Organisations- und Geschäftsreglement der kantonalen Steuerrekurskommission
                            Organisations- und Geschäftsreglement der  kantonalen Steuerrekurskommission  vom 22.03.2000 (Stand 31.03.2000)  Die kantonale Steuerrekurskommission des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 219a Absatz 6 des Steuergesetzes vom 10. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 (StG);  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Die kantonale Steuerrekurskommission (nachfolgend: Kommission) setzt  sich zusammen aus:  a)  einem Präsidenten;  b)  je einem Vizepräsidenten beider Landessprachen;  c)  vier weiteren Mitgliedern;  d)  sieben Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von einem Schreiber und von Kanzleipersonal verbeiständet, die  vom Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Statut und Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnis
                            1  Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde  über alle Rekurse gegen die Verfügungen der Veranlagungsbehörden so  -  wie gegen Verfügungen betreffend die Rückforderung bezahlter Steuern  und die interkommunale Steueraufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und recht  -  licher Hinsicht und kann die angefochtene Verfügung sowohl bestätigen als  auch zugunsten oder zum Nachteil des Rekurrenten abändern, im letzten  Fall nach Anhören des Rekurrenten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle Untersuchungs  -  massnahmen an, insbesondere:  a)  Beizug von Akten;  b)  Einvernahme von Parteien, Zeugen oder Auskunftspersonen;  c)  Durchführung von Expertisen;  d)  Vornahme von Augenscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Präsident
                            1  Der Präsident hat folgende Befugnisse:  a)  er legt die Daten und den Ort der Plenarsitzungen und jener übrigen  Sitzungen fest, die er präsidiert;  b)  er erstellt die Tagesordnungen der Sitzungen und bezeichnet die Be  -  richterstatter, wobei er die Möglichkeit hat, diese Befugnis ganz oder  teilweise an den Schreiber zu delegieren;  c)  er leitet die Beratungen;  d)  er kontrolliert die Redaktion der Urteile und ihre Zustellung;  e)  er ergreift alle dem Verfahrensablauf nützlichen Massnahmen;  f)  er unterzeichnet zusammen mit dem Schreiber alle unter seinem Vor  -  sitz gefällten Urteile;  g)  er entscheidet als Einzelrichter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über Rekurse, die gegenstandslos oder zurückgezogen wurden  (Abschreibungsentscheid).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Präsident abwesend oder begibt er sich in Ausstand, wird er durch  den einen oder anderen Vizepräsidenten ersetzt, grundsätzlich gemäss der  Sprache des zu behandelnden Rekurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vizepräsidenten
                            1  Die Vizepräsidenten haben folgende Befugnisse:  a)  sie ersetzen den Präsidenten auf dessen Aufforderung. In diesem Fall  haben sie die gleichen Befugnisse wie der Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie präsidieren die Kammern, für die sie bezeichnet wurden, sofern  diese Befugnis nicht vom Präsidenten wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berichterstatter
                            1  Als Berichterstatter können der Präsident, die Vizepräsidenten, die übri  -  gen Mitglieder und die Ersatzmitglieder bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichterstatter haben folgende Befugnisse:  a)  sie studieren die Dossiers, die ihnen zur Prüfung unterbreitet werden;  b)  sie unternehmen alle Ermittlungen, die sie als nützlich beurteilen, un  -  ter Vorbehalt der Einvernahmen, Augenscheine und Expertisen;  c)  sie redigieren für jedes ihnen unterbreitete Dossier einen Bericht in ih  -  rer Muttersprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schreiber der Kommission kann als Berichterstatter amten, jedoch  nur mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schreiber
                            1  Der Schreiber ist beauftragt:  a)  die an die Kommission adressierte Post zu registrieren;  b)  ein Register der Rekurse chronologisch nach Eingang zu führen;  c)  die Korrespondenz zu verschicken;  d)  für jeden Rekurs zu prüfen, ob die formellen Zulässigkeitsvorausset  -  zungen gegeben sind und allenfalls die nötigen Ergänzungen einzu  -  verlangen;  e)  den Schriftenwechsel durchzuführen;  f)  Aufgrund einer Delegation des Präsidenten die Tagesordnung der Sit  -  zungen festzulegen und die Mitglieder einzuladen;  g)  für die Fälle, die ihm zugeteilt werden, als Berichterstatter zu amten;  h)  der Kommission und den Berichterstattern bei der Untersuchung bei  -  zustehen und ihnen rechtliche Unterstützung zu gewähren;  i)  den Sitzungen beizuwohnen und das Protokoll der Beratungen zu  führen;  j)  die Judikata und die Urteile zu redigieren, mit dem Präsidenten zu un  -  terzeichnen und zuzustellen;  k)  die Stellungnahmen der Kommission bei Rekursen ans Bundesgericht  oder ans Kantonsgericht zu verfassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  das Inkasso der Verfahrenskosten zu überwachen;  m)  die Archivierung der Dossiers zu überwachen;  n)  jährlich die Abrechnung der Entschädigungen an die Kommissionsmit  -  glieder zu erstellen und die entsprechenden Zahlungen auszuführen;  o)  jährlich den Entwurf des Tätigkeitsberichtes der Kommission zu erar  -  beiten;  p)  die Ordner der Rechtsprechung der Kommission zu aktualisieren und  die Ergänzungen jährlich den Mitgliedern zuzustellen;  q)  gemäss Weisungen der Kommission auf die Rückgabe der Recht  -  sprechungs-Ordner und Dossiers durch die Kommissionsmitglieder  beim Ende ihrer Amtszeit zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Schreiber   wird   durch   Kanzleipersonal   unterstützt,   das   ihm   vom  Staatsrat zur Verfügung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation und Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kammern
                            1  Die Kommission kann sich für die Beurteilung von Rekursen in Kammern  mit drei Mitgliedern teilen, die vom Präsidenten oder den Vizepräsidenten  präsidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission legt zu Beginn jeder Periode die Anzahl Kammern, ihre  Zusammensetzung und ihre Aufgabenbereiche fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangt ein Mitglied einer Kammer die Beurteilung durch die Kommission  in einer Plenarsitzung, so wird das Geschäft an diese überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In allen Fällen, in denen keine Einstimmigkeit unter den drei stimmberech  -  tigten Mitgliedern vorliegt, wird die Angelegenheit ebenfalls in einer Plenar  -  sitzung der Kommission behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide,   die   eine   neue   Rechtsprechung   oder   eine   Änderung   der  Rechtsprechung bewirken, müssen in jedem Fall in einer Plenarsitzung ge  -  fällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ort und Zeitpunkt der Sitzungen
                            1  Die Kommission und ihre Kammern tagen so oft, als dies notwendig er  -  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeitpunkt und Ort der Sitzungen (grundsätzlich Justizgebäude in Sitten)  werden vom Kommissionspräsidenten beziehungsweise von den Vorsitzen  -  den der Kammern festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einberufung der Sitzungen
                            1  Die Mitglieder werden grundsätzlich mindestens 25 Tage im voraus zu den  Sitzungen eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladungen enthalten die zu behandelnden Beschwerdefälle sowie  die bezeichneten Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Plenarsitzungen werden die sieben Kommissionsmitglieder sowie  in  Anbetracht   möglicher  Absenzen   oder  Ausstände   auch   zwei  bis   drei  Ersatzmitglieder eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Sitzungen in den Kammern werden drei Mitglieder, darunter der  Kommissionspräsident oder einer der Vizepräsidenten, sowie zwei Ersatz  -  mitglieder eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es wird ein "Turnus" erstellt, mit dem Ziel, dass nach Möglichkeit alle  Ersatzmitglieder gleich oft an Sitzungen teilnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verhinderung und Ausstand
                            1  Eingeladene Mitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, so  -  wie Berichterstatter, die sich in Ausstand begeben, müssen den Schreiber  innert fünf Tagen nach Erhalt der Einladung darüber in Kenntnis setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berichte
                            1  Die Berichterstatter hinterlegen spätestens sieben Tage vor der Sitzung  ihre(n) schriftliche(n) Bericht(e) beim Schreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schreiber gewährleistet eine rasche Verteilung der Berichte an die  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berichte dienen ausschliesslich dem internen Gebrauch und können  unter keinen Umständen den Parteien übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Reihenfolge der Beschwerdebehandlung
                            1  Ohne besondere Gründe verlaufen die Sitzungen gemäss der auf der Ein  -  ladung stehenden Tagesordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berichterstatter erstattet seinen Bericht und antwortet auf allfällige  Fragen der übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ergänzende Untersuchungsmassnahmen
                            1  Bevor die Kommission oder die Kammern entscheiden, prüfen sie, ob zu  -  sätzliche  Untersuchungsmassnahmen   notwendig  oder   nützlich sind und  ordnen diese gegebenenfalls an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einvernahmen und Vornahme von Augenscheinen
                            1  Die Einvernahme von Parteien, Zeugen und Auskunftspersonen finden  entweder in der Sitzung der Kommission oder der Kammern statt oder wer  -  den von einer Delegation durchgeführt. Die Delegation besteht aus dem  Präsidenten   oder   dem   Vizepräsidenten,   dem   Berichterstatter   und   dem  Schreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einvernahmen werden nur insoweit durchgeführt, als diese zur Klärung er  -  heblicher Tatbestände nützlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Partei, welche eine Einvernahme verlangt, muss die Fragen schriftlich  hinterlegen. Der Berichterstatter und die übrigen Mitglieder können zusätzli  -  che Fragen vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Einvernahme von Auskunftspersonen oder Zeugen sind die Be  -  stimmungen von Artikel 18a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vor der persönlichen Einvernahme werden die Parteien zur wahrheits-  gemässen  Aussage   ermahnt   und   auf   die   strafrechtlichen   Folgen   des  falschen Zeugnisses hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über die Einvernahmen wird ein Protokoll geführt, das noch in derselben  Sitzung erstellt und von den Parteien unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Augenscheine werden durch eine Delegation der Kommission oder  der Kammern vorgenommen, die grundsätzlich aus dem Präsidenten oder  dem Vizepräsidenten, dem Berichterstatter und dem Schreiber besteht. In  einfachen Fällen können die Augenscheine durch den Schreiber oder den  Berichterstatter vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beratungen
                            1  Die Beratungen der Kommission und der Kammern sind nicht parteiöffent  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Beratungen erfolgt zunächst eine allgemeine Diskussion.  Nach Abschluss dieser Diskussion und sofern keine Einstimmigkeit der vor  -  gebrachten Meinungen vorliegt, leitet der Präsident der Kommission oder  der Kammer die Abstimmung, indem er die stimmberechtigten Mitglieder  bezeichnet (sieben Mitglieder in Plenarsitzungen und  drei Mitglieder in den  Sitzungen der Kammern).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Berichterstatter ist stimmberechtigt, ob er Mitglied oder Ersatzmitglied  ist; der Schreiber hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezeichnung der übrigen stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in der  Reihenfolge nachstehender Kriterien:  a)  Eigenschaft (Präsident, Vizepräsident, Mitglied, Ersatzmitglied);  b)  Amtsjahre in der Kommission;  c)  Alter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verbreitung der Rechtsprechung
                            1  Die Kommission beschliesst unter Respektierung des Steuergeheimnisses  über die Veröffentlichung der Rechtsprechung und legt die Modalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Tätigkeitsbericht
                            1  Die   Kommission   erstellt   jährlich   einen  Tätigkeitsbericht,   den   sie   dem  Grossen Rat zur Verfügung hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Widerruf und Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement hebt das interne Reglement der Kommission  vom 22. Januar 1981 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2000  31.03.2000  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 13/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.03.2000  31.03.2000  Erstfassung  BO/Abl. 13/2000