Verordnung über die Fischerei
                            Verordnung  über die Fischerei  *  (kVGF)  vom 19.11.2008 (Stand 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991;  eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24.  November 1993 (VBGF);  eingesehen die Artikel 32 Absatz 1 und 69 des kantonalen Fischereigeset  -  zes vom 15. November 1996;  auf Antrag des  für die Fischerei verantwortlichen Departments,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Begriffsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Art der Fischerei
                            1  Die  Fischerei   wird   durch   die Patentinhaberin   oder   den  Patentinhaber   im  Sinne der nachstehenden Absätze 2 bis 4 aktiv oder passiv ausgeübt. Sie  ist nicht zu verwechseln mit der aktiven Fischerei im Sinne von Artikel 19  des kantonalen Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter aktiver Fischerei versteht  man, dass die Fischerinnen und Fischer  während des Fangprozesses ein Gerät manipulieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter passiver Fischerei versteht man, dass die Fischerinnen und Fischer  nur für das Spannen oder Aufheben des Gerätes eingreifen, aber das Ge  -  rät während des Fangprozesses nicht manipulieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes   Gerät,   das   von   einem   Boot   gezogen   wird,   wird   als   Schleppgerät  betrachtet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Art der Geräte
                            1  Diese   Verordnung   erlaubt   vier  Arten   von   Geräten,   unter   Vorbehalt   der  spezifischen Bedingungen der einzelnen Patente:  a)  die Angelschnur;  b)  die Fischfallen;  c)  die Netze;  d)  der Gitterrahmen (Gitterwerk, Drahtnetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Angelschnur
                            1  Die Angelschnur für die aktive und passive Fischerei kann mit einem oder  mehreren Haken versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fischfallen
                            1  Die Reuse ist eine Fischfalle, bestehend aus einem Maschengeflecht von  natürlichen, synthetischen oder Metallfäden, das auf einer starren Armatur  straff aufgezogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fliegenschnäpper oder die Elritzenflasche besteht aus einer Flasche,  deren nach innen gewölbter Boden in der Mitte durchlocht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Art von Netzen
                            1  Unter   Netz   versteht   man   alle   Fischereigeräte   aus   einem   weichen   Ma  -  schengewebe mit natürlichen oder synthetischen Materialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Waage   oder   der   Reifen   ist   ein   auf   einem   Metallreifen   gespanntes  Netz.   Der   Reifen   kann   mittels   eines   zylinderförmigen   Netzes   mit   einem  zweiten verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fangnetz ist ein Netz das mit zwei kleinen Kreuzbögen gespannt wird  und deren Scheitelpunkte miteinander verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wasserschaufel oder das Fangnetz ist ein beutelförmiges, auf einem  Rahmen montiertes Netz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewirtschaftung der Wasserfauna
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Das Fangen von Fischen
                            1  Die   Inhaberinnen   und   Inhaber   des   Fischereipatentes   sind   berechtigt   Fi  -  sche   zu   fangen   mittels   einer   einzigen  Angelschnur   mit   einem   einfachen  Angelhaken, der eine Öffnung von mindestens 8 mm aufweisen muss, oder  mit einem der nachstehend aufgeführten Geräte:  *  a)  dem Löffel oder jeder anderen Art von rotierenden Ködern mit einem  einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken;  b)  der Fliege, wobei gleichzeitig höchstens drei Fliegen mit je einem ein  -  fachen  Haken  erlaubt   sind.  Die  vorgenannte   Vorschrift   über  die  Öff  -  nung  der Angelhaken  ist   für  die  Fischerei  mit   der   künstlichen  Fliege  nicht anwendbar;  c)  dem Jucker, mit maximal drei einfachen Angelhaken oder einem Dril  -  ling;  d)  sämtlichen  anderen   schwimmenden   Ködern  mit   maximal  drei  Drillin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Fischerei in den Seen und Teichen sind neben einer Angelschnur  folgende   Geräte   gestattet:   die   Reuse,   die   Elritzenflasche,   das   Fangnetz,  der Gitterrahmen oder der Fliegenschnäpper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Teichen ist die Karpfenfischerei mit drei Ruten erlaubt, sofern mit  der   angewandten   Fangmethode   das   Fangen   anderer   Fischarten   ausge  -  schlossen werden kann. In den Teichen darf eine zweite Rute benutzt wer  -  den, um die erlaubten Arten von Köderfischen zu fangen. Für den Fang von  Köderfischen in den Teichen ist die Vorschrift über die Öffnung der Angelha  -  ken nicht anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fangen von Krebsen
