Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes
                            Gesetz  über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes  Vom 6. März 1984 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG)
                            1  )  , Art. 4 des Bundesgesetzes  über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970  2  )   sowie §§ 49 und 82  Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehrsanordnungen gemäss Art.  3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)  vom 19. Dezember 1958  3  )   werden für Kantonsstrassen sowie Gemeindestrassen im  Bereiche von Verzweigungen mit Kantonsstrassen durch die kantonale Behörde und  für Gemeindestrassen sowie private Strassen durch den Gemeinderat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Zuständigkeitsregelung gilt für das Anbringen von Signalen und Mar  -  kierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 b) Veröffentlichung, Einsprachen und Beschwerden
                            1  Verkehrsanordnungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau und zusätzlich im  Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit der Veröf  -  fentlichung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen Einspracheent  -  scheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  741.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Einsprachen gegen vorschriftswidrige, fehlende oder überflüssige Signale  und Markierungen befindet die in erster Instanz zuständige Behörde. Gegen Einspra  -  cheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen Teil eines Strassen  -  bauprojekts, können sie gemäss den für das Strassenbauprojekt geltenden Verfah  -  rensvorschriften beschlossen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Strassenreklamen
                            1  Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 SVG bedarf  einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Regierungsrat bezeichnet die Ausnahmen  von der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Vorhaben baubewilligungspflichtig, befindet der Gemeinderat über die  strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Baubewilligungsent  -  scheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strassenreklamen   im   Bereiche   von   Nationalstrassen  1  )  ,   Kantonsstrassen   und  Gemeindestrassen   im   Verzweigungsbereich   mit   Kantonsstrassen   dürfen   vom  Gemeinderat nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat  Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht und Beratung *
                            1  Die   Aufsicht   über   Verkehrsanordnungen,   Signalisationen,   Markierungen   und  Strassenreklamen obliegt dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde und erlässt die erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde hebt rechtswidrige Entscheide auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinden und Private können sich hinsichtlich Verkehrsanordnungen, Signalisa  -  tionen, Markierungen und Strassenreklamen auf Gemeinde- und Privatstrassen vom  Kanton beraten lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgabe der Fahrradkennzeichen
                            1  Die   Gemeinden   geben   die   Kennzeichen   für   Fahrräder,   Motorhandwagen   und  Motoreinachser ab und beziehen für den Kanton die Verkehrsabgaben. Sie erhalten  vom Kanton eine angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung durch Bundesrecht, Art. 99 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. Septem  -  ber 1979, in Kraft seit 1. Januar 2008 (SR  741.21  ): Die Bewilligung für Strassenreklamen  im Bereich von Nationalstrassen bedarf neu der Genehmigung des zuständigen Bundesam  -  tes und damit nicht mehr der Zustimmung der kantonalen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften und setzt die Entschädi  -  gung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwendung von Motorfahrzeugen abseits öffentlicher Strassen
                            1  Die Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher  Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken bedarf einer Bewilligung des Gemein  -  derates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat  Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr
                            1  Der Regierungsrat bestellt eine Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr. Sie  besteht aus elf Mitgliedern. Den interessierten Behörden, Verbänden und Verkehrs  -  teilnehmern ist eine angemessene Vertretung einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berät den Regierungsrat sowie die mit dem Vollzug des Strassen  -  verkehrsrechtes beauftragten Amtsstellen in Strassenverkehrsfragen. Sie kann Aus  -  schüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Abgaben
                            1  Für die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Fahrzeuge, die  wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen,  wird zusätzlich zur Verkehrssteuer eine Abgabe erhoben. Diese wird vom Regie  -  rungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlagen sind die Überschreitung der Höchstbreite, der Höchstlänge,  der Höchsthöhe und des Höchstgewichtes sowie die Achslasten und die gefahrene  Strecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Abgabe beträgt:  a)  für Einzelbewilligungen  Fr. 5'000.–  b)  für Dauer- und Streckendauerbewilligungen jährlich  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzliche Kosten, die infolge von umfangreichen Streckenabklärungen, Polizei  -  begleitung, Berechnungen der Tragfähigkeit von Brücken und Durchlässen, proviso  -  rischen Verstärkungen usw. entstehen, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Automatisierte Verfügungen
                            1  Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen tragen keine  Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vollzug
                            1  Der Grosse Rat kann für die nicht dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr un  -  terstehenden   Fahrzeugarten   und   Strassenbenützer   Vorschriften   erlassen   (Art.  3  Abs.  5 SVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die weiteren notwendigen Vorschriften zum Vollzug des  eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes, des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen  im Strassenverkehr und dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen  besonderer Art, soweit das Bundesrecht diese den Kantonen überlässt. Er kann den  Verkehrsunterricht für fehlbare Fahrzeuglenker einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Strafen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 und 6 verstösst  oder gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Erlassen, Verfügungen und Entscheiden  zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht Bestimmungen des eidgenössi  -  schen Rechts anwendbar sind. Das ordentliche Strafverfahren wird angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                            a) Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971  1  )   wird wie folgt geän  -  dert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Strassenbaugesetz
                            1  § 10 des Strassenbaugesetzes vom 17. März 1969  2  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 c) Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr
                            1  § 21 und § 22 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr  vom 18. Oktober 1977  3  )   sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 125; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 365)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  751.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  755.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, den 6. März 1984  Präsident des Grossen Rates  H  ÜSSY  Staatsschreiber  i.V.  S  ALM  Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. September 1984.  Inkrafttreten: 1. Januar 1985  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 5. November 1984 (AGS Bd. 11 S. 404).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.05.2003 01.01.2004 § 4 Titel geändert 2003 S. 291
20.05.2003 01.01.2004 § 4 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 291
26.06.2007 01.01.2008 § 1 totalrevidiert 2007 S. 337
04.12.2007 01.01.2009 § 2 Abs. 2 geändert 2008 S. 374
04.12.2007 01.01.2009 § 2 Abs. 4 aufgehoben 2008 S. 374
04.12.2007 01.01.2009 § 3 Abs. 4 geändert 2008 S. 374
04.12.2007 01.01.2009 § 6 Abs. 2 geändert 2008 S. 374
18.03.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert 2008 S. 421
15.06.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 5 eingefügt 2021/18-04
15.06.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 4 geändert 2021/18-04
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle