Reglement des Justizrates
                            Reglement  des Justizrates  (RJR)  vom 20.11.2020 (Stand 01.01.2021)  Der Justizrat des Kantons Wallis  gestützt auf Artikel 65a der Kantonsverfassung;  gestützt auf das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009  (RPflG);  gestützt auf das Gesetz über den Justizrat vom 13. September 2019  (GJR);  gestützt auf das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten  -  schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organe
                            1  Die Organe des Justizrats (hiernach: der Rat) sind der Gesamtrat, das  Präsidium, das Vizepräsidium und die Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat verfügt über drei ständige Kommissionen: die Kommission für die  administrative Aufsicht, die Kommission für die disziplinarische Aufsicht und  die Wahlkommission. Der Gesamtrat kann zur Prüfung besonderer Fragen  weitere Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Kommission bezeichnet ihr Präsidium. Dieses unterzeichnet die Do  -  kumente der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ratspräsidium kann Kommissionssitzungen beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Gesamtrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Administrative Aufsicht
                            1  Der Gesamtrat hat folgende Befugnisse:  a)  er übt die administrative Aufsicht über die Gerichte und die Staatsan  -  waltschaft aus;  b)  er beschliesst, die Inspektionen durch Entsenden von Delegationen  durchführen zu lassen und bestimmt die Zusammensetzung der Dele  -  gationen;  c)  er prüft die Berichte der Gerichte und der Staatanwaltschaft;  d)  er beschliesst, ob eine administrative Untersuchung zu eröffnen sei  und erlässt die sich daraus ergebenden Entscheide;  e)  er gibt allgemeine Richtlinien heraus, erteilt Weisungen und ergreift  sämtliche Massnahmen, die nötig sind, um die Organisation und die  Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu  verbessern oder aber um die Ausübung der administrativen Aufsicht  zu vereinfachen;  f)  er unterbreitet dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Orga  -  nisation und die Funktionsweise der Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Disziplinarische Aufsicht
                            1  Der Gesamtrat hat folgende Befugnisse:  a)  er ordnet die Eröffnung einer disziplinarischen Untersuchung an;  b)  er führt eine öffentliche Verhandlung, falls diese von der Magistrats  -  person gefordert wird, gegen die eine disziplinarische Untersuchung  läuft;  c)  er verhängt alle Disziplinarstrafen, für die nicht der Grosse Rat zu  -  ständig ist;  d)  er beantragt die disziplinarische Abberufung eines durch den Grossen  Rat gewählten Richters oder Staatsanwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Justizwahlen
                            1  Der Gesamtrat hat folgende Befugnisse:  a)  er hört die Kandidaten an, die sich für eine Wahl zum Richter oder  zum Staatsanwalt durch den Grossen Rat bewerben;  b)  er verabschiedet einen Bericht zuhanden der Justizkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weitere Befugnisse
                            1  Der Gesamtrat hat namentlich folgende Befugnisse:  a)  er stellt die Mitglieder des Sekretariats an;  b)  er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung;  c)  er beschliesst, die Instruktion von Fällen und die Vorbereitung von  Entscheiden an eines oder mehrere seiner Mitglieder zu delegieren;  d)  er beschliesst, zu aktuellen Fragen rund um die Justizbehörden Mei  -  nungsaustäusche mit der Justizkommission oder anderen Institutio  -  nen zu organisieren;  e)  er verabschiedet seinen Tätigkeitsbericht und allfällige Zusatzberichte  zuhanden des Grossen Rates;  f)  er nimmt zu Gesetzesentwürfen Stellung, welche die Organisation  und die Funktionsweise der Justiz betreffen;  g)  er beschliesst, sich öffentlich zu Angelegenheiten zu äussern, die in  seine Zuständigkeit fallen;  h)  er erfüllt jede Aufgabe, welche die Gesetzgebung dem Rat zuweist  und die nicht an eines seiner Organe delegiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Präsidium und Vizepräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium
                            1  Das Präsidium hat folgende Befugnisse:  a)  es beruft die Sitzungen des Gesamtrats ein, beantragt die Traktan  -  denliste und leitet die Beratungen;  b)  es führt die laufenden Geschäfte;  c)  es bereitet die Berichte des Rats an den Grossen Rat vor;  d)  es ist bei der Prüfung der Berichte des Rats durch die Justizkommis  -  sion anwesend;  -  suchungskommissionen   teil,   die   der   Grosse   Rat   aufgrund   von  schwerwiegenden Vorkommnissen in der Rechtspflege einsetzt;  f)  es vertritt den Rat;  g)  es informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Rats;  h)  es erstellt den Voranschlagsentwurf und die Jahresrechnung;  i)  es   überwacht   die  Arbeitsweise   des   Sekretariats   und   visiert   die  Kostenlisten der Ratsmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  es erfüllt die übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium unterzeichnet die Dokumente des Gesamtrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen trifft das Präsidium die notwendigen Massnahmen.  Es erstattet dem Gesamtrat darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vizepräsidium
