Verordnung über die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe
                            Verordnung  über die Beaufsichtigung der  Gesundheitsberufe  (VBGB)  vom 25.11.2020 (Stand 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären  Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG);  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheits  -  berufe vom 30. September 2016 (GesBG);  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Psychologie  -  berufe vom 18. März 2011 (PsyG);  eingesehen den dritten, vierten und neunten Titel des Gesundheitsgesetzes  vom 12. März 2020 (GG);  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck, Behörden und Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt einerseits die Nennung der für die Beaufsich  -  tigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden und die Klarstellung  ihrer Kompetenzen und ihrer Koordinierung und andererseits die Bestim  -  mung des Personenkreises, der dieser Aufsicht untersteht, sowie die Be  -  zeichnung der verschiedenen anwendbaren Massnahmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Behörden und Aufgaben (Art. 70 und 71 GG)
                            1  Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden  sind laut Gesundheitsgesetz (nachstehend: GG):  a)  das Departement, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gesundheits  -  wesen fällt (nachstehend: das Departement);  b)  die Dienstelle für Gesundheitswesen (nachstehend: DGW).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beratende  Aufsichtskommission   der   Gesundheitsberufe   (nachste  -  hend: BAKGB) unterstützt die in Absatz 1 genannten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgabe dieser Behörden ist es, dafür zu sorgen, dass:  a)  die im GG und seinen Ausführungsverordnungen enthaltenen gesetz  -  lichen Vorschriften für die Gesundheitsberufe eingehalten werden;  b)  die Patientenrechte gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich (Art. 45 GG)
                            1  Die der Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe unterstellten Personen  sind:  a)  Personen, die Medizinalberufe ausüben (Ärzte, Zahnärzte, Chiroprak  -  tiker, Apotheker);  b)  Mitglieder von Gesundheitsberufen, die im Bundesrecht geregelt sind  (Pflegefachperson,  Physiotherapeut,  Ergotherapeut, Hebamme,  Er  -  nährungsberater, Optometrist, Osteopath), sowie Personen, die einen  im Bundesrecht geregelten Psychologieberuf ausüben (Psychologe-  Psychotherapeut);  c)  Mitglieder der übrigen Gesundheitsberufe, von denen der Staatsrat  periodisch auf dem Verordnungsweg eine Liste erstellt;  d)  Angestellte von Krankeninstitutionen, die Pflegedienstleistungen ertei  -  len;  e)  selbstständige Erbringer von Pflegedienstleistungen und Personen,  die Komplementärmedizin oder alternative Behandlungsmethoden an  -  wenden;  f)  Verantwortliche und Angestellte von Krankeninstitutionen und ambu  -  lanten Strukturen, die Einfluss auf die Behandlung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Disziplinarmassnahmen (Art. 154 GG)
                            1  Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Pati  -  entenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsver  -  ordnungen und -reglemente können folgende Disziplinarmassnahmen aus  -  gesprochen werden:  a)  Verwarnung;  b)  Verweis;  c)  Busse bis zu 20’000 Franken;  d)  dvorübergehender Entzug der Berufsausübungsbewilligung während  maximal sechs Jahren;  e)  endgültiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung für den ganzen  Tätigkeitsbereich oder einen Teil davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Busse kann zusätzlich zum Berufsausübungsverbot ausgesprochen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Disziplinarverfahrens kann die Berufsausübungsbewilligung  mit Auflagen versehen oder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Berufe, deren Ausübung keiner Bewilligung bedarf, können Verwar  -  nungen, Verweise und Bussen bis zu 20’000 Franken als Disziplinarmass  -  nahmen ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einer Verletzung der Patientenrechte kann der Entscheid eine zwin  -  gende Weisung unter Hinweis auf Strafandrohung gemäss Artikel 292 des  Strafgesetzbuches enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sicherheitsmassnahmen (Art. 56 Abs. 1 GG)
                            1  Wenn die Bedingungen für das Ausstellen einer Bewilligung für die Aus  -  übung eines Medizinalberufs nicht mehr erfüllt sind, wird die Bewilligung  eingeschränkt oder entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Gesundheitsfachperson im Sinne des Bundesgesetzes über  die universitären Medizinalberufe (MedBG), des Bundesgesetzes über die  Gesundheitsberufe (GesBG), des Bundesgesetzes über die Psychologiebe  -  rufe (PsyG) oder unter Verweis auf diese Gesetze im Sinne des GG nicht  mehr vertrauenswürdig ist, wird ihr die Bewilligung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Grund für die Anwendung der Sicherheitsmassnahme nach Ab  -  satz 2 eine Verletzung der Berufspflichten ist, kann zusätzlich eine Diszi  -  plinarmassnahme verhängt werden. In einem solchen Fall kann das Depar  -  tement die Vormeinung der BAKGB einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Unabhängig von den oben genannten Massnahmen können das Departe  -  ment oder die in Artikel 15 beschriebene Beschwerdestelle gegenüber den  der Aufsicht unterstellten Personen alle zur Beseitigung eines rechtswidri  -  gen Zustandes oder zur Sicherstellung gefährdeter Interessen geeigneten  Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation und Kompetenzen der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinsame Bestimmungen zu den Aufsichtsbehörden (Art.
                            70 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 3 GIDA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständigen Behörden  verfahren jede auf ihrer Ebene und im Rahmen der nachfolgenden Bestim  -  mungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über  das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind die Bestimmungen von Artikel 10 VVRG bezüglich Aus  -  stands anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Patient Beschwerde einlegt, sind die Fachpersonen, gegen die  Beschwerde eingelegt wurde, ausschliesslich in Bezug auf die für das Ver  -  fahren notwendigen Daten automatisch gegenüber dem Departement, der  DGW   und   der   BAKGB   vom   Berufsgeheimnis   und   gegebenenfalls   vom  Amtsgeheimnis befreit. Andernfalls ist das ordentliche Verfahren zur Aufhe  -  bung des Berufsgeheimnisses anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden  haben keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf zivilrechtliche Haftungs  -  klagen, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche. Sie sind ebenso we  -  nig befugt, Honorarforderungen oder Rechnungen der Behandelnden und  der Krankeninstitution zu ändern oder aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dokumente und Dossiers über Disziplinar- und Verwaltungsverfahren  der Aufsichtsbehörden unterstehen nicht den Datenschutzbestimmungen  des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und  die Archivierung (GIDA) und stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Departement
                            1  Das Departement ist die oberste für die Beaufsichtigung der Gesundheits  -  berufe zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Pati  -  entenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsver  -  ordnungen und -reglemente erlässt das Departement aufgrund der von der  BAKGB abgegebenen Vormeinungen Entscheide (Disziplinarmassnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist grundsätzlich ohne die Vormeinung der BAKGB an  -  zufordern befugt, die Bewilligung der Berufsausübung für Gesundheitsfach  -  personen im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu entziehen oder ein  -  zuschränken, insbesondere wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht  mehr erfüllt sind (Sicherheitsmassnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement ist befugt, mögliche vorsorgliche Massnahmen auszu  -  sprechen, ohne die BAKGB im Voraus einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dienststelle für Gesundheitswesen
                            1  Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Pati  -  entenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsver  -  ordnungen und -reglemente untersucht die DGW den Sachverhalt und ver  -  fasst einen Entscheidungsvorschlag für eine Einstellung oder eine Sankti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DGW übermittelt den von ihr verfassten Entscheidungsvorschlag zur  Vormeinung an die BAKGB. Sobald die BAKGB ihre Vormeinung abgege  -  ben hat, übermittelt die DGW sie zusammen mit dem Entscheidungsvor  -  schlag an das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sie feststellt, dass die Bedingungen für die Erteilung einer Berufs  -  ausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, schlägt die DGW dem Depar  -  tement vor, die Bewilligung einzuschränken oder zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (Art.
                            71 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder der be  -  ratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (BAKGB), die sich  folgendermassen zusammensetzt:  a)  zwei Mitglieder die einen Medizinalberuf ausüben;  b)  zwei Mitglieder die einen dem Bundesrecht unterliegenden Gesund  -  heitsberuf oder der übrigen Gesundheitsberufe ausüben;  c)  zwei Mitglieder welche in einer Gesundheitseinrichtung tätig sind;  d)  zwei Patientenvertreter;  e)  ein Jurist, der den Vorsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann stellvertretende oder ausserordentliche Mitglieder er  -  nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BAKGB übt ihre gesetzlich vorgesehene Beratungsfunktionen in völli  -  ger Unabhängigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzig die Mitglieder der BAKGB sind stimmberechtigt. Sie sind in Bezug  auf Sachverhalte, über die sie im Rahmen der Tätigkeit der Kommission  Kenntnisse erlangen, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die BAKGB ist damit betraut, eine Vormeinung zu allen Entscheidungs  -  vorschlägen bezüglich der Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich  der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und  seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente abzugeben. Eine Verlet  -  zung der Berufspflichten liegt bei jeder Art von beruflicher Verfehlung vor,  namentlich bei Verhaltensweisen, die die physische oder psychische Inte  -  grität eines Patienten gefährden könnten oder bereits verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die BAKGB tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit unter Mitwirkung des  Untersuchungsverantwortlichen, der das oder die Dossiers vorstellt und  Protokoll führt, jedoch nicht Mitglied der Kommission ist. Die BAKGB ist nur  beschlussfähig, wenn fünf der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.  Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die BAKGB erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und macht ihn öffent  -  lich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Über die Entschädigung der Mitglieder der BAKGB entscheidet das De  -  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sonstige Aufgaben
                            1  Die BAKGB kann vom Departement auch bei jeglichen Fragen in Zusam  -  menhang mit dem GG unterstehenden Fachpersonen zu Rate gezogen  werden. Ausserdem kann die DGW die fachliche Meinung eines Mitglieds  der BAKGB zu einer laufenden Untersuchung einholen. Dieses Mitglied darf  in der Folge nicht an der Abstimmung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anrufung
                            1  Die DGW nimmt sich von Amtes wegen oder auf Beschwerde des betrof  -  fenen Patienten einer Sache an. Die Beschwerde kann ebenfalls von der  Vertrauensperson des Patienten im Sinne von Artikel 370 Absatz 2 ZGB  oder von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DGW kann sich einer Sache ebenfalls in Folge einer Benachrichtigung  oder Anzeige durch Gesundheitsfachpersonen, Krankeninstitutionen, ande  -  re Behörden oder Privatpersonen annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Parteifähigkeit
                            1  Als Parteien im Sinne von Artikel 6 VVRG gelten:  a)  der Patient, der als Beschwerdeführer die DGW oder eine andere für  die Aufsicht der Gesundheitsberufe zuständige Behörde anruft;  b)  die von ihm bezeichnete Person, welche in seinem Namen die Ent  -  scheidungen über die Pflege trifft;  c)  die Gesundheitsfachperson  oder   die Krankeninstitution,  gegen  die  Beschwerde eingelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anzeigesteller gilt nicht als Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien erhalten weder den Entscheidungsvorschlag der DGW noch  die Vormeinung der BAKGB, welche interne Vorbereitungsdokumente der  Verwaltung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fristen
                            1  Die  in  der  Gesundheitsgesetzgebung   vorgesehenen  Verjährungsfristen  sind auf das Disziplinarverfahren anwendbar, das mit der Beaufsichtigung  der Gesundheitsberufe verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerdestelle
                            1  Die DGW bildet aus seiner Mitte eine Stelle, die aus dem Dienstchef, dem  Kantonsarzt und dem Untersuchungsverantwortlichen besteht und die für  die Vorabprüfung der Beschwerden und Anzeigen, derer sie sich von Amtes  wegen angenommen hat oder die ihr übermittelt wurden, zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieser Stelle sind die folgenden:  a)  dem Departement die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Be  -  schwerden und Anzeigen vorzuschlagen, wenn diese offensichtlich  unzulässig oder unbegründet sind;  b)  zu untersuchen, ob die Möglichkeit besteht, eine Schlichtung vorzu  -  schlagen;  c)  dem   Departement   vorsorgliche   Massnahmen   vorzuschlagen   oder  selbst solche Massnahmen zu ergreifen;  d)  die Eröffnung eines Verfahrens  zu beschliessen, dessen Untersu  -  chung dem Untersuchungsverantwortlichen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Untersuchungsverantwortliche wird vom Departement unter den Mit  -  arbeitenden der DGW ernannt und ist ihr administrativ unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Untersuchung
