Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung
                            Dekret  über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im  Gebiet der Reusstalsanierung  *   (Reusstaldekret, RTD)  Vom 19. Januar 1982 (Stand 30. Juni 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Hochwasserschutz, die Entwässerung  und  die Bodenverbesserungen im  Gebiet der  Reussebene  (Reusstalgesetz)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Oktober 1969
                            1  )   sowie die §§ 10 Abs. 1 und 40  Abs. 3 und 6 des Gesetzes über  Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Für das ausserhalb der Bauzonen der Gemeinden Aristau, Hermetschwil  3  )  , Jonen,  Merenschwand, Mühlau, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen gelege  -  ne Gebiet der Reussebene, welches im Westen von der Kantonsstrasse K 260 (Brem  -  garten–Sins) und im Osten von der Kantonsstrasse K 262 (Bremgarten–Ottenbach)  begrenzt wird, gelten die nachstehenden Nutzungs- und Schutzbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das genannte Gebiet wird unterteilt in die Landwirtschaftszone, den Wald (ohne  Schutzüberlagerung) und die Naturschutzzonen. Die Umsetzung der landschaftli  -  chen Ziele des Richtplans sowie weitere Festlegungen erfolgen mit der kommunalen  Nutzungsplanung Kulturland.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Abgrenzung der Naturschutzzonen sind die vom Regierungsrat gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 des Reusstalgesetzes erlassenen Landschaftsgestaltungspläne gemäss An -
                            hang massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pläne gemäss Anhang sind Bestandteil dieses Dekrets.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  761.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zusammenschluss der Gemeinden Bremgarten und Hermetschwil zur Gemeinde Bremgar  -  ten per 1. Januar 2014 (GRB 2012-2121)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Innerhalb des Geltungsbereiches des Dekretes sind das Aufstellen von Wohnwa  -  gen, Mobilheimen, Zelten und dergleichen sowie die Durchführung von mit Lärm  verbundenen Veranstaltungen wie Motocross, Modellfliegerei und Ähnliches unter  -  sagt. Für Anlässe von öffentlichem Interesse können die Gemeinderäte in der Land  -  wirtschaftszone vorübergehend Ausnahmen bewilligen. Schiessübungen in Ständen  sowie zonengemässe Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten fallen nicht unter diese Be  -  stimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzung als Erholungsraum muss durch die Anlage von Wegen, durch Markie  -  rungen, Information und Aufsicht sowie durch andere geeignete Massnahmen so be  -  einflusst werden, dass möglichst keine Schäden an Boden, Pflanzen und Tieren ent  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf den Wanderwegen längs der Reuss und in den Naturschutzzonen sind Hunde  an der Leine zu führen. Ausgenommen sind die Hunde beim Jagdbetrieb. Die  Gemeinderäte können zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Wald wei  -  ter gehende Einschränkungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Landwirtschaftszone ist der ordentlichen bäuerlichen Bewirtschaftung vorbe  -  halten. Für Bauten, die dieser Zonenbestimmung nicht entsprechen, gilt § 8 des  Reusstalgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Neuzuteilung ein Verzeichnis der ge  -  schützten Naturobjekte (Einzelbäume, Hagstellen usw.). Art und Umfang der Nut  -  zung dieser Objekte sowie Fragen des Ersatzes sind in einer regierungsrätlichen Ver  -  ordnung nach Anhören der Gemeinderäte zu regeln. Die Entschädigung für materiel  -  le Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Nutzung des Waldes erfolgt nach den Vorschriften der Forstgesetzgebung. Sie  nimmt durch standortgemässe Bewirtschaftung Rücksicht auf die landschaftliche  Bedeutung des Reusstales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die im Perimeter der Reusstalsanierung ausgeschiedenen Naturschutzzonen dienen  a)  der Erhaltung und Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt,  b)  der Sicherung von Gebieten, die für den Natur- und Landschaftshaushalt  wichtig sind,  c)  der Forschung, der naturkundlichen Bildung sowie der Erholung, soweit da  -  durch die in litera a und b umschriebenen Ziele nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Nutzungseinschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterhalt und Streuenutzung erfolgen im Rahmen der Ziele von Absatz 1, soweit  sie nicht von Dritten besorgt oder Verträge mit ansässigen Landwirten abgeschlos  -  sen werden können, durch den Staat. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Für die Naturschutzzonen ist eine Aufsicht zu bestellen. Rechte und Pflichten wer  -  den durch den Regierungsrat geregelt. Oberaufsicht und wissenschaftliche Betreu  -  ung obliegen den zuständigen Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Staustrecke der Reuss oberhalb des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon mit dem  Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzgebiet. Der Regierungsrat erlässt die  erforderlichen Schutzbestimmungen mit Einschluss von Sondervorschriften für die  Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Zur Beratung der mit dem Vollzug des Reusstalgesetzes und des Dekretes zusam  -  menhängenden Sachfragen wählt der Regierungsrat eine Kommission, bestehend aus  höchstens neun Mitgliedern. Zusammensetzung und Aufgabenbereich dieser Kom  -  mission werden in einer Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Der Regierungsbeschluss über den vorsorglichen Schutz der Reussebene in den  Gemeinden Hermetschwil, Rottenschwil, Aristau, Merenschwand, Mühlau, Jonen,  Oberlunkhofen und Unterlunkhofen vom 15. Dezember 1969  1  )   wird für die entspre  -  chenden Gemeinden mit dem Erlass der Landschaftsgestaltungspläne durch den Re  -  gierungsrat ausser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt auf den 1.  Janu  -  ar 1982 in Kraft.  Aarau, den 19. Januar 1982  Präsident des Grossen Rates  L  EUTHARD  Staatsschreiber  i.V.  S  ALM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 7 S. 390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2003 30.06.2003 Erlasstitel geändert 2003 S. 136
06.05.2003 30.06.2003 Ingress geändert 2003 S. 136
06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 2 geändert 2003 S. 136
06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 3 geändert 2003 S. 136
06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 136
06.03.2018 30.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-16
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  06.05.2003  30.06.2003  geändert  2003 S. 136  Ingress  06.05.2003  30.06.2003  geändert  2003 S. 136
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136
§ 1 Abs. 3 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136
§ 1 Abs. 4 06.05.2003 30.06.2003 eingefügt 2003 S. 136
                            Anhang 1  06.03.2018  30.06.2018  Inhalt geändert  2018/4-16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (Stand 30. Juni 2018  )  Liste der Landschaftsgestaltungspläne  A.    Landschaftsgestaltungspläne  gemäss § 5 Abs. 1 des Reusstalgesetzes  Gemeinde  Datum des Regierungsratsbeschlusses  Aristau  2. August 1982  Jonen  27. April 1987  Merenschwand  24. Mai 1983  Mühlau  13.   Dezember 1982  Oberlunkhofen  6. Juli 1981  Rottenschwil  2. März 1981 / 6. Juli 1981  Unterlunkhofen  6. Juli 1981  B.   Änderungspläne  Nr.  Gemeinde  Datum des Grossratsbeschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,2  Aristau  6. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Merenschwand  6. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rottenschwil  6. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Merenschwand  6. März 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aristau  6. März 2018  –  Bremgarten (Hermetschwil)  6. März 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mühlau  6. März 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang  zum  Dekret  über  den  Schutz  der  Landschaft  und  die  Nutzung  im  Gebiet  der  Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)  vom 19. Januar 1982 (SAR 787.330  )