Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
                            Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Strafprozessordnung  (EGStPO)  vom 11.02.2009 (Stand 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO);  eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bundesrechtliche Straftaten
                            1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt dieses Ge  -  setz die Zuständigkeiten der mit der Verfolgung und Beurteilung von Straf  -  taten durch das Bundesrecht beauftragten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beinhaltet im Weiteren ergänzend zur Schweizerischen Strafprozess  -  ordnung die kantonalrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonalrechtliche Übertretungen
                            1  Das vorliegende Gesetz bezeichnet die für den Bereich der kantonalrecht  -  lichen Übertretungen zuständigen Behörden (Art. 11) und regelt das an  -  wendbare Verfahren (Art. 38 Abs. 2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts  oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bundesrechtliche Straftaten
                            1  Die Kantonspolizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige  von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei  untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gefahr im Verzug oder auf Ersuchen können die Kantonspolizei und  die Gemeindepolizei bei Untersuchungsmassnahmen mitwirken. Die Aufga  -  benleitung obliegt der Kantonspolizei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonalrechtliche Übertretungen
                            1  Die Kantonspolizei untersucht kantonalrechtliche Übertretungen aus eige  -  nem Antrieb, auf private und behördliche Anzeige hin, sowie im Auftrag der  Staatsanwaltschaft; diesbezüglich ist sie der Aufsicht und den Weisungen  der Staatsanwaltschaft unterstellt. Sie kann Aufgaben der Gemeindepolizei  übertragen und ihre Mitarbeit anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindepolizei untersucht Übertretungen des Polizeireglements aus  eigenem Antrieb, auf private oder behördliche Anzeige hin. Die Gemeinde  -  polizei kann die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne gegenteilige Bestimmung sind die Bestimmungen der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung auf die Untersuchungshandlungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts
                            1  Der Generalstaatsanwalt organisiert und leitet die Tätigkeit der Staatsan  -  waltschaft im Kanton und gewährleistet eine einheitliche Kriminalitätsbe  -  kämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wacht über den guten Gang der regionalen Ämter der Staatsanwalt  -  schaft und leitet nötigenfalls die ihnen anvertrauten Verfahren, indem er na  -  mentlich auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots achtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wacht über die gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den  Vertretern der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist zuständig für:  a)  den Erlass von Instruktionen und Weisungen für die Oberstaatsanwäl  -  te, Staatsanwälte und Substitute, die Polizei und die Behörden, in den  von der Strafuntersuchung betroffenen Bereichen;  b)  die Stellungnahme in strafrechtlichen Vernehmlassungsverfahren;  c)  die Übertragung eines Falles an einen Oberstaatsanwalt, Staatsan  -  walt oder einen Substitut;  d)  den Entzug eines Falles bei einem Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt  oder Substitut, um diesen selber zu behandeln oder einem anderen  Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit des zentralen Amtes der Staatsanwaltschaft
                            1  Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig:  a)  für Fälle von besonderer Bedeutung, insbesondere von Wirtschafts-  und Drogenkriminalität sowie des organisierten Verbrechens;  b)  im Bereich der Rechtshilfe;  c)  im Bereich der Gerichtsstandskonflikte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit des Oberstaatsanwalts und des regionalen
                            Amtes der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts wacht der  Oberstaatsanwalt über den guten Gang seines Amtes und übernimmt die  Verantwortung für seine administrative Führung. Er wacht über eine gleich  -  mässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Staatsanwälten und den  Substituten seines Amtes und die Anwendung der Weisungen. Er ist zu  -  ständig für:  a)  die Instruktionen bezüglich der Akten seines Amtes;  b)  die Übertragung eines Falles an einen Staatsanwalt oder einen Sub  -  c)  den Entzug eines Falles bei einem Staatsanwalt oder einem Substitut  seines Amtes, um diesen selber zu behandeln oder einem anderen  Staatsanwalt oder Substitut seines Amtes zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das regionale Amt befasst sich mit Angelegenheiten, die nicht der Zustän  -  digkeit des zentralen Amtes unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit des Substituten
                            1  Der Substitut ist zuständig für den Erlass von Strafbefehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Einhaltung der unter Absatz 3 genannten Bedingungen kann der  Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder der Ober  -  staatsanwalt einem Substitut  folgende Untersuchungs- und Vertretungs  -  handlungen übertragen:  a)  die Einvernahme des Beschuldigten;  b)  die Einvernahme des Zeugen;  c)  die Einvernahme der Auskunftsperson;  d)  die Einvernahme der Privatklägerschaft und der geschädigten Per  -  son;  e)  die Einvernahme des Anzeigers;  f)  den Augenschein;  g)  die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften;  h)  die Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen und Untersuchungen;  i)  die erkennungsdienstliche Erfassung, die Schrift- und Sprachproben;  j)  die Beschlagnahme;  k)  die Ausstellung der Vorladung, des Vorführungs- und Fahndungsbe  -  fehls in direktem Zusammenhang mit der übertragenen Beweiserhe  -  bung;  l)  die Vertretung der Staatsanwaltschaft in Fällen, welche in die Zustän  -  digkeit des Bezirksrichters fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Untersuchungs-   und  Vertretungshandlungen haben sich auf die  Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Substitut in  -  formiert den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter  oder den Oberstaatsanwalt laufend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übertragung der Beweiserhebung und der Vertretung der Staatsan  -  waltschaft an den Bezirksrichter kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Gerichte und andere Behörden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zwangsmassnahmengericht
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht ordnet die Untersuchungs- und Siche  -  rungshaft an; es ist für die Anordnung oder Genehmigung der weiteren  durch   die   Schweizerische   Strafprozessordnung   vorgesehenen   Zwangs  -  massnahmen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Zuständige Behörden im Bereich der Übertretungen
                            1  Der Bezirksrichter erkennt über die bundesrechtlichen und kantonalrechtli  -  chen Übertretungen, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an:  a)  die Staatsanwaltschaft;  b)  die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mangels   gegenteiliger   Bestimmungen   erkennt   das   Polizeigericht   über  kommunalrechtliche Übertretungen; das Gesetz über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar (Art. 38 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts erkennt über Beschwerden, Beru  -  fungen und Revisionsbegehren wegen Übertretungen ergangener Urteile.  Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche die  -  se Rechtsmittel regeln, sind vorbehältlich einer anders lautenden Bestim  -  mung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erstinstanzliches Gericht
                            1  Das erstinstanzliche Gericht ist:  a)  das Bezirksgericht für Straftaten, die gemäss Bundesrecht dem Ein  -  zelrichter obliegen können;  b)  das Kreisgericht für die anderen Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt Artikel 11, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten  im Bereich der Übertretungen befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschwerdeinstanz
                            1  Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts. In besonderen  Fällen kann der beauftragte Richter den Fall vor die Strafkammer bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen im Berufungsverfahren nicht  in gleicher Sache wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berufungsinstanz
                            1  Das Kantonsgericht stellt die Berufungsinstanz dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter  entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemein  -  nützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern  eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe nicht widerrufen wird. Der be  -  auftragte Richter kann den Fall vor einen Gerichtshof bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den übrigen Fällen untersteht  die Berufung einem Gerichtshof  des  Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Nationale Rechtshilfe
                            1  Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Staatsanwaltschaften, den  Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten des Bundes und der Kanto  -  ne ist durch die Bestimmungen des Bundesrechts geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Vorbehalt   der   Reziprozität   sind   diese   Bestimmungen   auf   die  Rechtshilfeverfahren bezüglich Straftaten des kantonalen Strafrechts an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig für:  a)  das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrens  -  handlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder  durch die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind;  b)  den Empfang von Mitteilungen im Rahmen der Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahrenshandlungen, die in einem anderen Kanton als dem ersu  -  chenden ausgeführt werden, unterliegen den spezifischen Regeln des er  -  suchten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können,  sind zwecks Zustellung direkt an das Kommando der Kantonspolizei zu  adressieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Internationale Rechtshilfe
                            1  Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für den Vollzug eines interna  -  tionalen Rechtshilfegesuchs zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Entscheidungen werden allen direkt betroffenen Personen eröffnet  und unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Weitere für die Strafbehörden geltende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrenssprache
                            1  Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können in gleicher  Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Demgegenüber wird das Verfahren vor den Polizeigerichten im Oberwallis  in deutscher, dasjenige im Unterwallis in französischer Sprache geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berechnung der Fristen
                            1  Das Gesetz über die Rechtspflege bestimmt die als Feiertage anerkann  -  ten Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten
                            1  Die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Daten nach Abschluss des  Verfahrens werden durch das Bundesrecht und überdies wie folgt geregelt:  a)  durch das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei für die Ak  -  ten der gerichtlichen Polizei;  b)  durch das Reglement betreffend die Archivierung der Gerichtsakten  und durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Da  -  tenschutz und die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Parteistellung
                            1  Parteistellung kommt  der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft  und  während   dem   Haupt-   und  Rechtsmittelverfahren   der   Staatsanwalt  -  schaft zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Privatkläger sind ebenfalls zugelassen:  a)  eine Behörde oder eine Dienststelle, sofern ein Spezialgesetz ihr die  -  se Fähigkeit zuerkennt;  b)  die öffentlichen Institutionen und Versicherer, die das Opfer entschä  -  digt haben und im Besitze einer gesetzlichen oder vertraglichen For  -  derungsabtretung sind, sofern diese von der Straftat abgeleitete zivil  -  rechtliche Ansprüche geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Strafrechtliche Immunität
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates sowie die richterli  -  chen Behörden dürfen ohne Bewilligung des Grossen Rates wegen Äusse  -  rungen, die sie vor dem Parlament, in einer Kommission oder in an ihn ge  -  richteten Berichten machen, nicht verfolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung der Immunität wird wie folgt geregelt:  a)  nur die mit der Anklage oder mit der Sache befasste Behörde darf  beim Grossen Rat das Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen;  b)  dem Entscheid des Grossen Rates geht ein Bericht der Justizkom  -  mission voraus; diese hört den Betroffenen und gegebenenfalls den  Kläger an;  c)  der Grosse Rat beschliesst die Aufhebung der Immunität mit einer  Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Rechtsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausnahme vom Anwaltsmonopol
                            1  Im Rahmen der Verfahren wegen Übertretungen vor den Verwaltungsbe  -  hörden können sich die Parteien durch einen Rechtsvertreter vertreten las  -  sen, der weder im kantonalen Anwaltsregister noch in der öffentlichen Liste  der Anwälte der Staaten der europäischen Union eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anwalt der ersten Stunde
                            1  Wenn der Beschuldigte anlässlich der Anhörung durch die Polizei darum  nachsucht, nimmt die mit der Untersuchung beauftragte Behörde Kontakt  zum frei gewählten Anwalt oder gegebenenfalls zum anwaltlichen Bereit  -  schaftsdienst auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der  Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation einge  -  tragenen Anwälte sind gehalten, einen Bereitschaftsdienst,  der von der  administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu  gewährleisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat garantiert dem Anwalt der ersten Stunde die Bezahlung seines  Honorars zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seinen ersten  Einsatz, wenn sich die verbeiständete Partei als zahlungsunfähig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die administrative Aufsichtsbehörde über die Anwälte teilt den Behörden  die Kontaktdaten der diensthabenden Anwälte mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einvernahmen
                            1  Das Gesetz über die Rechtspflege sowie das Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bestimmen die Mitarbeiter,  welche Einvernahmen vornehmen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Agenten der gerichtlichen Polizei sind nach Verfahrenseröffnung be  -  fugt, Zeugen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schutzmassnahmen
                            1  Die   Verfahrensleitung   kann   alle   Massnahmen   anordnen,   die   ihr   zum  Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens angemessen erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sachverständige
                            1  Der Generalstaatsanwalt und das Kantonsgericht können eine Liste von  Sachverständigen   herausgeben,   an  welche   die  Untersuchungsbehörden  und die Gerichte gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zuständigkeiten der Polizei
                            1  Insoweit das Bundesrecht die Polizei zur Vornahme von Zwangsmassnah  -  men berechtigt, kommt diese Berechtigung allen Mitgliedern der Polizei im  Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allerdings   ist   ausschliesslich   der   Dienstoffizier   des   Kommandos   der  Kantonspolizei zuständig für:  a)  *  die Anordnung einer Verlängerung der Untersuchungshaft von mehr  als drei Stunden aufgrund einer Übertretung von Bundes- oder kanto  -  nalem Recht, unter Vorbehalt von Absatz 3;  b)  die Anordnung der Observation an öffentlichen Orten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Chef der Gemeindepolizei oder dessen bezeichneter Stellvertreter  oder zudem, bei fehlender hierarchischer Organisation, der Dienstoffizier  des Kommandos der Kantonspolizei kann im Falle einer Übertretung von  Gemeinderecht oder auch im Falle einer Übertretung von Bundes- oder  kantonalem Recht die Verlängerung der vorsorglichen Untersuchungshaft  von mehr als drei Stunden anordnen, wenn die materielle Zuständigkeit des  Polizeigerichts laut Spezialgesetzgebung gegeben ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung - Belohnung
                            1  Wenn die Öffentlichkeit zur Fahndung aufgefordert wurde, kann die Ver  -  fahrensleitung bestimmen, jenen Personen eine Belohnung auszurichten,  deren Mithilfe sich am Verfahrensende als nützlich erwiesen hat. Sie be  -  stimmt gegebenenfalls den Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie eröffnet dem für die öffentlichen Finanzen zuständigen Department ih  -  ren Entscheid, dem Helfer eine Belohnung zu gewähren. Gegen diesen  Entscheid kann nicht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Haft
                            a) Untersuchungshaft und Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nach  -  stehend: Dienststelle) stellt die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von  Beschuldigten sicher, indem sie diese in den Untersuchungsgefängnissen  des Kantons oder in einer entsprechenden Anstalt ausserhalb des Kantons  unterbringt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es medizinisch notwendig ist, kann sie den inhaftierten Beschuldig  -  ten in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik unterbringen. Gege  -  benenfalls informiert sie die Verfahrensleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten,  die Disziplinarmittel sowie die Aufsicht über die Haftanstalten werden durch  die Spezialgesetzgebung am Ort der Institution geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Bestimmungen zur Rechts  -  ordnung in der Untersuchungshaft in den Anstalten des Kantons und zu  den Kosten der Untersuchungshaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
                            1  Wenn die Verfahrensleitung dem  Beschuldigten den vorzeitigen  Straf-  oder Massnahmenvollzug bewilligt, lässt die Dienststelle den Vollzugsplan  innert einer Frist von 60 Tagen seit Bewilligungsentscheid erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Ersatzmassnahmen
                            1  Die Dienststelle ist die Vollstreckungsbehörde für die vom Gericht ange  -  ordneten Ersatzmassnahmen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Vorbehalten bleiben die in Artikel 237 Absatz 2 Buchstaben a und b der  Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Ersatzmassnahmen,  deren Vollstreckung durch die Verfahrensleitung gewährleistet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug gelten sinn  -  gemäss für Personen, die Ersatzmassnahmen unterworfen sind, die von  der Dienststelle vollstreckt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aussergewöhnliche Todesfälle
                            1  Die  Ärzte   sind  verpflichtet,  aussergewöhnliche  Todesfälle  unverzüglich  den Strafbehörden zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 DNA-Profil
                            1  Die Identifikationsmassnahmen mit Hilfe eines DNA-Profils werden durch  das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah  -  ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen  (DNA-Profil-Gesetz) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Zustimmung der Löschung zuständige Gerichtsbehörde im Sin  -  ne des Artikels 17 des DNA-Profil-Gesetzes ist der Präsident der Behörde,  welche als letzte kantonale Instanz entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Geheime Überwachungsmassnahmen
                            1  Die durch die geheime Überwachung von Berufsgeheimnisträgern gewon  -  nenen Informationen, werden, um dieses Berufsgeheimnis zu schützen, un  -  ter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts aussortiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a * Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
                            1  Im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung kann die Polizei unter den  Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im Schen  -  gener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeck  -  ten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anzeigepflicht
                            1  Jede Behörde, jeder Beamte, jedes Mitglied der Kantons- oder Gemein  -  depolizei ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über jeden von Amtes  wegen geahndeten Verstoss,  von dem  diese in Ausübung ihres Amtes  Kenntnis erhalten haben, Anzeige zu erstatten und im Rahmen ihrer Kom  -  petenz alle dringlichen und die Untersuchung fördernden Massnahmen zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sonderregelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Einstellung, Nichteintreten und Sistierung
                            1  Die Einstellungs- und Nichteintretensverfügung sowie die Sistierung müs  -  sen genehmigt werden:  a)  für das zentrale Amt durch den Generalstaatsanwalt oder seinen Ad  -  junkt;  b)  für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch  Weisungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Genehmigung des Strafbefehls
                            1  Die Strafbefehle müssen genehmigt werden:  a)  für das zentrale Amt durch den Generalstaatsanwalt oder seinen Ad  -  junkt;  b)  für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch  Weisungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verfahren wegen Übertretungen
                            1  Für bundesrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren durch  die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für kantonalrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren gere  -  gelt durch:  *  a)  *  die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Be  -  hörde;  b)  *  das   Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die  Verwaltungs  -  rechtspflege   vor   einer   Verwaltungsbehörde;   vorbehalten   bleibt   die  Schweizerische Strafprozessordnung im Bereich der Zwangsmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Nachträgliche Entscheide
                            1  Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bezeichnet  die zuständigen Behörden, welche in Bezug auf das Übertretungsurteil  nachträglich Entscheide fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheide sind:  a)  das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl, wenn der Staatsan  -  walt nach dem Bundesrecht zuständig ist;  b)  das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Straf- und Mass  -  nahmenvollzugsrichters;  c)  das Berufungsverfahren, wenn der nachträgliche Entscheid anlässlich  eines berufungsfähigen erstinstanzlichen Urteils ergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln
                            1  Der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt, der in erster Instanz am  Verfahren beteiligt war, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   die   Übertretungen   zuständige   Verwaltungsbehörde   kann   kein  Rechtsmittel ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Generalstaatsanwalt kann subsidiär immer ein Rechtsmittel ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verfahrenskosten und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Rückgriff
                            1  Das für die kantonalen oder kommunalen Finanzen zuständige Departe  -  ment ist zuständig, um auf Personen, welche die Strafjustiz missbraucht  haben, Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rückerstattung der Verfahrenskosten
                            1  Wenn der Bund die Verfahrensleitung an den Kanton übertragen hat, ist  die letzte mit der Verfahrensleitung betraute Behörde dafür zuständig, die  Rückerstattung der Kosten zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein vom Bund geleitetes Verfahren eingestellt wird, ist der General  -  staatsanwalt zuständig, die Rückerstattung der durch die Teilnahme des  Kantons an der Untersuchung entstandenen ausserordentlichen Kosten zu  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Straf- und Massnahmenvollzug
                            1  Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden sowie  das anwendbare Verfahren werden unter Vorbehalt der Bestimmungen der  Schweizerischen   Strafprozessordnung   und   des   vorliegenden   Gesetzes  durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Subsidiäre Zuständigkeit
                            1  Für Entscheide und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht aus  -  drücklich einer bestimmten Behörde zuordnet, ist zuständig:  a)  der   Staatsanwalt,   wenn   es   um   die  Durchsetzung   des   staatlichen  Strafanspruchs, die Leitung des vorbereitenden Verfahrens, die Ver  -  folgung von Straftaten und die Anklageerhebung geht;  b)  das   Zwangsmassnahmengericht,   wenn   es   um   den   Eingriff   in  die  Grundrechte einer Person geht;  c)  der erstinstanzliche Gerichtspräsident oder die für die Übertretungen  zuständige Behörde,  wenn es um die Beurteilung aller strafbaren  Handlungen geht;  d)  der Präsident der Beschwerdebehörde oder der Berufungsinstanz,  wenn es um die Beurteilung einer Anfechtung geht;  e)  das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, der den Strafbefehl er  -  lassende Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, oder das ge  -  mäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizeri  -  schen Strafgesetzbuch für den Straf- und Massnahmenvollzug zu  -  ständige Departement, wenn es um den Vollzug eines Urteils geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Anpassung des kantonalen Rechts
                            1  Das kantonale Recht über den Strafprozess wird wie folgt angepasst:  a)  die dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Zuständigkeiten oblie  -  gen dem Oberstaatsanwalt, dem Staatsanwalt oder dem Substitut;  b)  die   Beschwerde-   und   Berufungsmittel   beziehen   sich   auf   die   Be  -  schwerde und die Berufung im Sinne der Schweizerischen Strafpro  -  zessordnung;  c)  jeder Verweis auf die kantonale Strafprozessordnung bezieht sich auf  die entsprechende Bestimmung der Schweizerischen Strafprozess  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Übergangsrecht
                            1  Die Bestimmungen des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafpro  -  zessordnung sind analog auf die Verfolgung und die Beurteilung der kanto  -  nalrechtlichen Übertretungen sowie auf den Vollzug der Urteile anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten der Übergabe der hängigen Verfahren von den alten auf  die neuen Strafbehörden werden durch eine gemeinsame Weisung des  Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwi  -  schenden Gewalten vom 28. März 1996 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement des Grossen Rates vom 13. September 2001 wird geän  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts  -  pflege vom 6. Oktober 1976 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14.  September 2006 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984  wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986  wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Schlussbestimmungen
                            1  Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf  -  gehoben, namentlich:  a)  die Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962;  b)  das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat  über   die   Rechtshilfe   und   die   interkantonale   Zusammenarbeit   in  Strafsachen vom 11. November 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig  und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun  -  desrates zur Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 13/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Titel 2.3  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 11  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 38 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 38 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 38 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Art. 29 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Art. 29 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Art. 29 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Art. 30 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2016  01.01.2018  Art. 27 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2016  01.01.2018  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2016  01.01.2018  Art. 34a  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2019  01.03.2020  Art. 23 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-077,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2019  01.03.2020  Art. 23 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2019-077,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-082,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2020-082,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2020-082,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2020-082,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-082,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2020-082,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-082,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.02.2009  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 13/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-054
                            Titel 2.3  13.09.2012  01.01.2013  geändert  BO/Abl. 39/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077,
                            2019-078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077,
                            2019-078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2, a) 11.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-082,
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, a) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, b) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, c) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1 bis 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082,
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082,
                            2020-083
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, a) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            52/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, b) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
                            52/2012