Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  1  )  (Rahmenvereinbarung, IRV)  vom 24.06.2005 (Stand 01.06.2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die  Rahmenvereinbarung   regelt   Grundsätze   und  Verfahren   der   interkan  -  tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bildet   die   Grundlage   für   interkantonale   Zusammenarbeitsverträge   in  den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Auf  -  gabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Mit   der   interkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   wird   eine  bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   ist   so   auszugestalten,   dass   die   Nutzniesser   auch   Kosten-   und   Ent  -  scheidungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre  einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsät  -  ze der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Die   Kantone   verpflichten   sich,   die   Grundsätze   der   Subsidiarität   und   der  fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 14.12.2006. Inkrafttreten am 01.06.2007.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1  Die   Kantonsregierungen   sind   verpflichtet,   die   kantonalen   Parlamente  rechtzeitig   und   umfassend   über   bestehende   oder   beabsichtigte   Vereinba  -  rungen   im   Bereich   der   interkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenaus  -  gleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Übrigen   regelt   das   kantonale   Recht   die  Mitwirkungsrechte   der   Parla  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                            1  Beitrittserklärungen,    Austrittserklärungen   und   Änderungsgesuche    zur  Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenver  -  einbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   wählt   die   Mitglieder   der   Interkantonalen   Vertragskommission   (IVK)  und genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium der KdK
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informel  -  le Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                            1  Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen  des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit  von   vier   Jahren   gewählt   werden.   Bei  der   Wahl  ist   auf   eine   angemessene  Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind  gemäss Art. 33 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame  Trägerschaft,  in  deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezü  -  ger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zu  -  sammenarbeit mit Lastenausgleich:  a)  die gemeinsame Trägerschaft;  b)  den Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitionen
                            1  Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von  zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte  Leistungen   im   Rahmen   der   interkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lasten  -  ausgleich gemeinsam zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  an   einer   gemeinsamen  Trägerschaft   beteiligten   Kantone   werden   als  Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkan  -  tonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte der Trägerkantone
                            1  Die   Trägerkantone   haben   in   der   Trägerschaft   grundsätzlich   paritätische  Mit-sprache-   und   Mitwirkungsrechte.   Diese   können   ausnahmsweise   nach  der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitsprache-   und   Mitwirkungsrechte   sind   umfassend   und   erstrecken  sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
                            1  Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang  zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1  Die Trägerkantone   stellen   eine   wirksame  Aufsicht   über   die   Führung   und  Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger  -  kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geschäftsprüfung
                            1  Bei   gemeinsamen   Trägerschaften   werden   interparlamentarische   Ge  -  schäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie  sich   nach   dem   Finanzierungsschlüssel   richten,   wobei   jedem   Kanton   eine  Mindestvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommission   wird   rechtzeitig  und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommissionen   können   den  Trä  -  gerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen  der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene  Mitwirkungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eintritt
                            1  Neue Trägerkantone  bezahlen  eine Einkaufssumme,  welche dem  aktuel  -  len   Wert   der   durch   die   bisherigen   Trägerkantone   getätigten   Investitionen  anteilsmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten  Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1  Das Austrittsverfahren   und  die Austrittsbedingungen  einschliesslich  eines  allfälligen   Entschädigungsanspruchs   austretender   Trägerkantone   sind   in  den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austretende  Trägerkantone  haften  für Verbindlichkeiten,  die während der  Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1  Ein   allfälliger   Auflösungs-   und   Liquidationserlös   ist   anteilmässig   nach  Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die  Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ande  -  res vorsehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1  Die Trägerkantone  haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkei  -  ten gemeinsamer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkantone  haften  für  Personen,  die sie in interkantonale Organe  abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkan  -  tonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die   Trägerkantone   sind   über   die   Tätigkeiten   der   gemeinsamen   Träger  -  schaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Formen des Leistungskaufs
                            1  Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistun  -  gen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            1  Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspra  -  cherecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zugang zu den Leistungen
                            1  Nachfragende   aus   den   Vertragskantonen   haben   grundsätzlich   gleichbe  -  rechtigten Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Zulassungsbeschränkungen   werden   Nachfragende   aus   Vertragskan  -  tonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Zulassungsbeschränkungen   werden   Nachfragende   aus  Trägerkanto  -  nen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsaustausch
                            1  Die  Leistungskäufer   sind   vom   Leistungserbringer   periodisch   über   die  er  -  brachten Leistungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
                            1  Grundlage   für   die   Ermittlung   der  Abgeltungen   bilden   transparente   und  nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an  die Kosten und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
                            1  Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von  welchen   Leistungen   und   Vorteilen   sie   profitieren   und   mit   welchen   Kosten  und   nachteiligen   Wirkungen   sie   belastet   werden.   Die   Leistungserbringer  weisen die anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantone   sind   verpflichtet,   die   nötigen   Unterlagen   zur   Verfügung   zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
                            1  Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbe  -  zügerinnen   und   -bezüger   nicht   aufkommen,   werden   durch  Ausgleichszah  -  lungen der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grund  -  sätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1  Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittli  -  chen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung   erfolgt   ergebnisorientiert   und   richtet   sich   nach   der   effekti  -  ven Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:  a)  eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;  b)  der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;  c)  erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der  Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;  d)  Transparenz des Kostennachweises;  e)  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            1  Der   Leistungserbringer   verpflichtet   sich,   die  Abgeltung   dem   Leistungser  -  steller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungser  -  stellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1  Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mit  -  spracherecht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getra  -  genen Organisationen ein direkter  Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1  Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus  bestehenden   oder   beabsichtigten   interkantonalen   Verträgen   durch   Ver  -  handlung oder Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der in  -  terkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   vor   Erhebung   einer  Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgeset  -  zes vom  17. Juni 20051 am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Streitbeilegungsverfahren   kann   auch   von   Nichtvereinbarungskanto  -  nen   sowie   von   interkantonalen   Organen,   die   nicht   auf   der   IRV   basieren,  angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Das Streitbeilegungsverfahren  ist zweistufig.  Es besteht  aus einem infor  -  mellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Ver  -  mittlungsverfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Kanton   und   jedes   interkantonale   Organ   kann   zu   diesem   Zweck  beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbei  -  legungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Informelles Vorverfahren
                            1  Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Prä  -  sident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlich  -  keit   als   Vermittler   die   Vertretungen   der   beteiligten   Parteien   zu   einer  Aus  -  sprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen  mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Me  -  diation besonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang  des   Vermittlungsgesuchs   zu   einer   Einigung,   so   leitet   der   Vermittler   das  förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1  Die  IVK   gibt   den   Parteien   die  Eröffnung   des   förmlichen   Vermittlungsver  -  fahrens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   der   IVK   bezeichnen   eine   Persönlichkeit   als   Vorsitzende  oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren.  Können sie sich  nicht   innert   Monatsfrist   auf   einen   gemeinsamen   Vorschlag   einigen   oder  wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsiden  -  tin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende  oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Eröffnung   des  Vermittlungsverfahrens   ist  unter  Angabe  des   Streitge  -  genstandes   der   Bundeskanzlei   anzuzeigen.   Werden   durch   die   Streitigkeit  Interessen   des   Bundes   berührt,   so   kann   der   Bundesrat   eine   Person   be  -  zeichnen,  die als Beobachterin des Bundes am  Vermittlungsverfahren  teil  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Parteien   sind  befugt,   ihre   abweichenden   Standpunkte   zuhanden   der  IVK   schriftlich   festzuhalten   und   zu   dokumentieren,   und   sie   erhalten   Gele  -  genheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein  Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde  festgehalten.   Darin   ist   auch   die   Verteilung   der   Verfahrenskosten   auf   die  Parteien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen  Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfäl  -  ligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie   verpflichten   sich,   die   Unterlagen   des   Streitbeilegungsverfahrens   zu  den Gerichtsakten zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitritt und Austritt
                            1  Der   Beitritt   zur   Rahmenvereinbarung   wird   mit   der   Mitteilung   an   die   KdK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Kanton   kann   durch   Erklärung   gegenüber   der   KdK   austreten.   Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In  -  krafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Die   Rahmenvereinbarung   tritt   in   Kraft,   wenn   ihr   18   Kantone   beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            1  Auf  Antrag  von   drei  Kantonen   leitet  die  KdK  die  Änderung   der  Rahmen  -  vereinbarung   ein.   Sie   tritt   unter   den   Voraussetzungen   von  Artikel   36   in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2005  01.06.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 2/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.06.2005  01.06.2007  Erstfassung  BO/Abl. 2/2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22/2007