Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe  1  )  (IVHB)  vom 22.09.2005 (Stand 01.01.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen  in ihrem Planungsund Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten der Kantone
                            1  Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt  werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert 3 Jahren nach Beitritt an  und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interkantonales Organ
                            1  Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der  Schweizerischen   Bau-,   Planungs-   und   Umweltdirektoren-Konferenz  (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel  -  mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim  -  mung aller beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 15.12.2016. Inkrafttreten am 01.01.2018.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:  a)  deren Anwendung regelt und die Durchführung  durch die Kantone  kontrolliert;  b)  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani  -  sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messwei  -  sen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden  zu vermeiden;  c)  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga  -  nisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist überdies zuständig für:  a)  die Änderungen der Vereinbarung;  b)  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;  c)  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;  d)  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im  Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitritt
                            1  Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung  dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung  übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austritt
                            1  Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der  Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1: Begriffe und Messweisen  A1-1 Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1.1 Massgebendes Terrain
                            1  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann dieser infolgefrüherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus  -  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus   planerischen   oder   erschliessungstechnischen   Gründen   kann   das  massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfah  -  ren abweichend festgelegt werden.  A1-2 Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.1 Gebäude
                            1  Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren  oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.2 Kleinbauten
                            1  Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zu  -  lässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.3 Anbauten
                            1  Anbauten   sind   mit   einem   anderen   Gebäude   zusammengebaut,   über  -  schreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten  nur Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.4 Unterirdische Bauten
                            1  Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,  respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.5 Unterniveaubauten
                            1  Unterniveaubauten   sind   Gebäude,   die   höchstens   bis   zum   zulässigen  Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain  hinausragen.  A1-3 Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.1 Fassadenflucht
                            1  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera  -  den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgeben  -  den Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.2 Fassadenlinie
                            1  Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben  -  dem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.3 Projizierte Fassadenlinie
                            1  Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.4 Vorspringende Gebäudeteile
                            1  Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass  (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen  - mit Ausnahme  der Dachvorsprünge  - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise  den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.5 Rückspringende Gebäudeteile
                            1  Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurück  -  versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1-4 Längenbegriffe, Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4.1 Gebäudelänge
                            1  Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4.2 Gebäudebreite
                            1  Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.  A1-5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5.1 Gesamthöhe
                            1  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs  -  ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punk  -  ten auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5.2 Fassadenhöhe
                            1  Die   Fassadenhöhe   ist   der   grösste   Höhenunterschied   zwischen   der  Schnittlinie der  Fassadenflucht   mit  der  Oberkante   der  Dachkonstruktion  und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5.3 Kniestockhöhe
                            1  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des  Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5.4 Lichte Höhe
                            1  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer  -  tigen   Bodens   und   der   Unterkante   der   fertigen   Decke   bzw.   Balkenlage,  wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1-6 Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6.1 Vollgeschosse
                            1  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach-  und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäu  -  den, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollge  -  schosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6.2 Untergeschosse
                            1  Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen  Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zu  -  lässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6.3 Dachgeschosse
                            1  Dachgeschosse   sind  Geschosse,   deren   Kniestockhöhen   das   zulässige  Mass nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6.4 Attikageschosse
                            1  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos  -  se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade ge  -  genüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zu  -  rückversetzt sein.  A1-7 Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7.1 Grenzabstand
                            1  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassaden  -  linie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7.2 Gebäudeabstand
                            1  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa  -  denlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7.3 Baulinien
                            1  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche  -  rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7.4 Baubereich
                            1  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von  Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren fest  -  gelegt wird.  A1-8 Nutzungsziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            1  Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der ent  -  sprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstückstei  -  le. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet  werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-8.2 Geschossflächenziffer
                            1  Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ges-  chossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller  Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:  a)  Hauptnutzflächen HNF;  b)  Nebennutzflächen NNF;  c)  Verkehrsflächen VF;  d)  Konstruktionsflächen KF;  e)  Funktionsflächen FF.  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom  Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen / Anrechenbare  Grundstücksfläche  GFZ = ƩGF / aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-8.3 Baumassenziffer
                            1  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des  Baukörpers in seinen Aussenmassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Volumen   offener   Gebäudeteile,   die   weniger   als   zur   Hälfte   durch  Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem fest  -  gelegten Anteil angerechnet.  Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain / Anrechen  -  bare Grundstücksfläche  BMZ = BVm / aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-8.4 Überbauungsziffer
                            1  Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäu  -  defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Überbauungsziffer = Anrechenbare Gebäudefläche / Anrechenbare Grund  -  stücksfläche  ÜZ = aGbF / aGSF  Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-8.5 Grünflächenziffer
                            1  Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä  -  che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bo  -  denflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als  Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer = Anrechenbare Grünfläche / Enbare Grundstücksfläche  GZ = aGrF / aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2005  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 1/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.09.2005  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 1/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude  Kleinbaute  Anbaute  a  a  a  Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute  in den Dimensionen beschränkt  nur Nebennutzflächen und  Anteil über der Fassadenlinie  Unterniveaubauten  Unterirdische Bauten  Oberkante fertig Boden  Fassadenlinie  hinausragenden UNB- Decke.  zwischen massgebendem Terrain und der darüber  Höhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht,  der UNB  zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen  b  f  UIB  UNB  f  b  UNB  UNB  b  b  b  f  b  Fassade 2  Fassade 4  Fassade 3  Zu Ziffer 2: GEB ̃UDE  Treppe  UIB  UNB  Fassade 1  Skizzen  UNB  Figur 2.1 - 2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude  Anbaute  Zu Ziffer 3: GEB ̃UDETEILE  Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie  Gebäudeteil  vorspringender  projizierte Fassadenlinie  Gebäudeteil  rückspringender  unbedeutend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorspringender Gebäudeteil  massgebendes Terrain  Fassadenflucht  Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)  Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie)  Figur 3.1 bis 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie  Fassadenlinie  unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a  < a   > b   < b  Fassadenabschnitt  zugehöriger  Gebäudeteil  vorspringender  zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile  zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile  projizierte Fassadenlinie  a  b  Figur 3.4  Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)  zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile  zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile  b  a  a  a  < b  < b  < b  > a  Fassadenabschnitt  zugehöriger  Teil des Gebäudes  Anbaute oder  Teil des Gebäudes  Anbaute oder  Fassadenlänge  massgebendes Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeteil  rückspringender  a   > b  FA  a   < b  FA   < a  zugehöriger Fassadenabschnitt  Fassade  Fassadenlinie  a  b  FA  Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile  Gebäudeteil  rückspringender  unbedeutend  zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen  zulässiges Mass für die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen   > a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite  G  e  bä  ud  e  b  r  e  it  e  Gebäude  Gebäudelänge  G  e  bä  ud  e  b  r  e  it  e  G  e  b  ä ud  e  l  ä ng  e  Flächenkleinstes Rechteck  Fassadenlinie  Zu Ziffer 4: L ̃NGENBEGRIFFE, L ̃NGENMASSE  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dachkonstruktion  Höchste Punkte  technisch bedingte Dachaufbaute  Dachkonstruktion  Höchste Punkte der  Terrain unter der Firstlinie  tiefster Punkt auf massgebendem  massgebendes Terrain  Terrain unter der Dachfläche  tiefster Punkt auf massgebendem  Teil des massgebenden Terrains  Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen  massgebendes Terrain  Firstlinie  Zu Ziffer 5: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASS  Gesamthöhe h  Gesamthöhe h  Gesamthöhe h  Gesamthöhe h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 5.2 Fassadenhöhe  Fassadenflucht  Fassadenlinie  massgebendes Terrain  Brüstung  Brüstung  technisch bedingte Dachaufbaute  massgebendes Terrain  Oberkante Dachkonstruktion  Schnittlinie Fassadenflucht mit  für Talfassade  Fassadenhöhe Fh  für Talfassade  Fassadenhöhe Fh  giebelseitige  Fassadenhöhe Fh  traufseitige  für Talfassade  Fassadenhöhe Fh  für Seitenfassade  Fassadenhöhe Fh  Fassadenhöhe Fh  giebelseitige  für Seitenfassade  Fassadenhöhe Fh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 5.3 Kniestockhöhe  Figur 5.4  Lichte Höhe  Oberkante Dachfläche  Oberkante Dachkonstruktion  Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau  Oberkante Dachkonstruktion  Schnittpunkt Fassadenflucht /  Fassadenflucht  Lichte Höhe  Geschosshöhe  Lichte Höhe  Geschosshöhe  Lichte Höhe  Geschosshöhe  Kniestockhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl  DA  AG  DG  VG  Untergeschosse  Vollgeschosse  Dachgeschosse  Attikageschosse  Dachaufbauten  AG  DG  VG  VG  VG  UG  UG  VG  VG  VG  AG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. VG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. VG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. UG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. UG  UG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. VG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. VG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. VG  Untergeschosse  Vollgeschosse  Attikageschosse  Dachaufbauten  DA  AG  VG  massgebendes Terrain  massgebendes Terrain  massgebendes Terrain  Zu Ziffer 6: GESCHOSSE  DA  DA  UG  UG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a   b   c  UG  UIB  b  UG  UG  UG  UIB  UG  c  b  a  a  Figur 6.2 Untergeschosse  Fassadenlinie  zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile  das Hinausragen des UG  zulässiges Durchschnittsmass für  zulässiges Mass für Untergeschosse  Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie  Untergeschoss  Unterirdische Baute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b  d  b  b  Figur 6.3 Dachgeschosse  Dachgeschoss  Dachgeschoss  Dachgeschoss  Dachgeschoss  Dachgeschoss  Oberkante Dachkonstruktion  Schnittpunkt Fassadenflucht /  Kniestockhöhe < b  Kniestockhöhe < b  zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen  kleine Kniestockhöhe < b  kleine Kniestockhöhe < b  zulässiges Mass für die kleine Kniestockhöhe von Dachgeschossen  zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen  Kniestockhöhe < b  Kniestockhöhe < b  zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen  grosse Kniestockhöhe < d  grosse Kniestockhöhe < d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            < a  Figur 6.4  Attikageschosse  Attikageschoss  Vollgeschoss  Vollgeschoss  Vollgeschoss  Vollgeschoss  a  Vollgeschoss  Vollgeschoss  der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses  des Attikageschosses gegenüber  Minimales Mass für die Zurückversetzung  > a  Vollgeschoss  Vollgeschoss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  G  Figur 7.1 - 7.3  Abstände und Abstandsbereiche  Mehrlängenzuschlag  Grosser Grenzabstand und  mG  der Abstandsvorschrift  Baulinie tritt an Stelle  Grenzabstand  Gebäudeabstand  mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand  mindestens einzuhaltender Grenzabstand  Baulinie  Fassadenlinie  Parzellengrenze  mindestens einzuhaltender Grenzabstand  Fassadenlinie  Av  Av  Av  Av  Zu Ziffer 7: ABST ̃NDE UND ABSTANDSBEREICHE  Kleiner und grosser Grenzabstand  G  A  m  G  grosser Grenzabstand  Av  Av  Av  Av  kleiner Grenzabstand  grosser Grenzabstand  mindestens einzuhaltender Grenzabstand  Fassadenlinie  kleiner Grenzabstand  mit Mehrlängenzuschlag  Abstandsvorschrift  bebaubarer Bereich  Baubereich  Baulinie  Parzellengrenze  der Abstandsvorschrift  Baulinie tritt an Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauzone  Grundstücksfläche ausserhalb der  flächen  Erschliessungs-  F  e  i  n  e  r  s  c  h  li  e  ss  ung  G  r  ob  e  r  s  c  h  li  e  ss  ung  G  r  und  e  r  s  c  h  li  e  ss  ung  anrechenbar  z.T. anrechenbar  nicht anrechenbar  Nutzungsziffer belegt sind.  * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden  Anrechenbare Grundstücksfläche  G  e  bä  ud  e  f  l  ä  c  h  e  A  b  s  t  a  nd  s  f  l  ä  c  h  e  n  H  a  u  s  z  u  f  a  h  r  t  G  r  ü  n  f  l  ä  c  h  e  n*  F  r  e  i  h  a  lt  e  f  l  ä  c  h  e  n*  Grundstücksfläche  Bauzone  Grundstücksfläche innerhalb der  Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN  Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 8.3 Baumassenziffer  Geschossflächen (GF)  HNF  KF  HNF  FF  VF  NNF  HNF  Luftraum  KF  HNF  HNF  Balkon  FF  HNF  HNF  VF  Grundriss 1. Obergeschoss:  Schnitt:  massgebendes Terrain  Anteil angerechneter Volumen offener Gebäudeteile  Figur 8.2 Geschossflächenziffer  KF  Keller  Wohnen  Estrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche  a  Vordach  Vordach  a  Gebäude  Kleinbaute  Anbaute  Gebäude  projizierte Fassadenlinie  anrechenbare Gebäudefläche  zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile  Gebäudeteil  rückspringender  unbedeutend  Gebäudeteil  vorspringender