Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Heilmittel  -  und Betäubungsmittelverordnung (HBV)  Vom 11. November 2009 (Stand 1. März 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 40 Abs. 3, 42 Abs. 3, 43 Abs. 2  sowie 57 des Gesundheitsgesetzes  (GesG) vom 20. Januar 2009  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  der  eidgenössischen  Heilmittel  -  und  Betäu-  bungsmittelgesetzgebung, insbesondere  a)  den  Umgang  mit  Heilmitteln  (Arzneimittel  und  Medizinprodukte),  wie  deren  Herstellung, Ab  gabe, Verschreibung, Anwendung und Lagerung,  b)  die Bewilligungsvoraussetzungen für die Abgabe von Heilmitteln durch Apo-  theken, Drogerien und andere Detailhandelsgeschäfte,  c)  die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zustän digkeiten
                            1  Zuständige  Behörde  für  die  Aufsicht  über  den Verkehr  mit  Heilmitteln  sowie  den  Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist die Kantonsapothekerin oder  der Kantonsapotheker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Behörde für die Aufsicht über den Verkehr mit T  ierarzneimitteln sowie  den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung im Bereich Tierarzneimit-  teln ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungen in Anwendungsbereich dieser Verordnung werden vom Departement  Gesundheit und Sozi  ales (Departement) erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Detailhandelsgeschäfte
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Bewilligungspflicht
                            1  Wer Heilmittel der  Abgabekategorien A  –  D gemäss den Bestimmungen der eidge-  nössischen  Heilmittelgesetzgebung  abgibt,  benötigt  eine  Bewilligung  des  D  eparte-  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zur Abgabe von Heilmitteln entspricht bei  a)  Apotheken  und  Drogerien  der  Betriebsbewilligung  gemäss  §  35  der  Verord-  nung  über  die  Berufe,  Organisationen  und  Betriebe  im  Gesundheitswesen  (VBOB) vom 11. November 2009  1  )  ,  2  )  b)  Ärztinnen und Ärzten der Bewilligung gemäss § 44 Abs. 2 GesG sowie § 24,  c)  Tierärztinnen und Tierärzten der Abgabebewilligung gemäss § 18,  d)  den übrigen Detailhandelsgeschäften der Bewilligung gemäss § 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfahren
                            1  Das Gesuch um Bewilligung zur A  bgabe von Heilmitteln ist beim Departement ein-  zureichen. Ihm sind die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderli-  chen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Unterlagen ein-  fordern. Bei Gesuch  en, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist unter Androhung  des Nichteintretens eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wesentliche  Änderungen  im  personellen oder  infrastrukturellen Bereich  sind  dem  Departement mitzuteilen. Es trifft  die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Departement  kann  vollzugserläuternde  Richtlinien  erlassen, welche  insbeson-  dere Details zu den einzureichenden Unterlagen und zum Verfahren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Qualitätssicherung
                            1  Jedes  Detailhandelsgeschäft  hat  ein  anerkanntes  Qualitätssicherungssystem  anzu-  wenden, das dem Risiko der Berufstätigkeit angemessen ist. Vom Berufsverband an-  erkannte oder gleichwertige Qualitätssicherungssysteme gelten als angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  311.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Berichtigung: AGS 2010 S. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Apotheken
§ 6 Räumlichkeiten und Einrichtungen
                            1  Im  Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung ei-  ner Apotheke ist der Nachweis zu erbringen, dass zweckmässige Räumlichkeiten und  Einrichtungen  gemäss  den  vollzugserläuternden  Richtlinien  des  Departements  vor-  handen sind, die ein  e fachgerechte Herstellung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel  erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Herstellung von Arzneimitteln
                            1  Die  Betriebsbewilligung  beinhaltet  das  Recht  auf  Herstellung  von  Arzneimitteln  nach Formula magistralis, Formula officinalis und nach eigener Form  el.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  sorgt  für  eine  lückenlose  Dokumenta-  tion, welche die zur Beurteilung der Herstellung gemäss Absatz 1 erforderlichen An-  gaben und Unterlagen enthält. Sie muss im Zeitpunkt der Kontrolle in der Lage sein,  diese Do  kumentation den Inspektionsorganen zur Kontrolle vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis sind diese mit fol-  genden Angaben zu kennzeichnen:  a)  Name und Praxisadresse der ausstellenden Person in Druckschrift,  b)  Name und  Jahrgang der Patientin oder des Patienten,  c)  Gebrauchsanweisung,  d)  Datum der Abgabe,  e)  Art und Menge des abzugebenden Heilmittels,  f)  Verfalldatum,  g)  Identifikationsnummer,  h)  Name und Adresse der Apotheke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pflichten der gesamtverantwortlichen Lei tungsperson
                            1  Der gesamtverantwortlichen Leitungsperson obliegt die Aufsicht über das Apothe-  kenpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist dafür verantwortlich, dass  a)  die Apotheke über das übliche Sortiment der gebräuchlichen Heilmittel verfügt,  b)  jederzeit Zugang zu den  berufsspezifischen Erlassen besteht,  c)  der Name und die korrekte Berufsbezeichnung der gesamtverantwortlichen Lei-  tungsperson gut sichtbar an der Eingangstür angebracht ist,  d)  in zweckdienlicher Art über den Notfalldienst informiert wird,  e)  die  Apotheke  durch  ein  grünes  Kreuz,  das  den  Normen  des  Schweizerischen  Apothekervereins entspricht, gut sichtbar gekennzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rezepte; Gültigkeit
                            1  Rezepte sind gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten:  a)  Name und Praxisadresse der ausstellenden Person  in Druckschrift,  b)  eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person oder qualifizierte elektro-  nische  Signatur  gemäss  Art.  14  Abs.  2bis  des  Obligationenrechts  (OR)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1911
                            1  )  ,  c)  Datum der Ausstellung,  d)  Name und Jahrgang der Patientin oder d  es Patienten,  e)  Art und Menge des abzugebenden Heilmittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausführung
                            1  Rezepte  sind  durch  eine  Apothekerin  oder  einen  Apotheker  persönlich  oder  unter  deren Aufsicht auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den auszuführenden Rezepten für rezeptpflichtige Heilmittel sin  d bei jeder Ab-  gabe der Name der Apotheke und das Datum der Abgabe zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausführung  des  Rezepts  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  ausstellenden  Person.  Bei  Unstimmigkeiten  im  Rezept  nimmt  die  Apotheke  Kontakt  mit  der  aus-  stellenden Person  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Verdachtsfall  klärt  die  Apotheke  die  Gültigkeit  des  Rezepts  ab.  Lässt  sich  der  Verdacht  nicht  vollständig  beseitigen,  informiert  die  Apotheke  umgehend  die  Kan-  tonsapothekerin  oder  den  Kantonsapotheker  und  übergibt  ihr  oder  ihm  das  Rezept.  Die  Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker trifft die notwendigen Anordnun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abgabe ohne Rezept
                            1  In begründeten Fällen darf die Apotheke ein rezeptpflichtiges Heilmittel auch ohne  Rezept abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe ist  mit den erforderlichen Angaben z  u dokumentieren und die behan-  delnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist so bald als möglich darüber zu informie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Apotheke und Drogerie
                            1  Wird einer Apotheke eine Drogerie angegliedert und will sie als solche bezeichnet  werden, muss eine Drogistin  oder ein Drogist, die oder der die Voraussetzungen zur  Erteilung  einer  Berufsausübungsbewilligung  erfüllt,  zu  mindestens  50  %  angestellt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Abwesenheit  der  Drogistin  oder  des  Drogisten  hat  die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  der  Apotheke  die  Fachkompetenz  im  Drogeriebereich  auf  andere  Weise sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, kann sich die Apotheke als  «Apotheke mit Drogerieartikeln» bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abgrenzung
                            1  Die Führung einer Apotheke in den Gebäuli  chkeiten eines anderen Geschäfts ist nur  zulässig,  wenn  sie  räumlich  und  baulich  klar  vom  übrigen  Geschäftsbereich  abge-  grenzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Drogerien
§ 14 Räumlichkeiten und Einrichtungen
                            1  Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung zur  Führung ei-  ner Drogerie ist der Nachweis zu erbringen, dass zweckmässige Räumlichkeiten und  Einrichtungen  gemäss  den  vollzugserläuternden  Richtlinien  des  Departements  vor-  handen sind, die eine fachgerechte Herstellung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel  erla  uben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Herstellung von Arzneimitteln
                            1  Denjenigen Drogerien, welche Arzneimittel nach Formula officinalis und nach ei-  gener Formel herstellen, wird auf Antrag hin die Berechtigung dazu mit der Betriebs-  bewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Leitungs  person sorgt für eine lückenlose Dokumentation, wel-  che die zur Beurteilung der Herstellung erforderlichen Angaben und Unterlagen ent-  hält. Sie muss im Zeitpunkt der Kontrolle in der Lage sein, diese Dokumentation den  Inspektionsorganen zur Kontrolle vorzule  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Pflichten der gesamtveranwortlichen Leitungsperson
                            1  Der gesamtverantwortlichen Leitungsperson obliegt die Aufsicht über das Drogerie-  personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist dafür verantwortlich, dass  a)  jederzeit Zugang zu den berufsspezifischen Erlassen besteht,  b  )  der Name und die korrekte Berufsbezeichnung der gesamtverantwortlichen Lei-  tungsperson gut sichtbar an der Eingangstür angebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abgrenzung
                            1  Die Führung einer Drogerie in den Gebäulichkeiten eines anderen Geschäfts ist nur  zulässig,  wenn  sie  räumlich  und  baulich  klar  vom  übrigen  Geschäftsbereich  abge-  grenzt ist. § 12 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Tierärztinnen und Tierärzte
§ 18 Voraussetzungen der Abgabebewilligung
                            1  Die  Bewilligung  zur  Abgabe  von  Tierarzneimitteln  an  eine  Tierärztin  oder  einen  Ti  erarzt wird erteilt, wenn zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhan-  den sind, die eine fachgerechte  Lagerung und Abgabe der  Tierarzneimittel gewähr-  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abgabebewilligung  wird  auf  10  Jahre  befristet.  Sie  ist  nicht  übertragbar  und  kann er  neuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Spitäler und Heime
§ 19 Spitäler und Heime ohne Apotheke
                            1  Spitäler und Heime,  welche keine eigene Apotheke betreiben, müssen die Verant-  wortung für die Abgabe von Heilmitteln mittels Vertrag einer Apothekerin oder einem  Apotheker mit B  erufsausübungsbewilligung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Vertrag muss insbesondere ein den konkreten Verhältnissen des Spitals oder  Heims angemessenes Pensum vorsehen und ist dem Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Weitere Detailhandelsgeschäfte
§ 20 Zoo - und Imkerfachg eschäfte; Voraussetzungen der Abgabebewilligung
                            1  Die  Bewilligung  zur  Abgabe  von  Tierarzneimitteln  durch  Zoo  -  und  Imkerfachge-  schäfte wird erteilt, wenn die fachverantwortliche Person die im Bundesrecht vorge-  sehene Ausbildung absolviert hat sowie  zweckmässige Räumlichkeiten und Einrich-  tungen vorhanden sind, die eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Tierarznei-  mittel erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabebewilligung wird auf die verantwortliche Leiterin oder den verantwort-  lichen Leiter des Zoo  -  oder Imkerfachges  chäfts ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Weitere Bestimmungen
§ 21 Abgabe an Gewerbeausstellungen
                            1  Die Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellung durch Apotheken und Droge-  rien bedarf eine vorgängige Bewilligung des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligung wird erteilt, wenn infrastrukturell und personell eine ordnungsge-  mäss  e  Abgabe der Heilmittel sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Selbstbedienung
                            1  Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D durch Apotheken und Dro-  gerien in Selbstbedienung ist erla  ubt, wenn betrieblich die Fachberatung sichergestellt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherstellung der Fachberatung wird durch die Inspektionsorgane anhand der  betrieblichen Verhältnisse überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker
                            1  Apothekerinnen und Ap  otheker können ohne ärztliche Verschreibung folgende Imp-  fungen an Personen vornehmen:  a)  Impfung gegen Grippe,  b)  Impfung gegen Frühsommer  -  Meningoenzephalitis (FSME),  c)  *  Tetanus  -  Prophylaxe bei Verletzungen (Kombinationsimpfstoff),  d)  *  Impfung gegen Covi  d  -  19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Apothekerinnen und Apotheker dürfen keine Impfungen vornehmen bei  a)  Personen unter 16 Jahren,  b)  kranken Personen,  c)  Schwangeren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen:  a)  verfügen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blu  tentnahme oder über  eine  gleichwertige  Ausbildung  und  erfüllen  die  damit  verbundenen  Fortbil-  dungspflichten,  b)  melden  sich  vorgängig  mit  dem  dafür  vorgesehenen  Formular  bei  der  Kan-  tonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Apotheke, in der Impfungen  durchgeführt werden, verfügt über:  a)  geeignete Räumlichkeiten, insbesondere über einen abgetrennten und nicht ein-  sehbaren Bereich mit der Möglichkeit, die zu impfende Person in liegender Po-  sition zu lagern,  b)  eine Notfallausrüstung,  c)  ein angemessenes Q  ualitätssicherungssystem und  d)  eine  Haftpflichtversicherung,  die  das  spezifische  Risiko  der  Impftätigkeit  ab-  deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen für den Voll-  zug erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anwendung von Arzneimitteln
                            1  Personen gem  äss Art. 27a Abs. 2 lit. a  –  d der Verordnung über die Arzneimittel (Arz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Beruf notwendigen Arzneimittel anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  812.212.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Naturheilpraktikerinnen  und  Naturheilpraktiker  unter  eidgenös  sisch  anerkanntem  Diplom sind zur Anwendung  von Arzneimitteln der Abgabekategorien C und D be-  rechtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Privatapotheke von Ärztinnen und Ärzten
                            1  Ein Notfall gemäss § 44 Abs. 1 GesG liegt vor, wenn aus medizinischer Sicht mit  der Abgabe des  Arzneimittels nicht so lange zugewartet werden kann, wie im konkre-  ten  Fall  die  Medikamentenbeschaffung  in  der  nächstgelegenen  Apotheke  dauern  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln durch eine  öffentliche  Apotheke  einer  nahe  gelegenen  Ortschaft  gemäss  §  44  Abs.  2  GesG  ist  gewährleistet, wenn der Zeitaufwand für den einfachen Weg bei Benutzung öffentli-  cher  Verkehrsmittel  in  der  Regel  nicht  mehr  als  eine  Stunde  beträgt  und  ungefähr  stündlich ein öffentliches Verkehrsmittel  zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ärztinnen  und  Ärzte  mit  Bewilligung  gemäss  §  44  Abs.  2  GesG  müssen  über  ein  anerkanntes Qualitätssicherungssystem im Sinne von § 5 sowie Räumlichkeiten und  Einrichtungen verfügen, die eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der  Heilmittel  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Heilmittel  dürfen  ausschliesslich  an  eigene  Patientinnen  und  Patienten  abgegeben  werden, wenn diese in einer Gemeinde ohne Apotheke wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bewilligung erlischt bei  a)  Verkauf oder Aufgabe der Arztpraxis,  b)  Entzug oder Er  löschen der Berufsausübungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn sich die für die Bewilligungserteilung  massgebenden Verhältnisse verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
                            1  Die Bewilligung zur Lagerung  von Blut und Blutprodukten wird erteilt, wenn  a)  die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige  Fachkennt-  nisse und Erfahrung verfügt,  b)  zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,  c)  ein  Qualitätssicherungssystem  vorhand  en  ist,  das  den  fachgemässen  Umgang  mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird auf die verantwortliche Person ausgestellt und für längstens  fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufsicht
§ 26 Kantonsapothekerin oder Kanton sapotheker
                            1  Unter  der  Leitung  der  Kantonsapothekerin  oder  des  Kantonsapothekers  finden  re-  gelmässig Inspektionen der Detailhandelsgeschäfte statt. Vorbehalten bleibt § 27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inspektionen finden immer statt  a)  vor der Eröffnung,  b)  bei erheblichen Umbauten,  c)  nach einer Handänderung,  d)  bei Wechsel der gesamtverantwortlichen Leitungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage der Inspektionen ist ein in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufs-  verbänden erstelltes Inspektionsprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei begründetem Anlass können Inspektionen  auch bei weiteren Personen, welche  Heilmittel abgeben oder anwenden, wie namentlich Ärztinnen und Ärzte oder Perso-  nen gemäss § 23, durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
                            1  Unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonst  ierarztes finden regelmäs-  sige Inspektionen von Tierarztpraxen sowie Zoo  -  und Imkerfachgeschäften statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Betäubungsmittel
§ 28 Zuständigkeiten
                            1  Dem Departement obliegt die Aufsicht über das Betäubungsmittelwesen. Es ist unter  Vorbehalt von Absatz 3  zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligun-  gen gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Betäubungsmittelrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen liegt die Zuständigkeit zum Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung  bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsap  otheker. Sie oder er sorgt insbeson-  dere für die Durchführung der Kontrollen sowie die Entsorgung von beschlagnahmten  Betäubungsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig für die Bewilligung von Betäubungsmittel  -  Substitutions  -  programmen ist  die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Betäubungsmittelrezepte
                            1  Rezepte  für  Betäubungsmittel  sind  auf  den  von  der  Kantonsärztin  oder  dem  Kan-  tonsarzt abgegebenen nummerierten Rezeptformularen auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Lagerung von Betäubungsmitteln
                            1  Betäubungsmittel  müssen  in  einbruchsicheren  Schränken  aufbewahrt  werden.  Die  Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann weitergehende Sicherheitsvor-  kehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 31 Überga ngsrecht
                            1  Die gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Apotheke mit angegliederter Dro-  gerie hat § 12 bis 31. Dezember 2010 umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1.  Jan  uar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 in Kraft.  Aarau, 11. November 2009  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.05.2010 25.05.2010 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2010 S. 201
08.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 2 eingefügt 2017/9 - 25
16.09.2020 01.10.2020 § 22a eingefügt 2020/14 - 06
20.01.2021 01.03.2021 § 22a Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2021/02 - 06
20.01.2021 01.03.2021 § 22a Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2021/02 - 06
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  08.11.2017  01.01.2018  geändert  2017/9  -  25