Westschweizer Schulvereinbarung
                            Westschweizer Schulvereinbarung  1  )  vom 21.06.2007 (Stand 01.08.2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung hat zum Zweck, in Anwendung der Interkantonalen  Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der obligatori  -  schen Schule (Schweizer Vereinbarung) den Westschweizer Bildungsraum  zu errichten und zu stärken. Sie regelt zudem die spezifischen Koordinati  -  onsbereiche der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der West  -  schweiz und des Tessins (CIIP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliedskantone der CIIP achten darauf, ihr Handeln mit den Tätig  -  keiten des Bundes und der übrigen Kantone zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Diese Vereinbarung umfasst Bereiche, in denen  a)  die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen obligatorisch ist (Art. 3  und 11); sie ist dann Gegenstand verbindlicher Regelungen,  b)  die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen nicht obligatorisch ist  (Art. 17); sie ist dann Gegenstand von Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Obligatorische interkantonale Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Bereiche der Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeines
                            1  Die Unterzeichnerkantone sind gehalten, in folgenden Bereichen der obli  -  gatorischen Schule zusammenzuarbeiten:  a)  Zeitpunkt der Einschulung (Art. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 07.05.2008. Inkrafttreten am 01.10.2008.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dauer der Schulstufen (Art. 5)  c)  Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards (Art. 6)  d)  Harmonisierung der Lehrpläne (Art. 7 und 8)  e)  Lehrmittel und didaktische Materialien (Art. 9)  f)  Dokumentierung von Wissen und Kompetenzen der Schülerinnen und  Schüler mittels nationaler oder internationaler, von der EDK empfohle  -  ner Portfolios (Art. 10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die CIIP erlässt die Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zeitpunkt der Einschulung
                            1  Kinder werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult. Stichtag ist  der 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung eines Stichtags schliesst individuelle Ausnahmen, für die  die Kantone zuständig sind, nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dauer der Schulstufen
                            1  Die obligatorische Schule besteht aus zwei Schulstufen: der Primarstufe  und der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Primarstufe dauert acht Jahre und setzt sich aus zwei Zyklen zusam  -  men:  a)  Primarschulzyklus 1 (1-4)  b)  Primarschulzyklus 2 (5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Re  -  gel drei Jahre (9-11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können diese Zyklen und Stufen weiter unterteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall von der indi  -  viduellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards
                            1  Die CIIP arbeitet unter der Federführung der EDK an der Erarbeitung von  Referenztests mit, mit denen überprüft wird, ob die nationalen Bildungs  -  standards erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Westschweizer Lehrplan
                            1  Die CIIP erlässt einen Lehrplan für die französischsprachige Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inhalt des Westschweizer Lehrplans
                            1  Der Lehrplan für die französischsprachige Schweiz definiert:  a)  die Lernziele für jede Stufe und jeden Zyklus  b)  die entsprechenden Fachbereichsanteile der jeweiligen Zyklen und  der Sekundarstufe I, wobei jedem Kanton ein Spielraum von höchs  -  tens 15 Prozent der gesamten Unterrichtsdauer überlassen wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Westschweizer Lehrplan ist entwickelbar. Er gründet auf den in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Schweizer Vereinbarung festgelegten Bildungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Lehrmittel und didaktische Materialien
                            1  Die CIIP gewährleistet die Koordination der Lehrmittel und der didakti  -  schen Materialien auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt der Reihe nach folgende Massnahmen um:  a)  Genehmigung und Erwerb einer gemeinsamen Lehrmittelreihe für den  Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus  b)  Genehmigung und Erwerb von zwei bis drei Lehrmittelreihen für den  Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus  c)  Definition eines offenen Angebots an sorgfältig ausgewählten und für  gut befundenen Lehrmitteln; ein für gut befundenes Lehrmittel kann in  den Klassen der Vereinbarungskantone verwendet werden  d)  Herstellung (durch die CIIP oder durch Dritte) eines Originallehrmittels
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Portfolios
                            1  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schü  -  ler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mit den von der EDK empfohlenen  nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Bereiche der regionalen Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeines
                            1  Die Vereinbarungskantone sind gehalten, in folgenden Bereichen zusam  -  menzuarbeiten:  a)  Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 12)  b)  Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 13)  c)  Ausbildung der Schulkader (Art. 14)  d)  Vergleichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz (Art. 15)  e)  Wissens- und Kompetenzprofile (Art. 16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die CIIP erlässt die Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern
                            1  Die CIIP koordiniert die Inhalte der Grundausbildung der Lehrerinnen und  Lehrer im gesamten Westschweizer Bildungsraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für eine Vielfalt der pädagogischen Methoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt den diesbezüglichen, von der EDK formulierten Anforderungen  Rechnung, insbesondere den Mindestanforderungen zur Anerkennung der  Lehrerdiplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern
                            1  Die CIIP koordiniert die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt zu diesem Zweck die Zusammenarbeit mit den zuständigen Or  -  ganen der EDK sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildung der Schulkader
                            1  Die CIIP organisiert ein gemeinsames Ausbildungsangebot für Schulleite  -  rinnen und Schulleiter sowie für die im Unterricht tätigen Kader.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Westschweizerische Vergleichsprüfungen
                            1  Die CIIP organisiert Vergleichsprüfungen für den Westschweizer Bildungs  -  raum, um das Erreichen der Lehrplanziele zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Ende eines Zyklus oder am Ende der Sekundarstufe I kann der Refe  -  renztest   als  gemeinsame   Vergleichsprüfung   dienen,   sofern   das   für   die  gemeinsame Vergleichsprüfung auf Westschweizer Ebene gewählte Fach  dem Fach eines Referenztests entspricht, mit dem ein nationaler Standard  geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wissens- und Kompetenzprofile
                            1  Die Vereinbarungskantone erarbeiten für das Ende der obligatorischen  Schule individuelle Wissens- und Kompetenzprofile, die den Schulen der  Sekundarstufe II sowie den Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern als Doku  -  mentation dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht obligatorische interkantonale Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Empfehlungen
                            1  Für alle Bereiche des öffentlichen Schulwesens, der Erziehung und der  Bildung, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Vereinbarung erwähnt  sind, kann die CIIP Empfehlungen zuhanden der Vereinbarungskantone er  -  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die CIIP erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzbefugnisse der Kantonsparlamente bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Finanzierung
                            1  Die CIIP finanziert ihre Tätigkeiten aus den Beiträgen der Vereinbarungs  -  kantone, aus Beiträgen und Subventionen des Bundes sowie aus leistungs  -  bezogenen Erträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag der Kantone wird alle fünf Jahre aufgrund der Bundesstatistik  im Verhältnis zur jeweiligen Wohnbevölkerung ermittelt. Für die zweispra  -  chigen Kantone Bern, Freiburg und Wallis gilt der Verteilschlüssel der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der Vereinbarungskantone werden den zuständigen Behör  -  den gemäss dem für sie geltenden Verfahren zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Parlamentarische Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Tätigkeitsbericht der CIIP
                            1  Die   Kantonsregierungen   unterbreiten   ihrem   Kantonsparlament   jährlich  einen vom Generalsekretariat der CIIP erarbeiteten Rechenschaftsbericht.  Dieser beinhaltet Informationen in Bezug auf  a)  die Umsetzung der Vereinbarung  b)  das Jahresbudget und die mehrjährige Finanzplanung  c)  die Jahresrechnung der CIIP
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Interparlamentarische Kommission
                            1  Die Vereinbarungskantone setzen eine interparlamentarische Kommission  ein, die sich aus je sieben Vertreterinnen und Vertretern pro Kanton zusam  -  mensetzt, die vom jeweiligen Kantonsparlament gemäss dem ihm eigenen  Verfahren bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht, das Bud  -  get sowie die entsprechenden Jahresrechnungen, bevor diese gegebenen  -  falls den Kantonsparlamenten unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal jährlich.  Sie kann zudem auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Vor  -  schlag ihres Büros aufgrund einer im Voraus festgelegten Traktandenliste  einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die interparlamentarische Kommission kann Anmerkungen oder Vorschlä  -  ge zur Umsetzung der Vereinbarung machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Präsidium
                            1  Die interparlamentarische Kommission wählt an der ersten Sitzung des  Jahres aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer eines Jahres eine  Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen  Vizepräsidenten, wobei jede kantonale Delegation der Reihe nach berück  -  sichtigt wird; bei Abwesenheit des Präsidiums bezeichnet die Kommission  eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Parlamentsbüro desjenigen Kantons, der das Präsidium der CIIP in  -  nehat, beruft die konstituierende Sitzung der interparlamentarischen Kom  -  mission ein und legt nach Absprache mit den anderen Parlamentsbüros  den Ort und das Datum der Sitzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede kantonale Delegation in der interparlamentarischen Kommission er  -  nennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abstimmungen
                            1  Die  interparlamentarische  Kommission   fasst   ihre   Beschlüsse   mit   dem  Mehr der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt sie eine Stellungnahme zuhanden der Kantonsparlamente ab, so  werden die Ergebnisse der Abstimmung in den einzelnen kantonalen Dele  -  gationen im Protokoll erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Ergebnis   ihrer   Arbeiten   wird   in   einem   Bericht   zuhanden   der  Kantonsparlamente vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vertretung der CIIP
                            1  Die CIIP ist an den Sitzungen der interparlamentarischen Kommission  vertreten, nimmt jedoch nicht an den Abstimmungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interparlamentarische Kommission kann bei der CIIP Informationen  jeglicher Art anfordern und mit ihrer Zustimmung Anhörungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Prüfung des CIIP-Berichts durch die Kantonsparlamente
                            1  Die Büros der jeweiligen Kantonsparlamente setzen den Bericht der CIIP  zusammen mit dem Bericht der Interparlamentarischen Kommission auf die  Traktandenliste der nächstmöglichen Session.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Berichte werden den Parlamentsmitgliedern vor der Session ge  -  mäss dem jedem Kantonsparlament eigenen Verfahren übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Kantonsparlament ist aufgefordert, den Bericht der CIIP gemäss  dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rechtsmittel
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Umset  -  zung der Westschweizer Schulvereinbarung können vor das Bundesgericht  getragen werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Juni 2005 [BGG]).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entscheidungsverfahren vor der Ratifizierung der Westschwei -
                            zer Schulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diejenigen Kantone, die die Westschweizer Schulvereinbarung noch nicht  ratifiziert haben, können als Beobachter an den Beratungen über die Um  -  setzung teilnehmen und sich an der Finanzierung der damit verbundenen  Aktivitäten der CIIP beteiligen. Ihre Vertreterinnen und Vertreter verfügen  über kein Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Umsetzung der Ziele der obligatorischen Zusammenarbeit
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, innert einer Frist von höchs  -  tens sechs Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung die in Ar  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Schulstufen und Schulzyklen
                            1  Der Primarzyklus 1 (1-4) entspricht den heutigen Schuljahren -2 bis +2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Primarzyklus 2 (5-8) entspricht den heutigen Schuljahren +3 bis +6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sekundarstufe I (9-11) entspricht den heutigen Schuljahren +7 bis +9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Diese   Vereinbarung   tritt   sechs   Monate   nach   Ratifizierung   durch   drei  Kantone, wovon mindestens ein zweisprachiger Kanton, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weichen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Schweizer Vereinbarung  und der Westschweizer Vereinbarung voneinander ab, hat der Zeitpunkt  des In-krafttretens der Schweizer Vereinbarung für die sich daraus erge  -  benden Bestimmungen Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Dauer, Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende  eines Kalenderjahres mit Mitteilung an die CIIP gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Hinfälligkeit
                            1  Diese Vereinbarung wird hinfällig, sobald die Mindestanzahl von drei Ver  -  einbarungskantonen nicht mehr erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.08.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.06.2007  01.08.2009  Erstfassung  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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