Dekret über den Wahlmodus des Grossen Rates
                            - 1 -  Dekret  über den Wahlmodus des Grossen Rates  vom 9. März 2016  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen  Artikel  34  Absatz  2  der  Bundesverfassung  sowie  den  Entscheid  des    Bundesgerichts    vom    12.    Februar    2014,    wonach    das    derzeitige  Proporzwahlsystem  der  Mitglieder  des  Grossen  Rates  nicht  bundesverfassungskonform ist (BGE 1C_495/2012);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2, 42 Absatz 3 und 84  der Kantonsverfassung;  eingesehen  das  Gesetz  über  die  politischen  Rechte  vom  13.  Mai  2004  (GpolR);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  I  Das Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (GpolR, SGS/VS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 1 Doppelt-proportionale Vertretung
                            1  Die  Abgeordneten  und  die  Ersatzpersonen  werden  direkt  vom  Volk  nach  dem System der doppelt-proportionalen Vertretung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 bis Wahlkreise
                            1  Das Kantonsgebiet ist in sechs Wahlkreise unterteilt, um die Verteilung der  Sitze unter den politischen Kräften zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sechs Wahlkreise sind:  a)  der  Wahlkreis  Brig,  unterteilt  in  drei  Unterwahlkreise,  die  dem  Bezirk  Goms, dem Halbbezirk Östlich Raron und dem Bezirk Brig entsprechen;  b)  der  Wahlkreis  Visp,  unterteilt  in  drei  Unterwahlkreise,  die  dem  Bezirk  Visp, dem Halbbezirk Westlich Raron und dem Bezirk Leuk entsprechen;  c)  der Wahlkreis Siders, der aus einem einzigen Unterwahlkreis besteht, der  dem Bezirk Siders entspricht;  d)  der Wahlkreis Sitten, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die den Bezirken  Sitten, Ering und Gundis entsprechen;  e)  der  Wahlkreis  Martinach,  unterteilt  in  zwei  Unterwahlkreise,  die  den  Bezirken Martinach und Entremont entsprechen;  f)  der   Wahlkreis   Monthey,   unterteilt   in   zwei   Unterwahlkreise,   die   den  Bezirken Saint-Maurice und Monthey entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 1 und 2 Unterwahlkreise
                            1  Der Bezirk ist der Unterwahlkreis für die Grossratswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Halbbezirke  Östlich-Raron  und  Westlich-Raron  bilden  für  sich  einen  getrennten  Unterwahlkreis,  sowohl  für  die  Verteilung  der  Sitze  unter  die  Bezirke als auch für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Listen der Kandidaturen und Listengruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 bis Listengruppen
                            Die Listen, welche die gleiche Bezeichnung und die gleiche Ordnungsnummer  aufweisen, bilden eine Listengruppe auf der Ebene des Wahlkreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 2 und 3 Endgültige Listen
                            2  Die Präfekten übermitteln die Listen zum Druck und zur Veröffentlichung im  Amtsblatt mit ihrer Bezeichnung an das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Departement  teilt  jeder  Listengruppe  in  jedem  Wahlkreis  eine   Ordnungsnummer   zu.   Diese   Ordnungsnummer   bildet   integrierenden  Bestandteil jeder Liste. Die Zuteilung der Ordnungsnummern erfolgt mittels  Losziehung   zwischen   den   Listengruppen,   die   in   allen   Bezirken   des  Wahlkreises  hinterlegt  worden  sind.  Die  anderen  Listen  oder  Listengruppen  erhalten eine folgende Ordnungsnummer, nötigenfalls durch Losziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 4 Stimmabgabe
                            4  Man  kann  nur  für  Kandidaten  stimmen,  die  auf  einer  im  Unterwahlkreis  gültig hinterlegten Liste stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 5 Gültigkeit der Stimmen, Zusatzstimmen und leere
                            Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wahlzettel,   die   eine   Listenbezeichnung,   aber   keinen   Namen   eines   im  Unterwahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 2 Erstellung der Protokolle
                            2  Es übermittelt dem Zentralbüro die Wahlprotokolle und die vom zuständigen  Departement bereitgestellten Auszählformulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Abs. 1 und 2 Zentralbüro
                            1  Das   Zentralbüro   besteht   aus   einem   Präfekten   pro   Wahlkreis,   dem  Staatskanzler,  der  dem  Büro  vorsteht,  sowie  einem  Vizekanzler  und  einem  Vertreter des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro trifft sich spätestens am Vormittag des Montags, der auf die Wahl  folgt, und schreitet zum Zusammenzug der Resultate sowie zur Verteilung der  Sitze auf die Wahlkreise und Unterwahlkreise. Es erstellt das Wahlprotokoll  getrennt nach Abgeordneten und nach Ersatzpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Quorum
                            Die  Listengruppe,  die  acht  Prozent  in  mindestens  einem  Unterwahlkreis  erreicht,   nimmt   an   der   Oberzuteilung   der   Sitze   teil.   Die   Stimmen   der  ausgeschlossenen  Listen  werden  für  die  Bestimmung  des  Zuteilungsquotienten nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 1, 2, 3 und 4 Oberzuteilung nach Wahlkreis
                            1  Die gesamte Stimmenzahl jeder Liste pro Bezirk wird durch die Zahl der im  betreffenden  Bezirk  zu  vergebenden  Sitze  geteilt  und  auf  die  nächsthöhere  oder  -tiefere  ganze  Zahl  gerundet.  Das  Ergebnis  bestimmt  die  Wählerzahl  jeder Liste im entsprechenden Unterwahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt.  Die   Summe   wird   durch   den   Zuteilungsquotienten   geteilt   und   auf   die  nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die  Anzahl    Sitze    der    betreffenden    Listengruppe    für    den    entsprechenden  Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement legt die Zuteilungsquotienten so fest, dass alle  Sitze in jedem Wahlkreis zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Wahlkreisen, die bloss aus einem einzigen Unterwahlkreis bestehen,  ist diese Zuteilung definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1 und 2 Unterzuteilung nach Unterwahlkreis
                            1  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch den Unterwahlkreis-Divisor und den  Listengruppen-Divisor  geteilt  und  auf  die  nächsthöhere  oder  -tiefere  ganze  Zahl  gerundet.  Das  Ergebnis  bezeichnet  die  Anzahl  Sitze  jeder  Liste  in  den  Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   zuständige   Departement   legt   den   Unterwahlkreis-Divisor   und   den  Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1:  a)  jeder Bezirk die ihm vom Staatsrat zugewiesene Anzahl Sitze erhält und  b)  jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Anzahl Sitze  erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 6 Bezeichnung der Gewählten
                            6  Machen  die  Unterzeichner  der  Kandidatenliste  keinen  Gebrauch  von  ihrem  Recht,   findet   im   betroffenen   Unterwahlkreis   an   einem   vom   Staatsrat  festgelegten Datum eine Ergänzungswahl statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 4 Fehlen einer hinterlegten Liste
                            4  Die   Stimmen,   die   diesen   Personen   zugeteilt   werden,   werden   in   der  Berechnung   der   Stimmen   für   die   Oberzuteilung   pro   Wahlkreis   nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 3 Hinterlegung einer einzigen Liste
                            3  Die zugeteilten Stimmen und Sitze werden in der Berechnung der Stimmen  für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  II  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Dekret unterliegt der Genehmigung durch den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Dekrets beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  vorliegende  Dekret  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es untersteht dem Resolutivreferendum.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,  den 9. März 2016.  Der Präsident des Grossen Rates:  Nicolas Voide  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Dekret über den Wahlmodus des Grossen  Rates vom 9. März 2016  Abl. Nr. 15/2016  08.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit es sich allein auf die kantonalen politischen Rechte bezieht, verzichtet die Bundeskanzlei auf die  Genehmigung des Dekrets.