Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  das Jugendstrafrecht  (EGJStG)  vom 14.09.2006 (Stand 01.01.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   das   Jugendstrafrecht   vom   20.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (Jugendstrafrecht, JStG);  eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Staatsrates;  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden, die mit der Anwen  -  dung des Jugendstrafrechts betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält zudem die ergänzenden kantonalen Bestimmungen  zum Bun  -  desrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung von Frau und Mann
                            1  Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt in glei  -  cher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
                            1  Als Jugendlicher im Sinne des vorliegenden Gesetzes  gilt, wer zwischen  dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe be  -  drohte Tat begeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begeht eine Person strafbare Handlungen teils vor, teils nach dem 18. Al  -  tersjahr,   sind   die   Bestimmungen   von   Artikel   3   Absatz   2   JStG   und   die  Vollzugsverordnung des Bundesrates anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezug zum Gesetz über die Gerichtsbehörden und zur Straf -
                            prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsbehörden (GGB)  und  der   Strafprozessordnung   (StPO)   sind   analog   anwendbar,   sofern   die   Be  -  stimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind das Alter und die Reife des Ju  -  gendlichen ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   jedem   Stand   des   strafrechtlichen   Verfahrens   achten   die   zuständigen  Behörden den Jugendlichen, hören ihn persönlich an, und geben ihm Gele  -  genheit,   aktiv   am   Verfahren   teilzunehmen.   Sie  sorgen   auch   für   einen   ra  -  schen Ablauf des Verfahrens,  insbesondere bei der Anordnung von Unter  -  suchungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 * ...
Art. 9 Abklärungen zur Person, Beobachtungen und Gutachten
                            1  Zur   Abklärung   der   persönlichen   Verhältnisse   des   Jugendlichen   bean  -  sprucht der Jugendrichter das im Jugendgesetz vorgesehene Amt für Kin  -  desschutz (zuständige Amt). Er wendet sich an alle öffentlichen und priva  -  ten Dienste und ersucht diese, ihm die dienlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Durchführung stationärer Beobachtungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 in  fine JStG werden die hierfür bestimmten kantonalen oder ausserkantonalen  Einrichtungen bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Psychiatrische oder psychologische Gutachten sowie medizinische Abklä  -  rungen werden den im Jugendgesetz vorgesehenen spezialisierten Diens  -  ten   oder   anderen   öffentlichen   oder   privaten   Organisationen   oder   privat  praktizierenden Ärzten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
                            4 Vollzug der Schutzmassnahmen und der Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbehörde - Vollzugsorgane
                            1  Die zuständige Behörde für den Vollzug der Urteile gegen Jugendliche ist  der   Jugendrichter.   Der   Straf-   und   Massnahmenvollzugsrichter   ist   gemäss  Einführungsgesetz  zum  Schweizerischen Strafgesetzbuch  (EGStGB)  nicht  zuständig für den Vollzug der Urteile gegenüber Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vollzug der Schutzmassnahmen und der Strafen verfügt der Ju  -  gendrichter über Sozialarbeiter, die Dienste und Infrastrukturen des zustän  -  digen Amtes und die vom Jugendgesetz vorgesehenen spezialisierten Leis  -  tungen   gemäss   den   Modalitäten,   die   vom   Staatsrat   in   einem   Reglement  festgesetzt  werden. In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Sozialarbeiter  dem Jugendrichter unterstellt, welcher verlangen kann, dass sich ihr Arbeit  -  sort innerhalb seines Amtes befindet und dass Bereitschaftsdienste einge  -  richtet   werden.   Er   kann   zudem   an   alle  öffentlichen   oder   privaten   Dienste  gelangen,   die   ihm   entsprechende   Unterstützung   leisten   können,   so   na  -  mentlich die in Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum   Vollzug   der   Unterbringung   greift   der  Jugendrichter   auf  Privatperso  -  -  nalen   Einrichtungen   zurück,   die   eine   spezialisierte   Betreuung   anbieten.  Kann die Unterbringung nicht in einer anerkannten Einrichtung gewährleis  -  tet werden, erfolgt sie ausnahmsweise und für eine beschränkte Dauer von  höchstens sechs Monaten in einer nicht anerkannten Einrichtung. Die Be  -  stimmungen  über die Aufsicht der Unterbringung von Kindern bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat der beauftragte Dienst die verlangte Abklärung über die persönlichen  Verhältnisse   des   Jugendlichen   erhoben,   bezeichnet   der   Jugendrichter   die  Familie oder Einrichtung, die am geeignetsten scheint, dem betroffenen Ju  -  gendlichen die passende erzieherische Hilfe, Pflege, Schulung und Ausbil  -  dung zukommen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn eine Einrichtung oder eine Familie den Bedürfnissen des Jugendli  -  chen nicht mehr entspricht, so wird dieser in eine andere Einrichtung oder  Familie versetzt, die seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Begleitung bei Massnahmen und Freiheitsentzug
                            1  Bei allen ambulanten und stationären Schutzmassnahmen und bei jedem  Freiheitsentzug von mehr als 30 Tagen bezeichnet der Richter eine Person,  welche den Jugendlichen beim Vollzug der Massnahme oder der Strafe be  -  gleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Person gehört dem zuständigen Amt oder anderen in der Jugendar  -  beit tätigen Diensten an. Für diese Aufgabe kann ebenfalls eine Vertrauens  -  person bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zur Begleitung bezeichnete Person gewährleistet die Verbindung zwi  -  schen dem Jugendlichen, der Familie, der Einrichtung und der Jugendstraf  -  gerichtsbarkeit und gibt periodisch Bericht über die Entwicklung der Verhält  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Richter legt für jeden Fall die Häufigkeit der abzuliefernden Berichte  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
                            1  Sind   die   Voraussetzungen   für   die  Anwendung   von  Artikel   15  Absatz   2  Buchstabe   a   JStG   erfüllt,   vertraut   die   Jugendstrafgerichtsbarkeit   den   Ju  -  gendlichen   einer   geschlossenen   Behandlungseinrichtung   an,   die   befähigt  ist,  den Schutz  des Jugendlichen gegen sich selbst  zu gewährleisten  und  ihm die erforderliche psychische Behandlung zukommen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind   die   Voraussetzungen   für   die  Anwendung   von  Artikel   15  Absatz   2  Buchstabe   b   JStG   erfüllt,   vertraut   die   Jugendstrafgerichtsbarkeit   den   Ju  -  gendlichen einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an, die befähigt ist,  den Schutz der Gesellschaft zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Disziplinarische Massnahmen
                            1  Die   Direktion   der   Einrichtung,   der   ein   Jugendlicher   strafrechtlich   anver  -  traut   ist,   kann   die  Absonderung   des   Jugendlichen   anordnen.   Sie  hat   den  Jugendlichen anzuhören, ihn über die Vorwürfe,  die ihm gemacht  werden,  in Kenntnis zu setzen und ihren Entscheid dem Jugendrichter,  der ihr den  Betroffenen anvertraut hat, der Person, welche den Fall begleitet, und so  -  weit möglich, den gesetzlichen Vertretern mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Absonderung darf  nicht länger als sieben aufeinander folgende Tage  dauern,  ist gemäss den Bedingungen, welche den Zielen der Massnahme  entsprechen,  auszuführen  und in den Einrichtungen zu vollziehen,  welche  den vom betroffenen Departement gestellten Anforderungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit möglich benutzt  die Einrichtung zum Vollzug der disziplinarischen  Massnahme ihre eigenen Mittel. Fehlen diese, kann auf die Konkordatsein  -  richtungen zurückgegriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid der disziplinarischen Massnahme kann mittels Beschwerde  an   den   Jugendrichter   weitergezogen   werden.   Die   Beschwerde   hat   keine  aufschiebende   Wirkung,   ausser   wenn   der   Jugendrichter   diese   anordnet.  Dieser wendet bei der Behandlung der Beschwerde analog die Vorschriften  der Artikel 166 bis 175 der Strafprozessordnung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Änderung der Massnahme
                            1  Der Jugendrichter überprüft,  ob die Massnahme der Entwicklung des Ju  -  gendlichen angepasst ist. Verändern sich die Voraussetzungen bedeutsam,  ist  er   unter   Vorbehalt   von  Artikel   18 Absatz   1  JStG   für   die  Änderung   der  Massnahme zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor jeder Änderung der Massnahme hört der Jugendrichter den Jugendli  -  chen, seine gesetzlichen Vertreter, die Heimleiter sowie jene Personen und  Dienste an, die mit der Angelegenheit befasst sind. Er kann Zusatzberichte  verlangen oder eine neutrale Ansicht einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Jugendliche,   der   im   Massnahmevollzug   ist,   oder   seine   gesetzlichen  Vertreter können jederzeit eine Änderung der laufenden Massnahme bean  -  tragen. Der Antrag muss schriftlich formuliert und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beendigung der Massnahmen
                            1  Der Jugendrichter überprüft halbjährlich, ob die Massnahme ihren Zweck  ganz oder teilweise erreicht hat oder nicht.  Ziel dieser Prüfung ist zu ent  -  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   dem   Entscheid   über   die  Beendigung   oder   Weiterführung   der   Mass  -  nahme hört der Jugendrichter den Jugendlichen, seine gesetzlichen Vertre  -  ter, die Heimleiter sowie jene Personen und Dienste an, die mit der Angele  -  genheit befasst sind. Er kann Zusatzberichte verlangen oder eine neutrale  Ansicht einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Jugendliche,   der   im   Massnahmevollzug   ist,   oder   seine   gesetzlichen  Vertreter,  können jederzeit die Beendigung der laufenden Massnahme be  -  antragen. Der Antrag muss schriftlich formuliert und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   jedem   Fall  ordnet   der   Jugendrichter   die  Beendigung   der   Massnahme  an, sobald der Betroffene das 22. Altersjahr erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zusammenarbeit mit den Behörden des Zivilrechts
                            1  Der Jugendrichter sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den Vormund  -  schaftsämtern und der Kantonalen Dienststelle für die Jugend im Sinne ei  -  nes   erleichterten   gegenseitigen   Informationsaustausches.   Er   pflegt   eben  -  falls Kontakt zu den andern öffentlichen und privaten Diensten, die sich mit  den Problemen der Jugend im Kanton befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Jugendrichter  beziehungsweise das Jugendgericht  ist zuständig,   die  Anträge gemäss Artikel 20 JStG einzureichen oder entgegenzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Begleitung bei aufgeschobenen Strafen
                            1  Der Jugendrichter bezeichnet eine Person, die den Jugendlichen, dessen  Strafe aufgeschoben wird, während der Probezeit begleitet:  a)  zwingend in den Fällen der Artikel 29 und 35 JStG;  b)  wahlweise im Falle des Artikels 22 Absatz 2 JStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Probezeit hat sich der Jugendrichter nach Anhören aller  mit der Angelegenheit befassten Personen über Erfolg oder Nichterfolg der  Bewährung zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Probezeit mit Erfolg bestanden ist, hat er das richterliche Ein  -  greifen zu beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Probezeit nicht bestanden wird, hat der Jugendrichter in seiner  Eigenschaft als Vollzugsbehörde:  a)  bei   Missachten   der   Weisungen   den   Vollzug   der   Strafe   anzuordnen,  oder  b)  bei einer neuen strafbaren Handlung die Angelegenheit der Urteilsbe  -  hörde zu neuem Entscheid zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen ist Artikel 13 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes analog anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Persönliche Leistungen - Allgemeine Grundsätze
