Reglement über die kaufmännische Berufsmatura in den Handelsmittelschulen
                            -  1  -  Reglement  über die kaufmännische Berufsmatura  in den Handelsmittelschulen  vom 21. Dezember 1994  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  46,  47  und  48  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbi  l-  dung (BBG) vom 19. April 1978;  eingesehen die Art  ikel 7, 61 und 70 bis 73 des kantonalen Gesetzes vom 4.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 über das öffentliche Unterrichtswesen;  eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 8. Februar 1983 über die Org  a-  nisation, die Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlus  s  prüfung  d  er Berufsmittelschule;  eingesehen  die  eidgenössischen  Prüfungsrichtlinien  und  den  Rahmenlehrplan  für die Vorbereitung der kaufmännische Beruf  s  matura vom 27. Januar 1994;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmun  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses  Reglement  umfasst  die  Aufnahme  -  Klassen  der  kaufmännischen  Berufsmatura  (nachfolgend:  KBM)  in  den  Ha  n-  delsmittelschulen des Kantons Wallis (nachfolgend: HMS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  enthält  die  Bedingungen  fü  b-  schlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Titel
                            Das  Erziehungsdepartement  (nachfolgend:  Departement)  verleiht  den  Titel  KBM. Er wird von der Eidgenossenschaft ane  r  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziel der KBM
                            1  Die  KBM  hat  zum  Ziel,  gründliche  Berufs  kenntnisse  und  eine  gute  Allg  e-  meinbildung zu vermi  t  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erworbenen Kenntnisse öffnen dem Inhaber einer KBM später berufl  i  che  Aufstiegsmöglichkeiten  und  ermöglichen  ihm  die  Aufnahme  in  eine  H  ö  here  Wirtschafts  -  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation und Schuldauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die KBM umfasst drei Jahreskurse, die auf das neunte Schuljahr folgen. A  n-  schliessend muss eine berufliche Tätigkeit von 47 Wochen erbracht we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  ersten  Schuljahr  können  Schüler,  die   sich auf die KBM und das Handel  s-  diplom vorbereiten, gemeinsam unterrichtet we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aushändigung der KBM
                            1  Am  Ende  des  dritten  Jahres  legen  die  Schüler  die  Prüfungen  in  den  Unte  r-  richtsfächern  und  am  Ende  der  beruflichen  Tätigkeit  jene  über  die  prak  t  i  schen  Fächer zur Erlangung der KBM ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KBM ermöglicht einen prüfungsfreien Übertritt in eine HWV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Aufnahme, Beförderung und Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am  Ende  der  dritten  oder  vierten  Orientierungsschulklass  e  kann  der  Sch  ü  ler  in  die  HMS  nach  den  Bestimmungen  von  Artikel  22  des  Gesetzes  über  die  Orientierungsschulen  vom  13.  Mai  1987  sowie  den  Weisungen  des  Depart  e-  ments aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am  Ende  des  ersten  Jahres  der  HMS  kann  der  Schüler  in  eine  homogene  Kl  asse der KBM aufgenommen werden, wenn er die folgenden Bestimmu  n  gen  gleichzeitig erfüllt:  –  ein  Durchschnitt  von  4  in  den  folgenden  Fächern:  Muttersprache,  erste  Fremdsprache, zweite Fremdsprache;  –  ein  Durchschnitt  von  4  in  den  zwei  folgenden  Fächern:  Mat  hematik  und  betriebliches Rec  h  nungswesen;  –  nicht mehr als zwei Noten unter 4 in den Fächern der zweiten Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sonderfälle
                            Schüler  aus  privaten  oder  ausserkantonalen  Schulen  werden  aufgenommen  aufgrund  der  Ergebnisse  einer  allgemeinen  Prüfung,  di  e unter der Kontrolle des  Inspektors in der betreffenden Schule durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beförderung
                            1  Ein Schüler hat die Klasse nur dann bestanden, wenn er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im  Minimum  die  Punktzahl  aus  der  Anzahl  Fächer  multipliziert  mit  vier  sowie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im  Minimum  2  0 Punkte aus den folgenden fünf Fächern erreicht hat: Mu  t-  tersprache,  erste  Fremdsprache  (Französisch),  zweite  Fremdsprache  (En  g-  lisch), betriebliches Rechnungswesen, Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Schüler  hat  aber  trotzdem  nicht  bestanden,  wenn  er  in  irgendeinem  Fach  di  e  Note  1  (1  bis  1,4)  oder  in  zwei  Fächern  die  Note  2  (1,5  bis  2,4)  oder  in  einem  Fach  die  Note  2  und  in  zwei  Fächern  die  Note  3  (2,5  bis  3,4)  oder  in  mehr als drei Fächern die Note 3 hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Trimester  oder  Semester  werden  verhältnismässig  zu  einem  Dritt  el bzw.  zur Hälfte bei der Berechnung der Jahresnoten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Schüler kann die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertritt  Übertritte  zwischen  einer  Maturitätsabteilung  und  einer  KBM  -  Klasse  sind  möglic  h. Die Bedingungen werden vom Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Prüfungen zur Erlangung der KBM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Handelsmittelschulen mit KBM
                            1  Der Staat Wallis anerkennt die KBM folgender Schulen  a)  Handelsmittelschule des Kollegiums Spiritus Sanctus in Brig;  b)  Handelsmittelschule des Instituts Sankt Ursula in Brig;  c)  Handelsmittelschule Siders;  d)  Handelsmittelschule der Stadt Sitten;  e)  Handelsmittelschule Martinach;  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Verzeichnis kann durch den Staatsrat  abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassungsbedingungen
                            1  Zu den Prüfungen in den Unterrichtsfächern werden nur jene Schüler zug  e  la  s-  sen, die drei Schuljahre in einer Klasse der KBM absolviert und alle Ku  r  se des  letzten Schuljahres besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung  en von Artikel 33 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am  Ende  der  beruflichen  Tätigkeit  können  die  Schüler  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen in den praktischen Fächern verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anmeldeform und Anmeldefrist
                            Die  Kandidaten  müssen  bis  spätestens  am  31.  März  bei  de  r Schulleitung hi  n-  terlegen:  a)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen
                            Die  Gesuche  um  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  müssen  folgende   Angaben  enthalten:  a)  Name,  Vorname(n),  Wohn  -    und  Bürgerort,  Geburtsdatum  und  Datum  des  Eintritts in die Schule;  b)  Name und Vorname(n) der Eltern;  c)  die Bestätigung, dass der Gesuchsteller vom Text der Artikel 25, 26, 37 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 dieses Reglements Kenntni  s genommen hat;  d)  Unterschriften des Schülers und der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Durchführung der Prüfungen
                            Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der Dire  k  t  i-  on der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Prüfun gsablauf
                            1  Die Prüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz der kantonalen Mi  t  te  l-  schulkommission (nachfolgend: Kommission) und von Experten statt, die von  den  einzelnen  Schulleitungen  vorgeschlagen  werden  und  vom  Depart  e  ment  genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfu  ng in den praktischen Fächern ist Gegenstand von zusätzlichen vom  Departement verordnete Spezialweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prüfungsaufgaben
                            Die  Prüfungen  erfolgen  in  einer  vom  Departement  festgelegten  Form.  Es  gibt  schriftliche  und/oder  mündliche  Examen.  Diese  si  nd so zu gestalten, dass sie  die  Beurteilung  der  Kenntnisse  des  Kandidaten  und  seiner  Überlegungs  -   und  Urteilsfähigkeit gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Muttersprache
                            Die  Sprache,  in  der  an  der  Schule  offiziell  unterrichtet  wird,  gilt  als  Mutte  r-  sprache. Französisch bzw  . Deutsch ist vorgeschriebene erste Fremdsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schriftliche Prüfungen
                            1  Für  die  schriftlichen  Theorieprüfungen  muss  die  Schulleitung  dem  Depart  e-  ment  mindestens  einen  Monat  vorher  zwei  Prüfungsvorschläge  zur  Wahl  u  n-  terbreiten.  Die  Arbeiten  der  K  andidaten  werden  von  der  Aufsichtsperson  u  n-  terzeichnet  und  durch  den  Lehrer  korrigiert  und  benotet.  Die  definitive  Note  wird  vom  Experten  festgelegt.  Wenn  dieser  findet,  dass  eine  Note  zu  ändern  ist, muss mit dem Lehrer Verbindung aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement kann eine oder mehrere gemeinsame Prüfungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mündliche Prüfungen
                            1  Das  Verzeichnis  der  mündlichen  Fragen  für  jedes  Unterrichtsfach  muss  vom  Departement genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  den  mündlichen  Prüfungen  stellt  der  Lehrer  die  F  ragen in Gegenwart des  Experten.  Dieser  interveniert,  wenn  er  es  als  notwendig  erachtet.  Die  Note  wird sogleich vom Experten auf Vorschlag des Lehrers erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schriftliche Prüfungen
                            Die schriftlichen Prüfungen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. einen Aufsatz und eine  Aufgabe in Rechtschreibung in der Muttersprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. eine Aufgabe in der ersten Fremdsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. eine Aufgabe in der zweiten Fremdsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. eine Aufgabe im betrieblichen Rechnungswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. eine Aufgabe in Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Praktikumsarbeit am Ende der berufl  ichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mündliche Prüfungen  Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich über folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Muttersprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. erste Fremdsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. zweite Fremdsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Volkswirtschaftslehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Praktikumsarbeit am Ende   der beruflichen Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Betriebs  -   und Rechtskunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Daten der Prüfungen
                            1  Die  Prüfungen  der  KBM  finden  in  der  Regel  am  Ende  des  Schuljahres  statt.  Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Umst  ände  es  rechtfertigen,  kann  das  Departement  auf  Antrag  der  Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verzicht während der Prüfungen
                            1  Zieht  sich  ein  Kandidat  im  Verlaufe  der  Prüfungen  zurück,  hat  er  nicht  b  e-  standen.  Vorbehalten  bleib  en Fälle höherer Gewalt, über die das Depa  r  tement  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arztzeugnisse  werden  nur  dann  geprüft  und  für  den  Entscheid  in  Betracht  gezogen, wenn sie spätestens im Verlaufe der Prüfungen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dauer
                            Dem Kandidaten stehen zur Verfü  gung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für die schriftliche Prüfungen:  a)    vier  Stunden  für  die  Aufgabe  in  der  Muttersprache  und  eine  Stunde  für  die Aufgabe in der Rechtschreibung;  b)   vier Stunden für das betriebliche Rechnungswesen;  c)   drei Stunden für jedes der übrigen Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  F  ür die mündlichen Prüfungen:  für jedes Fach zehn bis fünfzehn Minuten, während denen sich der folge  n  de  Kandidat vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Hilfsmittel
                            Das Departement bewilligt die Verwendung von Hilfsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Betrug
                            1  Die  Benützung  nicht  bewilligter  Hilfsmittel  und  jeder  Betrug  sind  verboten  und werden bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  Kandidat  beim  Betrug  überrascht,  muss  der  Aufseher  oder  der  E  x-  perte eingreifen. Solange die Strafe nicht ausgesprochen ist, setzt der Kand  i  dat  seine Prüfungen fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  allen  Fälle  n des Betruges hat der Aufseher oder der Experte einen schrif  t  l  i-  chen  Bericht  an  die  Schulleitung  zu  richten.  Diese  leitet  den  Bericht,  begle  i  tet  mit einem Strafantrag, sofort an den Präsidenten der Kommission we  i  ter. Diese  setzt die Strafe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während  den  schriftlichen  Prüfungen  ist  es  den  Kandidaten  verboten,  den  Saal ohne Sonderbewilligung der Direktion zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anwesenheit von Drittpersonen
                            Es  sind  nur  folgende  Personen  berechtigt,  den  Prüfungen  beizuwohnen:  der  Lehrer,  der  Experte,  der    Direktor  der  Schule,  die  Vertreter  des  Departeme  n  ts  und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bewertung
                            Der Wert jeder Prüfung ist in Noten auszudrücken:  a)  b)   und 1 für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Notendurchschnitte
                            Die  Notendurchschnitte  werden  auf  den  Hundertstel  berechnet  und  nach  dem  üblichen System auf Zehntel auf  -   oder abgerundet (z.B.: 5,29 = 5,3; 4,25 = 4,3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,54 = 3,5).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Berechnung der Dur chschnitte
                            1  Die  Schlussnote  für  jedes  Fach  ergibt  sich  aus  dem  Durchschnitt  der  Pr  ü-  fungsresultate  und  der  Note  des  letzten  Schuljahres.  In  den  Fächern,  in  d  e  nen  mündlich und schriftlich geprüft wird, zählt die Jahresnote zur Hälfte und die  schriftliche un  d mündliche Prüfung zu je einem Viertel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Fächern  ohne  Jahresprüfung  zählt  die  Jahresnote  als  Note  für  die  KBM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresnote in Geographie des 2. Schuljahres zählt als Note für die KBM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Schlussnote  im  Fach  «Praktikumsarbeit»  ist  zugleich  Prüfungsnote. Die  mündliche und schriftliche Prüfung zählt jeweils zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement kann eine andere Berechnungsart einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Fächer
                            1  Es werden für die Praktikumsarbeit und in folgenden Fächern Noten geg  e  ben:  Muttersprache,  zweite  L  andessprache,  dritte  Landes  -    oder  Fremdsprache,  betriebliches Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre und Recht, Mathem  a-  tik,   Volkswirtschaftslehre,   Handelskorrespondenz   in   der   Muttersprache,  Tex  t  verarbeitung,  Informatik,  Geschichte  und  Bürgerkunde,  Kunstg  eschic  h  te,  Geographie, Naturwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Gesamtdurchschnitt zählt die Note der Praktikumsarbeit doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Erforderliche Noten
                            1  Die KBM wird einem Kandidaten ausgestellt, wenn er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Minimum eine Note 4 für die Praktikumsarbeit erre  icht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mindestens 56 Punkte im Total aller 14 Fächer, wie sie in Artikel 31 aufg  e-  führt sind, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mindestens  20  Punkte  in  der  Gruppe  der  folgenden  fünf  Fächer  aufweist:  Muttersprache, zweite offizielle Fremdsprache, dritte offizielle Fremdspr  a-  che, be  triebliches Rechnungswesen, Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird einem Kandidaten trotzdem verweigert bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  –   einer Note 1 (1 bis 1,4);  –   oder zwei Noten 2 (1,5 bis 2,4);  –   oder einer Note 2 und zwei Noten 3 (2,5 bis 3,4);  –   oder mehr als drei Noten 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Misserfo lg
                            1  Ein  Kandidat,  der  die  Prüfung  nach  Artikel  32  dieses  Reglements  nicht  b  e-  standen hat, kann zu einer neuen Prüfung zugelassen werden. Die Bedingu  n  gen  werden durch das Departement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kandidat,  welcher  die  Bedingungen  des  Diploms  in  den  Unter  richtsf  ä-  chern erfüllt, erhält das Handelsdiplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Gebühr für die Wiederanmeldung
                            Bei der Wiederanmeldung zahlt ein Kandidat die volle Einschreibegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angaben auf dem Diplom  Die durch das Departement ausgehänd  igte KBM trägt folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Überschrift «Kanton Wallis» und den Titel «Kaufmännische Berufsm  a-  tura»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Namen der Schule, in der die Prüfung abgelegt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Name der Unternehmung, in der der Kandidat seine praktische Täti  g  absolvi  ert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Titel des Berichtes der beruflichen Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Angabe betreffend die Anerkennung der Schlussprüfungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978;
                            6.  Name,  Vorname(n),  Bürgerort  und    Geburtsdatum  des  Inhabers  sowie  die  Angabe, dass er regelmässig alle Kurse einer offiziellen Handelsmitte  l  schule  besucht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  das  Datum  der  Ausstellung,  die  Unterschrift  des  Departementsvorstehers  und der Schuldirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Aufzählung der Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zeugnis als Beilage zum Diplom
                            Das  Zeugnis,  das  der  KBM  beigegeben  wird,  trägt  den  Namen  des  Schülers  und die Unterschrift der Schuldirektion sowie des Verantwortlichen der U  n  te  r-  nehmung, in welcher der Kandidat seine berufliche Tätigkeit absolviert   hat. Es  enthält die erreichten Noten in den unter Artikel 31 aufgeführten Fächern. Di  e-  se Noten werden auf den Zehntel gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            Die  bei  der  Anwendung  dieses  Reglements  gefällten  Entscheide  sind  den  B  e-  stimm  ungen  des  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1976  über  das  Verwaltungsverfa  h-  ren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  8  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beschwerden
                            1  Gegen die Entscheide der Kommission und des Departements kann innert 30  Tagen  nach  deren  Bekanntgabe  beim  Depart  ement,  bzw.  beim  Staatsrat  B  e-  schwerde  erhoben  werden.  Wenn  es  sich  um  eine  Vor  -    oder  Zwischenverf  ü-  gung  handelt  (Art.  41,  Absatz  2,  und  Art.  42  VVRG),  beträgt  die  Frist  zehn  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand einer Beschwerde können Entscheide sein über:  a)  ur Prüfung der KBM;  b)  c)   die Verweigerung der KBM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unvorhergesehene Fälle
                            1  Die  Schüler  sind  zusätzlich  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  Regl  e  ments  über die Mittelschulen   sowie den Weisungen des Departements u  n  terworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle unvorhergesehenen Fälle sind in der Zuständigkeit des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten und Anwendung
                            1  Dieses Reglement untersteht der Genehmigung des BIGA. Es wird im kant  o-  nalen Amtsblatt veröf  fentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  tritt  bei  Schulbeginn  des  Schuljahres  1994  -  1995  für  die  1.  Klassen  der  KBM in Kraft.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 21. Dezember 1994.  Der Präsident des Staatsrates:  Richard Gertschen  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Titel und  Änderungen  Publikation  In Kraft  R über die kaufmännische Berufsmat  u-  ra in den Handelsmittelschulen vom 21.  Dezember 1994  GS/VS 1996, 433  1.9.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungen   vom   11.   November   1996:  n.W.:   21, 35  GS/VS 1996, 433  18.10.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen  vom  25.  Augu  st  1999:  n.W.:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs 1, 6, 9 GS/VS 1999, 271 1.9.1999
                            a  .:  aufgehoben;  n  .:  neu;  n.W  .:  neuer  Wor  t-  laut