Dienstreglement für Revierförster
                            -  1  -  Dienstreglement  für Revierförster  vom 3. Oktober 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ernennung  Die  Revierförster  werden  nach  Anhören  der  Gemeinden  des  Reviers  durch  den Staatsrat auf vier Jahre ernannt.  Die  Kandidaten  müssen  im  Besitze  eines  vom  Staate  anerkannten  Fähigkeit  s-  ausweise  s sein.  Beim  Amtsantritt  werden  die  Revierförster  durch  die  Regierungsstatthalter  vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berufliche Stellung, Pflichten und Aufgaben  Die  Revierförster  sind  mit  dem  gesamten  Forstdienst  in  den  öffentlichen  und  privaten  Waldungen  ihres  Reviers  gemäss  den  eidgenössischen  und  kanton  a-  len  Forstgesetzen,  dem  Verwaltungs  -    und  Waldreglement,  den  Wirtschaft  s-  plänen sowie den Anordnungen des Kreisforstinspektors, beau  f  tragt.  Auf  Grund  ihrer  Funktionen  sind  die  Revierförster  grundsätzlich  dem  Krei  s-  forstinspektor,    sodann  den  zuständigen  Gemeinden  und  Burgerverwaltungen  des Reviers unterstellt.  Für jeden Revierförster ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinde und Burge  r-  verwaltungen,  dem  Revierförster  und  dem  Kreisforstinspektor  ein  Pflichte  n-  heft auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Allge  meine Vorschriften  Die  Revierförster  leiten  und  überwachen  als  Verantwortliche  alle  im  Walde  auszuführenden  Arbeiten  und  halten  das  Kreisforstamt  sowie  die  Gemeind  e-  behörde über die Ausführung der Arbeiten auf dem Laufenden.  Die  Revierförster  sind  verpflich  tet  sich  mit  allen  in  ihrem  Revier  gelegenen  Waldungen  in  Bezug  auf  Besitzesverhältnisse,  Grenzen,  Servitute,  Waldba  u-  arbeiten, Bestandespflege und Erschliessung genau bekannt zu machen.  Alle  forstlichen  Arbeiten,  inbegriffen  Bestandespflege,  sollen  nach  de  n A  n-  ordnungen  des  Kreisforstamtes  ausgeführt  werden,  unberücksichtigt  er  Besi  t-  zesverhältnisse.  Die  Revierförster  haben  die  Aufsicht  und  die  Verantwortung  über  die  ihnen  unterstellten  Hilfsförster  und  (Wald)arbeiter.  In  der  Regel,  soweit  dies  mö  g-  lich ist, a  rbeiten die Revierförster mit diesen zusammen.  Die  Revierförster  sind  verantwortlich,  für  sämtliches  ihnen  übergebene  Mat  e-  rial,  insbesondere  Wirtschaftspläne,  Register,  Waldhammer,  Werkzeuge,  G  e-  räte und Maschinen.  Entsprechend  den  geltenden,  örtlichen  Vors  chriften  unterbreiten  die  Revie  r-  förster periodische Berichte und Rapporte über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Spezielle Vorschriften  Holzschläge  Die  Revierförster  leiten  alle  Holzschläge  in  den  öffentlichen  Waldungen  und  beaufsichtigen die Nutzungen in den Privatwa  l  d  ungen.  Als  Verteidiger  der  Interessen  des  Waldes,  des  Verkäufers  und  des  Käufers  sorgen  sie  dafür  dass  das  Holz  nach  besten  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Grundsätzen  aufgerüstet  wird,  unter  Berücksichtigung  die  Wälder  in  gutem  Zustand zu erhalten.  Sie  richten  ihr  Augenmerk  ganz  speziell  auf  den  Schutz  des  verbleibenden  Bestandes,   auf   eine   genaue   Klassierung   der   anfallenden   Sortimente   und  marktgemässes Aufschichten des Holzes.  Sie sorgen dafür, dass der Schlag termingemäss aufgeräumt wird.  Sie  sind  dafür    verantwortlich,  dass  die  Holzausbeutungsverträge  und  die  B  e-  dingungen der Schlagbewilligung strikte eingeha  l  ten werden.  Im  Sinne  der  Unfallverhütung  machen  die  Revierförster  ihre  Mitarbeiter  und  die  ihnen  unterstellten  Unternehmer  auf  die  geltenden  SUVA  -  Vo  rschriften  aufmerksam.  Die Revierförster sind verantwortlich für die Holzeinmessung und Holzsorti  e-  rung   nach   den   schweizerischen   Handelsgebräuchen,   den   kantonalen   Vo  r-  schriften  und  den  Anordnungen  des  Kreisforstinspektors.  Sie  erstellen  die  Masslisten  und  üb  ergeben  dem  Kreisforstinspektor  alle  für  den  Verkauf  no  t-  wendigen Unterlagen.  Bestandespflege  Die  Revierförster  ordnen  alle  notwendigen  bestandespflichtigen  Massnahmen  an, sowohl in den Pflanzungen als auch in den Dickungen. Sie überwachen die  Ausführung di  eser Arbeiten.  Nebennutzungen  Die Revierförster üben die Kontrolle über die Nebennutzungen aus und sorgen  für die Überwachung der Bestimmungen über das Sammeln von Les  e  holz.  Forst  -   und Umweltschutz  Sobald  die  Revierförster  Feststellungen  und  Beobachtungen  von  erheblicher  Bedeutung   machen   wie:   Waldbrände,   Lawinenniedergänge,   Überschwe  m-  mungen  durch  Wildbäche,  Massenvermehrung  von  Forstschädlingen  (Inse  k-  ten und Pilze) und andere Gefahren, oder dass solche Schäden eintreten kön  n-  ten,  melden  sie  diese  unverzüglic  h  dem  Kreisforstinspektor  und  treffen  die  notwendigen Vorkehren zum Schutze des Waldes.  Bei  festgestellten  Forstvergehen  wie:  Entwendung  von  Holz,  unberechtigte  Nutzungen,   verbotene   Ausbeutung   von   Nebennutzungen,   Übertretungen  betreffend  den  Umweltschutz  o  der  andere  Vergehen,  ergreifen  die  Revierför  s-  ter alle gesetzlichen Massnahmen zur Auffindung der Täter. (Kapitel 5 und 6  des Forstgesetzes vom 11. Mai 1910).  Vorkommnisse  und  Beobachtungen  von  erheblicher  Bedeutung,  wie  unerlau  b-  te   Rodungen   und   Kiesausbeutu  ngen,   Nichteinhalten   von   Bauabständen,  Waldbrände,  unerlaubte  Schutt  -    und  Kehrichtablagerungen  im  Waldareal  und  Umweltverschandelung melden sie unverzüglich dem Kreisforstinspektor.  Im  weiteren  wachen  sie  darüber,  dass  Streunutzung,  Weidgang  von  Gross  -  und    Kleinvieh  nur  entsprechend  den  Bestimmungen  der  zuständigen  Verwa  l  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  tung  nach  den  Vorschriften  der  Wirtschaftspläne  und  unter  Beachtung  beso  n-  derer Verfügungen erfolgen.  Die  Revierförster  haben  die  Pflicht,  ausserhalb  ihres  Reviers  festgestellten  Vergehen  dem zuständigen Revierförster zu melden.  Subventionierte Arbeiten  Den Revierförstern obliegt der Unterhalt der subventionierten Arbeiten.  Vermarchung  Die  Revierförster  führen  periodische  Begehungen  aus  und  kontrollieren  die  Vermarchung aller öffentlichen W  Fehlende  oder  beschädigte  Grenzsteine  in  nicht  vermessenen  Waldungen  we  r-  den in Anwesenheit der Anstösser durch sie ersetzt.  Über  verlorene  oder  fehlende  Grenzsteine  in  vermessenen  Waldungen  orie  n-  tieren  sie  den  Kreisforstinspektor,  in  grundbuchver  messenen Waldungen dazu  noch den zuständigen Grundbuchgeometer.  Beschädigungen  oder  Gefährdungen  von  Vermessungsfixpunkten  sind  dem  Kreisforstinspektor zuhanden des kantonalen Vermessungsamtes zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Weiterbildung  Die  Revierförster  sind  verpflichtet  ,  die  in  den  verschiedenen  Forstkreisen  o  r-  ganisierten  forstlichen  Fachkurse,  zu  deren  Teilnahme  sie  aufgefordert  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Nebenbeschäftigung  Das Pflichtenheft bestimmt im Einverständnis mit dem Kreisforstinspektor, ob  und  in  welchem  Umfang  den  Revierförs  tern  eine  Nebenbeschäftigung  gesta  t-  tet werden kann.  Die  Revierförster  dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  im  Holzhandel  beteiligt  sein,  mit  Ausnahme  allerdings,  wenn  dies  im  Interesse  des  Waldb  e-  sitzers und in Ausübung ihrer beruflichen Obliegenheiten e  rfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Entlöhnung  Die  Revierförster  erhalten  einen  Leistungslohn  (im  Pflichtenheft  mit  der  G  e-  meinde festgelegt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen  Das  vorliegende  Reglement  ersetzt  das  Dienstreglement  für  die  Revierförster  vom 25. Juni 1928 und tritt ab 1. Novemb  er 1973 in Kraft.  So beschlossen vom Staatsrate am 3. Oktober 1973.  Der Präsident des Staatsrates:  Guy Genoud  Der Staatskanzler:  Gaston Moulin