Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit  und die Publikation von Entscheiden  (Informationsreglement)  Vom 19. Februar 2016 (Stand 1. März 2022)  Die Justizleitung des Kanton Aargau,  gestützt auf § 10 Abs. 3 des  Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
                            1  Die Gerichte Kanton Aargau informieren angemessen und kommunizieren offen und  transparent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere mit folge  nden Mitteln:  a)  Auskunft und Stellungnahme,  b)  Medienmitteilung,  c)  Medienkonferenz,  d)  öffentliche Auflage von Entscheiden,  e)  Publikation von wegleitenden Entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Das Präsidium der Justizleitung  beziehungsweise dessen Stellvert  retung vertritt die  Gerichte Kanton Aargau gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Information  über  die  Rechtsprechung  ist  das  Präsidium  des  jeweiligen  Spruchkörpers verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommunikation der Gerichte Kanton Aargau erfolgt über die kantonale Medi-  enstelle und  die Medienbeauftragten der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmenge-  richts, des  Spezialverwaltungsgerichts und des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz der Interessenabwägung
                            1  Entscheide im Anwendungsbereich dieses Reglements sind unter Berücksichtigung  des  Anspruchs der Öffentlichkeit auf Information einerseits und der Rechte der Betei-  ligten sowie Dritter an der Geheimhaltung andererseits im Einzelfall zu fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Information von Amtes wegen
§ 4 Information über Verhandlungen
                            1  Die Gerichtskanzleien infor  mieren elektronisch über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort  der öffentlichen Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Öffentliche Auflage
                            1  Nach ihrer Eröffnung werden Endentscheide während 30 Tagen in nicht anonymi-  sierter Form im Dispositiv auf der Kanzlei der urteilenden Gerichts  instanz öffentlich  aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Auflage erfolgt in den Verfahren, die nach den  geltenden Prozessrechten nicht  öffentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Publikation von Entscheiden
                            1  Wegleitende sowie weitere Entscheide werden in der Sammlung der Aargauischen  Gerichts  -  u  nd Verwaltungsentscheide (AGVE) veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anonymisierung
                            1  Die Publikation der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form (§ 10  Abs. 2 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die öf-  fentliche  n Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien überwie-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Information auf Anfrage
§ 8 Auskünfte
                            1  Die Medienbeauftragten oder die Medienstelle erteilen Auskunft auf Anfragen oder  leiten Anfragen an die zuständige Stelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anfragen,  die  eine  vertiefte  Prüfung  der  betroffenen  Interessen  erfordern,  sind  schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anwendbares Recht zur Akteneinsicht
                            1  Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich  a)  in hängigen Verfahren nach den geltenden Prozessrechten,  b)  *  in abgeschlossenen Verfahren nach dem  Gesetz über die Information der Öf-  fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  1  )  und dem Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivie-  rung vom 28. April 2017  2  )  ,  c)  nach  Ablieferung an das Staatsarchiv nach dem IDAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kosten
                            1  Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht kann eine Ge-  bühr nach den geltenden Bestimmungen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gerichtsberichterstattung
§ 11 Anforderungen an die Berichte rstattung
                            1  Berichterstattungen über Gerichtsverfahren sind sachlich und stellen niemanden un-  nötig  bloss.  Auf  die  schutzwürdigen  Interessen  der  Prozessparteien  ist  gebührend  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizeri  schen Presserats zur  Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Dienstleistungen
                            1  Die  Medienschaffenden  erhalten  in  hängigen  öffentlichen  Verfahren  auf  Anfrage  von den Gerichten oder der Medienstelle  a)  Auskunft über  Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Verhandlungen,  b)  Auskunft zum Sachverhalt von Verfahren, in denen eine Verhandlung durch-  geführt wird,  c)  in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafantrags grundsätz-  lich am Tag der Verhandlung,  d)  Entschei  de nach deren schriftlicher Eröffnung in anonymisierter Form,  e)  Auskunft zum Verfahrensstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhalten von der Medienstelle  a)  auf Anfrage den Geschäftsbericht vor dessen Veröffentlichung,  b)  Einladungen zu Medienkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Medienmitteilungen we  rden auf der kantonalen Homepage veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  155.617
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bild - und Tonaufnahmen
                            1  Bild  -  und  Tonaufnahmen  von  Gerichtsverhandlungen  sowie  im  Gerichtsgebäude  sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt (§ 8 Abs. 3 GOG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Strafverfahren gilt Art. 71 der  Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Oktober 2007
                            1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sperrfrist und Auflagen
                            1  Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch ei  ne  andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt des Entscheids erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Durchsetzung der Regeln über die Gerichtsberichterstattung und zum Schutz der  Verfahrensbeteiligten können weitergehende Auflagen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.  Aarau, 19. Februar 2016  Obergerichtspräsident  G  UIDO  M  ARBET  Generalsekretär Justiz  U  RS  H  ODEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.04.2017 01.07.2017 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/5 - 19
13.12.2021 01.03.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022/05 - 02
13.12.2021 01.03.2022 § 13 Abs. 1 geändert 2022/05 - 02
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle