Dekret über die Blockierung-Finanzierung im Walliser Weinbau
                            Dekret  über die Blockierung-Finanzierung im Walliser  Weinbau  vom 12.09.2013 (Stand 11.10.2013)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen  die Artikel 31 Absatz  1 Buchstabe  a,  32 Absatz  2, 38  und  42  Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  eingesehen   das   Gesetz   über   die   Landwirtschaft   und   die  Entwicklung   des  ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG);  eingesehen die Verordnung über den Rebbau und den Wein vom 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (RWV);  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Blockierung-Finanzierung   im  Walliser   Weinbau   ist   ein  Verfahren,   bei  dem   der   Kanton   ein   Bankdarlehen   garantiert   und   dabei   einen   Teil   des  Weinlagers eines Einkellerers als Pfand nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  erhaltene  Liquidität  darf  ausschliesslich  dazu verwendet  werden,  die  Weinerntelieferanten für die Ernte 2013 zu bezahlen, wobei der Selbstein  -  kellerer sein eigener Lieferant ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leistungsvereinbarung
                            1  Um die Aufgaben im Zusammenhang mit dem vorliegenden Dekret zu er  -  füllen,   schliesst   der   Kanton   mit   dem   Finanzkompetenzzentrum   (nachste  -  hend: CCF AG) eine Leistungsvereinbarung ab.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck überweist er der CCF AG einen im ordentlichen Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014   der   kantonalen   Dienststelle   für   Landwirtschaft   (nachstehend:   DLW)  vorzusehenden Pauschalbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Garantieprinzip
                            1  Es   wird   das   Prinzip   einer   Bürgschaft   in  Höhe   von   maximal   30  Millionen  Franken beschlossen, um die Finanzierung der Walliser Weinernte 2013 zu  garantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bürgschaft dient ausschliesslich dem Vollzug des vorliegenden De  -  krets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gesamtbetrag   der   diesbezüglich   von   der   CCF  AG   im   Namen   des  Staates Wallis bewilligten Garantien darf die genannte Summe nicht über  -  schreiten, alle Bürgschaften miteinbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorgehen bei eventuellen Verlusten
                            1  Um  eventuelle Verluste   aus der  Blockierung-Finanzierung zu  decken,  ist  der Staatsrat im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 FHG befugt, der DLW einen  Nachtragskredit in Höhe von 3 Millionen Franken zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bénéficiaires
                            1  Einzig Personen, die im Wallis Trauben aus Walliser Rebbergen einkellern  und zu Wein verarbeiten, können in den Genuss der Blockierung-Finanzie  -  rung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller muss auf persönlicher und beruflicher Ebene die nöti  -  gen   Zusicherungen   für   eine   gute   Betriebsführung   stellen.   Sein   Betrieb  muss   als   wirtschaftlich   tragbar   erachtet   werden.   Die   Zahlung   der   Zinsen  und   die   Rückzahlung   des   zugestandenen   Betrags   müssen   möglich   sein.  Des Weiteren muss er bei der Dienststelle für Verbraucherschutz und Vete  -  rinärwesen angemeldet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die als Garantie zugelassene Lagermenge muss mindestens 10'000 Liter  für alle in Artikel 9 definierten Walliser Weine mit kontrollierter Ursprungsbe  -  zeichnung (AOC Wallis) umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Gesuchsteller   muss   alle   seine   Lieferanten   für   die   Weinernte   2012  ausbezahlt   haben   und   sich   verpflichten,   für   2013   mindestens   den   vom  Branchenverband   der   Walliser   Weine   (nachstehend:   Branchenverband)  festgelegten Durchschnittspreis zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Blockierung-Finanzierung   kann   für   jeden   Einkellerer   nur   50   Prozent  des   in Artikel  9  definierten   Weinvolumens   für   die  Ernte   2013   garantieren.  Dieses muss sich frei von jeder Verpflichtung im Lager des Einkellerers be  -  finden, der das ausschliessliche wirtschaftliche Nutzungsrecht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuch
                            1  Der   Einkellerer   reicht   sein  Gesuch   um   Blockierung-Finanzierung   bei  der  CCF AG ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die CCF AG muss das gesamte Dossier mit allen in Artikel 8 aufgeführten  Dokumenten   und  Angaben   spätestens   am   15.   November   2013   erhalten,  ansonsten ist es nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die CCF AG übermittelt der DLW eine Liste der erhaltenen Gesuche zur  Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bearbeitung der Gesuche
                            1  Die CCF AG ist für die Prüfung und Bearbeitung der Gesuche zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   genehmigt   im   Namen   des   Staates   Wallis   die   Garantien   für   die   Be  -  günstigten und informiert die DLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann gegebenenfalls ein Gesuch ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie betreut die Dossiers bis zum Abschluss, das heisst bis nach der voll  -  ständigen Rückzahlung der zugestandenen Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beweismittel
                            1  Der Gesuchsteller muss der CCF AG alle Angaben über seine finanzielle  Situation, namentlich durch Vorlegung der Betriebsbuchhaltung, offen dar  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem muss er folgende Dokumente vorlegen:  a)  Handelsregisterauszug;  b)  Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamts;  c)  Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre  vor dem betreffenden Jahrgang;  d)  die detaillierte Liste der Weinerntezahlungen an die Traubenlieferan  -  ten des letzten Jahres vor dem betreffenden Jahrgang;  e)  die   detaillierte   Liste   seines   Weinlagers   (Menge,   Bezeichnungen   und  Jahrgänge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Informationen über die Zahlung der Soziallasten und über die Einhal  -  tung des Gesamtarbeitsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Daten werden streng vertraulich behandelt. Sie dürfen nur den Or  -  ganen mitgeteilt werden, die mit dem Vollzug oder der Vollzugskontrolle des  vorliegenden Dekrets beauftragt  sind, und zwar nur im Rahmen der Erfül  -  lung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bedingungen bezüglich des Weinlagers
                            1  Einzig Lager von Walliser AOC-Weinen, die kumulativ folgende Bedingun  -  gen erfüllen, können in den Genuss der Blockierung-Finanzierung kommen:  a)  Fendant, Dôle, Pinot Noir oder Gamay;  b)  Jahrgang 2013;  c)  Weine, die den qualitativen Normen AOC Wallis entsprechen und von  der   Degustationskommission   des   Branchenverbands   zugelassen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Einkellerer   ist   für   die   Korrektheit   der   abgegebenen   Daten   über   die  Qualität und Quantität  der verpfändeten Weine verantwortlich. Er übermit  -  telt der CCF AG diesbezüglich eine Bescheinigung der Schweizer Weinhan  -  delskontrolle   (SWK)   beziehungsweise   der   Interkantonalen   Zertifizierungs  -  stelle (IZS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Branchenverband   bestimmt   den   Wert   des   blockierten   Weinlagers.  Dieser Wert darf 4 Franken pro Liter nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einkellerer gewährleistet das Unterbringen, die Pflege, den Unterhalt  und die Konservierung der blockierten Weinlager auf seine eigenen Kosten,  Risiken und Gefahren.  Ohne Bewilligung der CCF AG kann er über diese  aber weder verfügen noch sie umlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Garantien
                            1  Die CCF AG garantiert im Namen des Staates Wallis in Form einer einfa  -  chen  Bürgschaft  die  Darlehen,   die dem  von  der  Blockierung-Finanzierung  begünstigten Einkellerer von einer sich im Wallis angesiedelten Finanzein  -  richtung zugestanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   solche   Garantie   soll   dem   Begünstigten   die   Möglichkeit   geben,   bei  seiner Bank ein Darlehen zu einem Vorzugszins zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Darlehen dürfen ausschliesslich für die Zahlung der Ernte 2013 an die  Traubenlieferanten eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die CCF AG begrenzt ihre Bürgschaft auf eine Gesamthöhe von zwölf Mil  -  lionen Liter. Übersteigt das für die Blockierung-Finanzierung gemeldete Ge  -  samtvolumen diese Menge, wird die als Pfand angebotene Weinmenge im  Verhältnis zur Einkellerung der Ernte 2013 gemäss der offiziellen Weinlese  -  kontrolle entsprechend reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Bürgschaft   beträgt   für   jeden   Einkellerer   höchstens   60   Prozent   des  Werts des blockierten Weinlagers, wie dies vom Branchenverband in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Garantie   bedarf   einer   einfachen   Bürgschaftsurkunde   zwischen   dem  Einkellerer,   der   Gläubigerbank   und   der   CCF  AG   im   Namen   des   Staates  Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Garantie ist degressiv und erlischt spätestens am 15. November 2014  automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pfand
                            1  Die CCF AG besitzt im Namen des Staates Wallis das Vorzugspfandrecht  auf dem gesamten  blockierten Weinlager in Form eines Verpfändungsver  -  trags. Das Lager bleibt in der Regel vor Ort beim Einkellerer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit   dieses   Pfandrecht   tatsächlich   ausgeübt   werden   kann,   muss   der  Branchenverband bei der ersten Aufforderung der CCF AG auf Kosten des  Einkellerers und ohne Vorbehalt seinerseits die Fässer und gegebenenfalls  die Kellerei versiegeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Einkellerer   verpflichtet   sich,  jede andere   von der  CCF AG  verlangte  Garantie   wie   eine   Gegenbürgschaft,   eine   reine   Risikoversicherung,   eine  Hypothek, eine Verpfändung, eine Abtretung von Mobilienwerten usw. vor  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten im Zusammenhang mit der Blockierung-Finanzierung
