Zivilstandsverordnung
                            Zivilstandsverordnung  vom 21.11.2007 (Stand 01.01.2008)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 39 bis 49 und 97 bis 103 des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuches (ZGB);  eingesehen die Artikel 5 bis 8 des Bundesgesetzes über die eingetragene  Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG);  eingesehen die Schweizerische Zivilstandsverordnung vom 28 April 2004  (ZStV);  eingesehen den Artikel 22 des Anwendungsgesetzes zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch vom 24 März 1998 (AGZGB);  eingesehen die allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zivilstandskreise
                            1  Die Anzahl Zivilstandskreise wird auf sechs festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste der Gemeinde, die einen Zivilstandskreis bilden, befindet sich im  Anhang I dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitzgemeinde des Zivilstandskreises
                            1  Die Sitzgemeinden der Zivilstandskreise sind:  a)  Brig-Glis;  b)  Visp;  c)  Sierre;  d)  Sion;  e)  Martigny;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Monthey.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amtssprache
                            1  Französisch und Deutsch sind die beiden Amtssprachen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilstandsregister werden in den Zivilstandskreisen Brig-Glis und Visp  in Deutsch geführt; in den Zivilstandskreisen Siders, Sitten, Martigny und  Monthey werden sie in Französisch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zivilstandsbeamter/Zivilstandsbeamtin
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Zivilstandsbeamten
                            1  Die  Zivilstandsbeamten   werden   durch   den   Staatsrat  ernennt.   Sie  sind  Staatsbeamte und sind der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremden  -  kontrolle (nachfolgend: Dienststelle) unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können angehalten werden, in irgendeinem Zivilstandskreis zu amten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amtsleiter
                            1  In Zivilstandskreisen, in denen mehrere Zivilstandsbeamte zugeteilt sind,  wird einer von ihnen vom Staatsrat zum Amtsleiter ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildung
                            1  Die Zivilstandsbeamten haben die Schweizerischen Ausbildungskurse zu  besuchen und müssen den Eidgenössischen Fähigkeitsausweis für Zivil  -  standsbeamte gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung erlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zivilstandsbeamte, die vor dem 1. Juli 2004 mindestens drei Jahre im Amt  waren, sind von der Pflicht zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeits  -  ausweises für Zivilstandsbeamte dispensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zivilstandsbeamten haben die Pflicht an den Kursen, Seminaren und  Arbeitssitzungen, welche von ihrer Aufsichtsbehörde für obligatorisch er  -  klärt wurden, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung werden vom Kanton Wallis ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben
                            1  Die Zivilstandsbeamten führen die Zivilstandsregister und erfüllen alle Auf  -  gaben, die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben die zu beurkundenden Tatsachen, Anerkennungen, Eheverfahren,  Verfahren im Zusammenhang mit einer eingetragenen Partnerschaft, eine  Verbindung mit einem ausländischen Staat, kann die Dienststelle eine Prü  -  fung der Akten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation des Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schalteröffnungszeiten
                            1  Die Schalter des Amtes sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 8  Uhr 30 bis 11 Uhr 30 geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Eheschliessung
                            1  Ehen können bis 18 Uhr geschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können auch an Samstagen bis 12 Uhr geschlossen werden. Jeder Zi  -  vilstandsbeamte ist gehalten, je nach Bedarf mindestens an einem Sams  -  tag im Monat Eheschliessungen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zivilstandsbeamten organisieren sich regional (Oberwallis, Mittelwallis,  Unterwallis),   um   nötigenfalls   jeden   Samstag   Eheschliessungen   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lokalitäten
                            1  Jedes Amt verfügt über die Infrastruktur, die zur Ausübung der Funktion  des Zivilstandsbeamten nötig ist, insbesondere über einen Saal für die Ehe  -  schliessungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Trauungen ausserhalb des Amtes
                            1  Die Lokale, in denen die Durchführung von Trauungen möglich ist, sind im  Anhang II aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brautleute, deren Trauung ausserhalb des Amtes durchgeführt wird, ha  -  ben neben den ordentlichen Gebühren für die Ehevorbereitung und für die  Trauung, die Kosten zur Deckung der Reise und Reisezeit des Beamten zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Eingetragene Partnerschaft
                            1  Die Artikel 9 bis 11 werden analog auch für die eingetragene Partnerschaft  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sonderzivilstandsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Aufsichtsbehörde ist ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet, des  -  sen Zivilstandskreis das gesamte kantonale Staatsgebiet umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm werden folgende Aufgaben zugeordnet:  a)  Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über  den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde ge  -  stützt auf das internationale Privatrecht;  b)  Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwal  -  tungsbehörden des Kantons;  c)  Beurkunden   von   Verwaltungsentscheiden   des   Bundes,   wenn  Kantonsbürgerinnen   oder   Kantonsbürger   betroffen   sind,   oder   von  Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht des Kantons  entschieden hat;  d)  Beurkunden von Verfügungen gestützt auf das Gesetz über das Walli  -  ser Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neben den durch die Schweizerische Zivilstandsverordnung vorgesehe  -  nen Mitteilungen, werden die Todesfälle der kantonalen Aufsichtsbehörde  und die Geburten dem Amt für Kindesschutz mitgeteilt, wenn die Mutter  nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, wenn die Mutter bei der  Empfängnis weniger als 16 Jahre alt war oder es sich um ein Findelkind  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt übermittelt an die Burgergemeinden auf deren Gesuch hin eine  Liste der Burger aus dem Zivilstandsregister gegen die Entrichtung einer  durch die Aufsichtbehörde festgesetzten Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Benennung
                            1  Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist die kanto  -  nale Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Allgemeine Aufgaben
                            1  Sie erfüllt alle vom Bundesrecht und kantonalen Recht an die Aufsichtsbe  -  hörde aufgetragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausbildung und Weisungen
                            1  Die Dienststelle organisiert und leitet die Ausbildungskurse, die Seminari  -  en und die Arbeitssitzungen, an welchen die Zivilstandsbeamten und Zivil  -  standsbeamtinnen teilzunehmen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilt die nötigen Weisungen für die Anwendung von Bundesrecht und  kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inspektionen
                            1  Die Ämter sind mindestens alle zwei Jahre zu inspizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Inspektionsbericht und ergreift alle nö  -  tigen Massnahmen, um den optimalen Betrieb des Amtes zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verstösse
                            1  Die Aufsichtsbehörde beurteilt die in der Eidgenössischen Zivilstandsver  -  ordnung vorgesehenen Verstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verfahren und Rechtsmittel
                            1  Das Verfahren vor den Zivilstandsbeamten und den kantonalen Behörden  richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügungen des Zivilstandsbeamten sind mittels Beschwerde bei der  kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde  sind  mittels  Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die erstinstanzlichen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind  mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung
                            1  Der Artikel 1 Buchstabe b und die Artikel 5 bis 11 der Allgemeinen Ausfüh  -  rungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz  -  buch werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund  und der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2008 in Kraft.  A1 Anhang 1 zu Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis  Sitz  Bezirk  Gemeinden  Brig-Glis  Brig-Glis  Brig (sans Eg  -  gerberg)  Birgisch  Brig-Glis  Mund  Naters  Ried-Brig  Simplon  Termen  Zwischbergen  Goms  Bellwald  Binn  Blitzingen  Ernen  Fiesch  Fieschertal  Grafschaft  Lax  Münster-Geschi  -  nen  Niederwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis  Sitz  Bezirk  Gemeinden  Obergesteln  Oberwald  Reckingen-Gluri  -  nen  Ulrichen  Östlich Raron  Betten  Bister  Bitsch  Filet  Grengiols  Martisberg  Mörel  Riederalp  Visp  Visp  Visp  Baltschieder  Eisten  Embd  Grächen  Lalden  Randa  Saas-Almagell  Saas-Balen  Saas-Fee  Saas-Grund  St. Niklaus  Stalden  Staldenried  Täsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis  Sitz  Bezirk  Gemeinden  Törbel  Visp  Visperterminen  Zeneggen  Zermatt  Brig  Eggerberg  Westlich Raron  Ausserberg  Blatten  Bürchen  Eischoll  Ferden  Hohtenn  Kippel  Niedergesteln  Raron  Steg  Unterbäch  Wiler  Leuk  Agarn  Albinen  Bratsch  Ergisch  Erschmatt  Gampel  Guttet-Feschel  Inden  Leuk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis  Sitz  Bezirk  Gemeinden  Leukerbad  Oberems  Salgesch  Turtmann  Unterems  Varen  Sierre  Sierre  Sierre (sans  Saint-Léonard)  Ayer  Chalais  Chandolin  Chermignon  Chippis  Grimentz  Grône  Icogne  Lens  Miège  Mollens  Montana  Randogne  Sierre  Saint-Jean  Saint-Luc  Venthône  Veyras  Vissoie  Sion  Sion  Sion  Arbaz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis  Sitz  Bezirk  Gemeinden  Grimisuat  Salins  Savièse  Sion  Veysonnaz  Sierre  Saint-Léonard  Hérens  Ayent  Evolène  Hérémence  Les Agettes  Mase  Nax  Saint-Martin  Vernamiège  Vex  Conthey  Ardon  Chamoson  Conthey  Nendaz  Vétroz  Martigny  Martigny  Martigny  Bovernier  Charrat  Fully  Isérables  Leytron  Martigny  Martigny-Combe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis  Sitz  Bezirk  Gemeinden  Riddes  Saillon  Saxon  Trient  Entremont  Bagnes  Bourg-St-Pierre  Liddes  Orsières  Sembrancher  Vollèges  St-Maurice (sans  Massongex,  Mex, Saint- Mau  -  rice et Vérossaz)  Dorénaz  Evionnaz  Finhaut  Salvan  Vernayaz  Monthey  Monthey  Monthey  Champéry  Collombey-  Muraz  Monthey  Port-Valais  St-Gingolph  Troistorrents  Val d’Illiez  Vionnaz  Vouvry
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis  Sitz  Bezirk  Gemeinden  Saint-Maurice  (sans Collonges,  Dorénaz, Evion  -  naz, Finhaut,  Salvan et Verna  -  yaz)  Massongex  Mex  Saint-Maurice  Vérossaz  A2 Anhang 2 zu Artikel 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilstandsamt  Trauungsort  Traulokal  Brig-Glis  Brig  Ehrenburgersaal  Stockalperschloss, Sei  -  lerzimmer  Rittersaal  Naters  Junkerhof, Ratsstube  Ernen  Tellenhaus, Tellensaal  Rathaus  Reckingen  Sitzungszimmer des  Gemeinderates  Visp  Visp  Burgerstube  Saas-Fee  Sitzungszimmer des  Gemeinderates  Steg  Burgersaal  Leuk  Rathaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilstandsamt  Trauungsort  Traulokal  Leukerbad  Burgersaal  Sierre  Sierre  Salle des mariages  Hôtel de ville / Salle Ril  -  ke  Le Château Mercier  Montana  La salle du Conseil  Vissoie  La salle du Conseil  Sion  Sion  Salle des mariages  Salle Supersaxo  Savièse  La salle du Conseil  La salle des expositi  -  ons  Conthey  La Tour Lombarde, sal  -  le des bourgeois  Evolène  Le musée à Evolène  Martigny  Martigny  Hôtel de ville  La Bâtiaz  Sembrancher  Maison du district  Bagnes  L'Abbaye  Riddes  La salle du Conseil  Salvan  Maison de commune  (salle des Combles)  Monthey  Monthey  Salle des mariages  Salle du Conseil, hôtel  de ville  St-Maurice  La salle bourgeoisiale  Château  Champéry  La bibliothèque com  -  munale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilstandsamt  Trauungsort  Traulokal  Vouvry  La salle communale  Saint-Gingolph  Château (la salle du bil  -  lard)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.11.2007  01.01.2008  Erstfassung  BO/Abl. 2/2008