Verordnung betreffend das Statut der Schulkommission
                            Verordnung  betreffend das Statut der Schulkommission  vom 20.06.2012 (Stand 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004;  eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009;  eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011;  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori  -  schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule  vom 14. September 2011;  eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neu  -  gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund,  Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung legt den Auftrag, die Zusammensetzung, die  Arbeitsweise, die Organisation sowie die Pflichten und Zuständigkeiten der  Schulkommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission ist kommunal oder interkommunal.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeiner Auftrag
                            1  Auf Grundlage der rechtlichen Zuständigkeitsdelegation ist die Schulkom  -  mission das durch die kommunale oder regionale Exekutivbehörde (nach  -  folgend: die lokale Behörde) eingesetzte Organ, das zuständig ist für die  Analyse, die Festlegung, die Organisation und die Beaufsichtigung der bür  -  gernahen Aufgaben, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen dem  Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departe  -  ment) und der lokalen Behörde festgelegt sind. Alle oder ein Teil dieser Auf  -  gaben können der Schuldirektion übertragen werden, die in diesem Fall der  lokalen Behörde untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission übernimmt die Übermittlung der Informationen und  strebt im Rahmen der ihr zugeteilten Kompetenzen die Zusammenarbeit  und Beteiligung der Schulpartner an. Sie garantiert die Verbindung zwi  -  schen der Schuldirektion und der lokalen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Befugnisse
                            1  In Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und im Hinblick auf die Ent  -  scheidungsfindung durch die lokale Behörde übernimmt die Schulkommissi  -  on folgende Aufgaben:  a)  sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung im Hin  -  blick auf eine Bezeichnung des Lehrpersonals;  b)  sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung der Mit  -  glieder der Direktion und des administrativen Personals im Hinblick  auf eine Anstellung;  c)  sie gibt eine Vormeinung ab zu sämtlichen Fragen betreffend die Or  -  ganisation des Schulalltags und des Unterrichts, die Zusammenarbeit  mit den Eltern, das Sicherstellen der logistischen Aspekte sowie die  Instandhaltung der Ausstattung und der Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie macht der Anstellungsbehörde gemäss der Leistungsvereinbarung  Vorschläge zu sämtlichen Aufgaben, die der lokalen Behörde unterstehen  und im Pflichtenheft der Direktionsmitglieder enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission kann, nachdem sie die Meinung des Direktors ange  -  hört hat, die Eltern, die Lehrpersonen und/oder die Schüler bei Fragen über  die Organisation der Schule konsultieren, wie es in der Leistungsvereinba  -  rung definiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommissionsbildung - Ernennung - Zusammensetzung -  Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bildung und Ernennung der Kommission
                            1  Eine Schulkommission kann für die gesamte obligatorische Schulzeit oder  für nur eine ihrer Schulstufen gebildet werden (Primarschule, Orientie  -  rungsschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der durch die lokale Behörde festgelegten Bestimmungen  organisiert sie sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Schulkommission werden von der lokalen Behörde er  -  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung
                            1  Unter Vorbehalt von Artikel 45 und folgende des Gemeindegesetzes ach  -  tet die lokale Behörde auf eine ausgewogene Vertretung der Bevölkerung in  der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um eine regionale Schulkommission, so ernennt jede be  -  -  nen Gemeinden ist im Übrigen durch Statuten oder durch einen Vertrag  zwischen den Gemeinden geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Schulkommission muss entweder mindestens ein Elternteil vertre  -  ten sein, dessen Kinder die betreffenden  Schulen der obligatorischen  Schulzeit besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Delegierte Mitglieder
                            1  Ein Vertreter des Lehrpersonals der entsprechenden Stufen und ein Mit  -  glied der Schuldirektion nehmen mit beratender Stimme an den Kommissi  -  onssitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Genehmigung der Wahl - Amtsantritt
                            1  Die Zusammensetzung der Schulkommission wird dem Departement nach  Konstituierung oder Änderung innerhalb eines Monats zur Genehmigung  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ernennung gilt für die Dauer der Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsweise und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben des Präsidenten und des Sekretärs
                            1  Der Präsident erstellt die Tagesordnung der Sitzungen und berichtet über  die zu verhandelnden Themen. Er beruft Kommissionssitzungen jeweils ein,  wenn die Umstände es erfordern. Wenn notwendig ergreift er nach Rück  -  sprache mit der Direktion und den betroffenen Personen dringende Mass  -  nahmen, die in der Zuständigkeit der Schulkommission liegen, und legt sie  der Schulkommission an der nächsten Sitzung zur Information und an  -  schliessend der lokalen Behörde zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter der Aufsicht des Präsidenten führt der Sekretär Protokoll und über  -  mittelt dieses jeweils den Kommissionsmitgliedern sowie der lokalen Behör  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei allen Entscheiden, welche die Schule betreffen, holt die Schulkommis  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unzulänglichkeiten
                            1  Treten innerhalb der Schulkommission Mängel auf, lädt das Departement  die lokale Behörde ein, die notwendigen Massnahmen zum guten Funktio  -  nieren der Kommission zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die lokale Behörde der Aufforderung des Departements nicht Folge  leistet, wird der Fall dem Staatsrat vorgelegt, der die im Gemeindegesetz  vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung bringt; insbesondere kann er  eine ad-hoc-Kommission bestimmen, deren Mitglieder er ernennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gemeindegesetz
                            1  Für sämtliche übrigen Fragen zur Organisation und den Amtspflichten der  Kommissionsmitglieder gilt das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Entscheide, die sich auf die vorliegende Verordnung stützen, können beim  Departement angefochten werden. Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung
                            1  Die vorliegende Verordnung ersetzt und hebt das Reglement betreffend  das Statut der Schulkommission vom 9. Januar 1991 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.06.2012  01.01.2013  Erstfassung  BO/Abl. 27/2012