Dekret zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für das Projekt der 3. Rhonekorrektion
                            Dekret  zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für  das Projekt der 3.  Rhonekorrektion  vom 11.09.2014 (Stand 03.10.2014)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 25, 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42  Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;  eingesehen das Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 9.  Juni 2004;  eingesehen das Gesetz betreffend die Finanzierung der Infrastrukturgross  -  projekte des 21.  Jahrhunderts vom 15. September 2011;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton schafft einen Fonds zur Finanzierung des Projekts der 3.  Rho  -  nekorrektion, das als Grossinfrastrukturprojekt des 21.  Jahrhunderts aner  -  kannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Speisung des Fonds
                            1  Die Dotierung des Fonds beträgt 60 Millionen Franken und wird dem  Spezialfonds zur Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21.  Jahr  -  hunderts entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fonds einbezahlt werden ausserdem die jährlich 1.4 Millionen  Franken übersteigenden Einnahmen aus Konzessions- und Bewilligungsge  -  bühren für Kiesentnahmen aus der Rhone sowie die Beiträge und Zuwen  -  dungen Dritter gemäss der Gesetzgebung über den Wasserbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fondsvermögen trägt keine Zinsen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entnahmen aus dem Fonds werden bewilligt, wenn die Ausgaben zur  Realisierung des Projekts der 3. Rhonekorrektion im Budget vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung
                            1  Die Verwaltung des Fonds liegt in der Kompetenz der für den Wasserbau  zuständigen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Finanzhaushaltsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesetzesänderungen
                            1  Das Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten und Bekanntmachung
                            1  Das vorliegende Dekret behält seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten eines  Gesetzes zum selben Gegenstand, maximal aber für eine Dauer von fünf  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Dekret tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  03.10.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 40/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.09.2014  03.10.2014  Erstfassung  BO/Abl. 40/2014