Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung  für soziale Einrichtungen  1  )  (IVSE)  vom 13.12.2002 (Stand 01.07.2020)  In Anbetracht dessen,  dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen;  dass   die   hierfür   nötige  Angebotsoffenheit   nur   spielen   kann,   wenn   die  Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher  Berechnungsmethoden gesichert ist;  dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen  Einrichtungen anzustreben ist;  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der  kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) und  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK)  *  folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen  Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam  -  men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah  -  rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen  aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 10.02.2005. Inkrafttreten am 01.01.2006.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  a)  *  stationäre   Einrichtungen,   die   gestützt   auf   eidgenössisches   oder  kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längs  -  tens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, so  -  fern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten  oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen ge  -  mäss Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze  unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr;  b)  *  Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten sol  -  cher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen  zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) (Ein  -  heiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Ein  -  richtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager  -  ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üb  -  lichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für in  -  valide Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen  und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen  können;  c)  stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich;  d)  *  Einrichtungen der externen Sonderschulung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklu  -  sive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung,  sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von  Behinderung bedrohte Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder  Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb  des Regelschulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt  der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen  ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und  Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind,  fallen nicht unter diese Vereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen  nicht unter diese Vereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und  Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vor  -  aussetzungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie  zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Invalidenversicherung erbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nach  -  stehenden Definitionen verwendet:  a)  Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder  der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Verein  -  barungskonferenz;  b)  Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitglie  -  dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist;  c)  Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton,  der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist;  d)  Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Per  -  son, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohn  -  sitz hat;  e)  Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrich  -  tung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle  Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt,  so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden;  f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder  natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1  erbringt;  g)  Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm  der  IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Besondere Zuständigkeit
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B  Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das  Leisten der Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthal  -  tes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrecht  -  lichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von  den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für  das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derje  -  nige Kanton die Kostenübernahmegarantie  zu leisten, in dem sich der  Schüler oder die Schülerin aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaf  -  fen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen  zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zustän  -  digen Fachdirektorenkonferenzen gehören:  a)  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  (EDK);  b)  *  die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und  -direktoren (KKJPD);  c)  *  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und -direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von  ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der  IVSE zu fällenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:  a)  die VK;  b)  der Vorstand VK;  c)  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  d)  die Regionalkonferenzen;  e)  die Rechnungsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen  a)  rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der  Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen  stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Buchstabe  a;  b)  bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen  Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der  Präsident mit Stichentscheid;  c)  bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim  -  men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vereinbarungskonferenz (VK)
                            1  Die VK ist zuständig für:  a)  die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen  gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der  Zweidrittelsmehrheit;  b)  den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Or  -  gane gemäss Artikel 7 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An  -  schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit  -  teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;  c)  die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40; d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
                            e)  die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;  f)  die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung  von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  g)  den Erlass folgender Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;  h)  die Verabschiedung von Empfehlungen;  i)  die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren pe  -  riodische Erörterung mit ihnen;  j)  alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fal  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi  -  dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den  Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  das Einholen der Kostenübernahmegarantie;  b)  *  die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenüber  -  nahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit  Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb  des Kantons;  d)  den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin  -  dungsstellen anderer Vereinbarungskantone;  e)  *  die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmega  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferen  -  zen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen  Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann wei  -  teren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mit  -  glieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  b)  die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kanto  -  nen im Rahmen der Region;  c)  den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und  die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Ver  -  bindungsstellen IVSE;  d)  Anträge   an   die   Schweizerische   Konferenz   der   Verbindungsstellen  IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer  Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus  je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konfe  -  renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Ver  -  handlungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig  für:  a)  die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor  -  standes VK gemäss Artikel 9 litera e) - h). Anträge gemäss Artikel 9 li  -  tera f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;  b)  den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2;  c)  die Instruktion der Verbindungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechnungsprüfungskommission
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech  -  nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt die Geschäfte der IVSE, soweit  nicht die Kantone dafür zuständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver  -  bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,  werden von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür  Rechnung und sorgt für das Inkasso.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsatz
                            1  Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der  Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person  für die zu garantierende Periode zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden  der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leis  -  tungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf  -  wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleiben  -  de Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf  -  wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Per  -  sonal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich  inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den  Betrieb bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent  -  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per  -  son in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe  belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung)  als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Ab  -  machung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur  Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Ar  -  tikel 1 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B  Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungsein  -  heit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B  gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt  eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er  -  bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
                            2  Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absät  -  zen 1, 1  bis  , 1  ter   und 1  quater   abgewichen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen  und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30  Tagen nach Eingang zu bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungs  -  pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen  der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1  Die Verbindungsstelle des Standortkantons  holt vor der Unterbringung  oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkan  -  tons die Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  das   Gesuch   um   die  Kostenübernahmegarantie   wegen  zeitlicher  Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Per  -  son in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nach  -  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen  sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine  neue Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mo  -  naten gekündigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche   um   eine   Kostenübernahmegarantie   zu   Gunsten   von   er  -  wachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss  Bereich B
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B  Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leis  -  tungsabgeltung   und   Kostenübernahmegarantie)   die   nachfolgenden   Re  -  geln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung  teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Ver  -  mögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton  geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren  gesetzlichen   Vertretung   auf   Grund   der   Kostenübernahmegarantie   des  Wohnkantons eingefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung  ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle  Richtlinie erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtung in seiner Zuständigkeit,  welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn des Arti  -  kels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der  Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeich  -  net der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE  Anwendung finden soll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie  -  hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es  führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Me  -  thoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralse  -  kretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstell  -  ten   Einrichtungen   einen   therapeutisch,   pädagogisch   und   wirtschaftlich  einwandfreien Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun  -  gen eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsschutz und Streitbeilegung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Streitbeilegung
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch  Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vor  -  schriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff. der Rahmenvereinbarung  für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenver  -  einbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis * Sitz
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter * Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei  und führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liech  -  tenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK  zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Arti  -  kel 2 der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei  der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kündigung
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des  Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gül  -  tigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be  -  reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK  legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Inkraftsetzen   hat   spätestens   zwölf   Monate   nach   Erreichen   des  Quorums zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                            1  Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle  bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die  IVSE aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.  Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto  -  nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten  ihre Gültigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Übergangsregelung IHV/IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskan  -  tone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt  analog.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   bestehende   Kostenübernahmegarantien,   bei  denen   sich   die  Leis  -  tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen  dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden.  Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch  keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berech  -  nung der Leistungsabgeltung verändert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für  die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32  IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach  dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste  der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.  A1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten
                            der IVSE erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon  Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist und die  IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das  weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungs  -  konferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und  die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand
                            der VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Inkrafttre  -  ten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 * Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen An -
                            passungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne  den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008  zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 Anhang 2: Abkürzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  AE = anrechenbarer Ertrag  ANA = anrechenbarer Nettoaufwand  BU = Beiträge der Unterhaltspflichtigen  EDK = Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  FDK  = Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren  GDK  = Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt)  KKJPD = Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidi  -  rektoren  IHV = Interkantonale Heimvereinbarung  IV = Invalidenversicherung  IVG = Bundesgesetz über die Invalidenversicherung  IVSE = Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  KüG = Kostenübernahmegarantie  LA = Leistungsabgeltung  LSMG = Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bun  -  des für den Straf- und Massnahmenvollzug  RK = Regionalkonferenz  SKV IVSE = Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  SODK = Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren  StGB = Schweizerisches Strafgesetzbuch  VK = Vereinbarungskonferenz  ZUG = Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürfti  -  ger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A3 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 *
                            1  Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt  (in der Reihenfolge der Beschlüsse)  Kanton  Beschluss vom  Beitritt per  Bereiche  BS  20.05.2003  01.01.2006  A, B, D  AG  04.11.2003  01.01.2006  A, D  BE  10.12.2003  01.01.2006  A, B, C, D  UR  16.12.2003  01.01.2006  A, B  GL  14.01.2004  01.01.2006  A, B, D  FR  10.02.2004  01.01.2006  A, B, C, D  BL  23.03.2004  01.01.2006  A, B, D  SO  24.08.2004  01.01.2006  A, B, C, D  LU  07.09.2004  01.01.2006  A, B, C, D  OW  19.10.2004  01.01.2006  A, B, D  SZ  07.12.2004  01.01.2006  A, B, D  NE  22.12.2004  01.01.2006  A, B, C, D  VD  19.01.2005  01.01.2006  A, B, C, D  TI  05.04.2005  01.01.2006  A, B, C, D  UR  31.05.2005  01.01.2006  D  VS  22.06.2005  01.01.2006  A, B, C, D  SG  16.08.2005  01.01.2006  A, B  NW  18.10.2005  01.01.2006  A, B, D  JU  26.10.2005  01.01.2006  A, B, C, D  FL  02.12.2005  01.01.2006  B  SZ  20.09.2006  01.01.2007  C  AI  26.09.2006  01.01.2007  A, B  ZG  24.10.2006  01.01.2007  A, B, C, D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton  Beschluss vom  Beitritt per  Bereiche  AG  08.11.2006  01.01.2007  B  SG  13.02.2007  01.01.2008  D  TG  20.08.2007  01.01.2008  A, B, D  SH  17.09.2007  01.01.2008  B, C  AR  29.10.2007  01.01.2008  A, B, C, D  ZH  14.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GE  20.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2002  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 10/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Titel 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Ingress  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 2 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 3 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 3 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 5  totalrevidiert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 6 Abs. 3, b)  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 6 Abs. 3, c)  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 11 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 11 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 17 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 20 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 24 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 24 Abs. 1  ter  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 24 Abs. 1  quater  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 24 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 27 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 28 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 28 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 35  totalrevidiert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 35  bis  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 35  ter  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 38 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 40 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 41 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 42 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. A1-3  eingefügt  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.10.2008  Art. A3-1  totalrevidiert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 5 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 17 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 18 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 23 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 25 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 31 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 39  Titel geändert  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.07.2020  Art. 39  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.12.2002  01.01.2006  Erstfassung  BO/Abl. 10/2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2005  Ingress  14.09.2007  01.10.2008  geändert  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a) 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 2 Abs. 1, b) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, d) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 14.09.2007 01.10.2008 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018 01.07.2020 eingefügt RO/AGS 2020-107
Art. 6 Abs. 3, b) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3, c) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, b) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, e) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 aufgehoben BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 19 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 24 Abs. 1 bis 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 ter 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 quater 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 27 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
                            Titel 5  14.09.2007  01.01.2008  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 14.09.2007 01.10.2008 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 4 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 23.11.2018 01.07.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-107
Art. 39 bis 23.11.2018 01.07.2020 eingefügt RO/AGS 2020-107
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 14.09.2007 01.10.2008 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008,
                            40/2008