Dekret betreffend die Genehmigung bestimmter kommunaler Verfügungen und Vereinbarungen über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer
                            - 1 -  Dekret  betreffend die Genehmigung bestimmter  kommunaler Verfügungen und Vereinbarungen  über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  öffentlicher Gewässer  vom 13. September 2012  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  31  Absatz  1,  32  Absatz  2  und  42  Absatz  3  der  Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 34 und 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916 (WRG-CH), insbesondere Artikel 58a;  eingesehen das kantonale Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  vom 28. März 1990 (WRG-VS), insbesondere die Artikel 9 Absatz 2 und 20;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Die neue Energiepolitik des Kantons Wallis strebt bei der Nutzbarmachung  der Wasserkräfte namentlich an:  a)  zur   Gewährleistung   der   Versorgungssicherheit   des   Kantons   und   der  Schweiz mit elektrischer Energie beizutragen, dies unter Berücksichtigung  der Rechte der verleihungsberechtigten Gemeinwesen;  b)  das   Produktions-   und   Wertschöpfungspotenzial   der   Wasserkraft   auf  optimale und harmonische Weise zu nutzen;  c)  den Verbleib des Grossteils der Erträge aus der Wasserkraft im Wallis zu  sichern;  d)  die  aus  der  Wasserkraft  stammenden  Erträge  auf  verantwortungsvolle  Weise    innerhalb    des    Walliser    Gemeinwesens    aufzuteilen    und    zu  verwenden;  e)  eine Partnerschaft zwischen allen betroffenen Akteuren zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das    vorliegende    Dekret    soll    sicherstellen,    dass    Verfügungen    oder  Vereinbarungen  im  Zusammenhang  mit  der  Nutzbarmachung  der  kommunalen   Wasserkräfte   die   in   Absatz   1   genannten   Zielsetzungen  verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Der  Staatsrat  erteilt  für  die  Übergangsphase  bis  zur  definitiven  Umsetzung  einer  kantonalen  Wasserkraftstrategie  auf  Gesetzesebene  keine  kantonalen  Genehmigungen  für  die  vorzeitige  Erneuerung  von  kommunalen  Wasserrechtskonzessionen. Der Staatsrat kann eine Ausnahme machen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ziele respektiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe  gilt  für  Verfügungen  oder  Vereinbarungen  von  Konzessionsgemeinden    im    Zusammenhang    mit    einem    Rückkauf    der  Wasserkraftanlagen  sowie  im  Zusammenhang  mit  einem  Verzicht  auf  die  Ausübung des Heimfallrechts oder auf eine Heimfallverzichtsentschädigung.  Soweit diese Verfügungen oder Vereinbarungen keiner Homologation seitens  des  Staatsrates  bedürfen,  sind  sie  ungültig  und  entfalten  keinerlei  rechtliche  Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsrat  erteilt  die  Genehmigung  für  die  Erteilung  oder  Neuerteilung  von kommunalen Wasserrechtskonzessionen gemäss Artikel 20 WRG-VS. Er  berücksichtigt dabei die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielsetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sobald  gegenüber  einer  Konzessionsgemeinde  ein  Gesuch  um  Erteilung  einer   Wasserrechtskonzession,   insbesondere   ein   Gesuch   um   vorzeitige  Konzessionserneuerung  gestellt  wird,  hat  diese  den  Staatsrat  unverzüglich  darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
                            Vom  vorliegenden  Dekret  ausgenommen  sind  Vorhaben  für  Wasserkraftanlagen bis zu einer theoretischen mittleren Bruttoleistung von 10  MW    sowie    Vorhaben    für    Wasserkraftanlagen,    die    dem    zuständigen  kantonalen Departement spätestens bis zum 7. März 2012 unterbreitet wurden  (gemäss Art. 13 WRG-VS).de l’article 13 LFH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Streitigkeiten
                            Der Staatsrat entscheidet als einzige Verwaltungsbehörde in Streitigkeiten im  Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            Die   in   Anwendung   des   vorliegenden   Dekrets   getroffenen   Verfügungen  unterliegen  dem  Gesetz  über  das  Verwaltungsverfahren  und  die  Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Suspendierung
                            Alle    diesem    Dekret    zuwiderlaufenden    kantonalen    und    kommunalen  Bestimmungen sind suspendiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dauer, Referendum und Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Dekret   wird   vom   28.   September   2015   bis   zum   28.  September    2017    verlängert,    unter    Vorbehalt    des    Inkrafttretens    einer  spezifischen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der    Staatsrat    veröffentlicht    das    vorliegende    Dekret    und    bestimmt  unverzüglich dessen Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 2 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 7. März 2012 in Kraft. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,
                            den 13. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Der Präsident des Grossen Rates:  Felix Ruppen  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Dekret betreffend die Genehmigung  bestimmter kommunaler Verfügungen und  Vereinbarungen über die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer  vom 13. September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 10. Juni 2015  Abl. Nr. 27/2015  03.07.2015