Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über den vorbeugenden Brandschutz  *  (Brandschutzgesetz,  BSG)  Vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck
                            1  Das  Gesetz  bezweckt  den  Schutz  von Personen,  Tieren  und Sachen  gegen  Brand  -  und Explosionsschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Funktionen und Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sorgfaltspflicht im Allgemeinen
                            1  Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiea  rten die notwen-  dige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies gilt  insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder um-  welt  -  und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten sowie  beim Einsatz von Maschinen und Apparaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Einsatz  von  Hilfskräften  ist  darauf  zu  achten,  dass  diese  richtig  ausgewählt  und instruiert sind und dass die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Baulicher und betrieblicher Brandschut z
                            1  Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen  so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass  a)  der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flam-  men, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt  wird;  b)  die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;  c)  Umwelt  -  und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;  d)  Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind;  e)  eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt  Vorschriften über die erforderlichen Massnahmen zur Si-  cherstellung des baulichen und betrieblichen Brandschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Art  und  den  Umfang  der  Massnahmen  bei  Gebäuden  sind  in  erster  Linie  massgebend:  a)  Zahl und Schutzbedürftigkeit der Personen, die s  ich im Gebäude aufhalten,  b)  Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die Zugänglich-  keit für die Feuerwehr,  c)  Grösse (Grundfläche und Höhe),  d)  Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr,  e)  Gefahr der Bildung gefäh  rlicher chemischer Verbindungen unter Hitzeeinwir-  kung,  f)  Korrosionsgefahr,  g)  Aktivierungsgefahr (Zündquellen),  h)  Brandbekämpfungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorkehren für den Brandfall
                            1  Die Vorkehren für den Brandfall sind so zu treffen, dass gesetzliche Besti  mmungen,  die dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit dienen, eingehalten werden können.  Insbesondere sind Massnahmen vorzusehen, welche die Belastung des Löschwassers  mit Schadstoffen oder dessen unkontrolliertes Abfliessen verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verbindlichkei t technischer Richtlinien
                            1  Der Regierungsrat kann technische Richtlinien anerkannter Fachverbände zum bau-  lichen und betrieblichen Brandschutz verbindlich erklären, sofern sie dem Grundsatz  der Verhältnismässigkeit sowie den in den §§ 3 und 4 aufgeführten  Kriterien entspre-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  veröffentlicht  seinen  Beschluss  in  der  Gesetzessammlung  und  legt darin auch fest, wo die Richtlinien eingesehen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Normalfall und Abweichungen
                            1  Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehen von  derjenigen Brandgefahr aus,  die im Normalfall zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Stelle vorgeschriebener Massnahmen können Alternativen treten, soweit sie  für das Einzelobjekt gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass die  gesetzlich vor-  gesehenen Massnahmen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, kön-  nen die zu treffenden Massnahmen angemessen erweitert oder reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Persönliche Verantwortlichkeit
                            1  Die Vorschriften über den baulichen und betriebl  ichen Brandschutz richten sich an  Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb  oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einhaltung baulicher Brandschutzauflagen ist der Eigentümer des Gebäu  des  oder der Anlage, für die Einhaltung betrieblicher Auflagen der Betriebsinhaber ver-  antwortlich. Die Auflagen binden auch die Rechtsnachfolger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewilligungspflicht
                            1  Bauten werden im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutz-  vorschr  iften überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten, Anlagen und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit, Zweck-  bestimmung  oder  sonstigen  Verhältnisse  im  Brandfall  Personen, Tiere  oder  Sachen  besonders gefährdet sind, werden vom Regierungsrat einer kantonalen feuerpolize  ili-  chen Bewilligungspflicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen
                            1  Die  Zulassung  neuer  Baustoffe,  Bauelemente,  Bauteile,  Feuerungsaggregate  und  technischer  Einrichtungen  auf  dem  Gebiet  des  Brandschutzes  ist von  einer Prüfung  d  er brandschutztechnischen Qualität durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aargauische Versicherungsamt  1  )  kann Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen
                            1  Der  Regierungsrat  kann  den  Detailhandel  mit  pyrotechnischen  Gegenständen,  die  Vergnügungszwecken dienen, zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere  Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 11 Aufsicht
                            1  Der Brandschutz steht unter der Aufsicht des Reg  ierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Aargauische Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat führt die Aufsicht über den Brandschutz im Gemeindegebiet, so-  weit dieser nicht Gegenstand kantonaler Verfügungen und Kontrollen ist, und sorgt in  diesem Rahmen für die Behebung von Brandschutzmängeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm  obliegen namentlich  a)  die Verfügung der Brandschutzmassnahmen für in seine feuerpolizeiliche Zu-  ständigkeit fallende Bauten im Baubewilligungsverfahren;  b)  *  die  Durchführung  von  Abnahmekontrollen  und  periodischen  Kontrollen  zur  Feststellung von Brandschu  tzmängeln nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes  Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  unterstützt  die  kantonale  Brandschutzbehörde  bei  der  Erfüllung  ihrer Aufga  ben, insbesondere durch die Meldung von Bauten, Anlagen und Einrich-  tungen, die einer kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Aargauische Gebäudeversicherung
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für die Sicherstellung des Brandschut-  zes im  Kantonsgebiet, namentlich durch  a)  Überwachung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften und Erlass der erfor-  derlichen Weisungen,  b)  *  Erteilung der in ihre Zuständigkeit fallenden Brandschutzbewilligungen,  c)  *  Durchführung von Abnahmekontrollen und perio  dischen Kontrollen der in ihre  Bewilligungspflicht fallenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen nach Be-  darf; in begründeten Fällen können Sachverständige beigezogen werden,  d)  *  Durchführung von Instruktions  -  und Weiterbildungskursen für die kantonalen  und  kommunalen Brandschutzbehörden,  e)  Beratung von Behörden und Privaten in Brandschutzfragen sowie Aufklärung  der Öffentlichkeit über die Brandverhütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten trägt die Aargauische Gebäudeversicherung, der die gestützt  auf § 24 Abs. 2 ein  gehenden Gebühren zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Kantonale und regionale Feuerverbote
                            1  Das für den Bevölkerungs  -  und Zivilschutz zuständige Departement kann bei aus-  serordentlicher Trockenheit ein kantonales oder regionales Feuerverbot verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verbot wird auf  Antrag des Kantonalen Führungsstabs (KFS) erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Kommunale Feuerverbote
                            1  Die Gemeinden können ein von der Kantonsbehörde erlassenes Feuerverbot für ihr  Gemeindegebiet verschärfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlässt der Kanton kein Feuerverbot, können die Gemeinden ein  kommunales Feu-  erverbot verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Übertragung von Aufgaben an Dritte
                            1  Der Regierungsrat kann bestimmte Brandschutzaufgaben anerkannten Fachorgani-  sationen oder geeigneten privaten Unternehmungen übertragen, wenn die Natur der  Aufgabe dies erlaubt und  wesentliche sachliche oder organisatorische Vorteile zu er-  warten sind. Der Regierungsrat stellt den Rechtsschutz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Brandschutzkontrollen
§ 15 Durchführung der Kontrollen
                            1  Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein des Eigentümers oder  Besitzers des  Gebäudes oder der Anlage durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Kontrollorganen ist Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-  ben erforderlich ist. Die notwendigen Auskünfte sind ihnen wahrheitsgetreu zu ertei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahrnehmungen anlässlich der  Kontrollen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mängelbehebung
                            1  Für die Behebung von Brandschutzmängeln ist eine angemessene Frist einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei akuter Brand  -  oder Explosionsgefahr sind die nötigen Sofortmassnahmen anzu-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt die Nachkontr  olle, dass die Mängel nicht behoben wurden, sind die erforder-  lichen Vollstreckungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ver-  waltungsrechtspflege  1  )  zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. ... *
§ 17 * ...
§ 18 * ...
§ 19 * ...
§ 20 * ...
§ 21 * ...
§ 22 * ...
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
                            4  bi  s  . Feuerungsanlagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a * Unterhaltspflicht
                            1  Der Unterhalt von Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentü-  merinnen und Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, ihre Anlagen in zweckmässigen Zeitabständen durch eine re-  gistrierte Fachperso  n sicherheitstechnisch warten zu lassen und allenfalls festgestellte  Mängel zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie müssen die sicherheitstechnische Wartung sowie gegebenenfalls die Mängelbe-  hebung belegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23b * Sicherheitstechnische Wartung
                            1  Die  sicherheitstechnische Wartung hat fachgerecht nach den Regeln der Technik und  den Brandschutzvorschriften zu erfolgen. Sie besteht aus  a)  der Kontrolle der Feuerungsanlage mit Aufstellungsraum,  b)  der allenfalls nötigen Reinigung der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachpers  on hat Mängel, die den sicheren Betrieb der Feuerungsanlage gefähr-  den,  den  Eigentümerinnen  und  Eigentümern  schriftlich  mitzuteilen,  sofern  sie  die  Mängel nicht gleich mit deren Einverständnis behebt. Nötigenfalls setzt sie ihnen eine  angemessene Frist zur  Behebung der Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fachperson  meldet  der  zuständigen  Brandschutzbehörde  wesentliche  Mängel.  Diese führt eine Nachkontrolle durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23c * Fachperson
                            1  Zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungs-  anlagen ist befugt,  wer  a)  mindestens über die Kompetenzen als Kaminfeger  -  Vorarbeiterin oder Kamin-  feger  -  Vorarbeiter  mit  eidgenössischem  Fachausweis  oder  eine  gleichwertige  Ausbildung verfügt, und  b)  in der von der Aargauischen Gebäudeversicherung geführten öffentlichen Liste  der Fachpersonen registriert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung kann die Aargauische Ge-  bäudeversicherung den Eintrag in der Liste mit sofortiger Wirkung löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23d * Angestellte der Fachperson
                            1  Die  Fachperson  kann  Angeste  llten  Arbeiten  übertragen,  für  deren  Erledigung  ihre  Anwesenheit oder Mitwirkung nicht erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gebühren
§ 24 Gebührenpflicht
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Aus-  übung  von  Kontroll  -  und  Vollstreckungsfun  ktionen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  kann  die Gemeinde Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  erlässt  für  die  Tätigkeiten,  die  sie  gestützt  auf dieses Gesetz wahrnimmt, einen Gebührentarif im Rahmen des Dekrets über die  durch den Staat zu bez  iehenden Gebühren  1  )  .  Sie kann auf die Erhebung von Gebüh-  ren ganz oder teilweise verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechtsschutz
§ 25 * Beschwerderecht
                            1  Gegen Verfügungen des Gemeinderates auf dem Gebiet des Brandschutzes kann in-  nert 30 Tagen seit Zustellung bei der Aarga  uischen Gebäudeversicherung Beschwerde  geführt  werden.  Die  Beschwerde  gegen  feuerpolizeiliche  Verfügungen  im  Rahmen  des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Baugesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Entscheide der Aargauischen Gebäudeversicherung können in  nert  der gleichen Frist beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Strafbestimmungen
§ 26 Strafen, Verfahren
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig d  iesem Gesetz oder den gestützt darauf ergangenen  Ausführungsbestimmungen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit  Busse  bis  Fr.  10'000.  –  bestraft,  soweit  nicht  eidgenössische Strafbestimmungen  zur  Anwendung gelangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abwandlung  erfolgt  durch  die  für  Übertretungen  zuständigen  ordentlichen  Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches  3  )  betref-  fend Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 27 Über gangsbestimmungen
                            1  Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens  dieses Gesetzes den neuen Vorschriften nicht genügen, sind in ihrem bisherigen Zu-  stand zu dulden, wenn sie für Personen, Tiere und Sachen keine unmittelba  re Gefahr  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden bestehende Bauten, Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert oder  einem anderen Zweck zugeführt, sind sie den neuen Vorschriften anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Durch dieses Gesetz sind die §§ 61  –  64 des  Gesetzes über die Gebäude  -  und Fahr-  nisversicherung vom 15. Januar 1934  1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Inkraftsetzung, Publikation
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.  Aarau, den 21. Februar 1989  Präsidentin des Grossen Rates  B  ÄRTSCHI  Staatsschreiber  S  IEBER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989.  Inkrafttreten: 1. Januar 1992  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  RRB vom 7. Januar 1991 (AGS Bd. 13 S. 438).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.06.1996 01.01.1997 § 6 totalrevidiert 1996 S. 335
19.09.2006 01.01.2008 § 13 totalrevidiert 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 25 totalrevidiert 2007 S. 173
04.12.2007 01.01.2009 § 25 Abs. 1 geändert 2008 S. 367
18.03.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 1 geändert 2008 S. 417
08.12.2020 01.01.2022 Erlasstitel geändert AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 13a eingefügt AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 13b eingefügt AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 Titel 4. aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 17 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 18 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 19 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 20 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 21 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 22 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 23 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 Titel 4
                            bis  .  eingefügt  AGS 2021/18  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.01.2022 § 23a eingefügt AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 23b eingefügt AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 23c eingefügt AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 23d eingefügt AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2021/18 - 02
08.12.2020 01.01.2022 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2021/18 - 02
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  08.12.2020  01.01.2022  geändert  AGS 2021/18  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 18.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 335
§ 12 Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02
§ 13 19.09.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 173
§ 13 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02
§ 13 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02
§ 13 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.01.2022 geändert AGS 2021/18 - 02
§ 13a 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02
§ 13b 08.12.2020 01.01.2022 eingefügt AGS 2021/18 - 02
                            Titel 4.  08.12.2020  01.01.2022  aufgehoben  AGS 2021/18  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
§ 18 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
§ 19 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
§ 20 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
§ 21 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
§ 22 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
§ 23 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben AGS 2021/18 - 02
                            Titel 4  bis  .  08.12.2020  01.01.2022  eingefügt  AGS 2021/18  -  02