                            1  Die persönlichen Leistungen gemäss Artikel 23 JStG werden so vollzogen,  dass   der   Jugendliche   beim   Besuch   der   Schule   und   in   seiner  Ausbildung  nicht behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die persönlichen Leistungen können in der Form  von Kursbesuchen be  -  stehen,   bei   dem   die   aktive   Beteiligung   des   Jugendlichen   gefordert   wird.  Diese   Kurse   haben   eine  inhaltliche   Verbindung   mit   der  Art   der   strafbaren  Handlung: Verkehrserziehungskurs, Gesundheitserziehungsstunde, Sexual  -  unterricht   usw.   Die  persönliche   Leistung   kann   teils  aus   Beteiligung   an  ei  -  nem Kurs, teils aus Arbeit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die persönliche Leistung in Form von Arbeit wird zu Gunsten sozialer Ein  -  richtungen, gemeinnütziger Werke, hilfsbedürftiger Personen oder des Op  -  fers erbracht. Der verurteilte Jugendliche arbeitet in seiner Freizeit und un  -  entgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Jugendrichter legt Form und Modalitäten des Vollzuges der persönli  -  chen Leistung, die Organisation der Kurse oder der Arbeit sowie die Beauf  -  sichtigung des verurteilten Jugendlichen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   die  Regelung   des   Schadens,   der   einem   Dritten   von   der   verurteilten  Person in Ausübung der persönlichen Leistung zugefügt  wird,  ist das Ge  -  setz   über   die   Verantwortlichkeit   der   öffentlichen   Gemeinwesen   und   ihrer  Amtsträger anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Jugendliche,   der   eine   persönliche   Leistung   erbringt,   ist   durch   den  Staat zusätzlich gegen allfällige Unfallrisiken versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Persönliche Leistungen - Organisation
                            1  Der  Jugendrichter  bestimmt  Art   und Form  der  zu erbringenden  persönli  -  chen Leistung und legt zudem Tag und Stunde des Vollzugs fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er lädt den Jugendlichen zur Arbeit oder zum Besuch der Kurse ein, so  -  bald das Urteil vollstreckbar ist oder unmittelbar nach Ausfällen des Urteils,  wenn   der   Jugendliche   und   seine   gesetzlichen   Vertreter   damit   einverstan  -  den sind oder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Erbringen der persönlichen Leistung stellt der Leistungsbegünstigte  oder   der   Vollzugsverantwortliche   eine   Bestätigung   aus,   die   über   die   er  -  brachte Arbeit oder über den besuchten Kurs Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistet   der   vorgeladene   Jugendliche   dem   Aufgebot   ohne   genügenden  Grund keine Folge oder beachtet er die zur Ausübung der Leistung gestell  -  ten Bedingungen nicht, so erteilt ihm der Richter eine Ermahnung und legt  einen neuen Termin fest. Er hört, wenn nötig, den Jugendlichen und seine  gesetzlichen Vertreter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erbringt der Jugendliche trotz Ermahnung seine Aufgabe nicht und hat er  zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so verpflichtet der Richter  den Jugendlichen, die persönliche Leistung unter der direkten Aufsicht des  zuständigen Amtes zu erbringen. Ist der Jugendliche mehr als 15 Jahre alt,  stellt der Jugendrichter die Verweigerung des Jugendlichen fest und über  -  mittelt  den Bericht  an die Urteilsbehörde  zum  Umwandlungsentscheid ge  -  mäss Artikel 23 Absatz 6 JStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Qualifizierte persönliche Leistung
                            1  Bei Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 zweiter Satz JStG besteht die per  -  sönliche Leistung notwendigerweise im Erbringen einer Arbeit allgemeinen  Nutzens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die direkte Aufsicht dieser Arbeit obliegt dem zuständigen Amt oder einer  Organisation, die derartige Leistungen auf kantonaler oder ausserkantona  -  ler Ebene erbringt. Im letzteren Fall übernimmt diese Organisation das De  -  ckungsrisiko für allfällige Schäden, die Dritten beim Vollzug der Arbeit zuge  -  fügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   der   Verpflichtung   zu   einem  Auswärtsaufenthalt   werden   die  Aufent  -  halts-   und   die   Reisekosten   des   Jugendlichen   den   Strafvollzugskosten  gleichgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind Artikel 20 Absatz 3 bis 6 sowie Artikel 21 des vorliegenden  Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Busse
                            1  Der Jugendrichter  besorgt  das Inkasso der Bussen. Beim Vollzug dieser  Aufgabe achtet er darauf, den finanziellen Verhältnissen des Jugendlichen  zum  Zeitpunkt   des  Inkassos   Rechnung   zu  tragen   und  die  Bezahlung   des  Betrages durch die gesetzlichen Vertreter zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Jugendrichter  legt  die  Frist  fest,  innert  welcher  der Jugendliche den  Betrag   zu   entrichten   hat.   Er   kann   nach   seinem   Ermessen   Teilzahlungen  gewähren   oder   die   Zahlungsfrist   erstrecken,   wenn   stichhaltige   Gründe  angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Jugendliche ohne sein Verschulden ausserstande den durch Urteil  festgesetzten   Betrag   der   Busse   zu  entrichten,   so  kann   der   Jugendrichter  beziehungsweise das Jugendgericht die Busse herabsetzen. Der Jugendli  -  che muss ein schriftliches Gesuch einreichen und seine neuen Verhältnisse  sowie   die   Gründe,   die   dazu   geführt   haben,   darlegen.   Die   Urteilsbehörde  teilt ihren neuen Entscheid der Vollzugsbehörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfüllt   der   Jugendliche   die   gestellten   Bedingungen   nicht,   erteilt   ihm   der  Richter   eine   Verwarnung   und   legt   einen   neuen   Fälligkeitstermin   fest.   Er  hört,   wenn   nötig,   den   Jugendlichen   und   seine   gesetzlichen   Vertreter   an.  Bezahlt der Verurteilte trotz Verwarnung die Busse nicht, stellt der Jugend  -  richter die Tatsache fest und übermittelt den Bericht der Urteilsbehörde zum  Umwandlungsentscheid gemäss Artikel 24 Absatz 5 JStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf   ausdrückliches   Verlangen   des   Jugendlichen   kann   der   Jugendrichter  die   Busse   ganz   oder   teilweise   in   eine   persönliche   Leistung   umwandeln,  ausser   im   Fall   von  Artikel   24  Absatz   3   in  fine   JStG.   Dabei   bestimmt   der  Richter   nach   freiem   Ermessen   den   Umwandlungssatz   und   berücksichtigt  dabei das Alter  und  die Finanzkraft   des  Betroffenen.   Bei  dieser  Form  der  Leistung   sind   die   Bestimmungen   der  Artikel   20   und   21   des   vorliegenden  Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Freiheitsentzug - Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nach  -  stehend: Dienststelle) stellt der Jugendstrafjustiz die geeigneten Strukturen  für den Vollzug des Freiheitsentzugs, der in Anwendung von Artikel 25 JStG  angeordnet wird, zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere die unter ihrer  Leitung stehende öffentlich-rechtliche Anstalt Pramont.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   tageweise   Strafvollzug   und   der   Vollzug   in  der   Form   der   Halbgefan  -  genschaft werden in den Erziehungsanstalten vollstreckt (Art. 27 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall werden die Jugendlichen von den Erwachsenen getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsätze betreffend die Freiheitsentzugsordnung
                            1  Der   der   Freiheit   entzogene   Jugendliche   hat  Anspruch   auf   besonderen  Schutz,   der   sich   aus   seinem  Alter,   seiner   Verletzlichkeit   und   der  Achtung  seiner Rechte ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er darf nicht wegen seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts,  seines Alters, seiner Sprache, seiner Nationalität, seiner Religion, seiner re  -  ligiösen   Überzeugungen   oder   seiner   kulturellen   Gepflogenheiten   diskrimi  -  niert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  hat  Anspruch   auf  körperliche  und seelische Integrität  und  auf  Sicher  -  heit. Die Strafe soll seine gesellschaftliche Eingliederung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  der  Ausübung   seiner   Rechte   wird  der  Jugendliche  nur  in  dem   Masse  eingeschränkt,  als es der Freiheitsentzug, das Leben in der Gemeinschaft  und der normale Tagesablauf der Einrichtung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Reglement   der   Einrichtung   bestimmt   die   Rechte   und   Pflichten   des  der Freiheit entzogenen Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im  Übrigen werden  die Bestimmungen   des  Konkordats   der Westschwei  -  zer   Kantone   über   den   Vollzug   des   strafrechtlichen   Freiheitsentzuges   Ju  -  gendlicher analog angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verschiedene Formen des Freiheitsentzuges
                            1  Der Jugendliche, der zu einem Freiheitsentzug von nicht mehr als 30 Ta  -  gen   verurteilt   ist,   verbüsst   die  Strafe   in  einer   geeigneten   kantonalen   Ein  -  richtung. Er kann in Form des tageweisen Vollzuges (Art. 79 Abs. 2 StGB)  oder der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Jugendliche,   der   zu   einem   Freiheitsentzug   von   nicht   mehr   als   drei  Monaten verurteilt ist,  kann mit einem ausdrücklichen Gesuch an den Ju  -  gendrichter   beziehungsweise   an   das   Jugendgericht   die   Umwandlung   des  Freiheitsentzuges in eine persönliche Leistung beantragen, ausgenommen  im Falle von Artikel 26 Ende des ersten Satzes JStG. In diesem Falle ord  -  net der Jugendrichter  beziehungsweise das Jugendgericht den Vollzug ei  -  ner   persönlichen   Leistung   gleicher   Dauer   wie  jene   des   ausgesprochenen  Freiheitsentzuges   an.   Dieses   Gesuch   kann   bei   Strafantritt   für   die   ganze  Dauer der Strafe oder während dem Verbüssen der Strafe für deren Rest  -  dauer  gestellt werden.  Bei dieser Form  der Leistung sind die Bestimmun  -  gen der Artikel 20 und 21 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahr verurteilt ist, verbüsst die Strafe in einer geeigneten kantonalen oder  in einer von den Konkordatsinstanzen zur Verfügung gestellten Einrichtung.  Der Freiheitsentzug kann in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)  vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Jugendliche, der zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr  verurteilt   ist,   verbüsst   seine   Strafe   in   einer   geeigneten   Einrichtung,   die  durch die Konkordatsinstanzen zur Verfügung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug
                            1  Bei   der   bedingten   Entlassung   aus   dem   Freiheitsentzug   wendet   der   Ju  -  gendrichter die Bestimmungen der Artikel 28 bis 31 JStG an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission gemäss Artikel 28 Absatz 3 JStG besteht aus drei Perso  -  nen, nämlich aus einem Vertreter der richterlichen Gewalt oder der Staats  -  anwaltschaft, aus einem Vertreter der Dienststelle und aus einem Psychia  -  ter   oder   Psychologen   der   kantonalen   Dienststelle   für   die   Jugend.   Der  Psychiater oder der Psychologe darf sich früher nicht mit den Verhältnissen  des Jugendlichen, dessen bedingte Entlassung zur Entscheidung ansteht,  befasst haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Begeht   der   verurteilte,   inzwischen   erwachsen   gewordene   Jugendliche  während der Probezeit eine neue strafbare Handlung, so ist die Urteilsbe  -  hörde der ordentlichen Strafjustiz gemäss Artikel 89 StGB für den Widerruf  der bedingten Entlassung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsent -
                            zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Treffen  Schutzmassnahmen  und Freiheitsentzug zusammen,  wendet der  Jugendrichter die Bestimmungen des Artikel 32 JStG an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Beurteilung, ob die Unterbringung ihren Zweck erfüllt hat, hört der Ju  -  gendrichter den Jugendlichen, seine gesetzlichen Vertreter sowie jene Per  -  sonen und Dienste an, die mit der Angelegenheit befasst sind. Er kann Zu  -  satzberichte verlangen oder die Ansicht eines Unbeteiligten einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat   die   Unterbringung,   die   mit   Freiheitsentzug   zusammentraf,   ihren  Zweck erfüllt, fällt der Jugendrichter  einen begründeten Entscheid, in wel  -  chem er vom Vollzug des Freiheitsentzuges Umgang nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Setzt der Jugendrichter der Unterbringung, die mit Freiheitsentzug zusam  -  mentraf,   aus   einem   anderen   Grund   als   dem   erfolgreichen  Ausgang   der  Massnahme ein Ende, übermittelt er den Bericht der Urteilsbehörde. Diese  entscheidet, ob und in welchem Masse der Freiheitsentzug noch zu vollzie  -  hen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Zusammentreffen von ambulanten Massnahmen mit Freiheitsentzug  steht der Urteilsbehörde der Entscheid zu, den Freiheitsentzug zu vollzie  -  hen oder nicht. Schiebt sie den Vollzug des Freiheitsentzuges auf, geht der  Jugendrichter   bei  der  Aufhebung   der   erfolgreichen   Massnahme   nach   den  Absätzen 2 und 3 und bei erfolglosem Ausgang nach Absatz 4 dieses Arti  -  kels vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Kantonales Strafrecht
                            1  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht gelten  für die Strafverfolgung der Übertretungen  des kantonalen oder kommuna  -  len Rechts, mit Ausnahme der Artikel 5, 12, 13, 14, 15, 23 Absatz 6 Buch  -  stabe b und 25. Die Busse darf ausserdem nicht 1'000 Franken überschrei  -  ten und darf nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Schutzmassnahmen im Sin  -  ne  des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuchs   angeordnet   oder   geändert   wer  -  den muss, erfolgt eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde des Wohn  -  orts des Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Jugendrichter, das Polizeigericht und die Verwaltungsbehörde sorgen  dafür, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden Strafbescheide gegen Über  -  tretungen vollstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufbewahren und Einsehen der Akten
                            1  Die Strafakten  Jugendlicher unterstehen den besonderen Bestimmungen  über die Archivierung der Gerichtsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vollzugskosten
                            1  Die   Vollzugskosten   der   ausgesprochenen   Schutzmassnahmen   werden  gemäss   dem   Jugendgesetz   und   der   Verordnung   betreffend   verschiedene  Einrichtungen für die Jugend aufgeteilt und übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches   gilt   beim   Vollzug   von   Strafen,   welche   einen  Aufenthalt   in  einer  geeigneten Einrichtung (Art. 24 Abs. 2) oder eine Aufenthaltspflicht auferle  -  gen (Art. 22 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugskosten der übrigen Strafen gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Ausführungsgesetz   über   die   Bundesgesetzgebung   betreffend   den  Strassenverkehr vom 30. September 1987 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aufhebungen
                            1  Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Schlussbestimmungen
                            1  Die Artikel 1 bis 31 sowie 33 unterstehen nicht dem fakultativen Referen  -  dum, da sie in Anwendung eines Bundesgesetzes verordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 32 wird dem fakultativen Referendum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   bestimmt   das   Datum,   an   dem   das   vorliegende   Gesetz   in  Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2011  Art. 6  aufgehoben  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2011  Art. 7  aufgehoben  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2011  Art. 8  aufgehoben  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2011  Titel 3  aufgehoben  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2011  Art. 10  aufgehoben  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2011  Art. 11  aufgehoben  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2011  Art. 29  totalrevidiert  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Art. 24 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.09.2006  01.01.2007  Erstfassung  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
                            26/2010  Titel 3  12.11.2009  01.01.2011  aufgehoben  BO/Abl. 49/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 12.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 49/2009,
                            26/2010