Gesetz betreffend die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts
                            Gesetz  betreffend die Finanzierung der  Infrastrukturgrossprojekte des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Jahrhunderts  vom 15.09.2011 (Stand 01.02.2012)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 25 und 31 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfas  -  sung;  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;  eingesehen das Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 9.  Juni 2004;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz bezweckt die Regelung der Finanzierung der In  -  frastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Definition und Zuständigkeiten
                            1  Der Staatsrat ist dafür zuständig:  a)  die Infrastrukturgrossprojekte zu definieren und den Zeitplan für deren  Umsetzung festzulegen;  b)  dem Grossen Rat die Verpflichtungskredite und die eventuellen Ge  -  setzesänderungen für die Realisierung der Infrastrukturgrossprojekte  zu unterbreiten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Spezialfonds zur Finanzierung
                            1  Für die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts  wird ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Ge  -  schäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle  geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anfängliche   Dotierung   des   Fonds   erfolgt   mittels   Einlage   aus   dem  Staatsvermögen für einen Betrag von 300 Millionen Franken. Der Fonds  kann mittels Beschluss des Grossen Rates aufgestockt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich wird der Fonds jährlich entweder  über das Budget  oder  durch Zuweisung des Ertragsüberschusses der Rechnung oder eines Teils  davon gespeist, insofern dies nicht zu einem Finanzierungsfehlbetrag in der  Rechnung des Staates führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Fondsvermögen trägt keine Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entnahmen aus dem Fonds werden bewilligt, wenn die Ausgaben für  die Realisierung der Grossprojekte im Budget vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Referendum und Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest. Er  kann eine rückwirkende Inkraftsetzung der Bestimmungen zur Speisung  des Fonds vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  31.12.2011  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2012 f 10, 272  | d 10, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.02.2012  Art. 1  eingefügt  RO/AGS 2012 f 10, 272  | d 10, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.02.2012  Art. 2  eingefügt  RO/AGS 2012 f 10, 272  | d 10, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.02.2012  Art. 4  eingefügt  RO/AGS 2012 f 10, 272  | d 10, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.09.2011  31.12.2011  Erstfassung  RO/AGS 2012 f 10, 272  | d 10, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 15.09.2011 01.02.2012 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272
                            | d 10, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 15.09.2011 01.02.2012 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272
                            | d 10, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 15.09.2011 01.02.2012 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272
                            | d 10, 296