Verordnung über den Betrieb des Informationssystems CaseNet im Bereich der häuslichen Gewalt
                            Verordnung  über den Betrieb des Informationssystems CaseNet im  Bereich der häuslichen Gewalt (V CaseNet)  Vom 17. November 2010 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 46a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die sozia  -  le Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6.  März 2001  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Datenbearbeitung
§ 1 Datenbekanntgabe durch die Polizeistellen *
                            1  In Fällen häuslicher Gewalt geben die Polizeistellen (Kantonspolizei beziehungs  -  weise   Regionalpolizei)   die   erforderlichen  Personendaten   der  Anlaufstelle   gegen  häusliche Gewalt (AHG) bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeistellen verwenden dafür ein Web-Formular, in dem sie folgende Perso  -  nendaten (Stammdaten) erfassen:  *  a)  *  Personalien der von Gewalt betroffenen Person: Name, Vorname, Geschlecht,  Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Wohnort, Beruf, Telefonnummer, Aufent  -  haltsstatus,  b)  *  Personalien der Gewalt ausübenden Person: Name, Vorname, Geschlecht, Ge  -  burtsdatum, Heimatort, Adresse, Wohnort, Beruf, Telefonnummer, Aufent  -  haltsstatus, Beziehung zur von Gewalt betroffenen Person,  c)  *  Personalien der minderjährigen Kinder von betroffenen Personen: Name, Vor  -  name, Geschlecht, Geburtsdatum, Name und Vorname der Mutter und des Va  -  ters, Heimatort, Adresse, Wohnort, Schule/Beruf, Telefonnummer, Aufent  -  haltsstatus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  851.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Ereignis und dessen Folgen: Ort und Zeit des Polizeieinsatzes, zuständige Po  -  lizeikraft, Schilderung des Vorgangs und Aussagen der betroffenen Personen,  Angaben über Verletzungen und Allgemeinzustand der von Gewalt betroffe  -  nen Person sowie der minderjährigen Kinder, durchgeführte Alkohol- und  Drogentests, Angaben über Verhalten der Beteiligten während der Interventi  -  on, erfolgte Strafanzeige, erfolgter Strafantrag, Information über Wiederho  -  lungsfall, getroffene Massnahmen wie Inhaftierung, Wegweisung, Einweisung  oder Sicherstellung von Waffen, Information der Gemeinde und der Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde, Angaben über im gleichen Haushalt lebende  minderjährige Personen, Zustimmung der von Gewalt betroffenen Person zur  Übermittlung der Daten an die Opferhilfestelle, Personalien und Kontaktdaten  der meldenden Person, Zeitpunkt der Meldung, Beziehung der meldenden  Person zur gewaltausübenden und gewaltbetroffenen Person,  e)  weitere für die Fallbearbeitung notwendige Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Datenbearbeitung durch die AHG
                            1  Die AHG führt im Informationssystem CaseNet für jede  durch häusliche Gewalt  betroffene Person  ein elektronisches Dossier mit einer Fallnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergänzt das  elektronische Dossier mit weiteren für die Fallbearbeitung erforder  -  lichen Personendaten  (Zusatzdaten).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenbekanntgabe an beteiligte Fachstellen
                            1  Die AHG entscheidet fallweise über die Freigabe der gemäss § 2 erfassten Perso  -  nendaten an folgende am Informationssystem CaseNet beteiligten  Fachstellen:  a)  *  ...  b)  Kinderschutzgruppe Kantonsspital Aarau,  c)  Kinderschutzgruppe Kantonsspital Baden,  d)  Frauenhaus Aargau,  e)  Schulpsychologischer Dienst Aargau,  f)  Jugendpsychologischer Dienst Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie räumt den Mitarbeitenden der beteiligten Fachstellen personenbezogen den Zu  -  griff auf diejenigen im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten ein, die  diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Datenerfassung durch die beteiligten Fachstellen
                            1  Die am Informationssystem CaseNet beteiligten Fachstellen sind berechtigt, weite  -  re erforderliche Personendaten  als Zusatzdaten im Informationssystem CaseNet zu  erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den beteiligten Fachstellen erfassten Personendaten werden lediglich der  AHG bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beteiligten Fachstellen sind für die Richtigkeit der von ihnen im Informations  -  system CaseNet erfassten Personendaten zuständig. Sie können diese Erfassungen  abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verantwortliche Stelle
                            1  Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes beim Betrieb des In  -  formationssystems CaseNet im Bereich der häuslichen Gewalt liegt bei der AHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann das Hosting einem externen privaten Anbieter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Datenverwaltung im Informationssystem CaseNet ist die AHG zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechte der betroffenen Personen
                            1  Die Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte der betroffenen  Personen richten sich nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat das Verfahren zu einem Freispruch geführt oder wurde es eingestellt, ist im  Dossier der betroffenen Person auf Gesuch hin ein entsprechender Vermerk anzu  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Statistik
                            1  Die AHG ist berechtigt, die im Informationssystem CaseNet erfassten Personenda  -  ten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anonymisierte Daten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die  interne Geschäftsplanung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Datensicherheit und Datenlöschung
§ 8 Datensicherheit
                            1  Die  beteiligten Fachstellen treffen je für ihren Bereich die geeigneten technischen  und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten vor Einsicht- und Kennt  -  nisnahme durch Unberechtigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kopieren von Daten
                            1  Die Personendaten aus dem Informationssystem CaseNet dürfen von den beteilig  -  ten Fachstellen nicht in andere Datensammlungen kopiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Löschung
                            1  Die im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten sind zu löschen,  wenn sie für die Aufgabenerfüllung der angeschlossenen Stellen nicht mehr benötigt  werden, spätestens fünf Jahre nach Datum des Ereignisses im Sinne von § 1 Abs. 2  lit. d. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird während dieser Frist ein weiteres Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. d ge  -  meldet, verlängert sich die Dauer der Eintragung auf zehn Jahre nach Datum des ers  -  ten Ereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, werden lediglich jene Daten ge  -  löscht, deren Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Löschung der im Informationssystem CaseNet erfassten Personendaten erfolgt  ausschliesslich durch die AHG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmung
§ 11 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1.  Janu  -  ar 2011 in Kraft.  Aarau, 17. November 2010  Regierungsrat Aargau  Landammann  Beyeler  Staatsschreiber  Dr. Grünenfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 2, lit. d) geändert 2012/6-07
29.10.2014 01.01.2015 § 1 Titel geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2, lit. a) geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2, lit. b) geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2, lit. c) geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2 geändert 2014/6-12
29.10.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 4 geändert 2014/6-12
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle