Gesetz über die Langzeitpflege
                            Gesetz  über die Langzeitpflege  (GLP)  vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 19, 31 und 42 der Kantonsverfassung;  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Krankenversicherung   vom   18.  März 1994 (KVG);  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Neuordnung   der   Pflegefinanzie  -  rung vom 13. Juni 2008, insbesondere  mit der Einführung von Artikel 25a  KVG samt seinen Ausführungsbestimmungen;  eingesehen  das Gesetz  über  die Krankenanstalten  und -institutionen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. März 2011 (GKAI);  eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz enthält die Bestimmungen über die Planung und  Finanzierung der Langzeitpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   präzisiert   und   ergänzt   die   Bestimmungen   des   Gesundheitsgesetzes  vom   14.   Februar   2008   (nachstehend:   GG)   und   des   Gesetzes   über   die  Krankenanstalten   und   -institutionen   vom   17.   März   2011   (nachstehend:  GKAI), die auf die Leistungserbringer für Langzeitpflege Anwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des GG, insbesondere sein dritter Titel (Beziehungen  zwischen   den   Patienten   und   den   Gesundheitsfachpersonen   sowie   den  Krankenanstalten und -institutionen) und sein fünfter Titel (Aufsicht über die  Krankenanstalten   und   -institutionen)   sowie   die   Bestimmungen   des   GKAI  bleiben vorbehalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung eines vollständigen und  koordinierten   Leistungsangebots   für   die   Langzeitpflege.   Dieses   Angebot  soll   den   Bedürfnissen   der   Bevölkerung   im  Allgemeinen   und   der   betagten  Personen   im   Besonderen   entsprechen   und   in   angemessener   Weise   auf  das gesamte Kantonsgebiet verteilt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Grundsätze
                            1  Die Behörden und Institutionen, die sich mit der Langzeitpflege befassen,  sind, soweit dies mit der Kostenentwicklung vereinbar ist, danach bestrebt:  a)  die Achtung der Würde sowie die Gleichbehandlung und den Zugang  zu   einer   den   Bedürfnissen   der   Patienten   entsprechenden   kurativen  und palliativen Betreuung zu gewährleisten;  b)  die   Lebensqualität   der   auf   Langzeitpflege   angewiesenen   Person   zu  gewährleisten,   indem   Ziele   der   Gesundheitsförderung   und   der   Prä  -  vention, insbesondere gegen Misshandlung, verfolgt werden,  um die  Autonomie zu fördern;  c)  die Beziehungen zwischen der betagten Person und ihrem soziokultu  -  rellen Umfeld zu erhalten;  d)  die Weiterführung des Lebens zu Hause zu fördern;  e)  die  gegenseitige  Ergänzung  der  Leistungen  zu  fördern,   die  von  den  Diensten, Institutionen und Vereinigungen angeboten werden;  f)  die  bestehenden   Strukturen   sinnvoll  und   rationell  zu   nutzen   und  sie  den Bedürfnissen entsprechend zu ergänzen oder umzugestalten;  g)  Leistungen von hoher Qualität zu erbringen, indem das beste Verhält  -  nis zwischen den Leistungen und ihren Kosten gesucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz findet Anwendung:  a)  auf Pflegeheime (Langzeitbetten und Kurzaufenthaltsbetten);  b)  auf Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, insbeson  -  dere auf die sozialmedizinischen Zentren (SMZ);  c)  auf zugelassene Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner;  d)  auf Tages- oder Nachtstrukturen;  e)  auf Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung;  f)  auf Instanzen für die Koordination zwischen den Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  auf sonstige Anstalten  und Institutionen der Langzeitpflege im Sinne  von Artikel 35 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz der Gleichheit
                            1  Im   vorliegenden   Gesetz   gilt   jede   Bezeichnung   der   Person,   des   Status  oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstalten, Institutionen oder Erbringer von  Langzeitpflegeleistungen – Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pflegeheime
                            1  Die Pflegeheime nehmen an einem oder mehreren Standorten im Nahbe  -  reich   für   Lang-   und  Kurzzeitaufenthalte   betagte   Personen   auf,   deren   Ge  -  sundheitszustand Pflege und Hilfe für die Bewältigung von Alltagsaufgaben  erforderlich macht, ohne eine Spitalbehandlung zu rechtfertigen. Sie bieten  medizinische,   paramedizinische   und   therapeutische   Leistungen   sowie  Betreuungs-, Beaufsichtigungs-, Beherbergungs- und Animationsleistungen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Langzeitbetten   nehmen   Personen   auf,   für   die   das   Leben   zu   Hause  auf Dauer nicht mehr möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kurzaufenthaltsbetten  sind  in Pflegeheime   integrierte   Plätze   für   vor  -  übergehende Aufenthalte. Sie bilden eine Unterstützungseinrichtung für be  -  tagte Personen und ihr Umfeld und streben die Rückkehr der betagten Per  -  son nach Hause an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
                            1  Die   Organisationen   der   Krankenpflege   und   Hilfe   zu   Hause   erbringen  Pflege-   und   Hilfeleistungen,   um   die  Weiterführung   des   Lebens   zu   Hause  unter Beachtung der von den Personen getroffenen Wahl zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich insbesondere um die sozialmedizinischen Zentren (SMZ),  deren Aufgabe im Bereich der Langzeitpflege darin besteht, Leistungen der  Prävention, Pflege und Hilfe zu Hause für Personen jeden Alters zu organi  -  sieren und zu fördern, welche Therapien, kurative und palliative Behandlun  -  gen und Pflege, Untersuchungen, sozialmedizinische Leistungen, Hilfe zur  Bewältigung   von   alltäglichen   Aufgaben   und   zur   Teilnahme   am   sozialen  Leben sowie ein gesichertes Umfeld zu Hause benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zugelassene Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
                            1  Die Pflegefachfrauen und –männer, die im Sinne von Artikel 38 KVG und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassen sind, erbringen Pflegeleistungen.
Art. 9 Tages- oder Nachtstrukturen
                            1  Die Tages- oder Nachtstrukturen bieten den betagten Personen tagsüber  oder nachts, gelegentlich oder regelmässig Pflegeleistungen und sozialme  -  dizinische Betreuung an, die eine Weiterführung des Lebens zu Hause und  eine Entlastung der pflegenden Angehörigen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung
                            1  Die   Wohnungen   mit   sozialmedizinischer   Betreuung   umfassen   eine   oder  mehrere Wohnungen und liegen in der Nähe von Dienstleistungsstellen. Sie  bieten   eine   Infrastruktur   und   eine   Sicherheitseinrichtung,   die   den   spezifi  -  schen   Bedürfnissen   der   betagten   Bevölkerung   angepasst   ist.   Sie  beugen  der  sozialen  Isolation  vor  und  fördern   die Autonomie  der  betagten   Perso  -  nen, deren Abhängigkeitsgrad keine durchgehende Betreuung nötig macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflege und Hilfe in den Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung  werden   wie   zu   Hause   von   einem   zugelassenen   Leistungserbringer   der  Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (nachste  -  hend: das Departement) kann den Wohnungen, welche die in den vorange  -  henden  Absätzen   festgelegten   Zielsetzungen   erfüllen,   eine  Anerkennung  erteilen.   Es   erlässt   zu   diesem   Zweck   Richtlinien.   Die  Bezeichnung   "Woh  -  nung   mit   sozialmedizinischer   Betreuung"   ist   den   Empfängern   einer  Aner  -  kennung des Departements vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewilligungen
                            1  Die Institutionen und die Leistungserbringer für Langzeitpflege, die in den  obigen  Artikeln   6   bis   9   bezeichnet   sind,   unterstehen   laut   GG   der   Bewilli  -  gung des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat   legt die  Modalitäten   dieser  Bewilligungen  auf  dem   Verord  -  nungsweg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Planung
                            1  Den   einschlägigen   Bestimmungen   von   Bund   und   Kanton   entsprechend  legt der Staatsrat die Planung der Langzeitpflege so fest, dass der in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des vorliegenden Gesetzes  aufgeführte  Zweck verfolgt  wird, und grenzt  die Gesundheitsregionen gemäss GKAI gegeneinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der vom Staatsrat festgelegten Planung teilt das Departement  den   verschiedenen   Bau-   und   Vergrösserungsprojekten   für   Pflegeheime  neue Betten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement bestimmt mittels Richtlinien die Kriterien für den Zugang  aller Patienten zu angemessenen Pflegeleistungen von hoher Qualität so  -  wie   den  Anteil   an   Kurzaufenthaltsbetten,   die   in   jedem   Pflegeheim   oder  gemeinsam von mehreren Pflegeheimen, die geographisch nahe beieinan  -  der liegen, zur Verfügung gestellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Liste und Leistungsaufträge
                            1  Der   Staatsrat   erstellt  die  Liste  der  Pflegeheime,   so  dass  die  Bedarfsde  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 KVG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause  Leistungsaufträge   erteilen.   Dies   gilt   insbesondere   für   die  SMZ,   damit   die  Abdeckung des gesamten Kantonsgebiets sicherstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsrat   kann den Tages-   oder  Nachtstrukturen  sowie  anderen  An  -  stalten oder Institutionen der Langzeitpflege Leistungsaufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Pflegeheime: Kriterien für die Aufnahme in die kantonale Liste
                            1  Jedes Pflegeheim auf der kantonalen Liste unterliegt:  a)  der Einhaltung der Kriterien, die im GKAI zur Aufnahme in die kanto  -  nale Spitalliste und zur Erteilung eines Leistungsauftrags  festgesetzt  sind, und die analog auf die Pflegeheime Anwendung finden;  b)  den vom Departement festgelegten Normen für qualifiziertes Personal  sowie  den   Richtlinien  über   die   Einführung   und   koordinierte   Entwick  -  lung der erforderlichen Instrumente für die Evaluierung und Handha  -  bung der Patientensicherheit und der Pflegequalität;  c)  der   Pflicht,   mindestens   einen   Vertreter   seiner   Standortgemeinde   in  seine leitenden Instanzen aufzunehmen;  d)  der Einhaltung der Kriterien für den Zugang aller Patienten zu ange  -  messenen Pflegeleistungen von hoher Qualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der   Einhaltung   des  Anteils   der   Kurzaufenthaltsbetten,   die   in   jedem  Pflegeheim   oder   gemeinsam   von   mehreren   Pflegeheimen,   die   geo  -  graphisch   nahe   beieinander   liegen,   zur   Verfügung   gestellt   werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Regionale Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Regionale Langzeitpflegekommissionen
                            1  Die regionalen Langzeitpflegekommissionen sind die beratenden Organe  des   Departements   im   Bereich   der   Umsetzung   der   Planung   der   Langzeit  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre  Aufgabe   besteht   in   der   Förderung   der   Koordination   zwischen   dem  Kanton und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden innerhalb ei  -  ner Gesundheitsregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen für die Bereitstellung von Infrastrukturen und eines Angebots  an sozialmedizinischen Leistungen, die den spezifischen Bedürfnissen der  Bevölkerung   in   jeder   Gesundheitsregion   angepasst   sind.   Sie   übermitteln  dem   Departement   ihre   Vormeinungen   zu   neuen   Projekten   im   Zusam  -  menhang mit der Planung der Langzeitpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat  legt die Zusammensetzung,  das Ernennungsverfahren und  die   Befugnisse   der   regionalen   Langzeitpflegekommissionen   auf   dem   Ver  -  ordnungsweg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Umsetzung der Planung
                            1  Die Gemeinden haben den Auftrag, die vom Staatsrat festgelegte Planung  umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Gemeinde   sorgt   dafür,   dass   ihre   Bevölkerung   zu   allen  Arten   von  Leistungen der Langzeitpflege Zugang hat, wie es der vom Staatsrat fest  -  gelegten Planung entspricht,  so dass jede Person jederzeit die Betreuung  erhält, die ihren Bedürfnissen am Besten entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anschluss der Gemeinden an Pflegeheime und an Organisatio -
                            nen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Gemeinde schliesst sich einem oder mehreren Pflegeheimen an, die  auf der kantonalen Liste stehen. Jede Gemeinde legt im Einvernehmen mit  den   regionalen   Langzeitpflegekommissionen   allein   oder   zusammen   mit  anderen   Gemeinden   die   Modalitäten   dieses  Anschlusses   fest,   indem   sie  zum Beispiel Vereinbarungen abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Gemeinde   schliesst   sich   gemäss   der   Gesundheitsplanung   des  Staatsrates   einer   oder   mehreren   Organisationen   der   Krankenpflege   und  Hilfe zu Hause, namentlich einem SMZ, an. Jede Gemeinde legt im Einver  -  nehmen   mit   den   regionalen   Langzeitpflegekommissionen   allein   oder   zu  -  sammen mit anderen Gemeinden die Modalitäten dieses Anschlusses fest,  indem sie zum Beispiel Vereinbarungen abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Anschluss einer Gemeinde an ein Pflegeheim und an ein SMZ  ausbleibt, legt der Staatsrat nach Anhörung der regionalen Langzeitpflege  -  kommission die Modalitäten des Anschlusses fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Pflegefinanzierung nach Artikel 25a Absätze 1, 3, 4 und 5 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auf dem KVG beruhende Beiträge
                            1  Die  Regelung   der   Pflegefinanzierung   im   Sinne   des   KVG   beruht   auf   der  ausschliesslichen Finanzierung:  a)  der Krankenversicherer;  b)  der Versicherten (Beteiligung der Versicherten);  c)  des Kantons und der Gemeinden (Restbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Beteiligung der Versicherten an den Pflegekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beteiligung   der   Versicherten   an  den   Pflegekosten,   die  in Artikel  25a  Absatz 5 KVG vorgesehen ist und nicht von der obligatorischen Kranken  -  pflegeversicherung übernommen wird, beträgt:  a)  null Prozent  für  die von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe  zu Hause erteilte Pflege;  b)  null Prozent für die in Tages- oder Nachtstrukturen erteilte Pflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  null Prozent  für die in Pflegeheimen und Spitalbetten gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Absatz 4 und Artikel 50 KVG erteilte Pflege für Versicherte, die So  -  zialhilfe   empfangen   und  für   Versicherte,   deren   steuerbares   Reinver  -  mögen weniger als 100'000 Franken beträgt;  d)  fünf Prozent des vom Bundesrat festgesetzten Höchstbeitrags der ob  -  ligatorischen   Krankenpflegeversicherung   für   in   Pflegeheimen   und  Spitalbetten   gemäss  Artikel  49  Absatz   4  und Artikel  50   KVG   erteilte  Pflege   für   Versicherte,   deren   steuerbares   Reinvermögen   zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000 und 199'999 Franken beträgt;  e)  zehn Prozent des vom Bundesrat festgelegten Höchstbeitrags der ob  -  ligatorischen   Krankenpflegeversicherung   für   in   Pflegeheimen   und  Spitalbetten   gemäss  Artikel  49  Absatz   4  und Artikel  50   KVG   erteilte  Pflege   für   Versicherte,   deren   steuerbares   Reinvermögen   zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'000 und 499'999 Franken beträgt;  f)  zwanzig Prozent des vom Bundesrat festgelegten Höchstbeitrags der  obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   für   in   Pflegeheimen   und  Spitalbetten   gemäss  Artikel  49  Absatz   4  und Artikel  50   KVG   erteilte  Pflege   für   Versicherte,   deren   steuerbares   Reinvermögen   500'000  Franken oder mehr beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 festgelegten Beiträge der Versicherten an den Pflegekos  -  ten dürfen 2'500 Franken pro Jahr für Buchstabe d, 5'000 Franken pro Jahr  für Buchstabe e und 10'000 Franken pro Jahr für Buchstabe f nicht über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Restbeitrag an die Pflegeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Aufteilungen finanzie  -  ren der Kanton und die Gemeinden den Restbeitrag an die Pflegeleistun  -  gen,   die   den   im   Wallis   wohnhaften   Versicherten   auf   der   Grundlage   einer  ärztlichen Verordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs in ambulan  -  ter Form erbracht werden, insbesondere in den Tages- oder Nachtstruktu  -  ren sowie in den Pflegeheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Anhörung   der   Pflegeleistungserbringer   bestimmt   der   Staatsrat   die  fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen im Sinne von Artikel 25a Ab  -  sätze 1, 3, 4 und 5 KVG für  die im Wallis wohnhaften  Versicherten  sowie  für  die  Walliser  Versicherten,  die in anderen  Kantonen  behandelt  werden,  und legt  die  Höhe des  Restbeitrags  des  Kantons  und  der  Gemeinden  für  die Pflegeleistungen fest, die erbracht werden von:  a)  den Pflegeheimen, die auf der kantonalen Liste stehen;  b)  den Tages- oder Nachtstrukturen;  c)  den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause;  d)  den zugelassenen Pflegefachfrauen und -männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   präzisiert   auf   dem   Verordnungsweg   die  Bedingungen   und  Modalitäten des Restbeitrags des Kantons und der Gemeinden. Diese um  -  fassen insbesondere die Einhaltung der im Rahmen  der Planung erteilten  Leistungsaufträge,   die   Kriterien   für   den   Zugang   aller   Patienten   zu   ange  -  messenen Pflegeleistungen von hoher Qualität und den Anteil der Kurzauf  -  enthaltsbetten,   die   in   jedem   Pflegeheim   oder   gemeinsam   von   mehreren  Pflegeheimen,   die   geographisch   nahe   beieinander   liegen,   zur   Verfügung  gestellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ist befugt, mit den anderen Kantonen Vereinbarungen abzu  -  schliessen, um gegenseitig die Aufenthalte ihrer Einwohner in den APH zu  regeln. Er legt auf dem Verordnungsweg die Finanzierungsmodalitäten für  die Heimbewohner aus anderen Kantonen fest, die durch solche Vereinba  -  rungen nicht gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden
                            1  Der Restbeitrag an die Pflegeleistungen wird zu 70 Prozent zulasten des  Kantons und zu 30 Prozent zulasten der Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  Aufteilung   zwischen   den   Gemeinden   ist   der   Wohnsitz   des   Ver  -  sicherten massgeblich. Die Gemeinden können allerdings andere Kriterien  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzierung der Akut- und Übergangspflege nach  Artikel 25a  Absatz 2 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Akut- und Übergangspflege
                            1  Die   von   den   Pflegeheimen,   den   Organisationen   der   Krankenpflege   und  Hilfe zu Hause und den zugelassenen Pflegefachfrauen und -männern den  im Wallis wohnhaften Versicherten erbrachten Akut- und Übergangspflege  -  leistungen,   die  sich  im  Anschluss   an  einen   Spitalaufenthalt   als  notwendig  erweisen und von einem Spitalarzt verordnet werden, werden von der obli  -  gatorischen Krankenpflegeversicherung, vom Kanton und von den Gemein  -  den gemäss Artikel 25a Absatz 2 KVG und Artikel 49a KVG vergütet. Ver  -  sicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil des Kantons und der Gemeinden wird dem KVG entsprechend  angesetzt. Der Staatsrat bestimmt diesen Anteil für die im Wallis wohnhaf  -  ten Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   legt   die   Vergütungsmodalitäten   für   die   Akut-   und   Über  -  gangspflege in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden
                            1  Der Anteil des Kantons und der Gemeinden an der Akut- und Übergangs  -  pflege wird zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zulas  -  ten der Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  Aufteilung   zwischen   den   Gemeinden   ist   der   Wohnsitz   des   Ver  -  sicherten massgeblich. Die Gemeinden können allerdings andere Kriterien  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Pflegefinanzierung nach Artikel 49 Absatz 4 und  Artikel 50  KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat bestimmt jährlich mit einem Beschluss die Kantonsbeiträge  für   jede   Pflegestufe   für   die   im   Wallis   wohnhaften   Versicherten,   die   ein  Spitalbett gemäss Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 50 KVG belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subventionen des Kantons für die diesbezüglichen Investitionsausga  -  ben werden durch die Bestimmungen über die Spitalfinanzierung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Subventionen für die Anstalten und Institutionen der  Langzeitpflege gestützt auf die kantonale Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Subventionen für die Anstalten und Institutionen der Langzeit -
                            pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzlich   zum   Restbeitrag   an   die   KVG-Pflege   subventionieren   der  Kanton   und   die   Gemeinden   im   Rahmen   des   vorliegenden   Gesetzes   die  nicht   gewinnorientierten   Anstalten   und   Institutionen   der   Langzeitpflege  (Pflegeheime,   Organisationen   der   Krankenpflege   und   Hilfe   zu   Hause,  Ta  -  ges-  oder  Nachtstrukturen)  oder  die nicht gewinnorientierten  Tätigkeitsbe  -  reiche der Langzeitpflege der Anstalten und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Subventionen umfassen die berücksichtigten Betriebs- und Investiti  -  onsausgaben gemäss GKAI, insbesondere für:  a)  die   Entwicklung   und   den   Betrieb   der   Kurzaufenthaltsbetten   in   den  Pflegeheimen;  b)  die Entwicklung und den Betrieb von Tages- oder Nachtstrukturen;  c)  die Entwicklung der Palliativpflege;  d)  die Weiterbildung des Pflegepersonals;  e)  den Bestand an qualifiziertem Personal;  f)  die Umsetzung der bestehenden oder zu entwickelnden Instrumente  für die Pflegequalität und die Patientensicherheit;  g)  die   Weiterentwicklung   der   Koordination   der   verschiedenen   Pflege  -  strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Subventionen werden dem vorliegenden Gesetz entsprechend zwi  -  schen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bedingungen und Modalitäten der Subventionierung
                            1  Die Subventionierung der Betriebs- und Investitionsausgaben der Anstal  -  ten   und   Institutionen   der   Langzeitpflege   unterliegt   den   Bedingungen   ge  -  mäss GG und GKAI, namentlich:  a)  für   die   Bedarfsdeckung   der   Gesundheitsleistungen   für   die   Walliser  Bevölkerung gemäss der Gesundheitsplanung als unentbehrlich aner  -  kannt sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Behandlungen und Pflege jeden Patienten aufnehmen, solan  -  ge die Arbeitsmittel und der Auftrag es erlauben;  c)  die Normen im Bereich der Leistungsqualität einhalten, insbesondere  die vom Departement festgesetzten Normen für das qualifizierte Per  -  sonal   sowie   die   Richtlinien   des   Departements   über   die   koordinierte  Einführung   und   Entwicklung   der   erforderlichen   Instrumente   für   die  Evaluierung  und  die  Handhabung   der  Pflegequalität   und  der  Patien  -  tensicherheit;  d)  die Entscheide und Richtlinien des Staatsrates und des Departements  für die Finanzführung und die Verwendung der Ergebnisse beachten;  e)  die Entscheide des Departements, das die Maximaltarife für die Leis  -  tungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Versicherten bewil  -  ligt,   beachten,   insbesondere   jene   für   die   Beherbergungskosten   im  Pflegeheim und für die Haushaltshilfe der subventionierten Organisa  -  tionen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zu den im GG und im GKAI gestellten Bedingungen unter  -  liegt die Subventionierung der Betriebs-  und Investitionsausgaben der An  -  stalten und Institutionen der Langzeitpflege den folgenden spezifischen Zu  -  satzbedingungen:  a)  Einhaltung   der   im   GKAI   vorgesehenen   und   im   vorliegenden   Gesetz  präzisierten Planungs-, Organisations- und Subventionsbedingungen,  insbesondere   die   Kriterien   für   den   Zugang   aller   Patienten   zu   ange  -  messenen Pflegeleistungen von hoher Qualität und für den Anteil der  Kurzaufenthaltsbetten, die in jedem Pflegeheim oder gemeinsam von  mehreren   Pflegeheimen,   die   geographisch   nahe   beieinander   liegen,  zur Verfügung gestellt werden müssen;  b)  Beitritt   zu   einer   kantonalen   Dachorganisation   und   Einhaltung   ihrer  Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   präzisiert   auf   dem   Verordnungsweg   die   Modalitäten   der  Subventionierung durch den Kanton und die Gemeinden in Bezug auf:  a)  die Modalitäten für die Subventionsberechnung;  b)  die Einhaltung der Planung und der Subventionsbedingungen;  c)  den Grenzbetrag, ab welchem ein Neubau- oder Umbauprojekt unter  dem   Gesichtspunkt   der   Subventionierung   als   Investition   betrachtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2 Betriebssubventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Pflegeheime
                            1  Zusätzlich zum Restbeitrag an die Pflege subventionieren der Kanton und  die   Gemeinden   die   berücksichtigten   Betriebsausgaben   der   Pflegeheime,  welche die Bedingungen, die in den Artikeln 25 und 26 festgelegt wurden,  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
                            1  Zusätzlich zum Restbeitrag an die Pflege übernehmen der Kanton und die  Gemeinden den Ausgabenüberschuss der berücksichtigten Betriebsausga  -  ben,   einschliesslich   des   Investitionsaufwands,   der   Organisationen   der  Krankenpflege   und   Hilfe   zu   Hause,   welche   die   in  den  Artikeln   25   und   26  festgelegten   Bedingungen   erfüllen,   namentlich   die   mit   dem   Leistungsauf  -  trag verbundenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Walliser Versicherten werden die Leistungen, die von den Organi  -  sationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche die in den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 und 26 aufgeführten Bedingungen erfüllen, erbracht  werden und die in  den  Zuständigkeitsbereich anderer  Sozialversicherungen  als  der  Kranken  -  versicherung fallen (Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Militärversi  -  cherung),   anhand   der   massgebenden   Bundesgesetzgebung   finanziert.  Falls diese Versicherung keine vollständige Deckung der Kosten der betref  -  fenden Leistungen gewährt,  kann die Differenz durch den Kanton und die  Gemeinden  subsidiär  in  dem  Ausmass  und   zu den   Modalitäten   übernom  -  men   werden,   wie   sie   vom   Staatsrat   auf   dem   Verordnungsweg   festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzierung der Leistungen im Sozialbereich der SMZ untersteht der  betreffenden Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Tages- oder Nachtstrukturen
                            1  Zusätzlich zum Restbeitrag an die Pflege subventionieren der Kanton und  die   Gemeinden   die   berücksichtigten   Betriebsausgaben   der   Tages-   oder  Nachstrukturen,  welche die in den Artikeln 25 und 26 aufgeführten  Bedin  -  gungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden
                            1  Die Subventionen des Kantons und der Gemeinden für die berücksichtig  -  ten Betriebsausgaben im Sinne der Artikel 27 bis 29 des vorliegenden Ge  -  setzes werden zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zu  -  lasten der Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  Aufteilung   zwischen   den   Gemeinden   ist   der   Wohnsitz   des   Ver  -  sicherten massgeblich. Die Gemeinden können allerdings andere Kriterien  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Regionale Langzeitpflegekommissionen
                            1  Der Kanton übernimmt die Betriebskosten der regionalen Langzeitpflege  -  kommissionen im Umfang und zu den vom Staatsrat auf dem Verordnungs  -  weg festgelegten Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.3 Investitionssubventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Pflegeheime
                            1  Der Kanton subventioniert im Rahmen der Gesundheitsplanung die Inves  -  titionsausgaben der Pflegeheime, welche die in den Artikeln 25 und 26 auf  -  geführten Bedingungen erfüllen, in Höhe von 20 Prozent der berücksichtig  -  ten Ausgaben; dies innerhalb der Grenzen, die in der Verordnung nach Arti  -  kel 26 Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Gemeinden  steht   es  frei,   eine  zusätzliche   Subventionierung  der  In  -  vestitionen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Subvention  des  Kantons   kann   proportional zur   Gemeindesubvention  erhöht  werden.   Die gesamte  Subvention  des Kantons  darf  nicht  mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent der berücksichtigten Ausgaben betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Tages- oder Nachtstrukturen
                            1  Der Kanton subventioniert im Rahmen der Gesundheitsplanung die Inves  -  titionsausgaben der Tages- oder Nachtstrukturen, welche die in den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 und 26 aufgeführten Bedingungen erfüllen, in Höhe von 20 Prozent der  berücksichtigten Ausgaben; dies innerhalb der Grenzen, die in der Verord  -  nung nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Gesetzes vor  -  gesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Gemeinden  steht   es  frei,   eine  zusätzliche   Subventionierung  der  In  -  vestitionen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Subvention  des  Kantons   kann   proportional zur   Gemeindesubvention  erhöht  werden.   Die gesamte  Subvention  des Kantons  darf  nicht  mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent der berücksichtigten Ausgaben betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4 Nicht unter die Krankenpflege nach KVG fallende und nicht  subventionierte Ausgaben der Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausgaben der Pflegeheime, die nicht unter die Krankenpflege im Sin  -  ne des KVG fallen, gehen nach Abzug der Betriebssubventionen zulasten  der Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag, der dem Versicherten in Rechnung gestellt wird, kann sich je  nach seinem Wohnsitz und je nach Grad der freiwilligen finanziellen Beteili  -  gung   seiner   Gemeinde   am   Pflegeheim   ändern,   insbesondere   für   die   mit  den Investitionen verbundenen Ausgaben. Die diesbezüglichen Modalitäten  werden im Rahmen der formalisierten Beziehungen zwischen dem Pflege  -  heim und der Wohnsitzgemeinde des Versicherten nach Artikel 17 des vor  -  liegenden   Gesetzes   vereinbart,   zum   Beispiel  mittels   eines   Zusatzbeitrags  der Gemeinde oder einer zusätzlichen Beteiligung des Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Uneinigkeit legt der Staatsrat die Modalitäten der Berechnung fest, in  -  dem er sich insbesondere auf die folgenden Kriterien stützt:  a)  in der Vergangenheit von den Gemeinden vorgenommene Investitio  -  nen;  b)  angebotene Leistungen (Anzahl Tage im Pflegeheim);  c)  vorab geleistete Beteiligung der Standortgemeinde und der Gemein  -  den, die einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.5 Sonstige Anstalten oder Institutionen der Langzeitpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen und des Bud  -  gets   Subventionen   für   die   Betriebs-   oder   Investitionsausgaben   sonstiger  Anstalten   oder   Institutionen   der   Langzeitpflege   gewähren,   welche   die   in  den Artikeln 25 und 26 aufgeführten Bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter sonstigen Anstalten oder Institutionen der Langzeitpflege im Sinne  der   vorliegenden  Bestimmung   versteht   man  insbesondere   die  neuen   For  -  men   von  Angeboten   von   Langzeitpflegeleistungen,   die   künftig   entwickelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   präzisiert   die  Ausführungsmodalitäten   unter   Berücksichti  -  gung der Gesundheitsplanung in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Koordination zwischen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Koordination zwischen Pflegeleistungserbringern
                            1  Es   wird   eine   kantonale   Koordinationsinstanz   geschaffen.   Sie   sichert   die  Information und die Begleitung der Patienten zwischen den Pflegeinstitutio  -  nen, indem sie die Kontinuität der Betreuung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Tätigkeiten werden auf der Ebene jeder Gesundheitsregion ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  berücksichtigten   Betriebsausgaben  im   Sinne   des  GKAI   werden   vom  Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Staatsrat   legt   die   Organisations-   und   Betriebsmodalitäten   auf   dem  Verordnungsweg mit Einbezug der anerkannten Partner fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Dachorganisation der Pflegeheime und Dachorganisation der
                            Krankenpflege und Hilfe zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die subventionierten Pflegeheime schliessen sich zu einer Dachorganisa  -  tion zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die subventionierten Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hau  -  se schliessen sich zu einer Dachorganisation zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement  ist mit beratender Funktion in den Dachorganisationen  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Gesetzes sind die Dachor  -  ganisation   der   Pflegeheime   und   die   Dachorganisation   der   Krankenpflege  und Hilfe zu Hause die Partner des Departements, das ihnen Aufträge er  -  teilen kann, insbesondere in den folgenden Bereichen:  a)  Beteiligung   am   globalen   Walliser   Gesundheitsinformationssystem,  insbesondere an den Statistiken von Bund und Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  koordinierte  Einführung und Entwicklung eines Konzepts  und der er  -  forderlichen   Instrumente   zur   Evaluierung   und   Handhabung   der   Pati  -  entensicherheit und der Pflegequalität;  c)  Harmonisierung der Lohn- und Sozialbedingungen des Personals der  subventionierten   Pflegeheime   beziehungsweise   des   Personals   der  subventionierten Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hau  -  se;  d)  Harmonisierung der Platzierungs- und Aufnahmepraxis in die Pflege  -  heime beziehungsweise der Weiterführung des Lebens zu Hause;  e)  Ausbildung des Personals;  f)  Verwaltung   der   in  Artikel   36   genannten   kantonalen   Koordinationsin  -  stanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement schliesst mit der Dachorganisation der Pflegeheime und  mit der Dachorganisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Leistungs  -  verträge ab, welche die geforderten Ziele sowie die Modalitäten der Finan  -  zierung, Evaluation, Überwachung und Kontrolle der erteilten Aufträge fest  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   anderen   Kompetenzen   dieser   Dachorganisationen,   insbesondere   in  Bezug auf die Pflichten der Mitglieder und die Vertretung der Pflegeheime  beziehungsweise der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hau  -  se   bei   den   Gemeindebehörden   und   den   verschiedenen   Partnern   (Spital  Wallis,  andere   Dachorganisationen,   regionale  Vereinigungen  von   Gemein  -  den, Berufsverbände, Versicherer, Gewerkschaften, Vertreter der Patienten  usw.),   sind   in  ihren   Statuten   festgelegt,   die   der   Genehmigung   durch   das  Departement unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Sanktionen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufsicht, Sanktionen und Massnahmen
                            1  Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Geset  -  zes sind die Artikel 49 und 50 des Gesetzes über die Krankenanstalten und  -institutionen vom 17. März 2011 sowie die Artikel 133 bis 137 des Gesund  -  heitsgesetzes vom 14. Februar 2008 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufhebung
                            1  Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden  aufgehoben, insbesondere das Dekret über die Finanzierung der Langzeit  -  pflege vom 5. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Referendum
                            1  Der Mantelerlass NFA II behandelt das Referendum und das Inkrafttreten  des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.09.2011  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43/2014