                            1  Die CCF AG kann für die Bearbeitung der Dossiers Gebühren verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Branchenverband   kann   seine   Kosten   dem   gesuchstellenden   Einkel  -  lerer in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zusammenarbeit
                            1  Die CCF AG unterhält die nötigen Kontakte mit dem Branchenverband für  die ihm zugewiesenen Sonderaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für den Vollzug des vorliegenden Dekrets die Hilfe und Unterstüt  -  zung anderer  kantonaler  Dienststellen und offiziell anerkannter  Einrichtun  -  gen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Einrichtungen   erteilen   auf  Anfrage   kostenlos   alle   für   den   Vollzug  des vorliegenden Dekrets benötigten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zugang zum Weinlager
                            1  Die CCF AG muss jederzeit freien Zugang zu den blockierten Weinlagern  sowie zu den Geschäftsbüchern der Kellerei haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für alle anderen involvierten Einrichtungen in Ausübung ihrer  Funktion gemäss dem vorliegenden Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Veräusserung der blockierten Weinlager
                            1  Die   blockierten   Weinlager   können   nur   mit   vorgängiger   Zustimmung   der  CCF AG verkauft oder anderweitig veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einkellerer wie auch die Gläubigerbank dürfen das Erzeugnis aus der  Veräusserung  der blockierten  Weinlager  ausschliesslich zur Verminderung  und  zur   Rückzahlung   des  Darlehens   (Gegenstand   der   Blockierung-Finan  -  zierung) benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückzahlungsnachweis muss der CCF AG unverzüglich mittels einer  Bankbescheinigung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Solange die Verpflichtungen gemäss den Absätzen 2 und 3 nicht eingehal  -  ten werden, bleiben die entsprechenden Weinlager blockiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pfandfreigabe
                            1  Die   Weinlager   können   erst   nach   Tilgung   des   Kapitalkredits,   der   Zinsen  und Spesen auf Zahlungsbescheinigung der Bank hin und mit Bewilligung  der CCF AG freigegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Freigabe muss beantragt werden:  a)  vor jeglichem offenen Verkauf;  b)  vor jeglicher Flaschenabfüllung;  c)  vor jeglicher Vermischung von Weinen;  d)  vor jeglicher anderer ähnlicher Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pfandverwertung
                            1  Falls nötig ist die CCF AG ausdrücklich befugt, die zugunsten des Staates  Wallis verpfändeten blockierten Weinlager freihändig zu verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Aufgabe   wird   vom   Branchenverband   auf  Anweisung   der   CCF  AG  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sanktionen
                            1  Bei Verletzung der aus dem vorliegenden Dekret hervorgehenden Pflich  -  ten oder der Bürgschaftsurkunde kann der Staat Wallis:  a)  der CCF AG das Recht verleihen, die unverzügliche Pfandverwertung  anzuordnen;  b)  eine Busse von bis zu 100'000 Franken verhängen;  c)  den   gemäss  Artikel   69   und   folgende   des   Schweizerischen   Strafge  -  setzbuches (StGB) unlauteren Gewinn einziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sanktion   wird   vom   Departement   für   Volkswirtschaft,   Energie   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsmittel
                            1  Gegen   die   gemäss   dem   vorliegenden   Dekret   gefällten   Entscheide   kann  innert 30 Tagen ab Zustellung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat entscheidet in letzter Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfah  -  ren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Dekret   tritt   mit   seiner   Veröffentlichung   im  Amtsblatt   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gültigkeitsdauer  des vorliegenden Dekrets  ist auf den Jahrgang des  laufenden Jahres begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   vorliegende   Dekret   kann   für   die   nachfolgenden   Jahrgänge   je   nach  Marktlage und auf Beschluss des Grossen Rates um höchstens drei Jahren  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum, mit Ausnah  -  me von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2013  11.10.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 41/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.09.2013  11.10.2013  Erstfassung  BO/Abl. 41/2013