Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)  Vom 22. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-  bung und  Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889  1  )  und §  78 Abs. 1 der Kantonsver-  fassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebietseinteilung
§ 1 1. Betreibungskreis
                            1  Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung  der Schuld-  betreibungs  -  und  Konkurskommission  des  Obergerichts  zu  einem  Betreibungskreis  zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, regeln sie durch Vertrag die Zu-  sammenarbeit, die Organisation und die Kostentragung. Zuständig fü  r den Vertrags-  abschluss sind die Gemeinderäte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Konkurskreis
                            1  Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schuldbetreibungs  -  und  Konkurskommission des  Obergerichts  kann nach  Be-  darf regionale Amtsstellen schaffen, diese abändern und aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beh örden
2.1. Betreibungsamt
§ 3 1. Anstellung
                            1  Der  Gemeinderat  am  Sitz  des Betreibungsamts  stellt  die  Betreibungsbeamtin  oder  den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden regeln die Besoldung des Pers  onals des von ihnen betrie-  benen Betreibungsamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Anstellungsvoraussetzung
                            1  Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder Stell-  vertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs  -  und Kon  kurskommission des Obergerichts besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldbetreibungs  -  und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerbe-  rinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt  dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der  von der Schuldbetreibungs  -  und  Konkurskommission  des  Obergerichts  angesetzten  Frist  den  Fähigkeitsausweis  er-  wirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht
                            1  Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin ode  r  vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Anwalts  -  oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswis-  senschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons besitzt,  ist von der Prüfungspflicht befreit. Über  weitere Ausnahmen entscheidet die Schuld-  betreibungs  -  und Konkurskommission des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Prüfung
                            a) Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewer-  ber  zugelassen,  die  sich  über  den  Besuch  fachspezifischer  Kurse  und  eine  ausrei-  chende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Durchführung
                            1  Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbe  stim-  mungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu ge-  stalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zu-  gelassen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 c) Prüfungskommission
                            1  Die  Schuldbetreibungs  -  und  Konkurskommission  des  Obergerichts  wählt  auf  vier  Jahre eine Prüfungskommission und bestimmt eine vorsitzende sowie  eine sie stell-  vertretende Person. Die Amtsdauer beginnt am 1.  Oktober desjenigen Jahrs, in dem  die Amtsdauer des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einer Oberrichterin oder einem  Oberrichter, der B  etreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor und einer Be-  treibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten sowie zwei Ersatzmitgliedern mit  entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 d) Gebühren und Entschädigung en
                            1  Für die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungen werden Gebühren  von Fr. 500.  –  bis Fr. 2'000.  –  erhoben. Der Regierungsrat bestimmt innerhalb dieses  Rahmens durch Verordnung die Gebühr für die einzelnen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt  die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5. Stellvertretung
                            1  Sind  die  Betreibungsbeamtin  oder  der  Betreibungsbeamte  und  die  Stellvertretung  infolge Ausstands oder aus einem anderen Grund in der Ausübung des Amts verhin-  dert,  bezeichnet  die  Schuld  betreibungs  -  und  Konkurskommission  des  Obergerichts  die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten eines anderen Betreibungskrei-  ses als ausserordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Konkursamt
§ 11 1. Anstellung
                            1  Die Schuldbetreibungs  -  und Konkurskommissio  n des Obergerichts stellt die leitende  Konkursbeamtin  oder  den  leitenden  Konkursbeamten,  die  Konkursbeamtinnen  oder  die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt  das erforderli-  che Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Leitende Konkursbeamtin/ leitender Konkursbeamter
                            1  Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte instruiert die Kon-  kursbeamtinnen  und  Konkursbeamten,  sorgt  für  den  Belastungsausgleich  zwischen  den Amt  sstellen und beaufsichtigt die Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der leitenden Konkursbeamtin oder des leitenden Konkursbeamten kann  die  Schuldbetreibungs  -  und  Konkurskommission  des  Obergerichts  ausnahmsweise  befähigte  Drittpersonen  als  ausserordentliche  Stel  lvertreterinnen  oder  Stellvertreter  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 3. Schuldbetreibung gegen Gemeinden
                            1  Bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantona-  len öffentlichen Rechts übt das Konkursamt die Funktion des Betreibungsamts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Aufsichtsbehörden
§ 14 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter *
                            1  Die  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  der  Bezirksgerichtspräsident  ist  untere  kanto-  nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Be-  zirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht, in deren oder  dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 2. Obere kantonale Aufsicht sbehörde über die Betreibungsämter
                            a) Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldbetreibungs  -  und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kanto-  nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Ausnahme: Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Oberge-
                            richts  als einzige kantonale Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die administrative Aufsicht und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbe-  fugnisse ist ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die administrative Aufsicht umfasst insbesondere:  a)  die Durchfüh  rung von Inspektionen im Bereich der Betreibungsämter,  b)  den Erlass von Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * 2
                            bis  . Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldbetreibungs  -  und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kan-  tonale Aufsichtsbehörde über das  Konkursamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Betreibungsinspektorat
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Unterstützung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der Betrei-  bungsämter  wird  ein  Betreibungsinspektorat  eingesetzt,  das  der  Schuldbetreibungs  -  und Konkurskommission des Obergeri  chts unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betreibungsinspektorat steht unter der Leitung der Betreibungsinspektorin oder  des Betreibungsinspektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  belastet  den  Gemeinden  beziehungsweise  den  Betreibungsämtern  die  Kosten des Betreibungsinspektorats im Verhäl  tnis zur Anzahl Betreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b) Inspektion und weitere Aufgaben
                            1  Das Betreibungsinspektorat prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter jähr-  lich  mindestens  einmal  und  teilt  das  Ergebnis  der  Prüfung  der  oberen  Aufsichtsbe-  hörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt  Auskünfte an Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, gibt ihnen  Hilfeleistungen bei der Erledigung von Amtsgeschäften und ist für ihre Weiterbildung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Richterliche Behörden
§ 20 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsiden t *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirksgerichtspräsidentin oder der  Bezirksgerichtspräsident  ist  Nachlassrich-  terin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293  –  350 SchKG) erster Instanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
2.5. Verfahren
§ 22 1. Verfahren vor den Aufsichtsbehörden
                            1  Beschwerden  und Gesuche sind schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind für das Verfah-  ren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 und vor der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt gemäss § 17a die Bestim-
                            mungen des summarischen Verfahrens gemäss  Art.  248 ff. der Schweizerischen Zi-  vilprozessordnung  (Zivilprozessordnung,  ZPO)  vom  19.  Dezember  2008  1  )  und  für  das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungs  ämter  gemäss § 16 die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO  sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde holt die Vernehmlassung der Amtsstelle, gegen die sich die  Eingabe wendet, und nötigenfalls Berichte der Gegenpartei oder Dri  ttbeteiligter ein.  Sie nimmt die ihr zur Abklärung des Sachverhalts angezeigt erscheinenden Erhebun-  gen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Gerichtsverfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungs  -  und Konkursrecht nach den Vorschr  iften des Zivilprozessrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Haftung und Rückgriff
§ 24 * ...
§ 25 2. Haftpflichtversicherung
                            1  Als ausseramtliche Konkursverwalterin oder ausseramtlicher Konkursverwalter, als  Sachwalterin oder Sachwalter und als Liquidatorin oder Liquidator  ist nur einsetzbar,  wer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist, die pro Fall Schä-  den bis mindestens 1 Million Franken deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verschiedene Bestimmungen
§ 26 1. Feiertage
                            1  Als staatlich anerkannte Feiertage gelten:  *  a)  Neujahr  b)  Berchtoldstag  c)  Karfreitag  d)  Ostermontag  e)  1. Mai  f)  Auffahrt  g)  Pfingstmontag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Fronleichnam  i)  1. August  k)  Maria Himmelfahrt  l)  Allerheiligen  m)  Maria Empfängnis  n)  Weihnachtstag  o)  Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 2. Depositenanstalten
                            1  Depositenanstalten im  Sinne von Art. 24 SchKG sind neben der Aargauischen Kan-  tonalbank die übrigen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Banken-  gesetz, BankG) vom 8. November 1934  1  )  unterstellten Institute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 3. Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde
                            1  Da  s Finanzdepartement  2  )  ist die nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige kantonale  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 29 1. Übergangsbestimmung
                            1  Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie ihre Stellvertreterinnen oder  Stellvertreter, d  ie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis  fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Fähigkeitsausweis ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind  a)  Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, die  beim Inkrafttreten dieses  Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren hauptamtlich ausgeübt und dabei  jährlich mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben,  b)  Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes  ihr  Amt  seit  mindestens  fünf  Jahren  ausgeübt  und  dabei  insgesamt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das  Ausführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  (AGS  cHKG) vom 13. Oktober 1964  3  )  ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 6 S. 269; Bd. 8 S. 779; Bd. 12 S. 394; 1997 S. 363; 2002 S. 387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18.  Dezember 1984  1  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Einführungsgesetz  zum  Schweizerischen  Obligationenrecht  (E  G  OR)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Dezember 1911 2 ) wird wie folgt geändert:
                            Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 3. Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu  publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 22. Februar 2005  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER  Datum der Veröffentlichung: 21. März 2005  Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juni 2005  Vom Bund genehmigt am: 28. November 2005  Inkrafttreten: 1. Januar 2006  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95, 357; 1999 S. 355; 2002 S. 378; 2003  S.  170; 2005 S. 174 (SAR  221.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 1 S. 662; Bd. 6 S. 276, 353; Bd. 10 S. 107; Bd. 12 S. 393; 2  002 S. 387; 2003 S.  171  (SAR  210.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  RRB vom 10. August 2005 (AGS 2005 S. 564)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 361
24.03.2009 01.03.2010 § 24 aufgehoben 2010 S. 17
23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 1 aufgehoben 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 21 aufgehoben 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 2 aufgehoben 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 30 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07
27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2017/9 - 09
27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2017/9 - 09
27.06.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2017/9 - 09
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Titel geändert 2017/9 - 09
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9 - 09
17.09.2019 01.04.2020 § 14 Titel geändert 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 15 aufgehoben 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Titel geändert 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 17a eingefügt 2020/1 - 06
23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 14
23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 14
23.03.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1 geändert 2021/12 - 14
                            Änderungstabelle  -  Nach  Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle