Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften
                            Verordnung  betreffend den Bau und den Betrieb von nicht  eidgenössisch konzessionierten  Luftseilbahnen und Skiliften  vom 19.05.1999 (Stand 01.06.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen  Artikel   89  Absatz   1   des   Gesetzes   über   die   Organisation   der  Räte   und   die   Beziehungen   zwischen   den   Gewalten   vom   28.   März   1996  (GORBG);  eingesehen   die   Verordnung   des   Bundesrates   über   die   Luftseilbahnen   mit  Personenbeförderung   ohne   Bundeskonzession   und   über   die   Skilifte   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. März 1972 (VLOB);  eingesehen das interkantonale Konkordat über die nicht eidgenössisch kon  -  zessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951;  eingesehen das Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch  konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 18. Oktober 1954;  eingesehen   das   Dekret   des   Grossen   Rates   betreffend   den   Beitritt   des  Kantons  Wallis zum   interkantonalen  Konkordat  über  den  Bau  und Betrieb  der   nicht   eidgenössisch   konzessionierten   Luftseilbahnen   und   Skilifte   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Juni 1952;  gestützt auf die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. No  -  vember 1994  (VIL);  gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 28.  September 1998;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  verordnet:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht und Zuständigkeit
                            1  Dem mit dem Verkehr beauftragten Departement (nachstehend: Departe  -  ment), unter der Oberaufsicht des Staatsrates, obliegt die Aufsicht über die  Luftseilbahnen ohne Bundeskonzessionen und über die Skilifte. Es vertritt  den   Kanton   bei  der   Konferenz   des   interkantonalen   Konkordates   über   die  nicht eidgenössisch konzessionierten  Luftseilbahnen und Skilifte (nachste  -  hend: Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   ist   zuständig   für   die   Erteilung,   Änderung,   Erneuerung  sowie   für   den   Widerruf   von   kantonalen   Bewilligungen   für  Anlagen   ohne  Bundeskonzessionen und die dem Konkordat unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Departement   kann,   wenn   Sicherheitsgründe   dies   erfordern   oder  wenn  Bedingungen und Auflagen  beim Bau oder Betrieb der Anlage  nicht  Betrieb verbieten. Nötigenfalls kann es den Entzug der Betriebsbewilligung  verfügen, namentlich bei fehlendem Versicherungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Amtsstelle
                            1  Zuständige Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist die Dienststelle für  Verkehrsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Dienststelle   für   Verkehrsfragen   obliegt   insbesondere   die   Begleitung  der von der Kontrollstelle des Konkordates  vorgenommenen  fortlaufenden  technischen Prüfungen und Kontrollen, die Durchführung des Vernehmlas  -  sungsverfahrens für die Erteilung der kantonalen Bau- und Betriebsbewilli  -  gungen,   die   Meldepflicht   gemäss  Artikel   14   VLOB,   die   Flughindernismel  -  dung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gemäss Artikel 63 VIL und  die  Meldung   von  Bauluftseilbahnen   an die  Schweizerische  Unfallversiche  -  rungsanstalt (SUVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
                            1  Einer   kantonalen   Bewilligung   unterliegen   sämtliche   Seilanlagen,   welche  gemäss  Artikel   1   VLOB   vom   Personenbeförderungsregal   ausgenommen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt insbesondere für folgende Anlagearten:  a)  Skilifte und Kleinluftseilbahnen für die regelmässige und gewerbsmäs  -  sige   Personenbeförderung;   Kleinluftseilbahnen   sind   Luftseilbahnen,  die   nicht   mehr   als   zwei   Transportbehälter   aufweisen,   wovon   jeder  höchstens acht Personen aufnimmt  ; diese Kategorie umfasst ebenso  sinngemäss   Sesselbahnen,   Schlittenseilbahnen,   Schrägaufzüge   und  weitere derartige Anlagen die je Seilumlauf höchstens sechzehn oder  je Transportbehälter höchstens acht Fahrgäste befördern können;  b)  notwendige   Hilfsbetriebe   und   Luftseilbahnen   ohne   gewerbsmässige  Personenbeförderung;   dies   gilt   unter   anderem   für   Bauluftseilbahnen  oder Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten sowie ähnli  -  chen Betrieben;  c)  Warentransportseilbahnen   oder   ähnliche   Seilbahnen   sofern   diese  dem Konkordat unterstellt sind, das heisst, sofern sie den öffentlichen  Verkehr oder öffentliche Anlagen gefährden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Warentransportseilbahnen können Gegenstand eines vereinfachten Bewil  -  ligungsverfahrens sein, insbesondere wenn sie temporär betrieben werden  und keine öffentlichen Verkehrswege überqueren. Dasselbe gilt für Kleinski  -  lifte ohne feste Anlagen sowie für weitere unbedeutende Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nebenbauten   sowie   Terrainveränderungen,   welche   für   den   technischen  Betrieb der Anlage erforderlich sind, bilden integrierenden Bestandteil des  bewilligungspflichtigen Bauvorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflicht
                            1  Jedes Seilbahnprojekt ist zwingend der Dienststelle für Verkehrsfragen zu  melden, die über das durchzuführende Verfahren entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Form des ordentlichen Gesuches
                            1  Das Baubewilligungsgesuch ist vom Bauherr schriftlich bei der Dienststelle  für Verkehrsfragen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   Gesuch   ist   ein   Baudossier   in   15   Exemplaren   beizulegen,   welches  namentlich folgende Unterlagen umfasst:  a)  eine Projektbegründung sowie eine Kurzbeschreibung der Anlage, mit  einem technischen Bericht;  b)  einen Situationsplan im Massstab 1:25'000 (Farbausschnitt der topo  -  graphischen   Karte   in  A4   Format   mit   Fahrstrecke,   Koordinaten   und  Namen der Stationen sowie Koordinaten der Winkel bei nicht gradlini  -  gen Trasses, Standortgemeinde(n));
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein   Längenprofil   im   Massstab   1:1'000   (oder   1:500),   mit  Angabe   der  vorgesehenen Geländekorrekturen;  d)  eine Übersichtskarte im Massstab 1:10'000 (oder 1:5'000) enthaltend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die bisherigen und künftigen Transportanlagen mit Angabe ihrer  Namen, ihrer Förderleistungen sowie der Skipistenflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Standorte und allfälligen Geländekorrekturflächen für Bahn  -  achse und Skipisten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Bauzufahrten zu den Anlagen und Pisten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Rodungs- und Aufforstungsflächen sowie die Grenze der be  -  stehenden Wälder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Gefahrenzonen (Lawinen, usw.),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Skifahrerströme bei der Berg- und Talstation;  e)  die Pläne der Stationen: Situation, Längs- und Querschnitte (gegebe  -  nenfalls mit Angabe der Skifahrerbewegungen bei den An- und Abbü  -  gelstellen, die Standorte  der Gebäude,  die erforderlichen Terrainver  -  änderungen und Wiederinstandstellungen);  f)  die Typenpläne  der  Stützen,   sowie  der  Fahrzeuge  oder   Schleppvor  -  richtungen;  g)  die Pläne der Betriebsgebäude (Überwachungshäuschen, usw.);  h)  die Detailpläne der Geländekorrekturen;  i)  den   Nachweis   der   Übereinstimmung   mit   dem   kantonalen   Richtplan  und dem Zonennutzungsplan;  j)  eine Liste der Liegenschaften, die von den Anlagen sowie den Skipis  -  ten durchquert werden (Situationsplan sowie eine Bescheinigung der  Grundeigentümer beilegen);  k)  einen   Umweltsverträglichkeits-Kurzbericht   gemäss   den   kantonalen  Weisungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung anhand des  -  sen   sämtliche  Aspekte   von   Natur   und   Landschaft,   der   Umwelt   und  Raumplanung   und   die   eventuell   zu   ergreifenden   Kompensations  -  massnahmen beurteilt werden können;  l)  die Vormeinung der betroffenen Gemeinde(n);  m)  den Kostenvoranschlag,  den  Finanzierungsplan  und  eine  Wirtschaft  -  lichkeitsberechnung;  n)  ein Schema der Betriebsorganisation;  o)  Angaben über die Bauplanung.  Diese Liste gilt grundsätzlich für Anlagen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buch  -  stabe a dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dienststelle  für   Verkehrsfragen  kann   zusätzliche   für   die  Behandlung  des Gesuches notwendige Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Anlagen, die gemäss Anhang 60.1 der Verordnung über die Umwelt  -  verträglichkeitsprüfung   vom   19.   Oktober   1988   der   Umweltverträglichkeits  -  prüfung unterworfen sind, ist vorgängig gemäss Artikel 8 UVPV ein Vorun  -  tersuchungsverfahren durchzuführen. Das Dossier hat die von der entspre  -  chenden   eidgenössischen   und   kantonalen   Gesetzgebung   und   den Anwei  -  sungen verlangten Elemente zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Form des vereinfachten Gesuches
                            1  Bei Warentransportseilbahnen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c  sind die Gesuche in der Regel in zwei Exemplaren einzureichen und haben  mindestens die unter Buchstaben a, b, c, e, f, i und k von Artikel 5 aufge  -  führten Unterlagen zu umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kleinskilifte ohne feste Anlagen nach Artikel 3 Absatz 3 steht bei der  Dienststelle für Verkehrsfragen ein Formular zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldung von Luftfahrthindernissen
                            1  Wenn ein Bauprojekt (Gebäude, Stützen, Seile, Antennen, usw.):  a)  in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen  Bodenabstand von 60 Metern und mehr erreicht;  b)  in den übrigen Zonen eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bo  -  denabstand von 25 Metern und mehr erreicht;  c)  eine   massgebende   Fläche   eines   Hindernisbegrenzungskatasters  durchstösst;  ist   das   Werk   als   Luftfahrthindernis   gemäss  Artikel   63   VIL   zu   beurteilen.  Eine Meldung eines Luftfahrthindernisses ist dem Bewilligungsgesuch bei  -  zulegen. Das Formular "Meldung eines Luftfahrthindernisses" kann bei der  Dienststelle für Verkehrsfragen angefordert werden. Dieses Formular ist in  drei Exemplaren  einzureichen,  dem  ein Originalkartenausschnitt  im Mass  -  stab 1:25'000 mit eingezeichneter Anlage beizulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreicht der grösste Bodenabstand eines Seiles 45 Meter und mehr, so ist  zusätzlich ein Längenprofil im Doppel beizulegen. Ferner müssen folgende  Bedingungen erfüllt sein:  a)  Längenprofil, vorzugsweise im Massstab 1:5'000;  b)  Geländerelief beidseits je 300 Meter über die Tal- und Bergstation hin  -  aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  klare Angabe des Waldareals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausschreibung und Vernehmlassung
                            1  Die Dienststelle für   Verkehrsfragen  schreibt  das  Projekt  und  die Ausfüh  -  rungspläne des ordentlichen Gesuches gemäss Artikel 5 dieser Verordnung  während 30 Tagen in den Standortgemeinden öffentlich aus. Die Bekannt  -  machung erfolgt durch Mitteilung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die begründeten Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Beginn der Aus  -  schreibung schriftlich bei den betroffenen Gemeinden einzureichen, mit Ko  -  pie an die Dienststelle für Verkehrsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden   übermitteln   ihre   Vormeinung   gegebenenfalls   zusammen  mit   ihrer   Stellungnahme   zu   den   Einsprachen   an   die   Dienststelle   für   Ver  -  kehrsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Dienststelle   für   Verkehrsfragen   hört   die   betroffenen   kantonalen   In  -  stanzen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie meldet das Projekt dem Bundesamt für Verkehr (BAV) gemäss Kapitel  III VLOB an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie unterbreitet das Bauvorhaben der Kontrollstelle des Konkordates, wel  -  che mit der technischen Kontrolle beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie trägt die Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Dienststellen so  -  wie die Vormeinung oder den Entscheid der angehörten  Bundesinstanzen  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Baubewilligungsentscheid
                            1  Das   Departement   entscheidet   über   das   Baubewilligungsgesuch   sowie  über die Einsprachen, indem es dem Ergebnis der Vernehmlassung Rech  -  nung trägt. Es eröffnet seinen Entscheid dem Gesuchsteller, den Gemein  -  den, den Einsprechern sowie den konsultierten Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Entscheid  des  Departementes   kann   innert   30 Tagen  seit   seiner   Zu  -  stellung mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Baubeginn
                            1  Der Baubeginn hat innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Baubewil  -  ligungsentscheids zu erfolgen und der Bau ist innert zwei Jahren ab Baube  -  ginn fertigzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bauherr hat den Baubeginn der Dienststelle für Verkehrsfragen sowie  der Kontrollstelle des Konkordates zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedenfalls   müssen   vor   Baubeginn   die   Durchleitungsrechte   und   übrigen  Dienstbarkeiten der zu überquerenden Grundstücke rechtlich sichergestellt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Betriebsbeginn - Voraussetzung
                            1  Die Anlage darf erst nach der Erteilung der Betriebsbewilligung durch das  Departement in Betrieb genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:  a)  die Bauabnahme erfolgt ist und Gegenstand eines zustimmenden Be  -  richtes der Kontrollstelle des Konkordates bildet, welche erklärt, dass  die Anlage betriebsbereit ist;  b)  die Anlage, die Nebenbauten, die Geländekorrekturen und deren Wie  -  derinstandstellung   den   genehmigten   Plänen   und   den   gestellten   Be  -  dingungen entsprechen;  c)  das Betriebsreglement erstellt worden ist;  d)  der verantwortliche Betriebsleiter bezeichnet worden ist;  e)  die erforderlichen Versicherungsnachweise vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dauer - Erneuerung
                            1  Die  Betriebsbewilligung   wird  für  die  Dauer  von   höchstens   20  Jahren   er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Einvernehmen   mit   der   Kontrollstelle   des   Konkordates   kann   eine  Betriebsbewilligung   einstweilig   erteilt   werden,   falls   nur   noch   Bedingungen  von untergeordneter Bedeutung gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b  und c zu regeln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Gesuch   um   Erneuerung   der   Betriebsbewilligung   muss   mindestens  sechs Monate vor ihrem Ablauf eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   kann   mit   dem   Einverständnis   der   Kontrollstelle   des  Konkordates die Dauer einer abgelaufenen Betriebsbewilligung um höchs  -  tens zwei Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entzug
                            1  Bei Verletzung dieser Verordnung, des Konkordates oder weiterer Bestim  -  mungen kann das Departement die Betriebsbewilligung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Versicherungen und Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Versicherungen
                            1  Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Anlagen die dieser Verordnung un  -  terworfen sind obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement setzt in Rücksicht auf die Weisungen der Kontrollstelle  des   Konkordates   die  Mindesthöhe   der   Haftpflichtversicherung   fest.   In   die  Versicherungsverträge ist folgende Bestimmung aufzunehmen:  "Der   Unterbruch   und   der   Ablauf   der   Versicherung   muss   von   der   Ver  -  sicherungsgesellschaft   der   Dienststelle   für   Verkehrsfragen   gemeldet   wer  -  den.   Der   Unterbruch   und   der  Ablauf   der   Versicherung   wird  frühestens   14  Tage nach Eingang der Meldung rechtskräftig."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Haftpflichtversicherung   bei   Bauluftseilbahnen   hat   die   Schäden   aller  nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicher  -  ten Personen zu decken, welche die Bahn gemäss Artikel 4 der Bundesver  -  ordnung benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stilllegung
                            1  Bei   ungenügender   Versicherungsdeckung   verfügt   das   Departement   un  -  verzüglich die Stilllegung der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sicherheitstechnische Vorschriften
                            1  Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen nach dieser Verordnung gel  -  ten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglements des Konkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Technische Kontrollen
                            1  Seilbahnen   für   Personentransporte   werden   durch   die   Kontrollstelle   des  Konkordates   kontrolliert,   in  einer   Periodizität   die   zusammen   mit   dem   De  -  partement festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bauluftseilbahnen, die nicht dem Konkordat unterstellt sind, erfolgt die  technische Kontrolle im allgemeinen durch die Schweizerische Unfallversi  -  cherungsanstalt (SUVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mängel
                            1  Bei technischen Mängeln, die eine Unfallgefahr darstellen, legt das Depar  -  tement die Anlage still und lässt diese Anordnung, wenn nötig, mit Hilfe der  Polizei vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abbruch von Anlagen
                            1  Der Inhaber der kantonalen Bewilligung hat nicht mehr in Betrieb stehen  -  de Anlagen abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustel  -  len. Diesfalls fällt die entsprechende Bewilligung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann für den Abbruch der Anlagen und für die Wiederin  -  standstellung eine Frist setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann für die Ausführung der Abbrucharbeiten Sicherheitsmassnahmen  und Garantien verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Enteignung
                            1  Wenn die Anlage von öffentlichem  Interesse  ist und die zu deren Errich  -  tung erforderlichen Rechte nicht auf gütlichem Weg erworben werden kön  -  nen, kann dem  Inhaber der Bewilligung das im Gesetz  vom  1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887 vorgesehene Enteignungsrecht gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ersatzvornahme auf Kosten des Bewilligungs-Inhabers
                            1  Trifft  der Inhaber  der Bewilligung die für einen sicheren Betrieb und den  Natur-   und   Umweltschutz   notwendigen   Massnahmen   nicht,   unterlässt   er  insbesondere   dringende   Unterhaltsarbeiten   oder   führt   er   angeordnete  Arbeiten nicht aus und liegt der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse  oder   sind  Drittpersonen   auf   den  Betrieb   der  Anlage  angewiesen,   so  kann  das Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Bewilli  -  gung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Überwachung
                            1  Die Dienststelle für Verkehrsfragen überwacht die Einhaltung der Bestim  -  mungen des Konkordates  und seines Reglements  sowie der vorliegenden  Verordnung und der erlassenen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann ihre Verfügungen notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Strafen
                            1  Widerhandlungen   gegen   die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   und   die  übrigen einschlägigen Vorschriften oder erlassenen Einzelverfügungen wer  -  den vom Departement mit Busse von 100 bis 50'000 Franken bestraft, die  bei Nichtbezahlung in Haft umgewandelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Departementsvorsteher kann diese Strafkompetenz an die Dienststel  -  le für Verkehrsfragen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gebühren
                            1  Das Departement erhebt für Bewilligungen sowie für technische Kontrollen  nach dieser Verordnung Gebühren, welche zwischen 60 und im Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'800 Franken variieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beiträge   betreffend   die   Tätigkeit   der   Kontrollstelle   des   Konkordates  werden zusätzlich gemäss den Konkordatsbestimmungen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen des Departementes  können innert  30 Tagen nach ihrer Zu  -  stellung mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   aufgrund   einer   Einsprache   gefällten   Strafentscheide   bilden   Gegen  -  stand einer Berufung gemäss den Regeln über das administrative Strafver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zwischen- und Schlussbestimmungen
                            1  Verfahren,  die beim Inkrafttreten  dieser Verordnung hängig sind, werden  nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung hebt jene vom 5. Februar 1958 über densel  -  ben Gegenstand auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Juni 1999 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.1999  01.06.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 126 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.05.1999  01.06.1999  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 126 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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