Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (251.213)

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Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (251.213)

Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren

Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) Vom 26. Mai 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 38b Abs. 1 und 2 sowie 38c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 1 ) , beschliesst:

§ 1 Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts

1 Die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die mit Ordnungsbusse zu bele - gen sind, und die Bussenhöhe ergeben sich aus Anhang 1.

§ 2 Übertretungstatbestände des kommunalen Rechts

1 Die kommunalrechtlichen Übertretungstatbestände können mit Ordnungsbussen belegt werden, wenn dies in einem kommunalen Reglement ausdrücklich bestimmt ist und die Bussenhöhe für eine Übertretung nicht mehr als Fr. 300.– beträgt.
2 Beträgt die zu erwartende Ordnungsbusse insgesamt mehr als Fr. 600.–, werden alle Übertretungen im Strafbefehlsverfahren des Gemeinderats gemäss § 38 des Ge - setzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember
1978 2 ) beurteilt.

§ 3 Befugnisse der Kantonspolizei

1 Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei sind befugt, Ordnungsbussen für die bundes- und kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände zu erheben.
1) SAR 251.200
2) SAR 171.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Befugnisse der Polizeikräfte der Gemeinden

1 Die Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ord - nungsbussen für die bundes-, kantonal- und kommunalrechtlichen Übertretungstat - bestände zu erheben.
2 Weitere Mitarbeitende der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ordnungsbus - sen im ruhenden Verkehr auszustellen.
3 Als Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr gemäss Absatz 2 gelten ausschliesslich die Übertretungen gemäss den Ziffern 2, 316 und 622 des Anhangs 1 der Ordnungs - bussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019 1 ) .

§ 5 Befugnisse weiterer Behörden

1 Die Befugnisse weiterer Behörden des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen für bundes- und kantonalrechtliche Übertretungstatbestände er - geben sich abschliessend aus Anhang 2.
2 Kanton und Gemeinden dürfen zur Erhebung von Ordnungsbussen ausschliesslich Personen einsetzen, die a) in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu ihnen stehen, b) eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen kön - nen, und c) vor ihrem ersten Einsatz durch das zuständige Organ ihrer Anstellungsbehörde in Pflicht genommen worden sind.

§ 6 Beizug privater Sicherheitsdienste

1 Die Gemeinden können zur Ausstellung von Ordnungsbussen im Bereich des ru - henden Verkehrs gemäss § 4 Abs. 3 private Sicherheitsdienste beiziehen, wenn a) die Gemeinden über eine Zustimmung des zuständigen Departements gemäss § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 2 ) verfügen, und b) die privaten Sicherheitsdienste eine Bewilligung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d PolG besitzen.
2 Die privaten Sicherheitsdienste dürfen nur Personen einsetzen, die a) gemäss § 57 Abs. 2 PolG bei der kantonalen Aufsichtsstelle gemeldet sind, b) eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen kön - nen, und c) vor ihrem ersten Einsatz durch die Chefin beziehungsweise den Chef des ört - lich zuständigen kommunalen Polizeikorps in Pflicht genommen worden sind.
3 Die privaten Sicherheitsdienste unterstehen jederzeit der Aufsicht und dem Wei - sungsrecht des örtlich zuständigen kommunalen Polizeikorps.
1) SR 314.11
2) SAR 531.200

§ 7 Einnahmen aus dem Ordnungsbussenverfahren

1 Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen dem aufwandbelas - teten Gemeinwesen zu.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Aarau, 26. Mai 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiber I .V. M EIER
Anhang 1 1 ) (Stand 1. Juli 2021) (§ 1 ) Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts

1. Widerh andlungen gegen das Gesundheits gesetz (GesG)

vom 20. Januar 2009 2 )

1.1 . Verletzung des Abgabeverbots gemäss § 37 Abs. 4 Fr. 100. –

2. Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (Hu G) vom

15. März 2011

3 )

2.1 . Verletzung der Leinen - und Führpflicht gemäss § 14 Abs. 1 Fr. 100. –

2.2 . Verletzung der Pflicht zur Aufnahme und Entsorgung von

Hundekot gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Hunde - gesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 20 12 4 ) Fr. 100. –

3. Widerhandlungen gegen das Gesetz über die

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 5 )

3.1 . Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und

Fernhaltungen gemäss § 47a PolG Fr. 100. –

4. Widerhandlungen gegen das Gesetz über den

vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom

21. Februar 1989 6 )

1 ) Anhang 1 zur Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) vom 26. Mai 2021 (SAR 251.213 )
2 ) SAR 301.100
3 ) SAR 393.400
4 ) SAR 393.411
5 ) SAR 531.2 00
6 ) SAR 585.100
5 . Widerhandlungen gegen das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 )
5 .1 . Verletzung des Campi erverbots gemäss § 5 Abs. 2 des Dekrets über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) vom

17. März 1966

2 ) Fr. 100. –
5 .2 . Missachtung des Weggebots gemäss § 5a Abs. 2 RUD Fr. 100. –
5 .3 . Verletzung der Leinen - und Führpflicht gemäss § 5a Abs. 2 RUD Fr. 100. –
5 .4 . Verletzung des Campierverbots gemäss § 4 Abs. 1 des Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom 17. Mai 1988 3 ) Fr. 100. –
5 .5 . Verletzung des Betret - und Befahrverbots gemä ss § 6 Abs. 2 des Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung Fr. 100. –
5 .6 . Missachtung des Mindestabstands in der Wasserzone gemäss § 10 des Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung Fr. 100. –
5 .7 . Verl etzung des Campierverbots gemäss § 2 Abs. 1 des Dekrets über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD) vom 19. Januar 1982 4 ) Fr. 100. –
5 .8 . Verletzung der Leinen - und Führpflicht gemäss § 2 Abs. 3 RTD in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) vom 9. Mai 1983 5 ) Fr. 100. –
5 .9 . Missachtung des Weggebots gemäss § 5 Abs. 2 RTD in Verbindun g mit § 1 Abs. 1 RTV Fr. 100. –
5 .10 . Verletzung des Feuerverbots gemäss § 5 Abs. 2 RTD in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RTV Fr. 100. –
5 .11 . Verletzung des Betret - und Befahrverbot s gemäss § 7 Abs.
1 RTD in Verbindung mit § 6 Abs. 1 RTV Fr. 100. –
1 ) SAR 713 .100
2 ) SAR 761.520
3 ) SAR 761.560
4 ) SAR 787.330
5 ) SAR 787.331
5 .12 . Mis sachtung des Weggebots gemäss § 4 Abs. 2 des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) vom 13. Mai 1986 1 ) Fr. 100. –
5 .13 . Verletzung des Betret - und Befahrverbots gemäss § 3 Abs. 2 Hallwilerseeschutzdekret Fr. 100. –
6 Wi derhandlungen gegen das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom

4. September 2007

2 )
6 .1 . Verletzung des Litteringverbots gemäss § 38 Abs. 1 lit. b bis Fr. 3 00. –
7 . Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkohol haltigen Getränken (Gastgewerbe gesetz, GGG) vom

25. November 1997 3 )

7 .1 . Verletzung der Anzeigepflicht gemäss § 2 Abs. 3 Fr. 100. –
7 .2 . Nichtbeachtung der Öffnungszeiten gemäss § 4 F r. 100. –
7 .3 . Verletzung der Pflicht zur Führung einer Gästekontrolle gemäss § 7 Abs. 1; pro Gast Fr. 100. –
7 .4 . Verletzung der Meldepflicht gemäss § 6 Abs. 4 der Ver - ordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gast gew erbeverordnung, GGV) vom 25. März 1998 4 ) Fr. 100. –
1 ) SAR 787.350
2 ) SAR 781.200
3 ) SAR 970.100
4 ) SAR 970.111
2 51.213 Anhang 2 1 ) (Stand 1. Juli 2021) (§ 5 ) Befugnisse weiterer Behörden Hilfskräfte gemäss § 22 des Dekrets über den Natur - und Landschaftssc hutz (NLD) vom 26. Februar 1985 2 ) Res ervatsaufseherinnen und - aufseher gemäss Art. 11 der Verordnung über die Wasser - und Zugvogel - rese rvate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar
199 1 3 ) W iderhandlungen gemäss Ziffer 5 von Anhang 1 OBVV x x Widerhandlungen gemäss Ziffer 6 .1 von Anhang 1 OBVV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 4001 von Anhang 2 der Ordnungsbus sen - verordnung (OBV) vom

16. Januar 2019 4 )

x Widerhandlungen gemäss Ziffer 12004 von Anhang 2 OBV x
1 ) Anhang 2 zur Verordnung über das Ordnungsbussenverfa hren (OBVV) vom 26. Mai 2021 (SAR 251.213 )
2 ) SAR 785.110
3 ) SR 922.32
4 ) SR 314.11
Widerhandlungen gemäss Ziffer 12006 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 12009 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 1 2010 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 13001 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 1 3002 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 1 3003 von Anhang 2 OBV x
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