Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Interkantonale Vereinbarung  über den schweizerischen Hochschulbereich  1  )  (Hochschulkonkordat)  vom 20.06.2013 (Stand 01.01.2015)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  (EDK),  gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesver  -  fassung (BV),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone  untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen  Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen  des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordi  -  nation im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   gemeinsam mit dem  Bund  a)  für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des  gesamtschweizerischen   Hochschulbereichs   zu   sorgen,   namentlich  durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;  b)  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;  c)  die  Aufgabenteilung   in   besonders   kostenintensiven   Bereichen   zu  gewährleisten;  d)  die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 16.12.2014. Inkrafttreten am 01.01.2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei  -  zerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die  Vereinbarungskantone   sind   Mitglieder   der   Schweizerischen   Hoch  -  schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Ko  -  ordination im Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hoch  -  schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf  a)  kantonale und interkantonale Universitäten,  b)  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und  c)  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie  d)  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Be  -  reich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt aner  -  kannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der  gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Arti  -  kel 6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Arti  -  kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarun  -  gen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge  -  hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um  die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar  -  beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koor  -  dination im schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von  Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a)  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;  b)  der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agen  -  tur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkre  -  ditierungsagentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen  Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpoliti  -  sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch  -  schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfah  -  ren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund  und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erziehungsdirektorinnen   und   Erziehungsdirektoren   der   Vereinba  -  rungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen  Hochschulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universi  -  tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Ko  -  ordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hoch  -  schulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier  Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Ein  -  sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre  -  ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per  -  sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine  Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            1  Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge  -  mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat  eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender,  die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an  interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglie  -  der des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der  Punkte ist im Anhang dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1  Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an  den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Ab  -  satz 2 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach  folgendem Verteilschlüssel getragen:  a)  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  b)  eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von  ihnen vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen  vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent  a)  an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Er  -  füllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  b)  und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und des  -  sen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren ge  -  mäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese  Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen  die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rekto  -  renkonferenz regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungs  -  direktoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der  Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen  -  den Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   ist   verantwortlich   für   den  Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss  von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid  über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die  Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat ge  -  mäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkon  -  ferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl  als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1  Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der In  -  terkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (IUV)  1  )   und  der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV)  2  )  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der   Schutz   der   Hochschulbezeichnungen   richtet   sich   nach  Artikel   62  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   einen  Titel   führt,   der   auf   Basis   kantonalen   oder   interkantonalen  Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten  Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel ver  -  wendet,  der den Eindruck  erweckt,  er habe einen anerkannten  Ausbil  -  dungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf  -  bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene  -  ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und  Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz  der   Vereinbarungskantone   sowie   die   übrigen   hochschulpolitischen   Ge  -  schäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbei  -  tet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts  -  führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er  -  folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschul  -  rat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der  EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er  -  geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba  -  rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge  -  richtsgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG); SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt  werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä  -  rung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit  -  punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr  mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon  -  kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordi  -  nation vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens  zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung
                            von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen  des Hochschulrats gemäss Artikel 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durch  -  schnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur  Vereinbarung.   Die  nachstehend   aufgelisteten   Punkte   basieren  auf   dem  Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle:  Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung der Universitätskanto  -  ne im Hochschulrat  Punkte  Zürich: Universität Zürich, Zürcher  Fachhochschule, Pädagogische  Hochschule Zürich, Interkantonale  Hochschule für Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Bern: Universität Bern, Berner  Fachhochschule, Pädagogische  Hochschule Bern, Standorte der  Haute école pédagogique BEJUNE  im Kanton Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Waadt: Universität Lausanne, Haute  école pédagogique du canton de  Vaud, Standorte der Haute école  spécialisée de Suisse occidentale  im Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Genf: Universität Genf, Standorte  der Haute école spécialisée de  Suisse occidentale im Kanton Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Basel-Stadt: Universität Basel,  Standorte der Fachhochschule  Nordwestschweiz im Kanton Basel-  Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Freiburg: Universität Freiburg,  Pädagogische Hochschule Freiburg,  Standorte der Haute école spécia  -  lisée de Suisse occidentale im  Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  St. Gallen: Universität St. Gallen,  Pädagogische Hochschule des  Kantons St. Gallen, Standorte der  Fachhochschule Ostschweiz im  Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Luzern: Universität Luzern,  Standorte der Fachhochschule  Zentralschweiz (Hochschule Luzern)  im Kanton Luzern, Pädagogische  Hochschule Luzern (ab 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung der Universitätskanto  -  ne im Hochschulrat  Punkte  Neuenburg: Universität Neuenburg,  Standorte der Haute école spécia  -  lisée de Suisse occidentale im  Kanton Neuenburg, Standorte der  Haute école pédagogique BEJUNE  im Kanton Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Tessin: Universität Tessin, Scuola  universitaria professionale della  Svizzera italiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone  jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat  Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungs  -  direktorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen  in den Hochschulrat gewählt werden:  a)  Pädagogische Hochschule Wallis  b)  Pädagogische Hochschule Graubünden  c)  Pädagogische Hochschule Thurgau  d)  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  e)  Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)  f)  Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)  g)  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura  h)  Standorte  der  Fachhochschule  Nordwestschweiz  in den  Kantonen  Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn  i)  Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den  Kantonen Wallis und Jura  j)  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden  Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total  von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Artikel A1-3 des  Anhangs aufgeführten Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2013  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 4/2015,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.06.2013  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 4/2015,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35/2015