Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
                            Grossratsverordnung über die Einführung des  Grundbuches  Vom 5. Juli 1911 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  in Ausführung der §§  108–113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuch vom 27. Juni 2017  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur
                            Einführung des Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
§ 1
                            1  Vom 1. Januar 1912 hinweg finden Fertigungen nicht mehr statt. Die Einräumung,  Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken erfolgt  nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Stelle des Grundbuches tritt bis zu seiner Einführung ein vom Grundbuchver  -  walter geführtes Interimregister, mit welchem die einfache Grundbuchwirkung im  Sinne des Art. 48 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches ohne Grundbuchwirkung  zu Gunsten gutgläubiger Dritter verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Führung des Interimregisters erfolgt gemeindeweise auf dem Grundbuchamt  des Bezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Das Interimregister besteht aus:  a)  dem Hauptregister,  b)  dem Tagebuch,  c)  den Plänen, soweit sie vorhanden sind,  d)  den Eintragungs- oder Löschungsbelegen und  e)  den Grundstückblättern (§ 14).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Doppel der Pläne wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die bisherigen Fertigungsprotokolle verbleiben den Gemeinden und sollen nach  wie vor eingesehen werden können. Auszüge oder Bescheinigungen daraus werden  vom Gemeinderat erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Fertigungsbegehren, die bei der Fertigungsbehörde bis zum 31.  Dezember 1911  noch einlangen, aber nicht mehr gefertigt werden können, sind mit den vorhandenen  Belegen dem Grundbuchverwalter einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Die Führung der Interimregister
§ 6
                            1  Der Grundbuchverwalter verwendet in dem Interimregister für jedes Grundstück,  für das eine Eintragung oder Löschung verlangt oder angeordnet wird, ein besonde  -  res Blatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke, bei denen eine Eintragung oder Löschung nicht verlangt oder ange  -  ordnet wird, werden in das Interimregister nicht aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dagegen finden auf alle in den bisherigen Fertigungsprotokollen eingetragenen  Grundstücke die Bestimmungen des neuen Rechtes über Ersitzung und Aneignung  in gleicher Weise Anwendung, wie auf die in das Interimregister aufgenommenen  Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Bei der Führung des Interimregisters hat der Grundbuchverwalter sich an die Vor  -  schriften über die Grundbuchführung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Beschreibung der Grundstücke, die zur Aufnahme in das Register gelangen,  und den Bestand von Rechten und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 trägt  der Grundbuchverwalter bis zu dem Zeitpunkte, wo die Bereinigung der bisherigen  Fertigungsprotokolle durchgeführt sein wird, anhand der Grundstückblätter ein, die  ihm von den Gemeinderäten zum Zwecke der Bereinigung eingeliefert werden  (§  13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anderseits hat er alle Eintragungen im Interimregister in diesen Grundstückblättern  nachzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Sind bei der ersten Eintragung oder Löschung, die für ein oder mehrere Grund  -  stücke im Interimregister vorgenommen werden muss, die Grundstückblätter für die  -  se Grundstücke auf dem Grundbuchamt noch nicht eingelangt, so hat der Grund  -  buchverwalter vom Gemeinderat deren unverzügliche Einsendung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Der Grundbuchverwalter nimmt die Eintragungen und Löschungen in der Reihen  -  folge vor, in der sie bei ihm mit den im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Belegen  angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Eintragung nicht sofort erfolgen, weil das Grundstückblatt (§  8) noch  nicht vorliegt oder sonst eine Verhinderung besteht, so macht der Grundbuchverwal  -  ter dafür in seinem Tagebuch eine Vormerkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Von den Eintragungen oder Löschungen im Interimregister macht der Grundbuch  -  verwalter jeweilen den betreffenden Gemeindekanzleien behufs Vormerk in den von  ihnen geführten Gemeinde-Liegenschaftsregistern Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle
2.1. Allgemeines
§ 12
                            1  Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der bisherigen Fertigungs  -  protokolle voraus, die zum Zwecke hat, die Grundstücke und die zurzeit auf ihnen  ruhenden Rechte und Lasten für das Grundbuch festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Bei dieser Bereinigung haben mitzuwirken:  a)  die Gemeinderäte,  b)  die Grundbuchverwalter,  c)  die Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinderäte und die Grundbuchverwalter stehen dabei unter der Aufsicht des  Regierungsrates und haben sich für das Einzelne an seine Weisungen und Anordnun  -  gen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Die Mitwirkung der Gemeinderäte
§ 14
                            1  Die Gemeinderäte haben innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist  an der Hand ihrer bisherigen Fertigungsprotokolle die Grundstückblätter herzustel  -  len, die den Beschrieb aller Grundstücke ihres Gemeindebannes und den Bestand  der Rechte und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes Grundstück ist ein besonderes Blatt anzufertigen und darauf anzugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Eigentümer des Grundstückes, nebst dem Zeitpunkt und dem Grund der
                            Erwerbung,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Grenzen und die Art des Grundstückes, die darauf stehenden Gebäude, das
                            bisher   vorgemerkte   Mass,   die   bisherige   amtliche   Schätzung   bzw.   Ver  -  sicherung. Hat schon eine Vermessung stattgefunden, so ist statt des Grenzbe  -  schriebes die Grundstücknummer des Planes zu nennen, sofern nicht eine Än  -  derung der Grenzen eingetreten ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die auf dem Grundstücke haftenden Pfandrechte, unter Angabe:
                            a)  des Gläubigers und des Schuldners der noch nicht gelöschten Kapital  -  summe und deren Rangordnung,  b)  des Zinsfusses,  c)  der bestehenden Mitpfandverhältnisse, wobei die mithaftenden andern  Grundstücke zu nennen sind,  d)  der allfällig mitverschriebenen Zugehör,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die in den bisherigen Fertigungsprotokollen an dem Grundstücke eingetrage -
                            nen Dienstbarkeiten, unter Angabe des Zeitpunktes und Grundes der Eintra  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei sind immer Band und Seite des Fertigungsprotokolls anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  In die Grundstückblätter aufzunehmen sind auch die Grundstücke des Staates und  der Gemeinden mit Ausnahme der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer, deren  Aufnahme ins Grundbuch erst nach Durchführung der Vermessung erfolgen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Verzeichnis nicht aufzunehmen ist das Areal der Eisenbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Die Gemeinderäte halten sich für den Beschrieb der Rechte an einem Grundstück  an die letzte Fertigung, die darüber ergangen ist, unter Berücksichtigung seitheriger  Nachträge (Löschungen, Neuschätzungen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben im Grundstückblatt darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen bekannt  ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war oder dass seit der letzten Fertigung ein  noch nicht gefertigter Eigentumswechsel stattgefunden hat, ebenso, wenn ihrer An  -  sicht nach eine Dienstbarkeit gegenstandslos oder wertlos geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich in den letzten Fertigungen noch Überbindungen laufender Ansprachen  finden, die seinerzeit wegen der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aar  -  gauischen Bürgerlichen Gesetzbuches von der Fertigungsbehörde vorgenommen  werden mussten, so werden sie als erledigt behandelt und nicht mehr vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Die Gemeinderäte lassen die Grundstückblätter durch ihren oder, wenn dieser ver  -  hindert ist, durch einen andern bisherigen Fertigungsaktuar herstellen und senden sie  mit ihrer Bestätigung versehen dem Grundbuchverwalter ihres Bezirkes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter
§ 18
                            1  Der Regierungsrat erlässt  einen Aufruf, in  dem alle diejenigen  Personen,  die  Dienstbarkeiten (mit Einschluss der selbstständigen und dauernden Rechte, wie Bau  -  rechte, Quellenrechte, Bergwerke), Grundlasten und Pfandrechte an den Grund  -  stücken im Kanton beanspruchen, angewiesen werden, sie binnen einer bestimmten  Frist bei dem betreffenden Grundbuchamte anzumelden. Dabei soll sich die Auffor  -  derung auch auf allfällige Privatrechtsansprüche an öffentlichen Sachen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Anmeldung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken bedarf es, sofern es  im bisherigen Fertigungsprotokolle eingetragen ist, nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Anmeldung eines Grundpfandrechtes ist auch derjenige berechtigt, der dassel  -  be zum Faustpfand erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allgemein   bekannte   öffentliche   Wegrechte   über   Privateigentum   sollen   vom  Gemeinderat angemeldet werden, aber auch jeder Beteiligte ist dazu befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nachschlagen der Fertigungsprotokolle soll den Aufgerufenen gebührenfrei  gestattet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  In dem Aufruf ist an die Nichtanmeldung der Rechte der Nachteil zu knüpfen, dass  die Grundbuchverwalter die in den bisherigen Fertigungsprotokollen nicht eingetra  -  genen Rechte, die nicht angemeldet werden, in das Grundbuch seiner Zeit nicht auf  -  nehmen werden und dass sie die in den Fertigungsprotokollen eingetragenen Rechte  von Amtes wegen nur aufnehmen nach Massgabe der letzten über ein Grundstück  ergangenen Fertigung; beides unter Vorbehalt des Ergebnisses der Bereinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dem Aufruf ist noch besonders zu bemerken, dass laufende Ansprachen, die  einst infolge der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bür  -  gerlichen Gesetzbuches Überbindung erhalten haben, von Amtes wegen auch dann  nicht mehr aufgenommen werden, wenn sie in der letzten Fertigung noch vorge  -  merkt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  Der Aufruf ist nach drei Monaten zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat beide Male dreimal nacheinander zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  Nach Abschluss dieses Aufrufverfahrens prüfen die Grundbuchverwalter die er  -  folgten Anmeldungen anhand der von den Gemeinderäten erstellten Grundstückblät  -  ter und verfahren dabei in nachstehender Weise:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. In Bezug auf die in den Grundstückblättern eingetragenen Rechte:
                            a)  Soweit die Anmeldungen und die Blätter übereinstimmen, haben sie die  Blätter als bereinigt zu betrachten.  b)  Ist dagegen ein Recht nicht angemeldet worden oder besteht zwischen  den Anmeldungen und den Blättern ein Widerspruch, so suchen die  Grundbuchverwalter ihn durch Befragung des Gemeinderates und der  Beteiligten und durch eigene Prüfung des Fertigungsprotokolls zu he  -  ben. Gelingt dies, so tragen sie die Bereinigung in die Blätter ein; ge  -  lingt es nicht, so ist das Verhältnis in dem Grundstückblatt als streitig  vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In Bezug auf die im bisherigen Fertigungsprotokoll bzw. in der letzten Ferti -
                            gung (§ 16) nicht eingetragenen Rechte, wie insbesondere die nicht eingetra  -  genen Dienstbarkeiten: Die Grundbuchverwalter haben, wenn solche Rechte  angemeldet worden sind, über sie zunächst die Eigentümer der belasteten  Grundstücke anzufragen. Erkennt ein Eigentümer das angemeldete Recht an,  so ist es als vorhanden anzusehen und in die Blätter einzutragen; doch gehen  ihm diejenigen Pfandrechte vor, die vor seiner Entstehung bestellt worden  sind. Bestreitet er es – grundsätzlich oder in seinem Umfang – so wird es im  Grundstückblatt als streitig vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. In Bezug auf Dienstbarkeiten, die zwar im bisherigen Fertigungsprotokoll ein -
                            getragen sind, die aber der Gemeinderat als gegenstands- oder wertlos be  -  zeichnet hat und die nicht angemeldet worden sind: Hier sollen die Grund  -  buchverwalter die daraus Berechtigten und Verpflichteten befragen, ob sie da  -  mit einverstanden sind, dass diese Dienstbarkeiten nicht mehr berücksichtigt  werden. Ist dies der Fall, so haben sie sie als dahingefallen zu behandeln. Hält  der Berechtigte an ihnen fest, während der Belastete geltend macht, dass sie  keinen Zweck mehr haben, so ist das Dienstbarkeitsverhältnis im Grundstück  -  blatt als streitig vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  Bei angemeldeten so genannten Reversen werden die Grundbuchverwalter in je  -  dem einzelnen Falle prüfen, ob der Revers eine Dienstbarkeit oder Abänderung ge  -  setzlicher Nachbarrechtsbestimmungen enthält, und sich zu dem Zwecke den Revers  vorlegen lassen. Wenn und soweit dies zutrifft, tragen sie ihn als solches Recht in die  Grundstückblätter ein. Wenn und soweit der Revers dagegen nur das Zugeständnis  einer Partei enthält, dass sie aus dem bestehenden Zustande keine dauernden Rechte  ableiten wolle, tragen sie ihn nicht ein und geben den Reversberechtigten davon  Kenntnis unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  Die Grundbuchverwalter sind befugt, die Beteiligten anlässlich aller dieser Erhe  -  bungen auch zur persönlichen Verhandlung vor sich zu laden, die Rechtstitel gegen  Empfangsschein im Original einzufordern und überhaupt alle Schritte zu tun, die zur  Aufklärung und Feststellung der Verhältnisse dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben über die mündlichen und schriftlichen Einvernahmen und Verhandlun  -  gen Protokolle aufzunehmen und sich verbindliche Erklärungen von den Beteiligten  geben zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  Bei der Bereinigung der Pfandrechte können die Grundbuchverwalter Pfandtitel,  die unklar und zur Eintragung in das Grundbuch ungeeignet sind, durch neue erset  -  zen, wobei aber ein Nachteil für die Parteien möglichst zu vermeiden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Frist soll mindestens zwei Monate betragen und wird unter dem Rechtsnach  -  teil angesetzt, dass sonst das streitige Recht als nicht bestehend angesehen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es sich um im Grundstückblatt eingetragene Rechte handelt, hat er demjenigen  Teil die Klägerrolle zuzuweisen, der eine Abänderung der Eintragung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wo es sich dagegen um darin nicht eingetragene Rechte handelt, soll er denjenigen  zur Klagestellung auffordern, der das Recht geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Ohne aber die Beurteilung dieser Fälle abzuwarten, schreitet jeder Grundbuchver  -  walter zur Auflegung der den Rechte- und Lastenbestand der Grundstücke auf Ende  des   Jahres   1911   enthaltenden   bereinigten   Grundstückblätter   in   den   einzelnen  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage erfolgt während drei Monaten auf der Gemeindekanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundbuchverwalter macht sie öffentlich bekannt und fordert jedermann, der  gegen die bereinigten Grundstückblätter Einspruch zu erheben hat, auf, sie innert der  Frist dem Grundbuchamte schriftlich einzureichen. Dabei können auch noch eintra  -  gungspflichtige Rechte angemeldet werden, deren Anmeldung bisher nicht erfolgt  war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat hat den Grundbuchverwalter auf Unrichtigkeiten und Unvollstän  -  digkeiten der Blätter von sich aus aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auflage in den Gemeinden soll in einer angemessenen Reihenfolge vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Erfolgen auf diese Auflegung der bereinigten Grundstückblätter hin Einsprachen  oder Nachträge, so verfährt der Grundbuchverwalter wie mit den Anmeldungen des  frühern Aufrufes (§§ 21–25).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Die Mitwirkung der Gerichte
§ 28
                            1  Die Kläger haben ihre Klage beim zuständigen Richter (Friedensrichter, Bezirksge  -  richt, Flurkommission  1  )  ) zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Klage bei einer unzuständigen Gerichtsstelle erhoben, so gilt sie gleich  -  wohl als angehoben und wird von ihr nach Erledigung der Zuständigkeitsfrage der  zuständigen Gerichtsstelle übermacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gerichte haben von jedem Klageeingange und von jeder rechtskräftigen Erle  -  digung einer Sache dem Grundbuchverwalter Kenntnis zu geben und ihm eine Ab  -  schrift des Urteils zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dahingefallen auf Grund der Verordnung über die Zuweisung der bisherigen richterlichen  Funktionen der Flurkommissionen an den Zivilrichter vom 23. November 1981, in Kraft  seit 1. Januar 1982 (AGS Bd. 10 S. 596).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Anlegung des Grundbuches
§ 29
                            1  Ist das Auflageverfahren (§§ 26 und 27) für die bereinigten Grundstückblätter einer  Gemeinde durchgeführt, so schreitet der Grundbuchverwalter zur Anlegung ihres  Grundbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es soll dies schon vor der gerichtlichen Erledigung der wirklich angehobenen Kla  -  ge geschehen; noch im Streite liegende Rechte sind aber nur vorläufig einzutragen  (Art. 961 des Zivilgesetzbuches).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Art und Beschaffung der Grundbücher wird der Regierungsrat das Erfor  -  derliche anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  In das Grundbuch trägt der Grundbuchverwalter nach Massgabe der Vorschriften  des Zivilgesetzbuches (Art. 945  –  947 und 952 und Art. 45 des Schlusstitels) ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Grundstücke,
2. die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, und zwar:
                            a)  diejenigen, die sich aus der Bereinigung der bisherigen Fertigungsproto  -  kolle nach dem Auflageverfahren ergeben,  b)  diejenigen, die sich aus der Führung des Interimregisters (§ 1) seit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1912 ergeben.
                            2  Er hat hiebei mit aller Sorgfalt zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1  Einzutragen sind dabei bloss dingliche Rechte, persönliche dagegen, auch wenn sie  bisher im Fertigungsprotokolle oder Interimregister vorgemerkt gewesen wären, nur  in dem Falle, wo das Zivilgesetzbuch die Eintragung des betreffenden Rechtes aus  -  drücklich gestattet (Art.  959).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und von streitigen oder hängenden  Rechten ist unter den Voraussetzungen vorzunehmen, die das Zivilgesetzbuch auf  -  stellt (Art. 960 und 961).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Für diejenigen Gemeinden, deren Bann bereits vermessen ist, soll der Grundbuch  -  verwalter auch die öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer in das Grundbuch  aufnehmen und ebenso die dinglichen Privatrechte, die mit Bezug auf sie angemel  -  det worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat sich hinsichtlich des Eigentumsrechtes an ihnen an die seiner Zeit vom Ge  -  richte genehmigten Kataster zu halten, während für die andern Rechte die Anmel  -  dungen und ihre Bereinigung massgebend sind (§§ 18–28).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den Gemeinden, die die Vermessung noch nicht haben, wird von der Eintra  -  gung der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer und der darauf haftenden Rech  -  te noch abgesehen und werden die Anmeldungen für die spätere Bereinigung aufbe  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Ist der Grundbuchverwalter mit der Übertragung der Rechte in das Grundbuch ei  -  ner Gemeinde fertig geworden (§ 30), so gibt er dem Regierungsrate davon Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Der Regierungsrat lässt die Tätigkeit der Grundbuchverwalter durch einen Sach  -  verständigen überwachen. Derselbe soll ihm nach Vollendung eines Grundbuches  einen Befund darüber abgeben, ob es genehmigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1  Nach der Genehmigung der Grundbuchanlage einer Gemeinde kann der Regie  -  rungsrat den Zeitpunkt festsetzen, in welchem die volle Grundbuchwirkung dieser  Anlage im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte   es   der   Regierungsrat   als   notwendig   erachten,   so   kann   er   in   einzelnen  Gemeinden vor der Inkraftsetzung des Grundbuches ein Aufrufverfahren durchfüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Dem genehmigten Grundbuche kommt die volle Grundbuchwirkung zu auch für  diejenigen Gemeinden, in denen die Vermessung noch nicht vollendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  Wenn in einer noch nicht vermessenen Gemeinde in der Folge die Vermessung zu  Ende geführt wird, so nimmt der Grundbuchverwalter zunächst noch die Ergänzung  betreffend die öffentlichen Strassen, Plätze und Wasserläufe und ihrer Rechtsverhält  -  nisse vor. Überdies trägt er nach Befragung der Aufsichtsbehörde diejenigen Berich  -  tigungen ein, zu denen die Vermessung Anlass gibt, jedoch unter Berücksichtigung  der Rechte gutgläubiger Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann der Regierungsrat aber auch eine Neuanlage des Grundbuches verfügen,  wenn dafür wichtige Gründe sprechen, und die nötigen Anordnungen dafür erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ergänzten und berichtigten, sowie die neu angelegten Grundbücher sind jewei  -  len dem Regierungsrate zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Die Aufbewahrung eines nachgeführten Plandoppels in den Gemeindearchiven  (§  3) und die Mitteilung der Grundbucheinträge und Löschungen durch den Grund  -  buchverwalter an die betreffenden Gemeindekanzleien (§  11) findet auch nach Ein  -  führung des Grundbuches statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Kosten
4.1. Interimregister
§ 39
                            1  Für die Führung der Interimregister beziehen die Grundbuchverwalter zuhanden  des Staates die im nachfolgenden Tarife A  1  )   verzeichneten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Führung der später an ihre Stelle tretenden Grundbücher bleibt die Aufstel  -  lung des Tarifes vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  Die Kosten für die Anlage und Führung der Interimregister werden vom Staate ge  -  tragen nach Massgabe der Vorschriften über die Grundbuchorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Bereinigungsverfahren
§ 41
                            1  Die Gemeinderäte und Fertigungsaktuare werden für die ihnen übertragenen Oblie  -  genheiten nach Massgabe des nachfolgenden Tarifes  B  2  )   vom Staate entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1  Alle für die Bereinigung erforderlichen Formulare werden vom Staate angeschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1  Die durch die Grundbuchbereinigung entstehenden Kosten trägt der Staat. Er ver  -  zinst und amortisiert die Kosten nach und nach aus dem Einnahmenüberschuss der  Grundbuchverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben; heute gelten das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980, in  Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR  725.100  vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR  725.110  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben; heute gelten das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980, in  Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR  725.100  vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR  725.110  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
§ 44
                            1  Diese Verordnung, mit deren Vollzug der Regierungsrat beauftragt ist, soll in die  Gesetzessammlung aufgenommen werden und tritt sofort in Kraft.  Aarau, den 5. Juli 1911  Präsident des Grossen Rates  M  OOR  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . S  CHULTHESS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                23.03.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 aufgehoben 2010/5-08
23.03.2010 01.01.2011 § 28 Abs. 3 aufgehoben 2010/5-08
27.06.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-11
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  27.06.2017  01.01.2018  geändert  2017/9-11