                            1  Der Krebsfang wird jeweils im 5-Jahresbeschluss über die Ausübung der  Fischerei im Wallis geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verbotene Mittel und Fischereigeräte
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Verfügungen über die Fischerei, ist es verbo  -  ten:  a)  mittels Strom, Sprengstoff, chemischen Substanzen oder künstlichen  Lichtquellen Wassertiere zu fangen, anzulocken, zu betäuben oder zu  töten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beschaffenheit der Wasserläufe zu ändern, mit dem Ziel Wasser  -  tiere zu fangen;  c)  die  Wanderung   oder   Verschiebung   der   Fische   zu   verhindern,   indem  Hindernisse aufgebaut werden (z.B. Gitter);  d)  *  akustische   oder   chemische   Mittel   anzuwenden,   um   Fische   anzulo  -  cken;  e)  *  Fische oder Krebse mittels ins Wasser gestreute Substanzen anzulo  -  cken;  f)  die Tauchfischerei auszuüben;  g)  *  mittels einer Angelschnur Fische absichtlich an einer anderen Körper  -  stelle als dem Maul zu fangen;  h)  Fische von Hand zu fangen;  i)  *  Apparate   für   die   Fischortung   gleichzeitig   mit   Fischereigeräten   auf  Wasserfahrzeugen (inklusive Strandbooten) zu befördern;  j)  jegliche  Art   von   Haken   mit   Widerhaken   zu   verwenden;  Anglerinnen  und Angler, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne von Arti  -  kel  10  Absatz   2   dieser   Verordnung   verfügen,   dürfen   in  den  Teichen  der Rhoneebene Haken mit Widerhaken verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Köder
                            1  Die Fischerei mit lebenden Köderfischen ist im ganzen Kanton  ausser in  den   Seen   und   Teichen   der   Rhoneebene   bis   zur   Brücke   über   die   Rhone  beim    Massaboden   verboten.   Es   dürfen   nur   die   einheimischen  Arten   ge  -  mäss  Anhang   1  zur   VBGF   verwendet   werden.   Salmoniden,   Karpfen,   Egli  und Hechte sowie deren Eier sind als Köder generell verboten. Das Fischen  mit lebenden Köderfischen ist nur Anglern und Anglerinnen gestattet,  wel  -  che über einen Sachkundenachweis gemäss Artikel 10 Absatz 2 dieser Ver  -  ordnung verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen und Inhaber eines Patentes können für den Eigengebrauch  höchstens 50 erlaubte  Köderfische pro Tag mit  einem einzigen Fanggerät  fangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fangen von Ködern ist zudem  den Fischereivorschriften  des betref  -  fenden Gewässers unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Patente
                            1  Es   gibt   vier   Patentarten:   das   Jahrespatent,   das   Halbmonatspatent   (15  aufeinander  folgende Tage),  das Tages-  und Zweitagespatent,  welche ab  -  gegeben werden von:  *  a)  *  der für die Fischerei verantwortlichen Dienststelle (Dienststelle);  b)  *  Privaten, im Auftrag der Dienststelle;  c)  *  Pächterinnen oder Pächtern, für die verpachteten Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   im   Kanton   ein   Fischereipatent   mit   einer   Gültigkeitsdauer   von   mehr  als einem Monat lösen will, muss die notwendigen Kenntnisse im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a VBGF wie folgt nachweisen (Sachkundenachweis): *
                            a)  *  ...  b)  durch das Sportfischer Brevet;  c)  durch den Sachkundenachweis (SaNa-Ausweis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum   Erlangen   des   ersten   Jahrespatentes   ist   zusätzlich   zum   Sachkun  -  denachweis   eine   Kopie   der   Identitätskarte   erforderlich;   für   die   im   Wallis  wohnsässigen  Ausländerinnen   oder  Ausländer   ist   zudem   für   jeden  Antrag  die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Erlangung des Halbmonatspatentes  ist eine Kopie der Identitäts  -  karte erforderlich; für die im Wallis wohnsässigen Ausländerinnen oder Aus  -  länder ist zudem für jeden Antrag die Aufenthalts- oder Niederlassungsbe  -  willigung erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zum   Erlangen   des   Tages   -   oder   Zweitagespatentes   ist   eine   Kopie   der  Identitätskarte erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vor dem ersten Sonntag nach Eröffnung der Fischerei wird für das jeweils  eröffnete   Gewässer   kein  Halbmonats-,  Tages-   oder   Zweitagespatent   aus  -  gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bezügerinnen und Bezügern  von Fischereibewilligungen von  weniger als  einem   Monat   Gültigkeitsdauer   wird  nebst   den  kantonal  anwendbaren   Ge  -  setzesbestimmungen   das   vom   Bundesamt   für   Umwelt   (BAFU)   erstellte  Faltblatt zur tierschutzgerechten Ausübung der Fischerei abgegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildung für Sachkundenachweis (SaNa)
