Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der obligatorischen  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (HarmoS-Konkordat)  vom 14.06.2007 (Stand 01.10.2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Vereinbarungskantone  harmonisieren  die  obligatorische Schule,  in  -  dem sie  a)  die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und  b)  die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsa  -  me Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen  Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmo  -  nisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und inter  -  nationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundbildung
                            1  In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen  und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle  Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in  Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 07.05.2008. Inkrafttreten am 01.10.2008.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   der   obligatorischen   Schule   erwirbt   jede   Schülerin   und   jeder  Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu  allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbeson  -  dere in den folgenden Bereichen:  a)  Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standard  -  sprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grund  -  legende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und mindes  -  tens einer weiteren Fremdsprache,  b)  Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur  Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und Ver  -  fahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische  Zusammenhänge befähigt,  c)  Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu  befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politi  -  schen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu  verstehen,  d)  Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in  verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, ausge  -  richtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und äs  -  thetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst  und Kultur,  e)  Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserzie  -  hung ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten  und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des phy  -  sischen und psychischen Wohlbefindens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständi  -  gen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem  Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mitmenschen und Um  -  welt unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprachenunterricht
                            1  Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 festgelegten  Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremd  -  sprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Spra  -  chen   ist   eine   zweite   Landesprache,   deren   Unterricht   kulturelle  Aspekte  einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen  werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenznive  -  aus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich  eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich  der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abwei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   der   obligatorischen   Schule   besteht   ein   bedarfsgerechtes  Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordi  -  niert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK ge  -  nehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die  Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftslän  -  dern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der  religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher  Sprache und Kultur (HSK-Kurse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einschulung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr  eingeschult (Stichtag 31. Juli).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt  das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schuli  -  schen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die  sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der  ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwick  -  lung   und   emotionalen   Reife;   gegebenenfalls   wird   es   durch   besondere  Massnahmen zusätzlich unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer der Schulstufen
                            1  Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jah  -  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Re  -  gel drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwi  -  schen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein  Jahr variieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der  Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichti  -  gung der Erlasse des Bundesrates und der EDK, in der Regel nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von  der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bildungsstandards
                            1  Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden  nationale Bildungsstandards festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschieden   wird   zwischen   folgenden   zwei  Arten   von   Bildungsstan  -  dards:  a)  Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen  mit Kompetenzniveaus basieren;  b)  Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umset  -  zung im Unterricht umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nationalen Bildungsstandards  werden unter  der Verantwortung  der  EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert.  Sie unterliegen einer Ver  -  nehmlassung gemäss Artikel 3 des Konkordats über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von  zwei  Dritteln   ihrer   Mitglieder   verabschiedet,   von  denen  mindestens   drei  einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision  erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
                            1  Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel er  -  folgen auf sprachregionaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpläne,   Lehrmittel   und   Evaluationsinstrumente   sowie   Bildungsstan  -  dards werden aufeinander abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf  sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen  Einrichtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über  die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Portfolios
                            1  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schü  -  ler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen  nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bildungsmonitoring
                            1  In Anwendung von Artikel 4 des Konkordats über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970 beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusam  -  men mit dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissen  -  schaftlich   gestützten   Monitoring   über   das   gesamte   schweizerische   Bil  -  dungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden re  -  gelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon  ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards na  -  mentlich durch Referenztests im Sinne von Artikel 8 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gestaltung des Schultags
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
                            1  Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten orga  -  nisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerin  -  nen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nut  -  zung   dieses  Angebots   ist   fakultativ   und   für   die   Erziehungsberechtigten  grundsätzlich kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fristen
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach  dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obli  -  gatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung  festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Artikel 7 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt  werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen  -  den Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Schulkonkordats von
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Aus  -  serkraftsetzung von Artikel 2 des Konkordats über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren   setzt   die   Vereinbarung   in   Kraft,   wenn   ihr   mindestens   zehn  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.10.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.06.2007  01.10.2008  Erstfassung  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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