Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling
                            Reglement  der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und  Controlling  Vom 24. Februar 2014 (Stand 1. Mai 2020)  Die Justizleitung des Kantons Aargau,  gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  1  )   sowie §  97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Ge  -  richte und des Konkursamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Teil des Generalsekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentrale Inkassostelle ist Teil des Zentralen Rechnungswesens und Control  -  lings.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zentrales Rechnungswesen und Controlling
                            1  Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling sorgt im Auftrag der Justizleitung  und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Auf  -  gaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufgabenbereich des zentralen Rechnungswesens und Controllings umfasst  auch die Verlustscheinbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  155.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zentrale Inkassostelle
                            1  Die Zentrale Inkassostelle übernimmt das Inkasso von zu Lasten der Staatsrech  -  nung abgeschriebenen Forderungen für alle Schlichtungsbehörden und die Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeitsbereiche
§ 5 Nachzahlungsverfahren
                            2  Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (in  -  ner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht frei  -  willig Auskunft erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale  Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungs  -  verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kostenerlassgesuche
                            1  Kostenerlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag bezüglich  rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten werden durch das Zentrale Rechnungswesen  und Controlling bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 7 Verlustscheinbewirtschaftung
                            1  Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Kompetenzzentrum für die Be  -  wirtschaftung von Verlustscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (in  -  ner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht frei  -  willig Auskunft erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.  Aarau, 24. Februar 2014  Obergerichtspräsident  G  UIDO   M  ARBET  Generalsekretär Justiz  U  RS   H  ODEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.03.2020 01.05.2020 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2020/5-08
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle