Dekret über die Sistierung der Rückzahlungen der zinslosen IH- und NRP-Darlehen für Bergbahn- und Beherbergungsbetriebe
                            - 1 -  Dekret  über die Sistierung der Rückzahlungen der  zinslosen IH- und NRP-Darlehen für Bergbahn-  und Beherbergungsbetriebe  vom 10. Juni 2015  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der  Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Mit   dem   vorliegenden   Dekret   wird   der   Staat   ermächtigt,   aufgrund   der  Frankenstärke  die  Rückzahlungen  von  Darlehen  im  Rahmen  der  Investitionshilfe  (IH)  und  der  Neuen  Regionalpolitik  (NRP)  zugunsten  von  Bergbahn- und Beherbergungsbetrieben zu sistieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sistierung der Rückzahlungen
                            1  Während  der  Gültigkeitsdauer  des  vorliegenden  Dekrets  kann  das  für  die  Volkswirtschaft  zuständige  Departement  maximal  zwei  Rückzahlungsraten  von  zinslosen  IH-  und  NRP-Darlehen  für  Bergbahn-  und  Beherbergungsbetriebe sistieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betriebe  haben  für  die  jeweils  fälligen  Rückzahlungsraten  bei  der  zuständigen  Dienststelle  für  Wirtschaftsentwicklung  ein  Sistierungsgesuch  einzureichen,  welche  das  Gesuch  prüft  und  dem  zuständigen  Departement  zum Entscheid unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständige   Dienststelle   kann   der   Tatsache   Rechnung   tragen,   dass  sämtliche  vor-  und  gleichrangige  Gläubiger,  die  ihre  Forderung  grundpfandrechtlich    sichergestellt    haben,    für    denselben    Zeitraum    die  Rückzahlungen  sistieren.  Auf  das  Sistierungsgesuch  kann  nur  eingetreten  werden,  wenn  der  Darlehensnehmer  die  Rückzahlungen,  die  vor  dem  1.  Januar 2015 fällig wurden, vollumfänglich geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  zuständige  Dienststelle  kann  auf  ein  zweites  Sistierungsgesuch  nur  eintreten,  wenn  der  Darlehensnehmer  zusätzlich  zu  den  Voraussetzungen  gemäss  Absatz  3  Massnahmen  zur  Produktivitätssteigerung  des  Betriebs  aufzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit  Eingang  des  Gesuchs  werden  dem  Darlehensnehmer  die  gesetzlichen  Verzugszinsen  von  fünf  Prozent  nicht  in  Rechnung  gestellt,  sofern  dem  Gesuch entsprochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  vom  zuständigen  Departement  gewährte  Sistierung  der  Rückzahlungen  führt zu einer Verlängerung des entsprechenden Darlehensvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
                            1  Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt publiziert und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Dekrets hat bis zum 31. Juli 2017 Gültigkeit.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,  den 10. Juni 2015.  Der Präsident des Grossen Rates:  Nicolas Voide  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Dekret über die Sistierung der  Rückzahlungen der zinslosen IH- und  NRP-Darlehen für Bergbahn- und  Beherbergungsbetriebe vom 10. Juni 2015  Abl. Nr. 27/2015  01.01.2015