Beschluss betreffend den Betrag der Ersatz- und Einkaufsbeiträge für Schutzräume
                            Beschluss  betreffend den Betrag der Ersatz- und  Einkaufsbeiträge für Schutzräume  vom 10.08.2016 (Stand 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 46, 47 und 48 des Bundesgesetzes über den Bevöl  -  kerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002;  eingesehen Artikel 21 der Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezem  -  ber 2003;  eingesehen die Artikel 26, 31 und 32 des kantonales Gesetz über den Zivil  -  schutz vom 10. September 2010;  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der vorliegende Beschluss legt die Höhe des Ersatzbeitrages fest, der bei  nicht Verwirklichung der Schutzplätze geschuldet ist, sowie denjenigen be  -  züglich   dem   Einkaufsbeitrag   oder   der   verlangten   Sicherheit   bei   Verwirkli  -  chung eines gemeinsamen Schutzraumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ersatzbeiträge
                            1  Die Höhe des Ersatzbeitrages wird wie folgt festgelegt:  a)  800 Franken je Platz bis zum 12. obligatorischen Schutzplatz;  b)  bis zum 15. Platz ist dieser Beitrag auf 740 Franken pro Platz redu  -  ziert;  c)  bis zum 17. Platz ist dieser Beitrag auf 720 Franken pro Platz redu  -  ziert;  d)  bis zum 20. Platz ist dieser Beitrag auf 680 Franken pro Platz redu  -  ziert;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bis zum 23. Platz ist dieser Beitrag auf 650 Franken pro Platz redu  -  ziert;  f)  bis zum 26. Platz ist dieser Beitrag auf 625 Franken pro Platz redu  -  ziert;  g)  bis zum 29. Platz ist dieser Beitrag auf 605 Franken pro Platz redu  -  ziert;  h)  bis zum 32. Platz ist dieser Beitrag auf 585 Franken pro Platz redu  -  ziert;  i)  bis zum 35. Platz ist dieser Beitrag auf 570 Franken pro Platz redu  -  ziert;  j)  bis zum 38. Platz ist dieser Beitrag auf 555 Franken pro Platz redu  -  ziert;  k)  bis zum 41. Platz ist dieser Beitrag auf 545 Franken pro Platz redu  -  ziert;  l)  bis zum 44. Platz ist dieser Beitrag auf 535 Franken pro Platz redu  -  ziert;  m)  bis zum 47. Platz ist dieser Beitrag auf 525 Franken pro Platz redu  -  ziert;  n)  bis zum 50. Platz ist dieser Beitrag auf 515 Franken pro Platz redu  -  ziert;  o)  bis zum 53. Platz ist dieser Beitrag auf 505 Franken pro Platz redu  -  ziert;  p)  bis zum 74. Platz ist dieser Beitrag auf 500 Franken pro Platz redu  -  ziert;  q)  ab dem  75. Platz ist dieser Beitrag auf 495 Franken pro Platz redu  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einkaufsbeitrag
                            1  Der   in  Artikel   2   festgelegte   Betrag   wird   analog   für   die   Einkaufsbeiträge  angewendet,   die   für   die   Erstellung   gemeinsamer   Schutzräume   bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sicherheiten
                            1  Der   zu   hinterlegende   Betrag   der   Sicherheitsleistungen   bei  der   Verwirkli  -  chung gemeinsamer Schutzräume entspricht den Ersatzbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  Der vorliegende Beschluss hebt den gleich lautenden Beschluss vom 21.  Dezember 2011 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Publikation im Amtsblatt rück  -  wirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.08.2016  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 34/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.08.2016  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 34/2016