Dekret betreffend die Spitalfinanzierung
                            - 1 -  Dekret  betreffend die Spitalfinanzierung  vom 15. Dezember 2011  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3  der Kantonsverfassung;  eingesehen  das  Bundesgesetz  über  die  Krankenversicherung  vom  18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  (KVG),  insbesondere  die  Änderung  vom  21.  Dezember  2007  über  die  Spitalfinanzierung;  eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und –institutionen vom 12.  Oktober 2006 (GKAI);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Definition und Anwendungsbereich
                            1  In Erwartung einer spezifischen Gesetzgebung regelt das vorliegende Dekret:  a)  die  Spitalplanung  gemäss  der  entsprechenden  eidgenössischen  Gesetzgebung;  b)  die   finanzielle   Beteiligung   des   Kantons   an   Spitalbehandlungen   für  Walliser Versicherte, welche sich auf das KVG stützt;  c)  die   finanzielle   Beteiligung   des   Kantons   an   gemeinwirtschaftlichen  Leistungen;  d)  die Bestimmungen über das Gesundheitsnetz Wallis (nachstehend: GNW)  betreffend die Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sinne des vorliegenden Dekrets werden unter finanzieller Beteiligung die  finanziellen  Verpflichtungen,  die  sich  aus  dem  KVG  ergeben,  und  unter  Subventionierung  die  finanziellen  Verpflichtungen,  die  auf  einer  kantonalen  Gesetzesgrundlage beruhen, verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben:  a)  die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Anstalten  und  Institutionen  der  Langzeitpflege;  b)  das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, insbesondere dessen dritter  Titel  (Beziehungen  zwischen  den  Patienten  und  den  Gesundheitsfachpersonen sowie den Krankenanstalten und –institutionen)  und   dessen   fünfter   Titel   (Aufsicht   über   die   Krankenanstalten   und  –institutionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Spitalplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Spitalliste und Leistungsaufträge
                            1  Der  Staatsrat  trägt  die  innerkantonalen  und  ausserkantonalen  Spitäler,  die  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  des  vorliegenden  Artikels  zur  Sicherung  der  Deckung  des  Pflegebedarfs  notwendig  sind,  in  die  kantonale  Liste  ein.  Im  Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG erteilt der Staatsrat jedem  auf  der  Liste  stehenden  Spital  einen  Leistungsauftrag.  Vorbehalten  bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 a KVG hinsichtlich der Aufnahmepflicht.
                            2  Die    Liste    und    die    Aufträge    müssen    ein    im    Verhältnis    zu    den  Spitalbedürfnissen der Walliser Bevölkerung ausreichendes Leistungsangebot  sicherstellen   unter   Abzug   der   Bedürfnisse,   die   durch   das   Angebot   der  Vertragsspitäler  oder  der  ausserkantonalen  Spitäler  im  Anschluss  an  die  Ausübung der Wahlfreiheit im Sinne des KVG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Auswahl  der  auf  der  Liste  stehenden  Spitäler  und  die  Erteilung  von  Leistungsaufträgen  für  die  verschiedenen  medizinischen  Disziplinen  halten  sich  an  die  Planungskriterien,  die  im  KVG  und  dessen  Ausführungsbestimmungen   vorgesehen   sind.   Diese   Kriterien   umfassen  insbesondere die erforderliche Mindestanzahl von Fällen, um die Qualität und  die  Wirtschaftlichkeit  der  Leistungen  zu  garantieren,  sowie  den  Zugang  der  Patienten zu den Behandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kriterien für die Aufnahme in die kantonale Spitalliste und für die
                            Erteilung  von  Leistungsaufträgen  an  die  im  Wallis  gelegenen  Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  im  Wallis  gelegenen  Spitäler,  die  auf  der  Liste  des  Kantons  Wallis  stehen  und  über  einen  Leistungsauftrag  verfügen,  müssen  die  folgenden  Kriterien erfüllen:  a)  Einhaltung  der  Ausführungsmodalitäten  der  Planung,  die  vom  für  das  Gesundheitswesen zuständige Departement im Auftrag des Staatsrates auf  dem Verordnungsweg festgelegt werden;  b)  Einreichung der Budgets und der Rechnungen zuhanden des Departements  zur   Überprüfung   der   Wirtschaftlichkeit   unter   dem   Blickwinkel   der  Planung und der finanziellen Beteiligung des Kantons;  c)  Erstellung  der  Statistiken  und  sonstigen  Messinstrumenten,  die  für  die  Anwendung des vorliegenden Dekrets erforderlich sind, gemäss den vom  Departement festgelegten Modalitäten;  d)  Beteiligung   an   der   Ausbildung   des   Personals   und   Einhaltung   der  Weisungen  des  Departements  über  die  Modalitäten  der  Organisation  der  Ausbildung sowie Rechtfertigung der damit verbundenen Ausgaben;  e)  Einreichung    der    Investitionsbudgets    zuhanden    des    Staatsrates    zur  Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung der Leistungsaufträge  sowie  der  Einhaltung  der  Grundsätze  der  Verbuchung  von  Investitionen  und der Verwendung des Anteils der entsprechenden Vergütung, die vom  Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Betriebs-   und   Investitionsausgaben,   die   nicht   dem   Grundsatz   der  Wirtschaftlichkeit entsprechen und/oder den Leistungsauftrag nicht einhalten,  werden   bei   der   Berechnung   der   mit   dem   Leistungsauftrag   verbundenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Kosten nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kriterien  für  die  Aufnahme  in  die  Spitalliste  und  die  Kriterien  für  die  Streichung werden in einer Verordnung des Staatsrates präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Modalitäten der Leistungsaufträge
                            1  Für  die  Spitäler,  die  auf  der  Liste  stehen,  umfassen  die  Modalitäten  der  Leistungsaufträge im Sinne des KVG namentlich:  a)  die    Eröffnung    und    Schliessung    von    Abteilungen,    einschliesslich  Notfallabteilungen;  b)  die   Einführung   und   Streichung   medizinischer   Disziplinen,   für   die  Prävention als auch für die Heilbehandlung und Palliativpflege;  c)  die Verteilung der spitalmedizinischen Disziplinen;  d)  die  Übertragung  und  den  Entzug  der  Verwaltung  gewisser  Spitaldisziplinen und –tätigkeiten;  e)  die  Übertragung  der  Aufgaben,  die  einem  Spital  oder  einer  medizinisch  technischen Institution im Rahmen der vom Staat delegierten Tätigkeiten  anvertraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Staatsrat    präzisiert    in    einer    Verordnung    die    Modalitäten    der  Leistungsaufträge   für   die   Krankenanstalten   und   –institutionen,   wobei   er  namentlich auf die Planungsarbeiten und auf die Gesetzesbestimmungen über  die verschiedenen Kategorien von Krankenanstalten und –institutionen Bezug  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leistungsverträge
                            1  Der Staatsrat kann nach Beratung mit den Spitälern, die auf der in Artikel 2  genannten Liste stehen, mit diesen Leistungsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsverträge legen die Verpflichtungen des Staates und der Spitäler  fest   und   präzisieren   die   zu   erbringenden   Leistungen.   Sie   beinhalten  namentlich:  a)  die   von   den   Spitälern   erwarteten   Ergebnisse,   die   Modalitäten   der  Evaluation, der Auswertung und der Kontrolle;  b)  den  Staatsbeitrag  (finanzielle  Beteiligung  und  Subvention),  die  Grundlagen für seine Berechnung und die Modalitäten seiner Auszahlung;  c)  die den Spitälern auferlegten Auflagen und Bedingungen sowie die Folgen  im  Falle  der  Nichteinhaltung  ihrer  Verpflichtungen,  namentlich  hinsichtlich der finanziellen Beteiligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  KVG-Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Spitalleistungen gemäss KVG
                            1  Der  Kanton  beteiligt  sich  an  der  Finanzierung  der  stationären  KVG-Leistungen, die den im Wallis wohnhaften Versicherten (im Folgenden:  die Walliser Versicherten) von den Listenspitälern gemäss den einschlägigen  Vorschriften des Bundes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stationären KVG-Leistungen bilden Gegenstand von Tarifen, welche die  Vergütung    der    Betriebskosten    einschliesslich    der    Investitionsausgaben  umfassen. Die KVG-Tarife unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   legt   mindestens   neun   Monate   vor   dem   Beginn   des  Kalenderjahres   den   kantonalen   Anteil   der   Vergütung   der   stationären  KVG-Leistungen für die Walliser Versicherten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts in einem Spital, das auf der  Walliser Liste steht, sowie im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts  aus medizinischen Gründen im Sinne des KVG übernimmt der Kanton seinen  Anteil gemäss dem vereinbarten Tarif des betreffenden Spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Falle  eines  ausserkantonalen  Spitalaufenthalts  eines  Walliser  Versicherten in einem Spital, das auf der KVG-Liste seines Standortkantons  steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem Tarif zu Lasten des  anderen   Kantons,   jedoch   höchstens   bis   zum   Anteil,   den   er   für   einen  Aufenthalt  in  einem  Spital,  das  auf  der  Walliser  Liste  steht,  übernehmen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der    Kanton    Wallis    beteiligt    sich    nicht    an    der    Finanzierung    des  Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten, der ohne medizinische Gründe  im   Sinne   des   KVG   die   Dienste   einer   Krankenanstalt   oder   –institution  beansprucht, die weder auf der Spitalliste des Wallis noch auf der Liste ihres  Standortkantons steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Artikel  in einer Verordnung fest, insbesondere hinsichtlich der Instanzen, die befugt  sind, über die Beteiligung des Kantons an ausserkantonalen Spitalaufenthalten  aus medizinischen Gründen zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Subventionierung der gemeinwirtschaftlichen  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Der    Kanton    kann    gemeinwirtschaftliche    Leistungen    subventionieren,  insbesondere:  a)  die Kosten für universitäre Lehre und Forschung in den Spitälern im Sinne  des  Artikels  49  Absatz  3  Buchstabe  b  KVG  und  seiner  Ausführungsbestimmungen;  b)  gewisse  nicht  gedeckte  Betriebs-  oder  Investitionskosten  des  Spitals  für  gewisse Bereiche, welche Gegenstand eines Leistungsauftrags sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   bestimmt   in   einer   Verordnung   die   Modalitäten   für   die  Subventionierung der im vorherigen Absatz vorgesehenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  KVG-Ausführungsbestimmungen betreffend  das GNW
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der Investitionen
                            Der  Investitionsaufwand  des  GNW  wird  über  die  Spitaltarife  finanziert  und  bildet Gegenstand der Beteiligung des Kantons an den Tarifen, soweit sie die  Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungsaufträgen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Genehmigung der Investitionen durch den Kanton
                            1  Die Investitionen des GNW müssen sich an die vom Staatsrat beschlossene  Planung halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  GNW  unterbreitet  dem  Staatsrat  mindestens  alle  zwei  Jahre  einen  strategischen Vierjahresplan der Investitionen zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   GNW   unterbreitet   dem   Staatsrat   das   detaillierte   Jahresbudget   der  Investitionen zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beträchtliche  Änderungen  des  detaillierten  Jahresbudgets  der  Investitionen  werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden Artikels auf  dem Verordnungsweg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzkompetenzen im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen
                            Der   Verwaltungsrat   bestimmt   die   Finanzkompetenzen   im   Bereich   der  öffentlichen    Ausschreibungen    für    die    in    das    GNW    eingebundenen  Krankenanstalten  und  –institutionen  zu  den  Bedingungen,  die  vom  Staatsrat  auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Umlaufvermögen
                            1  Der Kanton Wallis gewährt die Sicherheiten und/oder Darlehen bis zu einem  Maximalbetrag in der Höhe von 30 Prozent des Jahresbudgets, um das für den  Betrieb   und   die   Investitionen   des   GNW   unerlässliche   Umlaufvermögen  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  Wallis  kann  dem  GNW  eine  zusätzliche  Bürgschaft  für  neue  Investitionen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Fall  von  Verlusten  darf  der  kumulierte  und  in  der  Bilanz  ausgewiesene  Betrag drei Prozent des jährlichen Betriebsbudgets nicht überschreiten. Über  diesen  Betrag  hinausgehende  Defizite  müssen  ab  dem  folgenden  Geschäftsjahr vom GNW finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ist im Rahmen der gewährten Höchstlimite für die Festlegung  der Form, der Höhe und der Bedingungen des Umlaufvermögens zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unbewegliche Infrastrukturen im Eigentum des Kantons
                            1  Die   jetzigen   oder   künftigen   unbeweglichen   Infrastrukturen,   d.h.   die  Grundstücke   und   die   Bauten,   die   für   die   Ausübung   der   Tätigkeiten   in  Verbindung mit der Gesundheitsplanung notwendig sind, stehen im Eigentum  des Kantons, der sie dem GNW zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  GNW  finanziert  den  Restwert  der  unbeweglichen  Infrastrukturen  im  Eigentum  des  Kantons.  Der  Kanton  fakturiert  die  Abschreibungen  und  die  Zinsen  gemäss  den  gesetzlichen  Bestimmungen  des  Bundes.  Diese  Kosten  werden den Spitaltarifen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  unbeweglichen  Infrastrukturen  im  Eigentum  des  Kantons  werden  vom  GNW  im  Einvernehmen  mit  dem  Departement  verwaltet.  Die  Verwaltungskosten,   die   neuen   Investitionen   sowie   die   Unterhalts-   und  Renovierungskosten   bezüglich   der   unbeweglichen   Infrastrukturen   werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kauf neuer Grundstücke kann vom Kanton finanziert werden, sofern die  damit verbundenen Kosten nicht in die Tarife eingeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Staatsrat   präzisiert   die   Modalitäten   der   Zurverfügungstellung   der  Infrastrukturen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unbewegliche Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton
                            übertragen worden sind  Für  die  unbeweglichen  Infrastrukturen,  die  nicht  auf  den  Kanton  übertragen  worden sind, werden die damit verbundenen Kosten vom GNW finanziert und  in die Spitaltarife eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewegliche Infrastrukturen
                            1  Die  beweglichen  Infrastrukturen,  d.h.  die  Gesamtheit  der  Infrastrukturen  unter  Ausschluss  der  Grundstücke  und  der  Bauten,  stehen  im  Eigentum  des  GNW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  mit  den  beweglichen  Infrastrukturen  verbundenen  Kosten  werden  vom  GNW finanziert und in die Spitaltarife eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jährliche Belastungen auf den vor dem 1. Januar 1990 bewilligten
                            Investitionen  Die  jährlichen  Belastungen  der  Spitäler,  die  anhand  der  vor  dem  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990  bewilligten  Investitionen  berechnet  werden,  werden  den  Begünstigten  vom Kanton fakturiert und in die Spitaltarife eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung
                            Alle   dem   vorliegenden   Dekret   zuwiderlaufenden   Bestimmungen   werden  aufgehoben, insbesondere die Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben  f   und  g  , 4, 23,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24, 25, 26, 28, 31 Absätze 2 und 4, 32, 34, 36, 42, 46 und 47 des Gesetzes  über die Krankenanstalten und –institutionen vom 12. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1  Das  vorliegende  Dekret  wird  vom  Staatsrat  veröffentlicht  und  tritt  am  1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  vorliegende  Dekret  bleibt  bis  zum  Inkrafttreten  einer  spezifischen  Gesetzgebung in Kraft, längstens bis zum 31. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Dekret unterliegt dem Resolutivreferendum.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,  den 15. Dezember 2011.  Der Präsident des Grossen Rates:  Jean-Albert Ferrez  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann