Reglement über die Verwendung eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen
                            Reglement  über die Verwendung eines Fonds zur  Unterstützung von Gefangenen  vom 03.02.2016 (Stand 19.02.2016)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 70, 84 und 96 des Schweizerischen Strafgesetzbu  -  ches (StGB);  eingesehen die Artikel 24 Absatz 2, 23 Buchstabe d und 44 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (EGStGB);  eingesehen die Artikel 22 Absatz 2, 30 und 55 Absatz 1 Buchstabe c der  Verordnung über die Rechte und Pflichten von Gefangenen vom 18. De  -  zember 2013;  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Zur Unterstützung von Gefangenen der Walliser Strafanstalten, die sich  dort in Untersuchungshaft oder zum Vollzug von Strafen und Massnahmen  befinden, wird ein Spezialfinanzierungsfonds eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Fonds wird gespeist durch Erträge aus den Disziplinarbussen, die  gegen Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder gegen Perso  -  nen im Straf- oder Massnahmenvollzug verhängt werden, sowie durch Er  -  träge aus dem Verkauf von Gegenständen geflüchteter Personen nach Ab  -  lauf einer Frist von zehn Jahren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung des Fonds zur Unterstützung von Gefangenen
                            1  Die verfügbaren Mittel dienen der Finanzierung von Hilfsmassnahmen für  Gefangene und haben insbesondere folgende Zwecke:  a)  Kleidung zu erwerben, die zum Zeitpunkt der Freilassung dem Klima  angepasst ist;  b)  die zum Erreichen des Zielorts notwendigen Mittel zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser   Fonds   ist   weder   für   ausländische   Staatsangehörige   in  Administrativhaft zur Ausschaffung (BGZ) noch für Minderjährige, deren  Platzierung vom Jugendgericht angeordnet wurde und auf die besondere  gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden, bestimmt. Allerdings haben  junge Erwachsene, die im Vollzug einer Massnahme im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 StGB stehen, Anspruch auf Unterstützungsmassnahmen durch diesen  Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds zur Unterstützung von Gefangenen kann ebenfalls zugunsten  von Personen verwendet werden, die von Walliser Gerichten verurteilt, aber  in Strafanstalten ausserhalb des Kantons platziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit für Ausgabenverpflichtungen
                            1  Der Unterstützungsfonds wird vom Chef der Dienststelle für Straf- und  Massnahmenvollzug (nachstehend: Dienstchef) verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstchef entscheidet über alle Auszahlungen aus dem Fonds im  Rahmen seiner Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei stützt er sich insbesondere auf folgenden Kriterien:  a)  die Anfrage ist begründet (der Zweck und die Absicht werden erläu  -  tert);  b)  die Verwendung des gewährten Betrags dient der Unterstützung des  Gefangenen;  c)  es stehen keine anderen Mittel zur Finanzierung der Unterstützung  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2016  19.02.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 8/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.02.2016  19.02.2016  Erstfassung  BO/Abl. 8/2016