1 – Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung
                            Reglement  über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter  elektronischer Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 30.03.2017 (Stand 01.01.2018)  Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfra  -  gen zuständigen Behörden (die Konferenz)  Gestützt auf Artikel 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.  Dezember 1937 (StGB)  2  )  ;  Gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizeri  -  schen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)  3  )  ;  Gestützt auf den Artikel 4 lit. b und c des Konkordats vom 10. April 2006  über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen  und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Kon  -  kordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);  Auf Vorschlag der lateinischen Kommission für Bewährungshilfe vom 8.  März 2017 und der lateinischen Konkordatskommission vom 9. März 2017,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Elektronische Überwachung für den Vollzug einer  Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 79b Abs. 1  lit. a StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Strafarten
                            1  Der Vollzug unter elektronischer Überwachung ist zulässig für Freiheits  -  strafen sowie für Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 27.09.2017. Inkrafttreten am 01.01.2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 311.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Strafdauer
                            1  Elektronische Überwachung setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder  die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger  als 20 Tage und nicht mehr als 12 Monate beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berech  -  nung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer der Strafe (bedingter und  unbedingter Teil) massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reststrafen und Gesamtstrafen
                            1  Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten  Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer mass  -  geblich:  a)  falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe gebildet wurde:  die Reststrafe;  b)  falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe gebildet wurde:  die Gesamtstrafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss von  elektronischer Überwachung zu kommen:  a)  ein Gesuch der verurteilten Person;  b)  keine Fluchtgefahr;  c)  keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;  d)  eine  Aufenthaltsbewilligung   in   der   Schweiz   und   das   Recht,   einer  Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder einer  Tätigkeit im Sinne von Buchstaben f) 2. Satz untenstehend nachzu  -  kommen;  e)  keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bruttoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen auf die  vom Gericht ausgefällte Strafdauer abgestellt und angerechnete Haft nicht berücksich  -  tigt wird. Nettoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen  die angerechnete Haft von der vom Gericht ausgefällten Strafdauer abgezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Aus  -  bildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden  pro   Woche.   Haus-,   Erziehungsarbeit   oder  Arbeitsloseneinsatzpro  -  gramme sind gleichgestellt. Der verurteilten Person kann auch eine  Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden  pro Woche zugewiesen werden, wobei kein Anspruch auf eine solche  Zuweisung besteht;  g)  eine Gewähr, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden;  h)  eine geeignete, dauerhafte Unterkunft. Als Unterkunft kann auch ein  Wohnheim oder eine ähnliche,  auf eine dauerhafte  Unterbringung  ausgerichtete Wohnform in Frage kommen, sofern sie für elektroni  -  sche Überwachung geeignet ist und die Zustimmung der Institutions  -  leitung vorliegt. Diese Zustimmung beinhaltet zugleich das Einver  -  ständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer  der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung  Zutritt gewährt wird;  i)  die dauerhafte Unterkunft lässt die elektronische Datenübertragung  mittels Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zu;  j)  die Zustimmung der in derselben Wohnung lebenden erwachsenen  Personen. Diese Zustimmung beinhaltet zugleich das Einverständnis,  dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer des EM-  Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt gewährt wird;  k)  die Zustimmung der verurteilten Person zum Vollzugs- und Wochen  -  plan und ihr Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde  während der Dauer der elektronischen Überwachung jederzeit auch  ohne Voranmeldung Zutritt zur Unterkunft gewährt wird;  l)  der Ausschluss von beruflichen, familiären oder anderen wichtigen  Gründen, die gegen einen EM-Vollzug sprechen, insbesondere bei ei  -  ner Verurteilung wegen Straftatbeständen im Rahmen von häuslicher  Gewalt oder bei Sexualdelikten gegen ein Kind, wenn Kinder mit der  verurteilten Person im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der Vollzugsbehörde
                            1  Die Vollzugsbehörde:  a)  informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugs  -  form, namentlich über die unter Art. 10 dieses Reglements vorgese  -  henen Kontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs  um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform;  c)  prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Un  -  terlagen;  d)  entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugs  -  beginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen so  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einzureichende Unterlagen
                            1  Die verurteilte Person hat namentlich die nachfolgenden Dokumente ein  -  zureichen:  a)  Nachweis des Arbeits- oder des Ausbildungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unselbständig Erwerbende (Angestellte): eine Bestätigung des  Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag, je mit Arbeitsort und  Arbeitszeiten, sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Selbständig Erwerbende: einen Nachweis über die selbständige  Erwerbstätigkeit (z.B. AHV Quartalsabrechnung, Sozialversiche  -  rungsnachweis) sowie Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Personen in Ausbildung: eine Ausbildungsbescheinigung mit An  -  gaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: die verurteilte  Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich  ein: einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz  und ihre Recht auf eine Ausbildung oder auf die Ausübung einer  Erwerbstätigkeit, wenn sich dieses aus dem Aufenthaltstitel nicht  eindeutig ergibt;  b)  Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft (bspw. Mietvertrag, Wohn  -  sitzbestätigung);  c)  Nachweis über einen Mobil- oder Festnetzanschluss und die in den  letzten 2 Monaten bezahlten Telefonkosten;  d)  Zustimmung aller erwachsenen Personen, die im gleichen Haushalt  leben (Formular), zur Durchführung des EM-Vollzugs und deren Ein  -  verständnis,   dass   der   zuständigen   Vollzugsbehörde   während   der  Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zu  allen bewohnten Räumlichkeiten gewährt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Andere Vollzugsform
                            1  Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere  Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um  ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhal  -  ten, Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten  von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Um  -  stände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugs  -  form von vornherein ausgeschlossen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzugsplan
                            1  Die zuständige Behörde erstellt zusammen mit der verurteilten Person  den Vollzugsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzugsplan regelt namentlich:  a)  das Wochenprogramm aufgrund der Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten  sowie weiterer Verpflichtungen;  b)  die psychosoziale Begleitung der verurteilten Person während des  Vollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro Arbeitstag  1  )   stehen der verurteilten Person max. 14 Stunden ausser  -  halb der Unterkunft zur Verfügung, namentlich für:  a)  Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung und Freizeit (eingeschlossen Sport  und andere Aktivitäten);  b)  Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge;  c)  Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verurteilte Person hat wenigstens einen Tag pro Woche in ihrer Unter  -  kunft zu verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pflichten der verurteilten Person
                            1  Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen  nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde un  -  verzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Begriff Arbeit wird unter Art. 4 lit. f) dieses Reglements definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jeden im Verlaufe  des Vollzuges unter elektronischer Überwachung eintretenden Verlust der  Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung wie auch jede Änderung  in ihrer persönlichen Situation mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist der verurteilten Person nicht gestattet, während dem Vollzug das  schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrollen
                            1  Während des Vollzugs stellt die Vollzugsbehörde sicher, dass die verurteil  -  te Person ihre Arbeit tatsächlich verrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Je nach  angewandter Überwachungstechnik kann sie namentlich jederzeit:  a)  den Arbeitgeber oder die Ausbildungseinrichtung darüber informieren,  dass die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe unter elektronischer  Überwachung vollzieht und verlangen, über eine allfällige Abwesen  -  heit des Verurteilten vom Arbeits- oder Ausbildungsort sofort infor  -  miert zu werden;  b)  sich an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausgangsbewilligung
                            1  An   arbeits-   oder   ausbildungsfreien  Tagen,   namentlich   an   Samstagen,  Sonntagen und Feiertagen, kann der verurteilten Person auf Entscheid der  Behörde hin pro Tag maximal freie Zeit  1  )   gemäss nachfolgender Tabelle ein  -  geräumt werden:  a)  1. und 2. Monat 3 Std./Tag  b)  3. und 4. Monat 4 Std./Tag  c)  5. und 6. Monat 6 Std./Tag  d)  ab 7. Monat 8 Std./Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oben angegebene freie Zeit ist auf Entscheid der Behörde hin kumu  -  lierbar bis maximal 24 Std. vom 3. bis 6. Monat und 36 Std. ab dem 7. Mo  -  nat. Ein Stundensaldo bleibt gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Unter freier Zeit im Sinne von Art. 79b Abs. 3 StGB verseht man die Zeit, über die die  verurteilte Person ausserhalb ihrer Unterkunft frei verfügen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter  Bewilligung oder während des Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erlöschen der Bedingungen
                            1  Wenn die verurteilte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 und 3 nicht mehr erfüllt wird die elektronische Überwachung abgebro -
                            chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem unverschuldeten teilweisen oder ganzen Verlust der Arbeit,  Ausbildung oder Beschäftigung kann von einem Abbruch der elektronischen  Überwachung abgesehen werden, sofern die verurteilte Person innerhalb  von 21 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und wenn in dieser  Übergangszeit deren Betreuung sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Widerruf der elektronischen Überwachung erfolgt die Weiter  -  verbüssung der Strafe im offenen oder geschlossenen Normalvollzug oder,  sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verwarnung
                            1  Die Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn die verurteilte  Person die an die elektronische Überwachung geknüpften Bedingungen  nicht einhält oder wenn sie das ihr entgegengebrachte Vertrauen in irgend  -  einer anderen Weise verletzt, namentlich wenn sie:  a)  die Zeit ausserhalb ihrer Unterkunft missbraucht;  b)  den Wochenplan missachtet;  c)  Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;  d)  gegen eine allfällige Auflage, namentlich betreffend die Absolvierung  einer Therapie oder die Alkoholabstinenz, verstösst;  e)  die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht;  f)  die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verwei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kürzung der freien Zeit zu Lasten der verurteilten Person bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Widerruf der Vollzugsform
                            1  Wenn die verurteilte Person trotz formeller Verwarnung an ihrem Verhal  -  ten  festhält,  so kann die  zuständige Vollzugsbehörde die elektronische  Überwachung widerrufen und anordnen, dass die Restfreiheitsstrafe mit so  -  fortiger Wirkung im Normalvollzug oder, sofern dazu die Voraussetzungen  erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schwerwiegenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aussetzung
                            1  Die Behörde kann diese Vollzugsform  aus schwerwiegenden Gründen  oder als vorsorgliche Massnahme (z. B. Gefahr der Begehung neuer Straf  -  taten) vorläufig aussetzen. Die Restfreiheitsstrafe wird unverzüglich im Nor  -  malvollzug vollstreckt. Ein Sachentscheid wird binnen 10 Tagen gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strafuntersuchung
                            1  Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so  kann der Vollzug der elektronischen Überwachung ausgesetzt oder wider  -  rufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7 Anrechnung von Teilzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Modalitäten
                            1  Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeuti  -  gen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklä  -  rung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjäh  -  rung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstra  -  fen, die zuerst verjähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8 Beteiligung an den Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Modalitäten
                            1  Die im Genuss dieser Vollzugsform stehende Person muss sich an den  Kosten des Strafvollzugs beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe dieser Beteiligung wird von der Konferenz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verurteilte Person leistet regelmässige Anzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beim Festnetztelefonanschluss vor Ort durch den Vollzug der Frei  -  heitsstrafe in Form von Electronic Monitoring zusätzlich anfallenden Kosten  sowie   allfällige   andere   Kosten,   die   sich   aus  Anforderungen   aus   dem  Vollzugsplan   ergeben,   wie   eine  Abstinenzkontrolle,   eine   therapeutische  Betreuung, usw., trägt die verurteilte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Behörde kann den Kostenbeitrag teilweise erlassen, wenn  die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbeson  -  dere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflich  -  ten beeinträchtigt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.9 Beendigung der elektronischen Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verzicht
                            1  Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von  elektronischer Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in  der Regel ab sofort im ordentlichen Haftregime zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bedingte Entlassung
                            1  Unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 StGB finden die Regeln über die be  -  dingte Entlassung (Art. 86 ff. StGB) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Elektronische Überwachung an Stelle von Arbeits- und  Wohnexternat (Art. 79b Abs. 1 lit. b StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Elektronische Überwachung kann an Stelle von Arbeitsexternat und / oder  Arbeits- und Wohnexternat  für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Sinne einer zusätzlichen Strafvollzugsstufe gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anwendbare Vorschriften
                            1  Die unter Titel I dieses Reglements definierten Regeln gelten analog, un  -  ter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zeitliche Voraussetzungen
                            1  Die elektronische Überwachung kann grundsätzlich gewährt werden, so  -  bald die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist:  a)  entweder an Stelle eines Arbeitsexternats;  b)  oder im Anschluss an eine erste Stufe des Arbeitsexternats im Sinne  von Art. 77a Abs. 1 StGB, an Stelle des Arbeits- und Wohnexternats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Grundsätzlich kann die verurteilte Person in den Genuss von elektroni  -  scher Überwachung kommen, wenn sie 6 Monate offenen Strafvollzug zu  -  friedenstellend verbüsst und mehrere Urlaube erfolgreich bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine erste Vollzugsstufe Arbeitsexternat gewährt wurde, kann die  verurteilte Person in Genuss von elektronischer Überwachung kommen,  wenn   sie   mindestens   zwei   Drittel   der   voraussichtlichen   Dauer   des  Arbeitsexternats  zufriedenstellend  vollzogen  hat   (unter  Berücksichtigung  der bedingten und/oder definitiven Entlassung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Besondere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Widerruf der Vollzugsform
                            1  Bei Widerruf der elektronischen Überwachung wird die Restfreiheitsstrafe  im Normalvollzug oder, wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, im  Arbeitsexternat vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verzicht
                            1  Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von  elektronischer Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in  der Regel ab sofort im Normalvollzug zu vollziehen oder, wenn dazu die  Voraussetzungen erfüllt sind, im Arbeitsexternat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsatz
                            1  Die verurteilte Person haftet für alle durch sie verursachten Schäden (EM-  Material, Sach- und Personenschäden, etc.). Sie sorgt für eine angemesse  -  ne Versicherungsdeckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte Person wird während des Vollzugs der elektronischen Über  -  wachung nicht vom Staat gegen Unfall versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zugriff auf die Daten
                            1  Während des Strafvollzugs sind die sich aus der Nutzung eines Ortungs  -  systems ergebenden Daten zugänglich für:  a)  die zuständige Vollzugsbehörde und allenfalls für Stellen, an welche  Kompetenzen abgetreten wurden;  b)  die Überwachungszentrale, gemäss den Modalitäten ihres Pflichten  -  heftes;  c)  den technischen Betreibern mit entsprechender Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verweis
                            1  Im Weiteren finden die kantonalen Regeln über den Datenschutz Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abschliessende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre  kantonalen   Regelungen   über   den   Freiheitsentzug   mittels   elektronischer  Überwachung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Titel I dieses Reglements findet auch auf Strafen Anwendung, die vor  seinem Inkrafttreten verhängt, aber noch nicht vollzogen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Titel II dieses Reglements richtet sich nach Art. 388 Abs. 3 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das vorliegende Reglement wird auf der Internetseite der Konferenz ver  -  öffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Ver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.03.2017  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 40/2017