                            1  Die Dienststelle organisiert in Zusammenarbeit mit dem  Walliser Kantona  -  ler   Sportfischer-Verband   (WKSFV)   die  Ausbildungskurse,   welche   von   In  -  struktorinnen oder Instruktoren des WKSFV durchgeführt werden. Die vom  WKSFV   vorgeschlagenen   Instruktorinnen   oder   Instruktoren,   sowie   die  Kurse, müssen durch die Dienststelle genehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung  beinhaltet  den SaNa  Standard  Kurs sowie  die  abschlies  -  sende Erfolgskontrolle, welche ebenfalls jener des SaNa Standards und da  -  mit der Minimalanforderung entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildungskurse werden via Dienststelle, WKSFV und Netzwerk Ang  -  lerausbildung publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausstellung der Ausweise sowie die Datenerfassung erfolgen über das  Netzwerk Anglerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten für den SaNa-Kurs sowie die Ausstellung und Zustellung des  Ausweises betragen 50 Franken. Diese Gebühr ist anlässlich der Kursteil  -  nahme zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Dienststelle   erlässt   die   jeweils   notwendigen  Ausführungsmodalitäten  und informiert die Interessierten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollbüchlein
                            1  Inhaberinnen  und  Inhaber   eines  Jahres-  oder  Halbmonatspatentes   müs  -  sen während der Fischereiausübung das Kontrollbüchlein auf sich tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Fang   ist   unverzüglich,   mit   allen   verlangten  Angaben   und   unaus  -  löschlich einzutragen. Pro Linie darf nur ein Fang eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kontrollbüchlein ist der Fischereiaufsicht auf Verlangen jederzeit vor  -  zuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaberinnen   und   Inhaber   eines   Tages-   oder   Zweitagespatentes   tragen  die   Fänge   unverzüglich   mit   allen   verlangten  Angaben   und   unauslöschlich  direkt auf dem Patent in den hierfür vorgesehenen Rubriken ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Am Ende der Fischereisaison füllen die Fischerinnen und Fischer die Zu  -  sammenfassung der Fänge auf der für die Errichtung der Fangstatistik vor  -  gesehenen Seite aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rückgaben
                            1  Das Kontrollbüchlein ist der Ausgabestelle bis spätestens am 15. Dezem  -  ber des laufenden Jahres zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tages- oder Zweitagespatent  ist der Ausgabestelle oder der Dienst  -  stelle innert   derselben  Frist   zurückzusenden  oder  abzugeben.   Die Ausga  -  bestellen übermitteln die Patente bis zum 15. Dezember der Dienststelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Nichtzurückgeben   des   Kontrollbüchleins,   des   Tages-   oder   Zweita  -  gespatentes sowie das nicht korrekte Ausfüllen der Zusammenfassung der  Fänge sind strafbar und werden mit einer Busse von 50 Franken sanktio  -  niert. Im Wiederholungsfall kann die Busse erhöht oder das Patent verwei  -  gert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verlust
                            1  Bei   Verlust   des   Kontrollbüchleins   kann   die  Ausgabestelle   höchstens   ein  Duplikat pro Jahr gegen eine im periodischen Beschluss festgesetzten Ge  -  bühr ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  bereits  verflossene   Fischereiperiode  wird  eine  verhältnismässige  Anzahl von Fischen im Duplikat eingetragen. Es werden die Monate März,  April, Mai und Juni berücksichtigt,  wobei pro Monat  60 Fische nachgetra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   dem  Ausstellen   eines   Duplikats   ist   die   Verwendung   des   Original-  Kontrollbüchleins  untersagt.   Wird  letzteres   wieder  aufgefunden,   ist  es  un  -  verzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wiederaussetzung
                            1  Während ihrer Schonzeit sind gefangene Fische oder solche, welche die  vorgeschriebene  Grösse   nicht  erreichen,  behutsam   und unverzüglich  wie  -  der ins Wasser zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der Angelhaken nicht ohne Verletzung des Fisches entfernt werden,  so   ist   die   Angelschnur   abzuschneiden.   Wird   der   Fisch   als   nicht   mehr  lebensfähig beurteilt, so ist er vor dem Zurücksetzen zu töten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 17 Fischereibewilligungen für verpachtete Gewässer *
                            1  Erteilt die Pächterin oder der Pächter Fischereibewilligungen von mehr als  einem   Monat   Gültigkeitsdauer,   so   müssen   die  Inhaberinnen   oder   Inhaber  einer Bewilligung gestützt auf Artikel 5a VBGF über einen Sachkundenach  -  weis   im   Sinne   von  Artikel   10  Absatz   2   dieser   Verordnung   verfügen.   Die  Pächterin  bzw. der  Pächter ist für die Kontrolle dieses Nachweises verant  -  wortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erteilung von Fischereibewilligungen von weniger als einem Monat  Gültigkeitsdauer  ist die  Bewilligungsstelle  für  eine umfassende  Information  der Fischerinnen und Fischer über die geltenden kantonalen Fischereivor  -  schriften   sowie   jene   über   die   tierschutzgerechte  Ausübung   der   Fischerei  gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gefährdung der Bestände
                            1  Ist   die   Existenz   der   Fische   oder   Krebse   durch   Wasserverschmutzung,  durch Veränderungen des Wasserflusses oder durch andere Umstände ge  -  fährdet, trifft die Dienstelle die erforderlichen Massnahmen um dieselben zu  schützen; die Kosten werden den Verursachern verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Zusammenhang entnommene Fische sind wieder einzusetzen,  es sei denn,  sie sind  nicht mehr lebensfähig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereirechtes können derartige Mass  -  nahmen nur mit Bewilligung der Dienststelle treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Öffnungsperioden
                            1  Die Eröffnung der Fischerei ist wie folgt geregelt:  a)  *  am ersten Sonntag im März:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Rhone, vom Genfersee bis zur Massabrücke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Talbäche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Kanäle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Teiche;  b)  *  ...  c)  *  am dritten Sonntag im April für gepachtete Gewässer, sofern dies im  Pachtvertrag speziell erwähnt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  am   ersten   Sonntag   im   Juni   alle   anderen   dem   Regal   unterstellten  Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fangen von Ködern ist eine Woche vor den in Absatz 1 aufgeführten  Eröffnungsdaten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schliessungsperioden
                            1  Die Schliessung der Fischerei ist wie folgt geregelt:  a)  am ersten Sonntag im Oktober: alle Bäche, inbegriffen die obere Rho  -  ne und ihre Zuflüsse von der Massabrücke aufwärts;  b)  *  am letzten Sonntag im November: die Bergseen gemäss Artikel 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5-Jahresbeschlusses und die Teiche der Rhoneebene;  c)  am letzten Sonntag im Oktober: alle anderen dem Regal unterstellen  Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schontage
                            1  Dienstag  und  Freitag gelten als Schontage  für  die Fischerei in  allen Bä  -  chen, der oberen Rhone und deren Zuflüssen sowie in den Kanälen. Fallen  diese Tage auf einen im Wallis anerkannten Feiertag, so gelten sie nicht als  Schontage; der Karfreitag gilt nicht als Schontag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zeiten zum Fischen
                            1  Die Fischerei ist zu folgenden Zeiten gestattet:  a)  im März von 7 bis 19 Uhr;  b)  im April und Mai von 6 bis 21 Uhr;  c)  im Juni, Juli und August von 5 bis 22 Uhr;  d)  im September und Oktober von 6 bis 20 Uhr;  e)  im November von 8 bis 17 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  der Aufhebung der Sommerzeit  werden die  Zeiten  von April  bis  Oktober um eine Stunde vorverschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vorübergehende Schutzmassnahmen
                            1  Folgende Fischarten sind vorübergehend geschützt:  a)  die Äsche das ganze Jahr;  b)  der Hecht vom 1. April bis 31. Mai;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Barsch vom 1. Mai bis 31. Mai;  d)  *  die Bachforelle vom  1.  November  bis  Ende Februar   in  Fliessgewäs  -  sern und stehenden Gewässern;  e)  *  die Bachforelle vom 30. November bis 31. Mai in Berg- und Stauseen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und hebt die  Verordnung vom 16. Dezember 1998 sowie alle bisherigen Bestimmungen  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  RO/GS 2008 f 284 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 6 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 10 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 10 Abs. 2, a)  aufgehoben  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 10 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 10 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 11 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 12 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 13 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 13 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 23 