                            1  Der Untersuchungsverantwortliche führt die Untersuchung der Verfahren  eigenständig durch. Er ist für die ordnungsgemässe Untersuchung der Dos  -  siers verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Untersuchungsverantwortliche ermittelt von Amtes wegen den rele  -  vanten Sachverhalt und die notwendigen Beweismittel, die zur Feststellung  der Tatsachen geeignet sind, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge  der Parteien gebunden zu sein. Er holt die notwendigen Auskünfte ein und  führt die notwendigen Untersuchungen durch, gegebenenfalls indem er Mit  -  glieder der BAKGB oder externe Experten hinzuzieht. Seine Zwischenver  -  fügungen sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar und kön  -  nen nur aufgrund des Sachentscheids angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Schutz öffentlicher oder privater Interessen es verlangt, kann  die Anhörung von Parteien oder Zeugen unter Ausschluss der Gegenpartei  stattfinden. Letztere hat anschliessend die Gelegenheit, Einsicht in das  Protokoll der Anhörung zu nehmen und ihrerseits Fragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die festgestellten Tatsachen keine ausreichende Entscheidungs  -  grundlage darstellen, verfasst der Untersuchungsverantwortliche einen Ent  -  scheidungsvorschlag und übermittelt ihn zusammen mit dem Dossier zur  Vormeinung an die BAKGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren
                            1  Die Fälle, die von der Aufsichtskommission bezüglich allfälliger Verletzun  -  gen von Patientenrechten untersucht werden, sind für die Patienten grund  -  sätzlich unentgeltlich, vorbehalten bleibt leichtfertiges oder mutwilliges Ver  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gesundheitsfachpersonen wird die erhobene Gebühr für die von der  Kommission   erteilten   Entscheide   nach   Umfang   und   Schweregrad   der  Rechtssachen auf einen Betrag zwischen 500 und 2’500 Franken festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten, insbesondere die Kosten der Expertise, werden der Gebühr  hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn keine Verletzung der Berufspflichten vorliegt, wird keine Gebühr er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Missbräuchliche Verfahrensführung
                            1  Die Partei, die leichtfertig handelt oder Verfahren missbräuchlich nutzt,  kann mit einer Busse von bis zu 1’000 Franken bestraft werden. Die Busse  wird auf Vorschlag der Beschwerdestelle, die ihrerseits die Vormeinung der  BAKGB einholen kann, vom Departement ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Eröffnung des Entscheides
                            1  Der Entscheid wird den Parteien im Sinne von Artikel 13 eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird der DGW und der BAKGB zugestellt, denen es obliegt,  die zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten notwendigen Massnah  -  men zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt, wird die Leitung der Kran  -  keninstitution in angemessener Form über den Ausgang eines einen ihrer  Mitarbeitenden betreffenden Verfahrens informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschwerde
                            1  Gegen die in Anwendung des GG und dieser Verordnung vom Departe  -  ment gefällten Entscheide kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwer  -  de eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur Personen, deren Rechte und Pflichten direkt von einem Entscheid  oder einer Massnahme berührt werden, sind zur Beschwerde befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschwerdeführer kann keine Beschwerde gegen die vom Departe  -  ment verhängten Disziplinarmassnahmen einlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen (Art. T1-2 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Bei Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 werden  die laufenden Untersuchungen vor der Aufsichtskommission der Gesund  -  heitsberufe (AKGB) von dieser bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt.  Das alte Verfahren ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 werden  neue Untersuchungen von der DGW  laut der vorliegenden Verordnung  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-118