                            1  Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium und wirkt bei der Erfüllung seiner  Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kommission für die administrative Aufsicht
                            1  Die Kommission für die administrative Aufsicht bereitet die Inspektionen  der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft vor. Die Resultate der  Inspektionen werden in einem Bericht festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt Kenntnis von den Berichten der Gerichte und der Staatsanwalt  -  schaft sowie von Mitteilungen zur deren Organisation und die Funktionswei  -  se, die an den Rat gerichtet werden. Nachdem sie alle zweckdienlichen In  -  formationen gesammelt hat, unterbreitet sie dem Gesamtrat Vorschläge  zum weiteren Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führt grundsätzlich die administrativen Untersuchungen durch und er  -  stattet dem Gesamtrat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erstellt Entwürfe von Richtlinien, von Weisungen und von weiteren  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommission für die disziplinarische Aufsicht
                            1  Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht nimmt die an den Rat ge  -  richteten Anzeigen zur Kenntnis. Nachdem sie alle zweckdienlichen In  -  formationen gesammelt hat, unterbreitet sie dem Gesamtrat Vorschläge  zum weiteren Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist grundsätzlich für die Instruktion der disziplinarischen Verfahren und  für die diesbezügliche Berichterstattung an den Gesamtrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wahlkommission
                            1  Die Wahlkommission organisiert die Stellenausschreibungen für die durch  eine Wahl des Grossen Rats zu besetzenden Richter- oder Staatsanwalts  -  stellen und prüft, ob die Kandidaten den Wählbarkeitsvoraussetzungen ge  -  nügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Statut
                            1  Die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis findet sinnge  -  mäss Anwendung auf das Sekretariatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Juristen
                            1  Die Juristen haben folgende Befugnisse:  a)  sie unterstützen das Präsidium und die Kommissionen bei der Erfül  -  lung ihrer Aufgaben;  b)  sie unterzeichnen bestimmte Dokumente aufgrund einer Delegation  durch das Präsidium;  c)  sie führen die Protokolle der Gesamtrats- und der Kommissionssit  -  zungen, bereiten die Beschlussvorschläge vor und verfassen die Ent  -  scheide;  d)  sie wirken bei der Instruktion der administrativen und disziplinarischen  Verfahren mit;  e)  sie führen das Sekretariat aufgrund einer Delegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verwaltungspersonal
                            1  Das Verwaltungspersonal erledigt die Arbeiten, die ihm durch den Ge  -  samtrat, das Präsidium oder die Kommissionen zugewiesen werden, insbe  -  sondere Schreib- und Korrespondenzarbeiten, Buchhaltung, Vorbereitung  von Sitzungsunterlagen, Aktualisierung der Webseite und Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Interne Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Korrespondenz
                            1  Grundsätzlich findet die Kommunikation zwischen Mitgliedern des Rats  über E-Mail statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Sitzungen des Gesamtrats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sitzungen
                            1  Der Gesamtrat wird je nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat oder  wenn drei Mitglieder dies verlangen, einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied nimmt an den Sitzungen teil, zu denen es ordnungsgemä  -  ss einberufen wurde. Ist ein Mitglied ganz oder teilweise verhindert, an ei  -  ner Sitzung teilzunehmen, so teilt es dies dem Präsidium unverzüglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einberufung und Traktandenliste
                            1  Die Einberufung wird mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin ver  -  schickt. Dringende Fälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einberufung gibt Datum, Zeit, Ort und die Traktanden der Sitzung an.  Die benötigten Dokumente werden der Einberufung beigelegt oder gemäss  den Angaben in der Einberufung zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Geschäft, das in der Traktandenliste nicht aufgeführt ist, kann nur be  -  handelt werden, wenn alle Mitglieder anwesend und mit dem Eintreten auf  diesen Verhandlungsgegenstand einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beratungen
                            1  Das Präsidium bestimmt die Reihenfolge, in der die Mitglieder das Wort  erhalten. In der Regel ergreift es das Wort zuletzt und fasst die geäusser  -  ten Meinungen falls nötig zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Protokoll
                            1  Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses nennt Ort, Datum und  Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die behandelten Geschäfte, die Anträ  -  ge, über die abgestimmt wurde, die Beschlüsse und die Abstimmungser  -  gebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied kann beantragen, dass das Protokoll auch die Beratungen in  kurzer Form wiedergebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll wird den Mitgliedern vor der nächsten Sitzung zur Verfü  -  gung gestellt. Es wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, zu Beginn dieser  Sitzung genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Protokoll wird von der Person, die es verfasst hat, und vom Präsidi  -  um unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ratsmitglieder haben jederzeit Zugang zu den Protokollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kommissionssitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kommissionssitzungen
                            1  Die Artikel 14 bis 18 finden sinngemäss auf die Kommissionen Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Befassung des Rates
                            1  Der Rat befasst sich mit allen Fragen, die Gegenstand seiner Zuständig  -  keit sind:  a)  wenn er von Gesetzes wegen einschreiten muss;  b)  aufgrund von schriftlichen Mitteilungen, die durch Behörden oder Per  -  sonen an ihn gerichtet werden;  c)  wenn der Gesamtrat es beschliesst, auf Antrag eines oder mehrerer  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium schickt unverständliche, unangebrachte oder beleidigende  Mitteilungen an deren Verfasser zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium bestätigt den Empfang der anderen Mitteilungen. Es be  -  handelt die in seine Zuständigkeit fallenden Mitteilungen und leitet die  anderen an das Ratsorgan weiter, das es als zuständig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dagegen  -  spricht, wird dem Ersuchen des Antragsstellers, seine Identität nicht be  -  kanntzugeben, Folge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Administrative Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vorverfahren
                            1  Nach Erhalt einer Mitteilung, die sich auf die Organisation und die Funkti  -  onsweise der Justiz im Allgemeinen, eines Gerichts, eines Amtes der  Staatsanwaltschaft oder, ausserhalb einer Disziplinaranzeige, auf eine Ma  -  gistratsperson oder auf einen bestimmten Fall bezieht, holt die Kommission  für die administrative Aufsicht die zweckdienlichen Auskünfte ein und  schlägt dem Gesamtrat das weitere Vorgehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn von vornherein feststeht, dass der Rat nicht zuständig ist, beantragt  die Kommission für die administrative Aufsicht dem Gesamtrat ein Nichtein  -  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Instruktion
                            1  Falls der Gesamtrat die Eröffnung einer Untersuchung beschliesst, setzt  die Kommission für die administrative Aufsicht den betroffenen Justizbehör  -  den und/oder Magistratspersonen sowie dem Präsidium des Kantonsge  -  richts und/oder dem Generalstaatsanwalt eine Frist zur Stellungnahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamtrat beschliesst, ob ein Gericht oder ein Amt der Staatsanwalt  -  schaft inspiziert werden soll. Die Kommission für die administrative Aufsicht  entscheidet über die weiteren Untersuchungshandlungen. Sie kann die  Durchführung von Untersuchungshandlungen an einzelne ihrer Mitglieder  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission für die administrative Aufsicht verfasst zuhanden des Ge  -  samtrats einen Schlussbericht, falls nötig, nachdem sie den betroffenen  Justizbehörden und/oder Magistratspersonen sowie dem Präsidium des  Kantonsgerichts und/oder dem Generalstaatsanwalt eine Frist angesetzt  hat, um sich zum Ergebnis der Untersuchung zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Information
                            1  Die Kommission für die administrative Aufsicht unterrichtet die betroffenen  Justizbehörden und/oder Magistratspersonen, das Präsidium des Kantons  -  gerichts und/oder den Generalstaatsanwalt, sowie allenfalls den Verfasser  der Mitteilung, über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine Untersuchung eröffnet wird, entscheidet der Gesamtrat, wer  über deren Ergebnisse informiert werden soll und in welcher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Inspektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorbereitung
                            1  Die Kommission für die administrative Aufsicht schlägt dem Gesamtrat  vor, welche Gerichte und/oder Ämter der Staatsanwaltschaft durch Entsen  -  den von Delegationen zu inspizieren sind sowie den Gegenstand der In  -  spektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ablauf
                            1  Auf Antrag der Kommission für die administrative Aufsicht erstellt der Ge  -  samtrat eine Richtlinie über den Ablauf der Inspektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ergebnisse
                            1  Über die Inspektionen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird der in  -  spizierten Behörde vorgelegt und es wird ihr für eine allfällige Stellungnah  -  me eine Frist angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission für die administrative Aufsicht verfasst zuhanden des Ge  -  samtrats einen Bericht über die Inspektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Disziplinarische Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vorverfahren
                            1  Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht prüft die an den Rat ge  -  richteten Anzeigen gegen einen Richter oder einen Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls sie eine Anzeige von vornherein als unzulässig oder offensichtlich  unbegründet erachtet, schlägt sie dem Gesamtrat vor, nicht darauf einzu  -  treten oder von der Eröffnung einer Untersuchung abzusehen, ohne die  betroffene Magistratsperson vorab darüber zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen anderen Fällen stellt die Kommission für die disziplinarische Auf  -  sicht die Anzeige der betroffenen Magistratsperson zu, welche dazu innert  einer Frist von 30 Tagen Stellung nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Frist holt die Kommission für die disziplinarische Aufsicht  alle zweckdienlichen Auskünfte ein und schlägt dem Gesamtrat das weitere  Vorgehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Dringende Fälle
                            1  In dringenden Fällen kann die Kommission:  a)  die Frist zur Stellungnahme verkürzen;  b)  die nötigen Auskünfte einholen und/oder die nötigen Massnahmen zur  Sicherung von Beweismitteln treffen, ohne den Ablauf der Frist abzu  -  warten;  c)  dem Gesamtrat vorsorgliche Massnahmen vorschlagen, ohne den  Ablauf der Frist abzuwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Instruktion
                            1  Mindestens ein Mitglied der Kommission für die disziplinarische Aufsicht  muss die Berufssprache der verzeigten Magistratsperson beherrschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht hört die verzeigte Magis  -  tratsperson mindestens einmal mündlich an. Sie kann die anderen Untersu  -  chungshandlungen an ihre Mitglieder delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht erlässt die verfahrenslei  -  tenden Entscheide und verfasst zuhanden des Gesamtrats einen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls die verzeigte Magistratsperson eine öffentliche Verhandlung fordert,  findet diese nach der Abgabe des Berichts der Kommission für die diszipli  -  narische Aufsicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Information
                            1  Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht informiert:  a)  die Person, die Anzeige erstattete, auf Antrag, über den Ausgang ihrer  Anzeige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die verzeigte Magistratsperson über die Eröffnung einer disziplinari  -  schen Untersuchung, das Nichteintreten oder das Absehen auf die Er  -  öffnung einer Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamtrat, das Präsidium und die Kommission für die disziplinarische  Aufsicht eröffnen der verzeigten Magistratsperson die Entscheide, die seit  der Eröffnung der Untersuchung erlassen wurden, sowie die Entscheide  über vorsorgliche Massnahmen vor Eröffnung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Umsetzung
                            1  Sobald sie erfährt, dass ein durch den Grossen Rat gewählter Richter  oder Staatsanwalt sein Amt niederlegt, trifft die Wahlkommission alle erfor  -  derlichen Massnahmen, um diese Stelle neu zu besetzen, wenn möglich  ohne Vakanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Prüfung der Bewerbungen
                            1  Das Präsidium bestätigt den Erhalt der Bewerbungsunterlagen und leitet  sie an die Wahlkommission weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlkommission prüft die Bewerbungsunterlagen auf ihre Vollständig  -  keit hin und setzt den Bewerbern allenfalls eine kurze Frist an, um sie zu  vervollständigen, unter Hinweis darauf, dass bei Nichteinreichen dieser Un  -  terlagen die Bewerbung nicht berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlkommission überprüft, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen ge  -  mäss RPflG erfüllt sind, ob die Bewerbungen den Anforderungen des RPflG  an die repräsentative Vertretung genügen und verfasst einen Bericht zu  -  handen des Gesamtrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Register der Interessenbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Grundsatz
                            1  Mit der Unterzeichnung des Formulars über die Interessenbindungen an  -  erkennen die Mitglieder des Rates, dass sie alle ihre Interessen offengelegt  haben. Der Gesamtrat entscheidet über die nicht eindeutige Offenlegung  von Interessenbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inhalt
                            1  Aus dem Register der Interessenbindungen der Ratsmitglieder gehen her  -  vor:  a)  ihre   haupt-   und   nebenberufliche(n)  Tätigkeit(en),   allenfalls   ihr(e)  Arbeitgeber;  b)  ihre Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körper  -  schaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und  des öffentlichen Rechts;  c)  die Funktionen, die sie in Kommissionen oder anderen Organen der  Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder im Rahmen  einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit aus  -  üben;  d)  ihre politische Zugehörigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Änderungen werden gemeldet, sobald sie eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Archivierung
                            1  Die Verfügungen, die Protokolle, die Berichte, die Richtlinien, die Empfeh  -  lungen, die Stellungnahmen, die Jahresrechnungen und die Register der  Interessenbindungen werden gemäss den Grundsätzen des Staatsarchivs  für die Dokumentenverwaltung archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle anderen Dokumente werden grundsätzlich nach 10 Jahren vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-002