Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle
                            Reglement  betreffend den Spezialfinanzierungsfonds  Kantonale Lehrmittelausgabestelle  vom 28.06.2013 (Stand 05.07.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;  eingesehen den Artikel 115 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichts  -  wesen vom 4. Juli 1962;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Äufnung - Zuweisung
                            1  Der Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (nach  -  folgend: KLAS-Fonds) ist ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Ge  -  setzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geäufnet wird der KLAS-Fonds aus den möglichen Erträgen des Verkaufs  der Lehrmittel sowie aus den Vergütungszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung - Entnahme
                            1  Der KLAS-Fonds wird dazu verwendet, die allfälligen Verluste des Ver  -  kaufs von Lehrmitteln zu decken. Die Gelder können ebenfalls dafür einge  -  setzt werden, den Gemeinden einen Teil des möglichen Ertrags zurückzu  -  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den Mitteln aus dem KLAS-Fonds können zudem die Investitionsaus  -  gaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Kantonalen Lehrmittel  -  ausgabestelle, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erarbeitung von  neuen Lehrmitteln, gedeckt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung des Fonds KLAS
                            1  Die zugewiesenen und entnommenen Beträge müssen in den Budgets  der Dienststelle ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die finanzielle Verwaltung des KLAS-Fonds ist gemäss dem vorliegen  -  den Reglement, den rechtlichen Bestimmungen und der Verordnung betref  -  fend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die  Departemente und Dienststellen das Departement für Bildung und Sicher  -  heit zuständig, das diese Kompetenz an die Dienststelle, welche die Lehr  -  mittel verteilt, delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt sofort in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2013  05.07.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.06.2013  05.07.2013  Erstfassung  BO/Abl. 27/2013