Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte
                            - 1 -  Beschluss  betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte  vom 9. Januar 1968  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 4, Buchstabe f, 12 und 13, 89 und 90 des Gesetzes über  das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961;  auf Antrag des Sanitätsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Bezirksarzt ist eine Gesundheitsbehörde im Sinne von Artikel 4 des
                            Gesetzes vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen. Er  vertritt das Sanitätsdepartement in dem ihm zugewiesenen Bezirk. Der Staat  haftet subsidiär für seine Amtshandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Bezirksarzt ist kein Beamter im Sinne der Bestimmungen des
                            Reglementes über die Beamten und Angestellten des Staates Wallis. Er wird  vom  Staatsrat  für  die  Dauer  einer  Amtsperiode  ernannt.  Jeder  Rücktritt  während der Amtszeit muss dem Staatsrat unterbreitet werden (Artikel 12 des  Gesetzes über das Gesundheitswesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Bezirksarzt arbeitet mit dem Gesundheitsamt zusammen. Er kann im
                            Rahmen  des  Gesetzes  die  ihm  notwendig  erscheinenden  Massnahmen  unter  Meldung  an  das  kantonale  Gesundheitsamt  treffen  (Artikel  13  des  Gesetzes  über das öffentliche Gesundheitswesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Bezirksarzt trifft oder veranlasst alle zum Schutze der öffentlichen
                            Gesundheit  erforderlichen,  dringlichen  Massnahmen,  namentlich  bei  Unglücksfällen,  bei  Auftreten  von  ansteckenden  Krankheiten,  bei  Vergiftungen  und  vermutlicher  Verunreinigung  des  Trinkwasserversorgungsnetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die dem kantonalen Gesundheitsamt vom behandelnden Arzt gemeldeten
                            ansteckenden  Krankheiten  sind  dem  betreffenden  Bezirksarzt  unverzüglich  zur Kenntnis zu bringen. Gemäss Artikel 90 des Gesetzes über das öffentliche  Gesundheitswesen kann dieser im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt  oder   den   behandelnden   Ärzten   die   notwendigen   Massnahmen   anordnen  betreffend:  -  Die Behandlung des Kranken in häuslicher Pflege;  -  Seine Absonderung oder seine Einlieferung in ein Krankenhaus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  -  Quarantäne für Personen, die mit dem Kranken in Berührung kamen;  -  Die Desinfektion der Räumlichkeiten;  -  Alle andern durch die Umstände gebotenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bei Auftreten von Epidemien ordnet der Bezirksrat die dringlichen
                            Massnahmen an, die er dem betreffenden Gemeinderat zur Kenntnis bringt. Er  benachrichtigt unverzüglich das Gesundheitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 In Fällen von schwerer Vergiftung, welche vom Gesundheitsamt gemeldet
                            werden,   nimmt   der   behandelnde   Arzt   oder   in   dessen   Abwesenheit   der  Bezirksarzt  von  Amtes  wegen  eine  Untersuchung  vor  und  erstattet  dem  Gesundheitsamt darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Bezirksämter müssen über das Auftreten von Krankheiten, die vom Tier
                            auf den Menschen übertragen werden können, in Kenntnis gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Bezirksarzt kann vom Gesundheitsamt mit Sonderaufgaben beauftragt
                            werden,  namentlich  mit  Untersuchungen,  Kontrollen  und  Gutachten.  Die  Schulärzte   leihen   ihm   für   die   Erledigung   aller   Aufträge,   die   in   ihre  Zuständigkeit  fallen,  ihre  Unterstützung  (Artikel  13  des  Gesetzes  über  das  öffentliche Gesundheitswesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Bezirksrichter nimmt an den vom Sanitätsdepartement bewilligten
                            Wiederausgrabungen  von  Leichen  teil  und  überwacht  dabei  die  Anwendung  der hiefür vorgesehenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen. Er kann sich  dabei gelegentlich von einem Arztkollegen vertreten lassen. Die Kosten gehen  zu Lasten des Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der Bezirksrat organisiert in seinem Gebiet die öffentlichen Impfungen. Er
                            setzt das Gesundheitsamt über das öffentliche Impfungsprogramm in Kenntnis  (Artikel 13 des Gesetzes über das Gesundheitswesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bei längerer Abwesenheit lässt sich der Bezirksarzt im Einvernehmen mit
                            dem Gesundheitsamt durch einen im Bezirk oder im Kanton niedergelassenen  anerkannten Arztkollegen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Das kantonale Gesundheitsamt beruft die Bezirksärzte je nach Notwendigkeit
                            zu  einer  Konferenz  ein,  mindestens  aber  zweimal  im  Jahr.  Eine  dieser  Konferenzen soll vorwiegend wissenschaftlichen Charakter aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 14 Der Bezirksarzt erfüllt beim Regierungsstatthalter und bei den Lokalbehörden
                            die  Aufgabe  eines  Beraters  in  Sachen  des  öffentlichen  Gesundheitswesens.  Die   Gemeinden   sind   verpflichtet,   ihn   über   alle   Probleme,   welche   das  öffentliche Gesundheitswesen im allgemeinen berühren, zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Der Bezirksarzt wird gemäss den Bestimmungen des jeweils geltenden
                            Staatsratsbeschlusses über die Tarife der Experten entschädigt.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 9. Januar 1968, um ins Amtsblatt  eingerückt zu werden und unverzüglich in Kraft zu treten.  Der Präsident des Staatsrates:  M. Gross  Der Staatskanzler:  N. Roten