Verordnung über die Weiterbildung des Personals
                            Verordnung  über die Weiterbildung des Personals  (Weiterbildungsverordnung)  Vom 22. September 2004 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Perso  -  nalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000  1    und § 20 des Dekrets über die Löhne des  kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30.  November 1999  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Mitarbeitenden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriff
                            1  Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten,  welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Quali  -  fikationen dienen oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Weiterbildungsarten
                            1  Als Weiterbildungen gelten insbesondere:  a)  Berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Kongresse, Praxis  -  beratung, Supervision, Coaching;  b)  Stage oder Personalaustausch;  c)  Nachdiplomstudien;  d)  Studienreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  165.130  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verantwortlichkeiten
                            1  Die Mitarbeitenden tragen zusammen mit ihren Vorgesetzten die Verantwortung für  ihre berufliche und persönliche Entwicklung. Sie besprechen ihre Ziele mit der vor  -  gesetzten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vorgesetzten   unterstützen   die   Mitarbeitenden   in   ihren   Entwicklungsanstren  -  gungen, indem sie regelmässig und offen Rückmeldungen zu Leistungen und Ver  -  halten geben. Sie planen und koordinieren mit den Mitarbeitenden deren Weiterbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Angeordnete Weiterbildung
                            1  Bei Vorliegen betrieblicher Gründe können die Departemente, die Staatskanzlei so  -  wie die Gerichte und die Justizverwaltung Weiterbildungen anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebliche Gründe liegen vor bei:  a)  Geplanter oder aktueller Veränderung der Aufgaben- oder Führungsstruktur;  b)  Veränderung des Auftrags der Organisationseinheit und dadurch entstehender  Notwendigkeit einer Erweiterung der Fach-, Selbst- oder Sozialkompetenz;  c)  Notwendigkeit   für   den   Erwerb   von   neuen   oder   zur   Erhaltung   erworbener  Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehnen die Mitarbeitenden die Weiterbildung ab, sind sie durch die Vorgesetzten  auf allfällige Konsequenzen hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vereinbarungen über Weiterbildungen
                            1  Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Mitarbeitenden und deren Vor  -  gesetzten im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen   über   Weiterbildungen,   die   eine   Verpflichtungszeit   gemäss   §   17  nach sich ziehen, sind schriftlich abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligungen
                            1  Vor  Abschluss   von  Vereinbarungen   über   externe  Weiterbildungen   sowie   interne,  welche eine Verpflichtungszeit nach sich ziehen, hat die vorgesetzte Person beim zu  -  ständigen  Departement,  bei  der  Staatskanzlei,  bei  den  Gerichten  beziehungsweise  bei der Justizverwaltung eine Bewilligung einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Controlling
                            1  Human   Resources  Aargau   (HR  Aargau)   verfasst   jährlich   auf   Grundlage   der   In  -  formationen der Departemente, der Staatskanzlei sowie der Gerichte und der Justiz  -  verwaltung einen Bericht an den Regierungsrat über die Weiterbildung der Mitarbei  -  tenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Weiterbildungskosten und Spesen
§ 9 Weiterbildungskosten
                            1  Die Weiterbildungskosten umfassen:  a)  bei internen Weiterbildungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Seminarkosten gemäss jährlichem Bildungsprogramm;
2. Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz wäh -
                            rend der Weiterbildung anfallen; inklusive Sozialleistungen des Arbeit  -  gebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen.
                            b)  bei externen Weiterbildungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bildungskosten (Einschreibe-, Seminar- und Prüfungsgebühren; Kosten
                            für Lehrmaterial bis maximal Fr. 200.– pro Kalenderjahr);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz anfal -
                            len, inklusive Sozialleistungen des Arbeitgebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen.
§ 10 Spesen
                            1  Die Vergütung von Spesen richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungs  -  gelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kostenübernahme
                            a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Weiterbildungen gemäss § 5 sowie bei internen Weiterbildungen  übernimmt  der Kanton die Weiterbildungskosten in vollem Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) bei Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons
                            1  Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons übernimmt dieser  mindestens 50 % der Weiterbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons:  a)  wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist  und grösstenteils vom Arbeitgeber verlangt wird,  b)  wenn  sie  sich  in  hohem  Mass  auf  die  Leistung  und/oder  das  Verhalten  am  Arbeitsplatz auswirken oder  c)  wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die  Laufbahngestaltungen   der   Mitarbeitenden   (Zusatzqualifizierungen   für   die  Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  165.171
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) bei Weiterbildungen im beidseitigen Interesse
                            1  Bei externen Weiterbildungen in beidseitigem Interesse übernimmt der Kanton bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % der Weiterbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiterbildungen liegen in beidseitigem Interesse:  a)  wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung für den Kanton  sowie für die Mitarbeitenden wünschenswert ist,  b)  wenn sie sich auf die Leistungen und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz aus  -  wirken oder  c)  wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die  Laufbahngestaltungen   der   Mitarbeitenden   (Zusatzqualifizierungen   für   die  Übernahme neuer Aufgaben) wünschenswert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %
                            1  Bei   Mitarbeitenden   mit   einem   Pensum   von   weniger   als   70   %   übernimmt   der  Kanton bei externen Weiterbildungen die nach § 12 oder § 13 errechneten Weiterbil  -  dungskosten gemäss nachstehender Tabelle:  Pensum  Anteil des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 %  85 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 %  70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 %  55 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 %  40 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 %  25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 %  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Auszahlung
                            1  Der Auszahlungsmodus wird im Rahmen der Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
§ 16 Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht bei interner Weiterbildung
                            1  noch eine Rückerstattungspflicht. Ausnahmen können in der Vereinbarung festgelegt  werden. In diesen Fällen sind die §§ 17 ff. sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verpflichtungszeit bei externer Weiterbildung
                            1  Übersteigen die vom Kanton übernommenen Weiterbildungskosten Fr.  7'000.–, ist  eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag zu vereinbaren. Diese beginnt mit Ab  -  schluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt:  a)  bis Fr. 12'000.–  1 Jahr  b)  über Fr. 12'000.– bis Fr. 17'000.–  2 Jahre  c)  über Fr. 17'000.–  3 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Ver  -  pflichtungszeit, sobald die Hälfte der Dauer der Weiterbildung absolviert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weiterbildungen, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rückerstattungspflicht bei externer Weiterbildung
                            1  Kündigungen durch Mitarbeitende und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge  -  mäss § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes über die Grundzüge des  Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000  1  )   durch die Anstellungs  -  behörde, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. b des Personalge  -  setzes sowie die Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten vor Ablauf der Ver  -  pflichtungszeit bewirken eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verzicht auf Rückerstattung
                            1  Bei Nichteinhalten der Verpflichtungszeit können das zuständige Departement, die  Staatskanzlei,   die   Gerichte   beziehungsweise   die   Justizverwaltung   aus   wichtigen  Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in  gegenseitigem Einvernehmen oder infolge Invalidität oder Mutterschaft, Kündigun  -  gen im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a und b des Personalgesetzes, die unverschuldete  Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten sowie die Beendigung des Arbeits  -  verhältnisses gemäss § 35 lit. a des Personalgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Nichtbeenden einer Weiterbildung
                            1  Bei Abbruch  der Weiterbildung  oder  bei Nichtbestehen der  Abschluss- oder  Di  -  plomprüfung entscheiden das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerich  -  te beziehungsweise die Justizverwaltung über die Rückerstattung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung entsteht für die  Mitarbeitenden eine Verpflichtungszeit nach § 17 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung
                            1  Bei   Kündigungen   durch   Mitarbeitende   oder   bei   fristlosen   Kündigungen   des  Kantons   vor  Abschluss   der  Weiterbildung  sind   sämtliche  vom   Kanton  geleisteten  Weiterbildungskosten zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
                            1  Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung  können bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der Mitar  -  beitenden gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber vollständig oder teilweise über  -  nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 17 Abs. 1 sinngemäss an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bezahlter Urlaub und Anrechung der Abwesenheit
§ 23 Bezahlter Urlaub für Prüfungsvorbereitungen
                            1  Für das Vorbereiten von Prüfungen können das zuständige Departement, die Staats  -  kanzlei   beziehungsweise   die   Gerichte   und   die   Justizverwaltung   Mitarbeitenden  einen bezahlten Urlaub von bis zu zehn Tagen gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Weiterbildungen, die einzig aus der Vorbereitung einer Prüfung bestehen, kann  bezahlter Urlaub bis zu drei Monaten gewährt werden, soweit ein besonderes Inter  -  esse des Arbeitgebers besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abwesenheiten
                            1  Weiterbildungen gemäss § 5 sowie interne Weiterbildungen werden vollumfänglich  an die Arbeitszeit angerechnet. Bei Weiterbildungen gemäss den §§ 12 und 13 rich  -  tet sich die Anrechnung nach dem festgelegten Interessengrad beziehungsweise nach  der Tabelle in § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang der  täglichen   Regel-Sollarbeitszeit   beziehungsweise   des   vereinbarten   Bandbreitenmo  -  dells.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Die   Verordnung   über   die   berufliche   Fort-   und   Weiterbildung   der   Beamten   und  Angestellten des Staates (Weiterbildungsverordnung) vom 13. August 1973  1  )    wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 579; 1995 S. 149; 2000 S. 83
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Übergangsrecht
                            1  Vereinbarungen über Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ab  -  geschlossen wurden, unterstehen dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu  -  ar 2005 in Kraft.  Aarau, 22. September 2004  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 22 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 1 geändert 2019/7-09
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle