Reglement betreffend die Personen in der beruflichen Grundbildung der Kantonsverwaltung
                            Reglement  betreffend die Personen in der beruflichen  Grundbildung der Kantonsverwaltung  vom 22.06.2016 (Stand 01.01.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 29 bis 32 des Bundesgesetzes  über die Arbeit in In  -  dustrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG);  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG);  eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. Novem  -  ber 2003 (BBV);  eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes  über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG);  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010;  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011;  auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz und Ziele
                            1  Die Ausbildung der Jugend ist ein grundlegender Auftrag jeder Gesell  -  schaft. Es ist deshalb wichtig, dass die Walliser Kantonsverwaltung in die  -  sem Bereich beispielhaft vorgeht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Da die berufliche Grundbildung eine Investition zur Sicherung einer opti  -  malen Nachfolge in der kantonalen Wirtschaft wie in der Gesellschaft im All  -  gemeinen ist, will der Staat eine qualitativ hochstehende Ausbildung mit  Lehrstellen in einem breiten und aktuellen Ausbildungsangebot im Einklang  mit dem Arbeitsmarkt anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bildungspolitische Dimension des Staates Wallis als öffentliche Institu  -  tion muss sich ganzheitlich in ihren politischen und wirtschaftlichen Auftrag  integrieren, um den Erwartungen des Bürgers und des Marktes zu entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement ist anwendbar für Personen in der beruflichen  Grundbildung der Kantonsverwaltung, der staatlichen Anstalten, der Gerich  -  te und der Staatsanwaltschaft (nachstehend: Personen in BGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom   vorliegenden   Reglement   ausgeschlossen   sind   alle   beruflichen  Grundbildungen, welche spezifischen Bestimmungen unterstellt sind. Die  administrative Verwaltung dieser Ausbildungen wird durch diesbezügliche  Bestimmungen des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau
                            1  Die Bezeichnungen für Personen, Status, Funktion oder Beruf im vorlie  -  genden Reglement beziehen sich gleichermassen auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Definitionen
                            1  Zu den Personen in BGB gehören:  a)  Lernende, welche eine betrieblich organisierte Grundbildung absolvie  -  ren;  b)  KBM Praktikanten, die ein Langzeitpraktikum im Rahmen einer schu  -  lisch organisierten Grundbildung absolvieren, entsprechend der Ver  -  ordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovati  -  on (SBFI) über die berufliche Grundbildung zur Kauffrau/zum Kauf  -  mann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. Sep  -  tember 2011;  c)  EMVs Praktikanten, die ein Langzeitpraktikum im Rahmen der BGB  durch die Berufsfachschule Wallis absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der  Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit  in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind.  Die erworbenen Diplome während dieser Ausbildung sind entweder ein Eid  -  genössisches   Berufsattest   oder   ein   Eidgenössisches   Fähigkeitszeugnis.  Zusätzlich zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis kann die Berufsmaturi  -  tät erworben werden, gemäss den entsprechenden bundes- und kantons  -  rechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstellungs- und Auflösungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kompetenzen
                            1  Der Staatsrat delegiert die Kompetenz zur Anstellung und Auflösung an  die   Dienststelle   für   Personalmanagement   (DPM),   mit   Vormeinung   der  betroffenen Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausschreibung - Anstellungsanforderungen
                            1  Alle Lehrstellen und KBM Praktikumsplätze werden durch die DPM öffent  -  lich im Amtsblatt, falls notwendig in Zeitungen, Fachzeitschriften, Internet  und/oder anderen Kommunikationsplattformen ausgeschrieben. Die EMVs  Praktikumsplätze werden in den entsprechenden Schulen ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte das Ergebnis dieser Ausschreibung ungenügend sein, so kann eine  Stelle auch aufgrund einer verspäteten oder spontanen Bewerbung besetzt  werden, vorausgesetzt der Bewerber erfüllt die Bedingungen der ausge  -  schriebenen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen in BGB dürfen nicht für eine Stelle angestellt werden, wenn der  direkte Vorgesetzte ein Elternteil oder ersten oder zweiten Grades ver  -  wandt oder verschwägert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Vertragsabschluss kann der Staat Wallis vom Kandidaten ein Arzt  -  zeugnis oder ein anderes Dokument verlangen, welches seine Eignung für  die beabsichtigte Ausbildung bezeugt. Die Anstellungsbehörde kann zu je  -  der Zeit eine Aktualisierung dieser Dokumente verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auswahlverfahren
                            1  Die DPM legt den systematischen und standardisierten Selektionsprozess  fest. Dieser ist für alle anzustellenden Personen in BGB anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ablauf der Ausbildung
                            1  Der Staatsrat kann, auf Vorschlag der DPM, spezifisch organisatorische  Massnahmen vorsehen, um die Erreichung der festgelegten Ziele in der  Bundesverordnung zur beruflichen Grundbildung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Öffentlich-rechtliche Lehr- und Praktikumsverträge
                            1  Die Lehr- und Praktikumsversträge sind nur in schriftlicher Form gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag legt insbesondere die Art, die Dauer der Berufsbildung, den  vereinbarten Lohn für die gesamte Ausbildungszeit, die Dauer der Probe  -  zeit, die Arbeitsdauer und den Ferienanspruch gemäss den Rechtsvor  -  schriften fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die geltenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden des Staates Wallis  bleiben anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Probezeit
                            1  Die Probezeit dauert drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Übereinkunft beider Parteien und mit der Zustimmung der Dienst  -  stelle für Berufsbildung kann die Probezeit vor ihrem Ablauf ausnahmswei  -  se maximal um drei weitere Monate, bis auf sechs Monate verlängert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Probezeit kann jede der beiden Parteien den Lehr- bezie  -  hungsweise   Praktikumsvertrag   jederzeit   unter   Einhaltung   einer   Kündi  -  gungsfrist von sieben Tagen auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Anstellung
                            1  Die Dauer der Anstellung wird in den Bedingungen des Lehr- beziehungs  -  weise Praktikumsvertrages definiert, der zwischen der Person in BGB, de  -  ren gesetzlichen Vertreter und dem Staat Wallis abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung der Person in BGB endet ohne Auflösung mit der im Lehr-  beziehungsweise Praktikumsvertrag festgelegten Dauer, vorbehalten einer  allfälligen Verlängerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der beruflichen Grundbildung kann für besonders befähigte  oder vorgebildete Personen sowie Personen mit Lernschwierigkeiten oder  Behinderungen angemessen verlängert oder verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle einer Wiederholung des Schuljahres, Nichtbestehen des Qualifi  -  kationsverfahrens oder anderen wichtigen Gründen, kann die Anstellungs  -  behörde mit der Vormeinung der Dienststelle für Berufsbildung die Anstel  -  lung verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleibt die Auflösung, welche jederzeit aus wichtigen Gründen  durch die Anstellungsbehörde vorgenommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beendigung nach der Probezeit
                            1  Nach der Probezeit kann der Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrag in  gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrag kann vom Arbeitgeber oder  von der Person in BGB aus wichtigen Gründen vorzeitig und fristlos gekün  -  digt werden, insbesondere:  a)  wenn die Person in BGB nicht über die für die Bildung unentbehrli  -  chen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten verfügt oder gesundheit  -  lich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenen  -  falls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;  b)  wenn die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Ver  -  hältnissen als zu Beginn vorgesehen, zu Ende geführt werden kann;  c)  nach einer Verwarnung, wenn die Person in BGB nicht die Kurse ab  -  solviert, zu denen sie verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fall einer Auflösung des Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrages  muss die DPM unverzüglich die DB informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Prozess der DPM legt die Bedingungen im Falle einer Vertragsauflö  -  sung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verpflichtungen und Rechte der Person in BGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verpflichtungen
                            1  Die Person in BGB muss alles unternehmen, um das Ziel ihrer Ausbildung  zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   muss  Arbeitsleistung   erbringen,   praktische   Kenntnisse   erwerben,  überbetriebliche Kurse sowie gegebenenfalls den Unterricht der Berufs  -  fachschule besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besoldungsanspruch
                            1  Die Person in BGB hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird, ausge  -  nommen der dreizehnte Monatslohn, am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Dreizehnter Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besoldung
                            1  Alle Löhne der Personen in BGB werden auf der Basis der vom Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beträge werden im gleichen Masse wie die Löhne der restlichen  Angestellten der Kantonsverwaltung der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besoldung bei Wiederholung eines Lehrjahres
                            1  Im Falle einer Wiederholung des Lehrjahres wird der Lohn ausbezahlt, der  dem zu wiederholenden Jahr entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ärztliches Zeugnis
                            1  Grundsätzlich müssen Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall  nach drei aufeinander folgenden Tagen durch ein ärztliches Zeugnis bestä  -  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstchef kann ausnahmsweise ab dem ersten Tag der Abwesenheit  ein ärztliches Zeugnis verlangen, sofern die Person in BGB darüber im Vor  -  feld schriftlich informiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Krankheit oder Unfall während den Ferien muss ein ärztliches Zeugnis  ab dem ersten Krankheits- oder Unfalltag beigebracht werden, um die Feri  -  entage wieder gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei längerer Abwesenheit muss die Person in BGB monatlich ein neues  ärztliches Zeugnis vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Gutachten beim Vertrauensarzt kann jederzeit verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besoldung bei Krankheit und Unfall und Ferienreduktion
                            1  Bei Abwesenheit infolge Krankheit und Unfall gelten die anwendbaren Be  -  stimmungen für die Mitarbeitenden des Staates. Der Besoldungsanspruch  endet mit dem Ablauf des Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unfälle
                            1  Die Person in BGB ist im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgeset  -  zes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) obligatorisch  versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber versichert die Personen in BGB gegen das Risiko des  Berufs- und Nichtberufsunfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherungsprämien der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der  Person in BGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Anwendbar sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung  betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis, vorausge  -  setzt die Person in BGB besucht die überbetrieblichen Kurse beziehungs  -  weise der Lernende den Unterricht der Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis vor sechs Monaten nach der Niederkunft, er  -  löscht der Besoldungsanspruch mit dem Ablauf des Lehr- beziehungsweise  Praktikumsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Militär- und Zivilschutzdienst
                            1  Während des obligatorischen oder nicht obligatorischen Militär- und Zivil  -  schutzdienstes hat die Person in BGB keinen Besoldungsanspruch. Hinge  -  gen wird ihr von der kantonalen Ausgleichskasse die Erwerbsausfallent  -  schädigung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person in BGB ist innert fünf Tagen nach Erfüllung jedes obligatori  -  schen oder nicht obligatorischen Dienstes verpflichtet, seine Soldmeldekar  -  te der kantonalen Finanzverwaltung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Jugend und Sport
                            1  Anwendbar sind die Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung  der Angestellten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Unbezahlter Urlaub
                            1  Anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über  die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt die Person in BGB verpflichtet,  die   überbetrieblichen   Kurse   sowie   gegebenenfalls   den   Unterricht   der  Berufsfachschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Reise- und Mahlzeitenspesen
                            1  Der Weg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort wird nicht entschädigt,  auch nicht an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Weg zwischen dem Wohnort und der Berufsfachschule gelten die  Bestimmungen des Reglements über die Übernahme der Fahrkosten im öf  -  fentlichen Verkehr der Lernenden und Schüler der Sekundarstufe II vom 6.  Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Person in BGB kann sich die zusätzlichen Fahrkosten, welche durch  die überbetrieblichen Kurse entstehen, zum Tarif der öffentlichen Verkehrs  -  mittel (Fahrkarte 2. Klasse) ab dem üblichem Arbeitsort, ab dem Ort der  Berufsfachschule oder ab dem  Wohnort  (es gilt der Ort,  welcher  dem  Zielort am nächsten liegt) entschädigen lassen. Die Strecke nach Absatz 1  und Absatz 2 wird keinesfalls entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei überbetrieblichen Kursen werden den Personen in BGB die Mahlzei  -  tenspesen entschädigt, wenn der Kursort vom üblichen Arbeitsort und/oder  dem Ort der Berufsfachschule und/oder dem Wohnort abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Spesenreglement vom 24. Juni 2010 kann für Personen in BGB bei  Tätigkeiten im Aussendienst und Teilnahmen von internen Ausbildungskur  -  sen der Kantonsverwaltung angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ferienanspruch
                            1  Unabhängig vom Alter hat die Person in BGB Anspruch auf fünf Wochen  bezahlte Ferien pro Lehr- beziehungsweise Praktikumsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausbildung
                            1  Die berufliche Grundbildung verteilt sich auf mehreren Ebenen: die Ausbil  -  dung am Arbeitsplatz, die branchenspezifischen überbetrieblichen Kurse  und gegebenenfalls der Unterricht an der Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person in BGB verpflichtet sich während der gesamten Ausbildungs  -  zeit einzusetzen, um sich die notwendigen Kompetenzen zum Abschluss  der Ausbildung anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Gegenzug verpflichten sich die verschiedenen Instanzen, die notwen  -  digen Bedingungen für einen optimalen Ablauf der beruflichen Grundbildung  zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Qualitätsentwicklung
                            1  Mit dem Ziel, die Qualität der Ausbildung im Betrieb kontinuierlich zu ver  -  bessern, sind die Dienststellen ihrerseits verpflichtet, die in der eidgenössi  -  schen Verordnung für die Berufsbildung oder von den interkantonalen Or  -  ganismen   vorgesehenen  Arbeitsinstrumente   einzusetzen   (Bildungspläne  und   Modellehrgänge,   halbjährlicher   Bildungsbericht,  Ausbildungshandbü  -  cher u.a.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen müssen die in den eidgenössischen Verordnungen vor  -  gesehenen betrieblichen Erfahrungsnoten am Ende jedes Semesters den  Behörden zur Verfügung stellen, sowie alle weiteren Elemente, welche für  das   Qualifikationsverfahren   gemäss   den  Richtlinien  der   Dienststelle   für  Berufsbildung und/oder den Berufsbranchen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Folgen der Dienstpflichtverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz der administrativen Verantwortlichkeit *
                            1  Im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Dienstpflicht ist die  Person in BGB haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Administrative Massnahmen *
                            1  Für die administrativen Massnahmen sind die entsprechenden Bestim  -  mungen im Gesetz und in der Verordnung über das Personal des Staates  Wallis anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Straf- und Zivilverfahren bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröf  -  fentlicht und tritt am 1. August 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden alle diesem  widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Regle  -  ment betreffend die Lernenden der Kantonsverwaltung vom 20. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 28  Titel geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29  Titel geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.06.2016  01.08.2016  Erstfassung  BO/Abl. 27/2016