Kantonales Gesetz über die Stromversorgung
                            Kantonales Gesetz über die Stromversorgung  (kStromVG)  vom 17.12.2014 (Stand 01.06.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 3, 89 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (StromVG);  eingesehen   die   Stromversorgungsverordnung   vom   14.   März   2008  (StromVV);  eingesehen die Artikel 32 Absatz 2, 42 Absatz 3 und 78 Absatz 3 der  Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Vorschlag des Staatsrats,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des StromVG und der  StromVV sowie die Schaffung einer kantonalen Gesellschaft zum Zweck  des Betriebs des überregionalen elektrischen Verteilnetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz findet auf alle im Kanton tätigen Netzeigentümer  und Netzbetreiber Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für die elektrischen Verteilnetze, die mit 50Hz Wechselstrom betrie  -  ben werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit, Koordination und Planung
                            1  Der Kanton arbeitet für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit  den Gemeinden sowie den Netzeigentümern und Netzbetreibern zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er koordiniert seine Energiepolitik mit jener des Bundes und arbeitet, so  -  fern sich dies als notwendig erweist, mit den Nachbarkantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Netzbetreiber planen unter Berücksichtigung der eidgenössischen und  kantonalen Energiepolitik den Ausbau ihrer Netze in Zusammenarbeit mit  den betroffenen Gemeindebehörden. Sie arbeiten eng untereinander zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Veräusserung finanzieller Beteiligungen und Infrastrukturen
                            1  Die direkten  oder indirekten finanziellen Beteiligungen der öffentlichen  Walliser Gemeinwesen an Stromversorgungsunternehmen müssen, im Fal  -  le der Veräusserung, prioritär an die öffentlichen Walliser Gemeinwesen  oder an juristische Personen, deren Kapital mehrheitlich von einer oder von  werden. Vorbehalten bleiben die vor dem 1. November 2014 bestehenden  vertraglichen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt, wenn ein Netzeigentümer beabsichtigt, seine Infrastruktur  des elektrischen Verteilnetzes ganz oder teilweise zu veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auskunftspflicht und Amtsgeheimnis
                            1  Auf Ersuchen der für  die Energie zuständigen Dienststelle geben die  Gemeinden sowie die Netzeigentümer und Netzbetreiber dieser unentgelt  -  lich alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Aus  -  künfte und stellen die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen  unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Netzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bezeichnung und Zuteilung von Netzgebieten
                            1  Der Staatsrat bezeichnet die Netzgebiete und teilt sie den Netzbetreibern  unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse sowie der vertraglichen  Verhältnisse betreffend den Betrieb der Elektrizitätsnetze zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Netzeigentümer, die Netzbetreiber sowie die betroffenen Gemeinden  werden vorgängig angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Eigentümer nicht selbst sein Netz betreibt, hat er alle Massnah  -  men des Netzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und  der Erfüllung von Leistungsaufträgen im Sinne von Absatz 4 zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuteilung eines Netzgebietes erfolgt in der Form eines Verwaltungs  -  entscheids und kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Öffentliches Register der Netzgebiete
                            1  Die für die Energie zuständige Dienststelle erstellt einen öffentlichen Ka  -  taster der Netzgebiete, der es erlaubt, die Betreiber zu bestimmen, denen  ein Netzgebiet zugeteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Netzbetreiber und der Netzeigentümer teilen dieser Dienststelle jede  Änderung   der   Eigentums-   oder   Betriebsverhältnisse   mit.   Im   Falle   des  Wechsels eines Netzbetreibers eröffnet der Staatsrat einen neuen Zutei  -  lungsentscheid. Er teilt das Netzgebiet dem neuen Netzbetreiber zu, sofern  die Sicherheit der Versorgung garantiert bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anschlussgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anschlusspflicht
                            1  In ihrem Netzgebiet sind die Netzbetreiber verpflichtet, alle Endverbrau  -  cher innerhalb der Bauzone, die ganzjährig bewohnten Liegenschaften und  Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger anzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anschlusspflicht ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets
                            1  Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann der Staatsrat auf Ersu  -  chen einen Netzbetreiber verpflichten, einen ausserhalb seines Netzgebie  -  tes liegenden Endverbraucher an sein Netz anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausserhalb der Bauzone
                            1  Ausserhalb der Bauzone sind die Netzbetreiber verpflichtet, innerhalb ih  -  res Netzgebietes Endverbraucher, die kein Anschlussrecht nach Bundes  -  recht haben, an ihr Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn:  a)  eine Lösung für eine Eigenversorgung technisch nicht möglich oder  wirtschaftlich nicht zumutbar ist;  b)  ein   Anschluss   für   den   Netzbetreiber   technisch   machbar   und  wirtschaftlich tragbar ist; und  c)  wenn für den Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interes  -  se besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anschlusskosten und die allfälligen Kosten einer damit verbundenen  Netzverstärkung sind vom Endverbraucher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Elektrizitätstarife
                            1  Die  Netzbetreiber   beziehungsweise   allein   der   Gemeinderat,   falls   eine  Gemeinde Netzbetreiberin ist, sind zuständig für die Festsetzung und An  -  passung der Tarife für die Netznutzung gegenüber allen Verbrauchern und  der Tarife für die Energielieferung gegenüber den Endverbrauchern  mit  Grundversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Massnahmen
                            1  Der Staatsrat ist ermächtigt, alle Massnahmen zu ergreifen, die geeignet  sind, unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife auf kanto  -  nalem Gebiet anzugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck und um über eine transparente Vergleichsbasis zu ver  -  fügen, müssen die Netzbetreiber jährlich in geeigneter Form alle von der für  die   Energie   zuständigen   Dienststelle   angeforderten   tarifbezogenen   In  -  formationen übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Netzgesellschaft für das überregionale elektrische  Verteilnetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Netzgesellschaft
                            1  Der Staatsrat ergreift alle notwendigen Massnahmen für die Einrichtung  einer kantonalen Netzgesellschaft zum Zweck des Betriebs des überregio  -  nalen elektrischen Verteilnetzes der Ebenen 2 und 3 auf dem Gebiet des  Kantons Wallis; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktienge  -  sellschaft mit Sitz im Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kapital der kantonalen Gesellschaft und die daraus resultierenden  Stimmrechte sind mit einer Mehrheit von 2/3, direkt oder indirekt, im Besitz  des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton und die Gemeinden verfügen über ein Vorkaufsrecht an den  Aktien der kantonalen Gesellschaft. Deren Statuten regeln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Gesellschaft kann Netze von Dritten erwerben. Dazu kann  sie eigene Aktien ausgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Gesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elek  -  trizitätserzeugung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unterneh  -  men besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Liefe  -  rung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur  Kompensation der Netzverluste, sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Statuten der kantonalen Gesellschaft müssen vom Staatsrat geneh  -  migt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Staatsrat beteiligt die betroffenen Stromversorgungsunternehmen an  der Einrichtung der kantonalen Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufgaben der kantonalen Netzgesellschaft
                            1  Als wesentliche Grundlage für die sicherer Versorgung des Kantons sorgt  die kantonale Gesellschaft dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuver  -  lässigen und leistungsfähigen Betrieb des Netzes, welches ihr gehört oder  welches sie betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ihre Netze hat die kantonale Gesellschaft insbesondere folgende Auf  -  gaben:  a)  sie betreibt und überwacht das überregionale elektrische Verteilnetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie hat die Verantwortung für die Planung und den Ausbau des über  -  regionalen elektrischen Verteilnetzes auf dem Gebiet des Kantons  Wallis;  c)  sie arbeitet mit den Nachbarkantonen für die Planung und den Aus  -  bau der interkantonalen Netze zusammen;  d)  sie berechnet die Tarife für die Nutzung des überregionalen Verteilnet  -  e)  bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen  Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetrei  -  bern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten;  f)  sie arbeitet mit der nationalen Netzgesellschaft und den angeschlos  -  senen Verteilnetzbetreibern und Kraftwerken zusammen und vertritt  die Interessen des Kantons in den entsprechenden Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümer der Netzebenen 2 und 3 müssen der kantonalen Gesell  -  schaft die für den Betrieb ihrer Netze notwendigen Informationen übermit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Regionale und lokale Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Regionale und lokale Verteilnetzbetreiber
                            1  Der Staatsrat trifft sämtliche Anreizmassnahmen zur Verringerung der An  -  zahl der Betreiber von regionalen und lokalen Verteilnetzen, nach Anhörung  der Betreiber. Bei Bedarf kann der Staatsrat dem Grossen Rat Massnah  -  men zum Entscheid unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Widerruf, Rechtsweg und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Widerruf
                            1  Wenn die Gewährleistung der Grundversorgung oder die Sicherstellung  der Versorgung in einem Netzgebiet gefährdet ist, kann der Staatsrat nach  Anhörung des Netzeigentümers und der betroffenen Gemeinden den Ent  -  scheid über die Zuteilung des Netzgebiets widerrufen und das Netzgebiet  einem anderen Netzbetreiber zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Streitfälle
                            1  Der Staatsrat ist die kantonale Entscheidinstanz, um in Streitfällen betref  -  fend die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsweg
                            1  Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide un  -  terliegen der Beschwerde entsprechend  dem  Gesetz  über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuwiderhandlungen
                            1  Vorbehaltlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden wird durch das für  die Energie zuständige Departement mit einer Busse bis zu 100'000 Fran  -  ken bestraft, wer vorsätzlich:  a)  gegen einen Entscheid über die Zuteilung eines Netzgebietes;  b)  gegen eine Vollzugsbestimmung dieses Gesetzes, oder  c)  gengen Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unter  -  schiede der Netznutzungstarife verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe bis zu 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug
                            1  Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes er  -  forderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Ausführungsbestimmungen kann er insbesondere die Richtlinien  der Branche und die Berufsnormen für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung
                            1  Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Nur die Artikel 4, 13, 14 und 15 unterliegen dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2014  01.06.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 4/2015,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.12.2014  01.06.2015  Erstfassung  BO/Abl. 4/2015,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21/2015