Gesetzüber die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion
                            Gesetz  über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion  (GFinR3)  vom 15.11.2018 (Stand 01.05.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 17 Absatz 2, 31 und 42 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Bundesgesetzgebung über den Wasserbau;  eingesehen das kantonale Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007  und seine Verordnung vom 5. Dezember 2007;  eingesehen das Dekret zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für das  Projekt der 3. Rhonekorrektion vom 11. September 2014;  eingesehen die Artikel 43 und 94 des Gesetzes über die Organisation der  Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz bezweckt die Bereitstellung der zur Realisierung  der 3. Rhonekorrektion (nachfolgend: Projekt) notwendigen finanziellen Mit  -  tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Das Gesetz führt die für das Projekt zur Verfügung stehenden finanziellen  Mittel auf, die in den Fonds für die Finanzierung des Projekts der 3. Rhone  -  korrektion (nachfolgend: Fonds) einbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Äufnung des Fonds im Sinne des Gesetzes über  die Geschäftsführung  und  den Finanzhaushalt  des  Kantons  und deren  Kontrolle.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich regelt das Gesetz die bei den Gemeinden sowie bei den Eisen  -  bahnkonzessionären zu erhebenden Beiträge (nachfolgend: Beiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Fonds
                            1  Der Fonds wird mit einem Anfangskapital von 60 Millionen Franken aus  dem  Fonds für  die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte  des 21.  Jahrhunderts ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird durch einen Beitrag im jährlichen Budget geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fonds fliessen ausserdem:  a)  die Beiträge;  b)  die Konzessions- und Bewilligungsgebühren für den Kiesabbau in der  Rhone und die Deponien im Zusammenhang mit dem Projekt;  c)  die Bundessubventionen und -beiträge;  d)  der Beitrag des Kantons Waadt, der durch eine interkantonale Verein  -  barung festgelegt wird;  e)  spätere Zuwendungen aus anderen kantonalen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige Schenkungen Dritter können ebenfalls in den Fonds fliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entnahme von Mitteln aus dem Fonds ist zulässig, falls die Auslagen  für die Realisierung des Projekts im Budget vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltung des Fonds
                            1  Die für den Rhonewasserbau zuständige Behörde verwaltet den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesamtkosten des Projekts
                            1  Die Beiträge werden auf der Grundlage der Gesamtkosten des Projekts  seit dem 1. Januar 1996 berechnet (nachfolgend: Gesamtkosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gesamtkosten beinhalten die Kosten zur baulichen Umsetzung von  Wasserbaumassnahmen, für Studien, für Arbeiten von allgemeinem Inter  -  esse (beinhaltend die Bereiche Stadtplanung und Tourismus) und anderer  Projektkosten wie Aufwendungen für Begleitmassnahmen (landwirtschaftli  -  che und andere), für die Aneignung von dinglichen oder persönlichen Rech  -  ten (durch freihändigen Kauf oder Enteignung), Entschädigungen, Man  -  datskosten, Finanzaufwand sowie projektspezifische Personal-, Betriebs-,  Dienstleistungs- und Gutachtenskosten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Gesamtkosten nicht enthalten sind die Kosten zu Lasten Dritter für  Arbeiten an ihren eigenen Werken sowie die daraus resultierenden Mehr  -  werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von den Gesamtkosten abzuziehen sind einerseits der durch eine inter  -  kantonale Vereinbarung festzusetzende Beitrag des Kantons Waadt an das  Projekt und andererseits die von natürlichen und juristischen Personen ge  -  leisteten Beträge zum Ausgleich der von ihnen verursachten Beeinträchti  -  gungen der Rhone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Die Finanzierung des Projekts wird grundsätzlich durch den Fonds sicher  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgebots,  des Nutzniesser- und Verursacherprinzips sowie des Prinzips der Solidarität  unter den Gemeinwesen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  weiteren   Beiträge   werden  durch  das   kantonale  Gesetz  über   den  Wasserbau geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1  Der Staatsrat:  a)  schliesst die interkantonale Vereinbarung mit dem Kanton Waadt ab;  b)  verfügt die Beiträge der Gemeinden;  c)  verfügt die Beiträge jedes Eisenbahnkonzessionärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen und  Massnahmen werden durch das für die Gewässer zuständige Departement  (nachfolgend: Departement) erlassen. Dieses kann seine Kompetenzen de  -  legieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Regelung der Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bundesbeiträge
                            1  Der Kanton unternimmt die nötigen Schritte zur Erlangung von Bundes  -  subventionen für das Projekt, die in Form von Verfügungen oder im Rah  -  men von Programmvereinbarungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe unternimmt der Kanton, um Bundesbeiträge für die National  -  strassen zu erlangen, die Nutzniesser des Projekts sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesamtanteile der Beiträge
                            1  Die Beiträge der Gemeinden gemäss Artikel 12 betragen 2 Prozent des  Anteils an den Gesamtkosten gemäss den Modalitäten in Artikel 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge der Eisenbahnkonzessionäre gemäss Artikel 23 betragen 6,1  Prozent des Anteils an den Gesamtkosten gemäss den Modalitäten in Arti  -  kel 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Prozentsätze gelten unabhängig vom Erhalt von Bundesbeiträgen  gemäss Artikel 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erhebungsperioden
                            1  Aufgrund der Projektdauer und der Vielzahl der im Projekt enthaltenen  Massnahmen   wird  die  Beitragserhebung   auf   aufeinanderfolgende   Erhe  -  bungsperioden verteilt, für die jeweils eine Höchstgrenze für den Anteil an  den Gesamtkosten der jeweiligen Erhebungsperiode festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei gelten folgende Erhebungsperioden:  a)  die erste Erhebungsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten des Geset  -  zes und endet am 31. Dezember 2024; die Höchstgrenze liegt bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Millionen Franken;  b)  die zweite Erhebungsperiode beginnt nach dem Ende der ersten Er  -  hebungsperiode und endet am 31. Dezember 2034; die Höchstgrenze  liegt bei 800 Millionen Franken, eventuell ergänzt mit dem Saldo, der  während der ersten Erhebungsperiode nicht in Rechnung gestellt wur  -  de;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die dritte und letzte Erhebungsperiode beginnt nach dem Ende der  zweiten Erhebungsperiode und endet mit dem Ende des Projekts,  spätestens aber am 31. Dezember 2050; die Höchstgrenze liegt bei 1  Milliarde Franken, eventuell ergänzt mit dem Saldo, der während der  vorangegangenen Erhebungsperioden nicht in Rechnung gestellt wur  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der zu Beginn jeder Erhebungsperiode festgelegte Beitrag wird in jährlich  gleichbleibende Ratenzahlungen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls die effektiven Kosten des Fortschritts des Projekts im Vergleich zu  den Voranschlägen tiefer liegen, wird dies in der Beitragsverfügung der dar  -  auffolgenden Erhebungsperiode berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede   Erhebungsperiode   löst   eine   spezifische   Beitragsverfügung   aus.  Nach der letzten Erhebungsperiode erfolgt die allfällige Anpassung des be  -  reits verfügten Beitrags in einer weiteren spezifischen Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nicht bestrittene Verfügungen sind definitiv. Sie werden nicht in Wiederer  -  wägung gezogen, wenn andere Beitragsverfügungen nachträglich durch  das Gericht aufgehoben oder abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erhebung
                            1  Die Gemeinden und die Eisenbahnkonzessionäre sind ab der ersten Erhe  -  bungsperiode am Projekt beitragspflichtig. Der Ausführungsort der einzel  -  nen Massnahmen des Projekts ist nicht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Eisenbahnkonzessionär während einer Erhebungsperiode im Sin  -  ne von Artikel 10 beitragspflichtig, so hat er einen Nachtragsbeitrag pro rata  temporis zu bezahlen, so dass die Gleichbehandlung mit den anderen Kon  -  zessionären   innerhalb   der   Erhebungsperiode   gewährleistet   ist.   Dieser  Nachtragsbeitrag ist spätestens mit dem Beitrag für die nachfolgende Erhe  -  bungsperiode zu bezahlen; er wird für die Berechnung der Beiträge der  anderen Konzessionäre berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufteilung
                            1  Der Gesamtbetrag der von den Gemeinden geschuldeten Beiträge im Sin  -  ne von Artikel 9 Absatz 1 wird folgendermassen aufgeteilt:  a)  nach dem Solidaritätsprinzip: 35 Prozent zulasten der Gesamtheit der  Gemeinden   des   Kantons,   verteilt   im   Verhältnis   zu   der   Anzahl  Einwohner jeder Gemeinde, auf Basis der neusten offiziellen kantona  -  len Statistik;  b)  nach dem Verursacherprinzip: 5 Prozent zulasten der Gesamtheit der  Gemeinden des Kantons, verteilt im Verhältnis zu den Flächen der  Gemeinden, die im Einzugsgebiet der Rhone liegen;  c)  nach   dem   Nutzniesserprinzip:   60   Prozent   zulasten   derjenigen  Gemeinden, die aus dem Projekt einen Nutzen ziehen, verteilt im Ver  -  hältnis zu den Flächen, die gemäss kantonalem Gesetz über den  Wasserbau innerhalb der Überflutungsgefahrenzonen der Rhone lie  -  gen. Bis zur Genehmigung Letzterer bilden die im Wasserbauplan im  Sinne des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau (nachfolgend:  GP-R3) aufgeführten Darstellungen der Überflutungsgefahrenzonen  vor der Umsetzung der Arbeiten die massgebende Grundlage. Bei der  Berechnung wird dabei berücksichtigt, ob Bauzonen im Sinne der Ge  -  setzgebung zur Raumplanung betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  20 Prozent des Anteils, der aufgrund des Nutzniesserprinzips gemäss Ab  -  satz 1 Buchstabe c festgelegt wird, wird allen Gemeinden, die aus dem  Projekt einen Nutzen ziehen, hinzugefügt; dieser Anteil wird anschliessend  vom Endbetrag abgezogen und zwar im Verhältnis zur räumlichen Ausdeh  -  nung   des   Projekts   auf   ihrem   Gebiet   und   unter   Berücksichtigung   der  Projektflächen innerhalb oder ausserhalb der Bauzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bericht und Beitragstabelle
                            1  Der Kanton erstellt für jede Erhebungsperiode, spätestens zwei Jahre  nach deren Beginn, folgende Unterlagen:  a)  einen Bericht, mindestens enthaltend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die gesetzlichen Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Anteil an den Gesamtkosten des Projekts für die Erhe  -  bungsperiode, mit Angabe der bisher effektiv entstandenen  Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Gesamtbetrag der von den Gemeinden geschuldeten Bei  -  träge, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch für jedes in Artikel 12  genannte Prinzip;  b)  eine Beitragstabelle, die für jede Gemeinde die Beitragshöhe und die  für deren Berechnung verwendete Methode enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erstellung dieser Unterlagen hört der Kanton die Gemeinden an  und räumt ihnen die Möglichkeit ein, schriftliche Änderungsvorschläge vor  -  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfügung
                            1  Für jede Erhebungsperiode im Sinne von Artikel 10 legt der Staatsrat die  Höhe der gemeindespezifischen Beiträge in einer einzigen Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eisenbahnkonzessionäre
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kreis der Konzessionäre
                            1  Die Eisenbahnkonzessionäre sind Eisenbahnunternehmen, die gemäss  Bundesgesetzgebung über eine Infrastrukturkonzession auf dem Gebiet  des Kantons Wallis verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verteilung
                            1  Die Höhe des von jedem Konzessionär geschuldeten Beitrags entspricht  dem Mehrwert, der für ihn aus dem Projekt resultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Mehrwert entspricht dem Anteil der Konzessionäre an den Ge  -  samtkosten gemäss Artikel 9 Absatz 3, und zwar im Verhältnis zur Gesamt  -  länge ihrer Gleise, die sich vor der Realisierung des Projekts in den Über  -  flutungsgefahrenzonen der Rhone gemäss kantonalem Gesetz über den  Wasserbau befinden. Bis zur Genehmigung Letzterer bilden die im GP-R3  -  zung der Arbeiten die massgebende Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bericht und Beitragstabelle
                            1  Der Kanton erstellt für jede Erhebungsperiode folgende Unterlagen:  a)  einen Bericht, mindestens enthaltend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die gesetzlichen Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Anteil an den Gesamtkosten des Projekts für die Erhe  -  bungsperiode, mit Angabe der bisher effektiv entstandenen  Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  den Gesamtbetrag der von den Eisenbahnkonzessionären ge  -  schuldeten Beiträge;  b)  eine Beitragstabelle, die eine Auflistung aller Konzessionäre, die Be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Öffentliche Auflage
                            1  Die in Artikel  17 genannten Unterlagen müssen während 30 Tagen öffent  -  lich aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eisenbahnkonzessionäre sind hierüber mit eingeschriebenem Brief  unter Hinweis auf ihr Einspracherecht und die Rechtsfolgen des Einspra  -  cheverzichts zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einsprachen
                            1  Während der Frist der öffentlichen Auflage kann jeder Konzessionär Ein  -  sprache gegen seinen Beitrag erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache ist zu begründen und schriftlich dem Staatsrat zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Instruktionsbehörde kann eine Einigungsverhandlung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verfügung
                            1  Nach Ablauf der öffentlichen Auflage erlässt der Staatsrat die Beitragsver  -  fügung, in der er über die unerledigten Eisprachen entscheidet und eröffnet  sie allen Eisenbahnkonzessionären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2018  01.05.2019  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2019-037,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.11.2018  01.05.2019  Erstfassung  RO/AGS 2019-037,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-038