wahlen sowie  über die Beschwerden vor. Er stellt der Validierungskommission des Verfas  -  sungsrates die Wahldossiers zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Provisorisches Büro
                            1  Das provisorische Büro des Verfassungsrates besteht aus dem Altersprä  -  sidenten, der den Vorsitz hat, und sechs Stimmenzählern, die wie folgt be  -  stimmt werden:  a)  das älteste Mitglied jeder der drei verfassungsmässigen Regionen  nach dem Alterspräsidenten;  b)  das jüngste Mitglied jeder der drei verfassungsmässigen Regionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Absprache mit der Dienststelle für innere und kommunale Angelegen  -  heiten plant das provisorische Büro die notwendigen Sitzungen für den  Amtsantritt des Verfassungsrates. Bis zur Ernennung der Organe des Ver  -  fassungsrates führt die Dienststelle für innere und kommunale Angelegen  -  heiten dessen Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unverzüglich   nach   der   Veröffentlichung   der   Wahlresultate   durch   den  Staatsrat ernennt das provisorische Büro den Präsidenten und die zwölf  Mitglieder der Validierungskommission, in der grundsätzlich alle Parteien  und Gruppierungen vertreten sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Validierungskommission
                            1  Die Validierungskommission prüft die Protokolle der Verfassungsratswah  -  len, trifft die notwendigen Untersuchungsmassnahmen und berichtet über  allfällige, gegen diese Wahlen eingereichte Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtsantritt - Präsidium
                            1  Der Verfassungsrat tritt sein Amt bei der Eröffnung der konstituierenden  Session an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die konstituierende Session wird unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prüfung der Mandate
                            1  Nach Feststellung der Präsenz berät der Verfassungsrat über die Berichte  der   Validierungskommission   und   des   Staatsrates   und   validiert   die   als  rechtsgültig anerkannten Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet über die gegen diese Wahlen hinterlegten Beschwerden,  nach der in der Verfassung aufgeführten Reihenfolge der Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verfassungsrat kann sowohl vom Staatsrat als auch von der Validie  -  rungskommission eine Untersuchungsergänzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Mitglied des Verfassungsrates, dessen Wahl bestritten ist, zieht sich  während der Diskussion und der Abstimmung im Verfassungsrat und gege  -  benenfalls aus der Sitzung der Validierungskommission zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konstituierung des Verfassungsrates
                            1  Der Verfassungsrat  kann sich nur konstituieren,  wenn mindestens die  Zweidrittelmehrheit der Mandate als rechtsgültig erklärt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dann schreitet er zur Vereidigung der Mitglieder, deren Wahl für rechtsgül  -  tig erklärt wurde, und danach zur Ernennung des Präsidenten und der zwölf  Mitglieder des Übergangsbüros, in dem grundsätzlich alle Parteien und  Gruppierungen vertreten sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergangsbüro
                            1  Im Hinblick auf die Arbeiten des Verfassungsrates trifft das Übergangsbü  -  ro die vorbereitenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation des Verfassungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Reglement
                            1  Der Verfassungsrat erlässt ein Reglement, das seine Organisation und  seinen Betrieb regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat übergibt ihm hierfür einen Reglementsentwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation und Betrieb
                            1  Der Verfassungsrat organisiert sich in Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er verfügt über ein Generalsekretariat, das ihm die nötige Unterstützung  zur Ausführung seiner Arbeiten gibt. Er wählt dessen Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er zieht einen oder mehrere Experten bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat stimmt jährlich, im Rahmen des Staatsbudgets, den für  den Betrieb des Verfassungsrates erforderlichen Mitteln zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des Verfassungsrates erhalten dieselben Entschädigungen  wie die Mitglieder des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Allfällige weitere Entschädigungen der Mitglieder des Verfassungsrates  bilden Gegenstand eines vom Grossen Rat zu genehmigenden Anhangs  zum Reglement des Verfassungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sitz
                            1  Der Verfassungsrat hat seinen Sitz in Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Öffentlichkeit der Sitzungen
                            1  Die Sitzungen des Verfassungsrates sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Veröffentlichung und Archiv
                            1  Der Verfassungsrat stellt die umfassende Veröffentlichung der Debatten  sowie der Texte, Berichte und vorbereitenden Dokumente sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gewährleistet auch die Klassierung und Archivierung der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beziehungen zu den kantonalen Behörden und zur  Bevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorbereitungsmaterial
                            1  Der Staatsrat übermittelt dem Verfassungsrat verschiedene vorbereitende  Dokumente samt einem erläuternden Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Möglichen stellt er ferner die Unterstützung der Dienst  -  stellen der Verwaltung bei den Arbeiten des Verfassungsrates sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Information zwischen den Behörden
                            1  Der Verfassungsrat informiert den Grossen Rat, den Staatsrat und das  Kantonsgericht regelmässig über den Fortschritt seiner Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Behörden informieren den Verfassungsrat ebenfalls über laufende  Projekte oder Geschäfte, die Auswirkungen auf die Totalrevision der Verfas  -  sung haben könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mitwirkung der anderen Behörden
                            1  Der Grosse Rat, der Staatsrat und das Kantonsgericht haben das Recht  vom Verfassungsrat und seinen Kommissionen angehört zu werden. Diese  Behörden reichen ihren Antrag beim Präsidenten des Verfassungsrates ein,  der den Antrag an das Büro oder die betroffene Kommission weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreter dieser Behörden äussern sich vor dem Verfassungsrat in be  -  ratender Eigenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gesuch des Verfassungsrates
                            1  Auf Anfrage des Verfassungsrates oder seines Büros kann die Mitwirkung  einer Delegation des Grossen Rates, des Staatsrates und des Kantonsge  -  richts an den Sitzungen des Verfassungsrates verlangt werden, wenn es  um Geschäfte geht, die überwiegend in den Zuständigkeitsbereich dieser  Behörden fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro des Verfassungsrates kann jederzeit um ein Treffen mit einer  Delegation dieser Behörden ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionen des Verfassungsrates können die Teilnahme der Mit  -  glieder des Staatsrates verlangen. Diese können sich begleiten oder, mit  Zustimmung des Kommissionspräsidenten, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein solches Gesuch kann ebenfalls an das Büro des Grossen Rates und  das Kantonsgericht gestellt werden. Diese Behörden entsenden diesfalls  eine Delegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beziehungen zur Öffentlichkeit
                            1  Der   Verfassungsrat   informiert   die  Öffentlichkeit   regelmässig   über   den  Fortschritt seiner Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Walliser Gesellschaft aktiven Verbände und Institutionen kön  -  nen dem Verfassungsrat ihre Wünsche und Vorschläge  mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abschluss der Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abstimmung über den Verfassungsentwurf
                            1  Gemäss Artikel 105 der Verfassung wird der vom Verfassungsrat erlasse  -  ne Verfassungsentwurf dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Auflösung
                            1  Nach der Volksabstimmung tritt der Verfassungsrat zusammen, um das  Abstimmungsresultat zur Kenntnis zu nehmen und sich aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vollzug
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann bei Bedarf zusätzliche Vollzugsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2018  06.07.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2020  06.11.2020  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.06.2018  06.07.2018  Erstfassung  BO/Abl. 27/2018