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2013  01.01.2014  Art. 23 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 49/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Ingress  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 1 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 8 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 8 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 8 Abs. 1, g)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 8 Abs. 1, i)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 9 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 9 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 9 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 10 Abs. 7  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 11 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 16  aufgehoben  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 17  Titel geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 17 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 17 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 18 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 18 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2018  01.01.2019  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Art. 19 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2020-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Art. 19 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2020-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Art. 19 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2020-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.11.2008  01.01.2009  Erstfassung  RO/GS 2008 f 284 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            294  Erlasstitel  28.11.2018  01.01.2019  geändert  RO/AGS 2018-074  Ingress  28.11.2018  01.01.2019  geändert  RO/AGS 2018-074
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 1 Abs. 2 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 1 Abs. 3 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 6 Abs. 1 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 6 Abs. 3 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 6 Abs. 3 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 7 Abs. 1 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 8 Abs. 1, d) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 8 Abs. 1, e) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 8 Abs. 1, g) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 8 Abs. 1, i) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 9 Abs. 1 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 9 Abs. 2 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 9 Abs. 3 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 1 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 10 Abs. 1, a) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 1, b) 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 10 Abs. 1, b) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 1, c) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 2 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 2, a) 27.11.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 49/2013
Art. 10 Abs. 3 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 4 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 5 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 10 Abs. 5 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 6 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 10 Abs. 6 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 10 Abs. 7 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 11 Abs. 1 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 11 Abs. 2 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 11 Abs. 3 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 11 Abs. 6 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 12 Abs. 1 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 12 Abs. 3 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 12 Abs. 4 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 12 Abs. 4 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 13 Abs. 2 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 13 Abs. 3 27.11.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 49/2013
Art. 16 28.11.2018 01.01.2019 aufgehoben RO/AGS 2018-074
Art. 17 28.11.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-074
Art. 17 Abs. 1 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 17 Abs. 2 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 18 Abs. 2 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 18 Abs. 3 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 19 Abs. 1, a) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
Art. 19 Abs. 1, b) 28.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-074
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation