Verordnung über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen
                            Verordnung  über die Gesundheitsförderung und die  Verhütung von Krankheiten und Unfällen  vom 04.03.2009 (Stand 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008, insbesondere die Artikel 93 bis 108;  eingesehen   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   Krankenanstalten  und -institutionen vom 12. Oktober 2006, insbesondere die Artikel 1, 3 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9, 43 und 44;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des  Gesundheitsgesetzes   vom   14.   Februar   2008   (nachfolgend:   GG)   und   des  Gesetzes   über   die   Krankenanstalten   und   -institutionen   vom   12.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006   (nachfolgend:   GKAI)   hinsichtlich   der   Gesundheitsförderung   und   der  Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat namentlich zum Inhalt:  a)  die Gesundheitserziehung;  b)  den Schutz von Eltern und Kind;  c)  die sexuelle und reproduktive Gesundheit;  d)  die schulärztliche Tätigkeit und die Schulzahnpflege;  e)  die psychische Gesundheit;  f)  die Verhütung von Tabakmissbrauch, Alkoholismus, Drogenabhängig  -  keit und anderen Suchtkrankheiten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankhei  -  ten;  h)  die Verhütung von anderen Krankheiten, deren Verbreitung stark zu  -  nimmt;  i)  die Unfallverhütung;  j)  die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Programme zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krank  -  heiten und Unfällen im Sinne der vorliegenden Verordnung haben die Erar  -  beitung  und  Verwirklichung  von   Massnahmen,   insbesondere   in den   nach  -  stehend aufgeführten Bereichen, zum Inhalt:  a)  Information   und   Erziehung   der   Bevölkerung   in   Bezug   auf   Gesund  -  heitsprobleme und Mittel zu deren Verhütung;  b)  frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen;  c)  präventive oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsproblemen;  d)  Unterstützung  und Beratung  der direkt  betroffenen  Personen, insbe  -  sondere der Eltern;  e)  epidemiologische Forschung;  f)  Aus-   und   Weiterbildung   der   Gesundheitsfachpersonen   und   anderer  Personen, die sich mit der Förderung der Gesundheit und der Verhü  -  tung von Krankheiten und Unfällen befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erarbeitung und Verwirklichung dieser Massnahmen ist die Inter  -  disziplinarität und die Koordination zwischen den öffentlichen und den priva  -  ten Partnern zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben des Staates
                            1  Im Rahmen der Gesundheitsplanung definiert der Staatsrat über das De  -  partement, dem das Gesundheitswesen zugewiesen ist (nachstehend: das  Departement),   die  kantonale   Politik  im  Bereich   der   Gesundheitsförderung  und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   hat   in   Zusammenarbeit   mit   den   anderen   betroffenen  Departementen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  periodische   Erarbeitung   eines   Inventars   über   den   Gesundheitszu  -  stand der Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erarbeitung   eines   umfassenden   Konzepts   für   die  Gesundheitsförde  -  rung   und   die   Verhütung   von   Krankheiten   und   Unfällen,   mit   periodi  -  scher Neufestsetzung der Prioritäten;  c)  Erarbeitung und Aktualisierung einer Liste der als gemeinnützig aner  -  kannten Institutionen;  d)  Koordinierung   der   Programme   zur   Gesundheitsförderung   und   zur  e)  Förderung der Forschung in diesem Bereich;  f)  Evaluation   der   verwirklichten   Programme   zur   Gesundheitsförderung  und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Delegierung an private oder öffentliche Organisationen
                            1  Das Departement kann die Erfüllung von Aufgaben der Gesundheitsförde  -  rung und der Prävention, die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehen sind, auf dem  Vereinbarungsweg  vorübergehend  oder   langfristig  an private  oder   öffentli  -  che Organisationen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die delegierten Aufgaben werden unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit  des   Staates   ausgeführt,   nötigenfalls   mit   der   Unterstützung   von   Experten  oder Universitätsinstituten, die vom Departement dafür beauftragt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vereinbarunegn,   die  der Genehmigung  durch den  Staatsrat   unterlie  -  gen, präzisieren die Modalitäten der Delegierung, die insbesondere die fol  -  genden Punkte umfasst:  a)  die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten;  b)  die zu erbringenden Leistungen sowie deren Qualität und Angemes  -  senheit;  c)  die Nennung der Kaderpersonen und der Verantwortlichen;  d)  die Bereitstellung des Personals;  e)  die Zurverfügungstellung der Infrastrukturen und Einrichtungen;  f)  die Finanzierung durch den Staat;  g)  die Kommunikation, die Tätigkeitsberichte und die Publikationen;  h)  den Schutz  der Personendaten,  die Einhaltung des Berufs-  und des  Amtsgeheimnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkennung der Gemeinnützigkeit
                            1  Der Staatsrat kann die Gemeinnützigkeit der Institutionen anerkennen, die  in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind, und die:  a)  die kantonale Gesundheitsplanung in diesem Bereich einhalten;  b)  die Aufgaben und Lasten übernehmen, die von der Planung auferlegt  werden;  c)  keinen Erwerbszweck verfolgen;  d)  die Gesundheitsgesetzgebung einhalten;  e)  die Gesetzgebung über die Subventionen einhalten;  f)  im   Hinblick   auf   die  Anerkennung   von   Fall  zu   Fall  die   vom   Departe  -  ment verlangten Schriftstücke (wie etwa Statuten,  Organigramme,  fi  -  nanzielle   Situation   usw.)   einreichen,   wobei   dieses   nötigenfalls   Wei  -  sungen dazu erlassen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann sich auf die Gesamtheit oder  auf einen Teil der Tätigkeiten der betreffenden Institutionen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann jederzeit sistiert oder entzo  -  gen   werden,   insbesondere   dann,   wenn   die   vorgenannten   Bedingungen  nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   eine  subventionierte   Institution   nicht   mehr   als  gemeinnützig   aner  -  kannt ist, kann der Staatsrat  aufgrund von Artikel 5 GKAI  die Rückerstat  -  tung der Subvention verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesuche um die Gewährung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit  und die Fälle von Sistierung oder Entziehung werden vom Departement be  -  arbeitet,   welches   sie   der   Kommission   für   Gesundheitsförderung   zur   Vor  -  meinung unterbreiten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kommission für Gesundheitsförderung
                            1  Die  Kommission   für   Gesundheitsförderung   (nachstehend:   die  Kommissi  -  on)   ist   das   beratende   Organ   des   Staatsrates   für   die  Ausarbeitung   der  kantonalen Politik im Bereich der Gesundheitsförderung und der Verhütung  von Krankheiten und Unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag des Departements ernennt der Staatsrat für eine Amtszeit von  vier Jahren die Mitglieder der Kommission, die aus 9 bis 13 Mitgliedern be  -  steht, welche die von der Gesundheitsförderung und der Prävention betrof  -  fenen Kreise vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befugnisse und Funktionsweise
                            1  Die Kommission wacht über die Ausarbeitung und Umsetzung der Politik  der   Gesundheitsförderung   und   Prävention.   Sie   kann   auch   Massnahmen  vorschlagen, die ihr in diesen Bereichen als notwendig erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   der   Gesundheitsförderung   Wallis   (nachstehend:  GFW) oder einer anderen ähnlichen Institution auf dem Vereinbarungsweg  das   Sekretariat   der  Tätigkeiten   der   Kommission   sowie  andere   Koordinati  -  ons-   und  Ausführungsarbeiten   im   Bereich   der   Gesundheitsförderung   und  der Prävention anvertrauen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement sorgt dafür, dass die Tätigkeiten der Kommission mit je  -  nen der Kommission für die Gesundheitsplanung koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            1  Die   notwendigen   Mittel   zur   Unterstützung   der   Programme   der   Gesund  -  heitsförderung und der Prävention, insbesondere jener Programme, die von  der Kommission als Priorität für die öffentliche Gesundheit betrachtet wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Mittel   werden   insbesondere   mit   einem   jährlichen   Betrag   abgesi  -  chert, der auf dem Alkoholzehntel erhoben wird, sowie mit Geldern, die aus  dem   kantonalen   Fonds   für   Gesundheitsförderung   und   Verhütung   von  Krankheiten stammen, und mit sonstigen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Departement   subventioniert   Programme   der   Gesundheitsförderung  und der Prävention, die von öffentlichen oder privaten als gemeinnützig an  -  erkannten   Organisationen   durchgeführt   werden,   welche   die   gesetzlichen  Bedingungen   der   Subventionierung   erfüllen,   und  zwar   nach   den   vom   De  -  partement in früheren Vereinbarungen mit diesen Organisationen nach Arti  -  kel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonaler Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung
                            von Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung von Krank  -  heiten (nachstehend: der Fonds), der in Artikel 98 GG vorgesehen ist, un  -  tersteht der Aufsicht und Verantwortlichkeit eines Verwaltungsausschusses,  der vom Departement bezeichnet wird. Dieser Ausschuss steht unter dem  Vorsitz des Kantonsarztes und setzt  sich insbesondere aus Vertretern der  GFW und des Kantons Wallis zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mittel   und   das   Vermögen   des   Fonds   werden   ausschliesslich   für   die  Unterstützung  der Programme   der    Gesundheitsförderung  und  der Verhü  -  tung von Krankheiten und Unfällen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsausschuss erlässt ein Reglement, das der Genehmigung  des Departements unterliegt und das die   Funktionsweise sowie die Modali  -  täten der Verwendung und Kontrolle des Fonds festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fonds erscheint in der Bilanz des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Statistiken
                            1  Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern  die Erstellung, die Analyse und die Veröffentlichung der Statistiken, die mit  der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kontrolle des Staates
                            1  Die  subventionierten   öffentlichen   oder   privaten   Organisationen,   die   Pro  -  gramme   der   Gesundheitsförderung   und   der   Prävention   verwirklichen,   un  -  terliegen   Kontrollen   durch   das   Departement,   die   sich   auf   die   delegierten  Aufgaben, das Budget, die Jahresrechnung und die Verwendung der Sub  -  ventionen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Antrag   des   Departements   vermindert,   sistiert   oder   beendet   der  Staatsrat die Subventionen an die als gemeinnützig anerkannten Organisa  -  tionen,  falls die vorgenommenen  Kontrollen Verletzungen der Bestimmun  -  gen   der   Gesetzgebung   über   die   Subventionierung   der   Krankenanstalten  und -institutionen aufzeigen, wie sie in der vorliegenden Verordnung und in  den von ihr vorgesehenen Vereinbarungen näher festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spezifische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gesundheitserziehung
                            1  Die Gesundheitserziehung bezweckt die Entwicklung der Einzelverantwor  -  tung sowie der Kollektivverantwortung in Bezug auf das physische, psychi  -  sche und sozialen Wohlbefinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt im Kindesalter ein und richtet sich an die gesamte Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Umsetzung   der   Programme   der   Gesundheitserziehung,   welche   die  Kinder und Jugendlichen betreffen, wird von den zuständigen Departemen  -  ten koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schutz von Eltern und Kind
                            1  Der Schutz von Eltern und Kind unterliegt den spezifischen gesetzlichen  Bestimmungen von Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er umfassen insbesondere die Unterstützung und Beratung der Eltern und  der  Familien,  die  Vornahme   der  notwendigen Kontrolluntersuchungen  und  die Verhütung jeglicher Form von Misshandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird von den zuständigen Departementen koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sexuelle und reproduktive Gesundheit
                            1  Die sexuelle und reproduktive Gesundheit untersteht den spezifischen ge  -  setzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat unterstützt  die Massnahmen zur Sexualinformation und -erzie  -  hung und zur Familienplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Umsetzung  dieser  Massnahmen  wird von den zuständigen  Departe  -  menten koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die Richtlinien für die Erziehung im Bereich der sexuel  -  len und reproduktiven Gesundheit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schulärztliche Tätigkeit
                            1  Die  schulärztliche  Tätigkeit   bezweckt   die  Bewahrung   und   Förderung   der  Gesundheit   der   Schüler   und   die   Verhütung   von   Schädigungen   ihrer   Ge  -  sundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  schulärztliche Tätigkeit  wird aufgrund  der jährlichen Weisungen aus  -  geübt, die von den zuständigen Departementen in Zusammenarbeit mit der  Walliser Ärztegesellschaft erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die allgemeine Koordination der schulärztlichen Tätigkeiten kann vom De  -  partement  auf dem Vereinbarungsweg einer öffentlichen oder privaten Or  -  ganisation anvertraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schulzahnpflege
                            a) Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulzahnpflege   bezweckt   die   Förderung   von   geeigneten   Massnah  -  men   zur   Verbesserung   der   Zahnhygiene   der   Schüler   und   der   Verhütung  von Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs sowie von Missbildun  -  gen, an denen sie leiden mögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Vereinigung
                            1  Die Walliser Vereinigung für Prophylaxe und Jugendzahnpflege (nachste  -  hend:   die   Vereinigung)   erfüllt   die  Aufgaben   der   Prophylaxe,   Behandlung  und Zahnpflege sowie der Verwaltung,  die ihr auf dem Vereinbarungsweg  vom Departement und den Gemeinden im Rahmen der Politik der Gesund  -  heitsförderung und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen anvertraut  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulzahnpflege wird gemäss den Weisungen ausgeübt, die gemein  -  sam   von   den   zuständigen   Departementen,   beziehungsweise   von   den  Gemeinden, in Zusammenarbeit mit der Walliser Zahnärztegesellschaft er  -  stellt werden. Diese Weisungen umfassen insbesondere die Kriterien für die  Übernahme der präventiven Massnahmen durch den Staat und der thera  -  peutischen Massnahmen durch die Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Subventionen
                            1  Die Kosten betreffend die Prophylaxe gehen ganz zulasten des Kantons.  Die Zahlungsmodalitäten werden mit einer Vereinbarung zwischen den zu  -  ständigen Departementen und der Vereinigung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern, die sich dafür entscheiden, ihre Kinder im Rahmen der Schul  -  zahnpflege  entsprechend   der  Pflegeorganisation  in  der  Region behandeln  zu lassen, übernehmen 60 Prozent der Kosten, die durch die konservieren  -  de   Zahnpflege   und   die   Zahnkorrekturen   entstehen,   sowie   ferner   allfällige  Franchisen   und   Höchstgrenzen.   Die   restlichen   Kosten   werden   von   den  Gemeinden   übernommen.   Diesen   steht   es   frei,   ihre   Beteiligung   zu   erhö  -  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Subventionen werden für die Behandlungen bezahlt, die von der Ge  -  burt an und bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit vorgenommen wer  -  den. Die Zahlungsmodalitäten und die Subventionsbedingungen werden mit  einer   Vereinbarung   zwischen   den   Gemeinden   und   der   Vereinigung   be  -  stimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
Art. 20 Psychische Gesundheit
                            1  Die   Förderung   der   psychischen   Gesundheit   und   die   Verhütung   von  psychischen Krankheiten sind Aufgabe der Institutionen, die in den spezifi  -  schen   Gesetzesbestimmungen   über   die   Anstalten   und   Institutionen   für  psychische Erkrankungen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der vorliegenden Verord  -  nung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verhütung von Tabakmissbrauch, Alkoholismus, Drogenab-
                            hängigkeit und anderen Suchtkrankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verhütung   von  Tabakmissbrauch,  Alkoholismus,   Drogenabhängigkeit  und anderen Suchtkrankheiten ist Sache der Institutionen, die in den spezi  -  fischen Gesetzesbestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der vorliegenden Verord  -  nung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrank -
                            heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verhütung   von  übertragbaren  Krankheiten   und  Infektionskrankheiten  ist in den kantonalen Ausführungsbestimmungen der Bundesgesetzgebung  über die übertragbaren Krankheiten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Krankheiten mit stark zunehmender Verbreitung
                            1  Das   Departement   kann   spezialisierten   Organisationen   oder   Institutionen  wie etwa der Walliser Krebsliga oder sonstigen ähnlichen Institutionen auf  dem Vereinbarungsweg Aufgaben der Ausführung und der Koordination der  Präventionsprogramme im Bereich der Krankheiten mit stark zunehmender  Verbreitung, wie etwa Krebs und Herz-Kreislauf-Erkrankungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene
                            1  Das   Departement   arbeitet   bei   der  Anwendung   der   Bestimmungen   des  Bundesrechtes   und   der   interkantonalen   Vereinbarungen   über   die  Arbeits  -  medizin und die Arbeitshygiene mit den betreffenden Diensten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schlussbestimmungen
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht;   sie   wird  gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft tre  -  ten und hebt zu diesem Zeitpunkt alle ihr zuwiderlaufenden Bestimmungen  auf, insbesondere die Verordnung über die Förderung der Gesundheit und  die Verhütung von Krankheiten und Unfällen vom 26. März 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2009  01.07.2009  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2009 f 190,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347 | d 200, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 7 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 18 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 18 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 18 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 18 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 19  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.03.2009  01.07.2009  Erstfassung  RO/AGS 2009 f 190,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347 | d 200, 363